ersten Artikels, wie sie von dem Ausschuße vorgeschla⸗ gen worden, mit Ausnahme der Mittheilung des Ver⸗ haftbefehles; dagegen ward, als nunmehr über den ersren Arrikel selbst abgestimmt wurde, die Faßung des Gesetz Entwurfes mit großer Mehrheit angenommen. Er bleibt daher, wie wir ihn vorhin gegeben, nur daß
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Man schritt zur Diskußion über den zweiten Ar⸗ tikel. Er lautet nach der Faßung der Regierung: „Im Falle des vorhergehenden Artikels ist jeder Ge⸗ fangenwärter und Aufseher des Gefängnißes verpflich⸗ tet, binnen 24 Stunden nach der Ankunft des Gefan⸗ genen dem königlichen Anwalte eine Abschrift des Ver⸗ haftbefehles zuzustellen; dieser muß unverzüglich den Gefangenen verhören, über seine Aussagen ein Proto⸗ koll aufnehmen, welchem alle Urkunden, Vorstellungen
der andere Schriften, die der Gefangene ihm über⸗ giebt, beizufügen sind, und hienächst alles dieses durch den General⸗Anwalt dem Justizminister üdersenden, der darüber zur weiteren Verfügung an den königlichen Staatsrath berichtet. Der Justizminister muß dem Bezüchtigten in allen Fällen die Entscheidung des Srtaatsrathes bekannt machen.“
Der Ausschus hat hierin zwei Veränderungen vor⸗ geschlagen. Die erste, daß der Verhaftete in das Gefängnis des Kreisgerichtes, entweder des Bezirkes worin das Verbrechen vorgefallen, oder seines Wohn⸗ Ortes geführet werde; die andere, daß nicht der kö⸗ nigl. Anwalt, sondern der General⸗Anwalt den Ver⸗ hafteten verhöre.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten er⸗ klärte sich für den ersten Vorschlag, weil es der Ab⸗ sicht der Minister ganz enrspreche, daß der Verhaftete nicht zu weit von seinem Wohnorte gelührt und der Beistand ihm nicht erschwert werde. Wider den an⸗ deren erklärte er sich, weil er zeitraubend und eben da durch dem Verhafteten nachtheilig sey. 8 Der General Graf Foy trug an, daß die Verhaf⸗ tung durch den königlichen Anwalt in den gerichtlichen Formen vollstrecket werde, und nahm dabei einigen ent⸗ fernten Anlas, die Marseiller Hymne zu loven, unter deren Gesang auch er in seiner frühsten Iugend an der Eroberung der feindlichen Schanzen bei Jemappes Theil genommen habe. v“ Herr La Croix Frainville schlug vor, daß dem Verhafteten ein Rechtsfreund zugelaßen werde. Die linke Seite unterstützte den Vorschlag sehr lebhaft, und obwol die anwesenden Rechtsgelehrten (Cour⸗ voisier, Jacquinot⸗Pampelune, Riviere) zu erweisen suchten, daß die Verhandlung eines solchen, n einsamer Haft gehaltenen Sraatsgefangenen mit einem Vertherdiger, dem Zwecke des Gesetzes ganz ent⸗ gegen sey, fand dieser Antrag bei der Abstimmung
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führte er zum Beweise, wie unzureichend solche Ge⸗ setze wären, das Beispiel des Generals Mallet und seiner Mitverschwornen aus dem Jahre 1812 an, die während ihres Verhaftes ein heimliches Einverständ⸗ nis zum Umsturze der Regierung unterhielten und den Polizei⸗Präfekten selbst in Verhaft nahmen. Der Antrag des Herrn Gen. Gr. Foy fand keine Unterstützung, und der zweite Artikel ward nach einer, auf der Zuͤstimmung des Ministers der auswärti⸗ gen Angelegenheiten begründeten Faßung „wer in Folge des vorstehenden Artikels verhaftet ist, wird un⸗ verzüglich in das gerichtliche Gefängnis geführt, wel⸗ ches sich entweder im Kreise seines Wohnortes oder in demsenigen befindet, woselbst er zu der in Frage stehenden Bezüchtigung Anlas gegeben hat ꝛc.“ in der Sitzung vom 13. mit großer Mehrheit angenom⸗ men. Nur an die Stelle des Schlußes dieses Arti⸗ kels ward folgender zter Artikel nach dem Vorschlage des Ausschußes gesetzt. „Dieser Bericht (des Justiz⸗ Ministers) und die Entscheidung des Staatsrathes, sie mag auf die gerichtliche Untersuchung wider den Angeschuldigten oder auf seine Loslaßung gerichtet seyn, müßen spätestens binnen 3 Monaten nach dem Eingange der Verhandlungen bei dem Justizminister erfolgen, und der Angeschuldete muß schriftlich von den Ursachen seiner Haft in Kenntnis gesetzt werden.“ Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten wi⸗ dersprach zwar diesem Vorschlage auf eine Zeitbeschrän⸗ kung, er waͤrd aber mit einer Mehrheit, die sich durch die linke Seite und die Mitte zur Linken bildete, angenommen. RHerr Druet Devaux, aus dem Centrum zur Linken, trug auf einen Zusatz dahin an, „daß jeder Verhaft, der sich über 3 Monat erstrecke, für willkürn lich und widergesetzlich, und der Verhaftete berechtigt erklärt werde, die Urheber oder Theilnehmer seines Verhaftes auf Entschädigung in gerichelichen Anspruch
Staatsrathes bedürfe.“ (Diese ist bei Anklagen ge⸗ gen Staatsbeamte erfoderlich.) Er ward durch die Mehrheit verworfen. sehr stürmisch durch eine Aeußerung des Herrn Ma⸗ nuel der jenen Antrag unterstützte, und die Mit⸗ glieder der rechten Seite die Feinde der Freiheit nannte. Da er in der ihm abgefoderten Erklärung einen Widerruf verweigerte, ward er auf den Antrag der rechten Seite zur Ordnung gerufen. Auch Hert B. Constant machte einen vergeblichen durch die Mehrheit verworfenen Antrag, „daß nach erei Tagen des einsamen Verhafres Jemand von der Familie des Vethafeeten zu ihm gelaßen werde.“ Auch hier ward man gegen einander heftig. Der Herr General Graß Foy, der bei jedem Anlaͤße die Fremden in seine Rede mischt, um dadurch ein liberales Ansehen zu er⸗
halten, sprach von einer Minorität, welche, nachdem
man sie dreißig Jahre lang in Schmach und Schande
5 vrisars Anklage auf Hochverrath unterworfen erklärt. zu nehmen, ohne daß es dazu einer Autorisation des
Die Diskußion ward jedoch
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Grafen von Artois, verrichtete das Amt. Der Koadjutor des Kardinal⸗Erzbischofs von Paris hielt die Leichenrede. Der Kardinal⸗Erzbischof und eine große Zahl anderer Prälaten waren anwesend. Der Marschal Herzog von Belluno kommandirte die Truppen, die während der Feierlichkeit vor dem Por⸗ tale mehre Salven gaben. Ueberall herrschte die hoͤchste Ordnung. Der König, die Herzdgin von An⸗ gouléème und alle Prinzen und Prinzeßinnen wur⸗ den auf dem Hin⸗ und Rückwege mit lauten und rührenden Zeichen der Theilnahme vom Volke em⸗ pfangen.
Sd eben gehen die Pariser Machrichten bis zum 18. ein. Sie enthalten über Frankreich nichts Er⸗ hebliches. Der General Graf Foy hat sich zu einem
Zweikampfe mit dem Herrn von Corday (Onkel der
Charlotte Corday) veranlaßt gesehen, doch sein Pi⸗ stol in die Luft gefeuert, welches Herr von Corday
erwidert.
Die Nachrichten aus Madrid vom 9. enthalten, daß der König die Konstitution der Cortes angenom⸗ men, proklamirt und beschworen hade. Es scheint, daß sämmtliche Generale in geheimen Einverständ⸗
nißen gehandelt, und die ganze Armee im Aufstande
gewesen sey.
London, vom 14. März. Die Spezial⸗ Kom⸗ mißion, vor welche die wegen Hochverrathes verhafte⸗ ten Verschwornen gestellt weroen, besteht aus den Richtern der Kingsbench (Königsbank) und der commonpleas (Gericht der gemeinen Rechrssa⸗ chen. Jedes dieser beiden Gerichte ist mit einem Oberrichter und 5 Richtern besetzt. Der Lord Ober⸗ Richter der Kingsbench ist der Erste der à2 Richter in England).
Symmons und George sind jetzt auch der
Man fährt noch mit Verhaftungen fort. In Ir⸗
land sind 5000 Mann mit Feldgeschütz von Dublin nach Galloway beordert.
Der berühmte Maler und Direkror unsrer Maler⸗
Akabemie, Herr Benjamin West, ist hieseldst, 32 Jahr
alt verstorben.
Madrid, vom 5. März. Der König hat unter dem Vorsitze seines Bruders, des Infanten Don
8 Uebersicht der Ein⸗ und Ausfuhr des Regierungsbezirkes Stral⸗ smund in den Jahren 1818 und au9.
(Nach Berl. Scheffeln.)
Einfuhr.
Carlos, eine Junta errichtet, welche den öffentli⸗ chen Angelegenheiten vorstehen soll. derselben hat er, wie eine an den Staats⸗Minister Herzog v. San Fernandv erlaßene Verfügung vom 5. d. enthält, dem in sieben Sekrnonen gebildeten
Auf den Rath
Staatsrathe aufgetragen, die für die öffentliche Wohl⸗
fahrt von demselben angemeßen erachteten Maasregeln
vorzuschlagen. Gleichzeitig ist der Herzog angewiesen worden, allen Behörden, Universitäten, Korporationen bekannt zu machen, daß sie der Regierung ihre Vor⸗ schläge über die von Zeit und Umständen etwa gebo⸗ tenen Abänderungen der Grundsätze des Reiches, wie sie solche zum Glücke des Spanischen Volkes in bei⸗ den Hemisphären erfoderlich fänden, freimüthig und pflichrmäßig mittheilen sollen. Jeder Einzelne ist auf⸗ gefodert, dem Staatsrarhe seine Gedanken ohne Scheu zu eröfnen.
Außer der Meuterei der Truppen zu Corunna hak weder in dem übrigen Theile Galligiens noch in den andern Provinzen eine Bewegung unter dem Militair oder dem Volke statt gefunden. Man hoöft, auch die erste noch im Keime zu ersticken. In Murcia hatten Schleichhändler einige Unruhen angestiftet, die sogleich unterdrückt wurden.
Aus Andalusien ist nichts Näheres eingegangen. Die Cortadara war fortwährend im Besitz der königl. Truppen. (Auch hieß es nur, daß eine Batterie vor der Cortadara von den Rebellen genommen sey.) Was von den Foörrschritten des General Mina in Navarra verbreitet worden, ist grundlofes Gerücht.
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Trier, vom 10. März. Das zum hiesigen De⸗ partement gehörende Städichen Neuerburg, das im Jahre 18128 gänzlich abbrannte, ist jetzt nach einer zweckmäßigeren Bau⸗Ordnung zu drei Viertheilen wie⸗ der aufgebaut und wird im Laufe dieses Jahres voll⸗ ständig hergestellt seyn. Die von Sr. Majestät de⸗ willigten Unterstützungen an Geld und Holz, so wie die zahlreichen Beiträge, die aus allen, auch den ent⸗: fernten Provinzen des Reiches, sogar aus fremden Staaten, Darmstadt, Frankfurt und ganz vorzüglich aus dem Großherzogchume Luxemburg eingegangen sind, haben die Ausführung des Baues binnen so kur⸗ zer Zeit möglich gemacht.
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“ v 8 8 8 “ Aktenmäßige Nachrichten über die revblu⸗ tidnairen Umtriebe in Teutschland.
(Fortsetzung.) Die teutschen Reformatoren waren entschloßen, ihre
Pläne mit Anwendung aller Kraft und selbst
mit Aufopferung des Lebens auszuführen. So schreibt A.... unterm 51. Jul. 1818 an 2. „Erst das Volk hinaufgebildet und dann Alles
54,178 51,525] 215,518 142,566 Roggen
2,555 1,454 58,477] 234,907 Gerste 10,411]1 4,95771456,5171387,821
gesehen, nur unter dem Schutze der Fremden eine Zeitlang geherrscht habe, Herr v. Corday nannte ihn deshalb einen Unverschämten, ward jedoch dieses
durch namentlichen Aufruf doch zahlreiche Stimmen, und ward nur mit einer Mehrheit don 19 (153 gegen 114) verworfen. Herr Manuel (Advokat, vorher
daran gesetzt, ihm zu geben, was es verdient, da darf kein Opfer mehr gescheuet werden. — — Wir werden dahin streben, unsere Gedanken auszubreiten, nicht nur
Officier) sprach besonders zu Gunsten des Antrages, und machte die Versammlung aufmerksam, daß sie sich nicht durch die Bezugnahme der Minister auf die Voll⸗ ziehung des Gesetzes vom 12. Febr. 1817 irre leiten laßen möge. Auͤf das Gesetz vom Oktober 1815 und deßen Vollziehung müße man hinsehen 2). Er klagte Diejenigen seiner Kollegen an, die sich laut geäußert, daß sie nur dann für das Gesetz stimmen wür⸗ den, wenn es wesentliche Abänderungen erhielte, und jetzt sich so sehr darüber täuschen könnten. Auch —) Das Gesetz vom 29. Okt. 1815 hatte denselben Zweck, als das gegenwaͤrtige, aber doch sehr wesentliche Ab⸗ weichungen in der Verfahrungsart. Die Verhaftungen bedurften gar keines vom Ministerium ausgegangenen Befehles, sondern konnten von jedem gesetzlich befugten Beamten vorgenommen werden. Auch war festgesetzt,
8 daß der Verdaäͤchtige, wenn zu seiner Verhaftung kein
8 hinreichender Grund vorhanden sey, vorlaͤufig unter die Aufficht der geheimen Polizei gestellt werden koͤnne
“
Ausdruckes wegen vom Prästdenten zur Ordnung und
zur Achtung gegen die Kammer gerufen.
Am 14. d. fand im Dom zu St. Denis die Be⸗ gräbnisfeier für den Herzog von Berry statt. Der König, die Prinzen und Prinzeßinnen des königlichen Hauses, mit Ausschlus des Vaters und der Wiewe des verewigten Prinzen, die großen Deputationen der Kammern, die Minister, das diplomatische Korps und sämmtliche Behörden wohnten der Feierlichkeit bei. Der Bischof von Chartres, erster Beichtvater des —Auf diese wesentlichen Unterschiede machte Herr B. Pasquier jetzt aufmerksam, indem er bemerkte, daß eer bei der damaligen Berathung des Gesetzes selbst da⸗
gegen gestimmt habe. In Kraft des Gesetzes vom 12.
Febr. 1817. haben nach der neulichen Verstcherung des Ministers des Innern nur 2 Verhaftungen stattgefun⸗ den. Herr Jacquinot⸗Pampelune (koͤnigl. An⸗ walt bei dem Gerichte der ersten Instanz im Seine⸗De⸗ partement) raͤumte in dieser Sitzung 4 bis 5 Fälle ein,
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E“ 1,946] 1,952 56,730] 180,52 Erbsen und Bohnen à64 134 15,700] 17.058 8 Summe (49,554 40,0221779,754 812,684 Vpon der hier verzeichneten Ausfuhr gehn mehr als des Ganzen nach Schweden, England und Portugalz nach Schweden vorzüglich Gerste, nach England Ha⸗ fer und GBerste, nach Portugal Waitzen. Bemerkens⸗ werth ist, daß ohngefähr die Hälfte der hier verzeich⸗ neten Gerste als Malz ausgehr; ein Erwerbzweig, der diesen Gegenden vielleicht einzig ist. Dieses Malz, deßen Betrag in beiden Jahren sich gleich gebiteben, hat, wie es scheint, seine bestimmten Abnehmer in Schwe⸗ den, in den Hansestädten und in Alt⸗Preußen, aber narürlich keinen Einzigen in England, welches dafür wieder 3aller Erbsen und Bohnen allein nimmt.
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unter Burschen, sondern in ganz Teutschland. Wir können blos im Kampfe bestehen, weil noch viel Schlechtes ist, und gegen das Schlechte kämpfen wir und wollen ewig dagegen kämpfen.“ 3 u. im Januar 18183 an K — „Es ist noch nichts Großes in der Welt geschehen ohne Blut. Wo⸗ zu rinnt es auch in den Adern? Eins bitte ich Gort, daß er mich nicht elend dahin fahren laße auf dem Siechbette, während mein Vaterland seufzet, nein, daß er mich fallen laße für mein Vaterland, für mein teutsches Vaterland.“ Und in einem späteren Briefe an denselben: „Treu will ich bewahren was der Geist in J. verkündet; mit Wort, Schrift und Schwert will ich das Vaterland schützen auf Leben und Ster⸗ ben. Ja, es wird kommen, wofür das viele Blut ge⸗ floßen! Gott mag Euch vergelten, Ihr gefallenen
Seen; was Ihr an uns gethan habt! Es lebe die
reiheit! Wo die fehlt, da ist der Welt Ende!“