trag hielt der Staatsrath v. Süskind im Namen es Finanzministerjiums über die Steuer⸗Rektifikatien. Eine Vergleichung der Bevölkerung mit der Summe Michss ““ Ueber die Kurmärksche Landschaft. Die Landschaft war auf ihre gesammten Kaßen bei dem Ausbruche des Krieges von 1806 etwa 3,500,000 Rthl.*) schuldig, hierunter befanden sich 2,709,000 Rthl., welche für Rechnung des Staates verkiehen waren, und von demselben verzinset wurden. Ihre Einnahmen betrugen mit Einschlus der vom Staate zu bezahlenden Zinsen und recesmäßigen. Ent⸗
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Rallein beinahe zwei Drittel aus seinen Kaßen.
Die Ausgaben betrugen an Zinsen 160,000 Rthl. an Aufwand für öffentliche Zwecke 40,000 ⸗ an Administrationskosten 30,000 .
E““ 8— 2250,000 Rthl. In dieser Lage der Sache mußte der Krieg für die Operationen der Landschaft verderblich wirken. Der Staatskaße wurden durch die Invasion des Feindes alle Einkünfte entzogen, und weder die Zinsen noch die recesmäßige Vergütung konnten bezahlt werden. Auf dem Lande selbst klastete der Feind mit Kontribu⸗ tionen, Requisitionen, kostbarer Verpflegung eines großen Heeres. Um den landschaftlichen Gläubigern wenigstens die Zinsen fortlaufend zu zahlen, und den Kredit der Landschaft zu erhälten, hätten Land und Städte zusammentreten follen. Aber diese konnten den unerschwinglichen Foderungen des Feindes nicht einmal gnügen, und wurden notorisch in ein neues, weit beträchtlicheres Schuldenwesen verwickelt. Die Inhaber der landschaftlichen DObligationen mußten das Schicksal der Staatsgläubiger theilen. Nicht Kapital, nicht Zinsen wurden an die Gläubiger entrichtet. Als der Feind am Ende des Jahres 1808 das Land geräumt hatte und die Verwaltungsbehörden des Staates wiederum in Wirksamkeit getreten waren, fing die Staatskaße auch mit der Landschaft sich aus⸗ zugleichen an. Bei den großen Verpflichtungen die auf ihr ruheten, bei den Ansprüchen die von allen Seiten hervortraten, bei der Bedrängnis der Provin⸗ sen, konnte es nur allmälig und unvollständig gesche⸗ en. Mit dem Anfange des Jahres 1811 ward eine regelmäßige Verzinsung aller Staatsschulden wie⸗ der in Gang gebracht. Aber die Landschaft ward durch das Edikt vom 28. Okt. 1810 anderweit betrof⸗ fen. Sie verlor durch die Steuer⸗Reform dieses Ediktes die Erhebung vom Getränke, Schlachtvieh und Mahlgetraide, und ward auf die Hufen⸗ und Giebel⸗ Schoßgefälle, eine Einnahme von vielleicht 40,000 Thalern**) beschränkt. Was sie außerdem zur Bestrei⸗ tung ihrer Ausgaben nöthig hatte, erhielt sie aus der Staatskaße, von der sie lange schon nur ein Komtoir gewesen war. k
Das Gesetz vom 17. Jan. d. J. hat ihre endliche Auflösung nunmehr ausgesprochen. Der Staat hat die Schulden, die sich noch auf 3,254,890 Rthl. belauü⸗ fen, auf den allgemeinen Staatsschulden⸗Fond üher⸗ nommen, und die Provinz ist von der speciellen Ga⸗ rantie entbunden worden.
Das Institut hat seine Bestimmung erfüllt und wird in der Geschichte unseres Vaterlandes unter den Denkmalen der Vergangenheit seinen gebührenden Platz behaupten. Die Landschaft, welche in der frü⸗ heren Zeit die Schulden der Landesherrn übernahm, das heißt, die zu den Bedürfnißen des Staates erfo⸗
*) Es werden hier nur runde Zahlen angenommen, da es auf die hoͤchste Genauigkeit nicht ankommt.
*) Die Altmark und Kottbus waren damals getrennt. Mitt deren Einschluß betraͤgt diese Steuer etwa 46,000
FThaler. Die Verwaltungskosten betrugen noch immer an 20,000 Thl.
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schädigung 270,000 Rthl. Hievon berichtigte der Staat
dem Lande durch die Unterhaltung zu kostbar.
der direkten und indirekten Abgaben ergiebt, daß auf jeden Einwohner ein Steuerbetrag von etwa Vier
Gulden kommt.
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derlichen Geldsummen bewilligte und auf die Ein⸗ wohner der Städte und die bäuerlichen Eingeseßenen des platten Landes vertheilte, diese Landschaft war seit dem Ende des siebzehnten Jahrhunderts nicht mehr; allenfalls ihr Schatten noch bis in die ersten Regierungsjahre Friedrich Wilhelms 1, insofern sie aus den zu ihrer Erhebung gestellten öffentlichen Einnahmen zu den Staatsausgaben diejenigen Sum⸗ men beitrug, welche der Landesherr foderte. Von welcher Seite jedoch die Wirksamkeit des In⸗ stitutes betrachtet werden möge, so wird man sich leich darüber verständigen, daß deßen Fortdauer seit der Re⸗ gierung Friedrichs des Großen eine nutzlose und vöt⸗ lig entbehrliche Maasregel der öffentlichen Verwaltung war. Als eine Reliquie der Vergangenheit E kr welche wohlthätige Erinnerung hätte sich auch an den todten Namen der Landschaft knüpfen laßen? Sie war nicht mehr das Organ der Stände, fondern eines Schattens der Stände; und um diese wieder zu er⸗ wecken, sey es zu einer lebendigen, den Gemeinsinn kräftigenden Kommunal⸗Verwaltung, als Provinzial⸗ stände; sey es zu einer festeren nationalen Vereinigung des Ganzen, als Landesstände: in beiderlei Hinsicht gewährte dieses Kredit⸗Institut so wenig Intereße, stand in so anomalis ver Einsamkeit da, daß die erste Operation, mit welcher die Thätigkeit der neuen
Stände beginnen mußte, seine Auflösung gewesen seyn!
würde. Aber der Uebergang des Institutes an die Staatsverwaltung vereinfacht den Geschäftgang, be⸗ schränkt die Zahl der Beamten, schafft Sinecuren ab und bewirkt ein Ersparnis an den Besoldungen. Die ö Dialekrik wird vergebens nach irgend einem ewinne suchen, den die Forrdauer der Landschaft in ihrer gegenwärtigen Gestalt (seit 1740) der Provinz hätte schaffen mögen oder geschafft hätte. Sollen wir aber an einen unter der Last der Jahre morsch gewor⸗ denen Eichbaum blos deshalb die Axt nicht legen, weil er auf vaterländischem Boden gewachsen? Das Intereße der Gläubiger allein wird man, mit rechtlichem Scheine, ee e können. Hier dür⸗ fen wir aber die Geschichte reden laßen. Das In⸗ tereße der Gläubiger wurde seit dem 16ten Jahrhun⸗ derte zweimal gefährdet: im dreißigjährigen Kriege⸗ und im Kriege von 1806. Die Special⸗Hypothek war auf dem Papiere da. Aber welchen Gebrauch gestattete sie den Gläubigern? Daß die Landschaft im aufe des 18ten Jahrhunderts ihre Verpflich tungen streng erfüllte, lag nicht in den Vortheilen der Spe⸗ cial⸗Hypothek, welche schwerlich von einem Gläubiger in gerichtlichen Anspruch genommen worden ist, son⸗ dern in der General⸗Hypothek, welche die Ruhe, der Glanz und das Glück der Monarchie gewährten. Als diese Sonne sich einige Jahre unter Wolken verbarg — . der täuschende Schimmer der Special⸗Hy⸗ othek? Wie verschieden aber auch die Meinungen in der Theorie hierüber seyn mögen, praktisch sind wir Bran⸗ denburger alle darüber einverstanden, daß es uns und unseren Söhnen gelingen werde, mit unsrer Altvor⸗ dern angstammtem treuen Sinne der die Landschaft im 16ten Jahrhunderte gegründet, angeschloßen an den Heldenmuth unserer Regenten und ihrer gesetzge benden Weisheit vertrauend, die General⸗Hypothek aufrecht zu halten, auf welche, wie unser Gut und Blut, also auch das Privat⸗Eigenthum der landschaft⸗ lichen Gläubiger angewiesen ist. “ Reeedaktion in Aufsicht: von Stägemann. 8 Reimersche Buchdruckerei. 8. 8b
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I.
Kronik des Tages. Berlin, vom 1. April. Am 28. v. M. war
J. D. die Prinzeßin Radzivill und Frl. Blanka von Wildenbruch in der Königl. Schloßkapelle durch den Hofprediger Herrn Sack konfirmirt. Se. Maj. der König und die ganze Königl. Familie waren dabei gegenwärtig. ““ ue6e
Zeitungs⸗ Mabrid, vom 10. März. Der König hat durch eine Verfügung vom 9. d. eine provisorische Junta ernannt, mit welcher die Regierung über alle von ihr ausgehenden Maasregeln bis zur verfaßungsmäßig eintretenden Wirksamkeit der Cortes sich berathen wird. Diese Junta besteht aus zwei Präsidenten, und 9 Räthen. Zum Chef⸗Präsidenten ist der Vetter des Königes, auch Schwager des Friedensfürsten, der Kardinal⸗Erzbischof von Toledo, Don Ludwig von Bourbon ernannt. (Ehemaliger Präsident der Re⸗ gentschaft zu Kadix und Madrid. Er ward dieserhalb bei der Zurückkunft des Königes in Ungnade nach To⸗ ledo verwiesen, ihm auch das Erzbisthum Sevilla entzogen. Er ist ein Mann von 42 Jahren*). Der Vice⸗Präsibent ist der General⸗Lieutenant Don Franc. Ballasteros. (Bekannt aus dem Insurrections⸗ Kriege durch verschiedene meistentheils unglückliche Gefechte, besonders durch seine Weigerung, dem De⸗ krete der Cortes zu Kadix vom 24. Okt. 1312, wel⸗ ches den Herzog v. Wellington zum Generallißi⸗ mus der Spanischen Armee ernannte, und dem Be⸗ fehle des Herzoges, eine Bewegung auf die linke Flanke des Marschals Soult zu machen, Folge zu
*) Wenn in einer teutschen Zeitung, wahrscheinlich aus eeiner unzuverlaͤßigen Franzoͤsischen, gesagt wird, der Kaͤardinal habe bei der Zuruͤckktunft des Koͤniges im Jahre 1814 in Valencia deßen Eid auf die Kon⸗
stitution empfangen, so waltet hierin ein Irrthum ob. Der Koͤnig hat damals keinen Eid auf die Kon⸗ stitution abgelegt, solche vielmehr unbedingt verwor⸗ fen. Der Kardinal hatte zwar von der Regentschaft und den Cortes die Instruktion erhalten, dem Koͤnige vor Ableistung des Eides keinen Akt der Souveraini⸗ taͤt zu gestatten, auch ihm den gewoöͤhnlichen Handkus
Se. Majestät der Landes⸗Gerichts⸗Präsidenten von Kaisenberg und dem Seehandlungs⸗Direktor Kolbe, den rothen Ad⸗ ler⸗Orden dritter Klaße zu verleihen geruhet.
Se. Königl. Majestät haben den bisherigen Hofrath Beckedorff zum Geheimen Ober⸗Regierungs⸗ Rath zu ernennen und das des alfige Patent höchstei⸗ genhändig zu vollziehen geruhet.
Nachrichten. leisten, weshalb er gefangen nach Ceuta geschickt wurde. Nach der Zurückkunft des Königes einige Zeit Kriegsminister, zog er sich die Ungnade des Mo⸗ narchen zu und ward nach Valladolid verwiesen.) Un⸗ — ter den 9 Räthen ist besonders nur D. Manuel Lardizabal bekannt, eins der ältern Mitglieder des Rathes von Kastilien. (Obwol er sich unter den Rãä⸗ then befand, die zu Bayonne die Konstitution Bona⸗ partes annahmen, hat der König ihm dennoch sein Vertrauen bei der Zurückunft nicht entzogen). Don Pezuela hat als Justizminister die Kon⸗ stitution der Cortes mit unterzeichnet. In die Hände 1 der provisorischen Junta hat der König vorläufig den Eid auf die Konstitution abgeleistet. “
Wenn in unsern Zeitungen (und in fremden) von dem Wunsche des Volkes die Rede ist, so muß die Armee darunter verstanden werden. Die Veränderung unserer Regierungsform ist, ohne Theilnahme des Vol⸗ kes, nur von der Armee ausgegangen, und wenn die königlichen Verordnungen vom 5. 6. und 7. der Wünsche oder des Willens des Volkes erwahnen, so ist die Garde dü Corps des Königes gemeint. Dagegen ist nicht in Abrede zu stellen, daß sowol das Volk in Ma⸗ drid, als, so weit die Nachrichten hier sind, auch in 3 den Provinzen Zufriedenheit mit der vorgegangenen Veränderung bezeigt, und besonders, nur die vor ihm liegende Gegenwart anschauend, sich darüber in Aeu⸗ ßerungen des Beifalles ergießt, daß diese große Bege⸗ benheit ohne Blutvergießen und andere Greuelscenen vorübergegangen.
Schon am 7. und wiederholt in den folgenden Ta⸗
zu verweigern, allein da der Koͤnig es foderte, uͤßte er ihm dennoch die Hand. ““ d-n
gen äußerten sich die Soldaten der Garde dü Corps
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