eber überhaupt nicht den kleinsten Theil des Reiches abtreten oder vertauschen. (Dieser Artikel kommt da⸗ her wegen der Florida's sofort zur Sprache, da die vor der Annahme der Konstitution vollzogenen Hand⸗ lungen des Königes, in sofern sie der Konstitution nicht gemäß sind, für nicht geschehen angenommen werden.) 5. 6) Er kann, ohne Zustimmung der Cortes, kein Angriffbündnis und keinen besondern Handelsvertrag mit einer fremden Macht abschließen, sich auch zu kei⸗ nen Hilfgeldern verpflichten. 7) Er kann, ohne Zu⸗ stimmung der Cortes, kein Nationalgut veräußern oder abtreten. 8) Er kann, ohne den vorgängigen Beschlus der Cortes, weder direkte noch indirekte Steuern und Abgaben, von welcher Art es seyn möge, erheben. Er kann keinem Einzelnen und keiner Korporation ein ausschließliches Privilegium ertheilen. 10) Er kann keinem Einzelnen und keiner Korporation ihr Eigen⸗ thum entziehen, oder sie in deßen Besitz und Genuß beeinträchtigen. Muß der öffentlichen Wohlfahrt we⸗ gen über irgend ein Privat⸗Eigenthum verfügt werden, so kann es nicht ohne Entschädigung, welche von Sach⸗ verständigen ermeßen wird, geschehen. 11) Der König kann Keinen seiner Freiheit berauben, oder willkürlich strafen. Geschieht es dennoch, so sind der Minister, der den Befehl unterzeichnete, und der Beamte, der ihn vollstreckte, dem Volke verantwortlich, und werden als Verbrecher wider die persönliche Freiheit bestraft. Nur dann, wenn das Wohl und die Sicherheit des Staates es nöthig machen, kann der König eine Ver⸗ haftung anordnen, doch muß der Verhaftete binnen 20 Stunden seinem ordentlichen Richter überliefert werden. 12) Der König muß zu seiner Vermählung die Einwilligung der Cortes erlangen. Ohne dieses wird er dafür angesehen, als habe er der Krone entsagt. 173. Der König muß bei seiner Thronbesteigung, oder im Falle er alsdann noch minderjährig, bei sei⸗ ner Volljährigkeit in Gegenwart der Cortes einen Eid dahin ableisten, daß er die katholische Religion verthei⸗ digen und beschützen, auch im Königreiche die Aus⸗ übung keines anderen Glaubens gestatten, daß er die Verfaßung und die Gesetze aufrecht erhalten und die flichten erfüllen wolle, die darin (Art. 172.) enthal⸗ ten sind, widrigenfalls ihm der Gehorsam zu verwei⸗ gern, und Alles, was er dagegen unternommen, für unkräftig zu achten ist. 174. Das Spanische Reich ist untheilbar. Die Thronfolge ist für immerwährende Zeiten nach Linien mit dem Rechte der Erstgeburt, ohne Unterschied des Geschlechtes, doch nach den folgenden näheren Bestim⸗ mungen angeordnet: hn. 175. Nur Kinder aus rechkmäßiger Ehe gelangen
zum Throne. 8— —
176. In gleichem Grade und gleicher Linie schließt das männliche Geschlecht die weiblichen Mitglieder und der Aeltere den Jüngeren aus; aber die weiblichen Mit⸗ glieder einer näheren Linie, oder in einem näheren Grade derselben Linie, werden den männlichen Mitgliedern einer entfernteren Linie oder eines entfernteren Grades
vorgezogen. - (Diese Bestimmungen sind der älteren Verfaßung
überall gemäß.) 1 179. König der Spanier (Rey de las Espannas) ist der jetzt regierende Don Ferdinand VII. von Bourbon. 180. Nach dem Ableben desselben gelangen seine ehelichen Nachkommen, männlichen oder weiblichen Ge⸗ chlechtes, zum Throne; in deren Ermangelung seine rüder und Schwestern oder seine Onkel und Tanten, die Brüder und Schwestern seines Vaters und ihre eheliche Nachkommenschaft, immer nach Linien und mit dem Rechte der Erstgeburt. 181. Die Cortes sind denjenigen von der Thron⸗ folge auszuschließen verpflichtet, der zur Regierung unfeäͤhig ist oder durch irgend eine Handlung die Krone
verwirkt hat. - b b 1 6 n ge inien er 182. Sind alle vorhi genannten 1ne.g oschen,
—FeRnNersann—
so schreiten die Cortes zu einer neuen Wahl, wie sie
solche der Wohlfahrt des Volkes angemeßen erachten, doch dergestalt, daß die hier festgesetzte Succeßions⸗ Ordnung beobachter werden muß.
183. Eine Königin oder eine Thronfolgerin darf sich nur mit Zustimmung der Cortes vermählen. An⸗ dernfalls wird sie für enrsagend angenommen. Ihr Gemahl hat keine Gewalt und keinen Theil an der
8 (Fortsetzung folgt.) d vissenn 8 1 11“ an
Wißenschaftliche Nachrichten.
Ueber das Kataster. Von Benzenberg. Bonn, bei Weber. 2 Theile in 8. .
e111“] EEEE “ E8 (Fortsetzung.) 48 1 18
Der Verfaßer dieser Schrift hat Theil I. von S. 74 bis 98 die Geschichte des Französischen Kata⸗ sters in den fünf Perioden angegeben, so es von 1801 bis 1817 durchlaufen. Dann ven S. 98 bis 298 eine volständige Darstellung der gegenwärrigen Ein⸗ richtung des Französischen Katasters in allen seinen Theilen, sowol in der Vermeßung, als in der Abschaz⸗ zung und der Zusammensebung und Ausarbeitung der Mutterrollen. Von S. 299 bis 455 folg: eine Be⸗ urtheilung des Französischen Katasters, seiner Einrich⸗ tung und seiner Kosten. Bei der Berechnung der Kosten ist alles mit Beispielen von wirklichen Kata⸗ ster-Rechnungen belegt, die im ehemaligen Rhein⸗ Mosel⸗ und Roer⸗Departement von der Regierung liquidirt worden. S. 456 dis 55 enthalten eine Dar⸗ stellung der Fehler, die der Minister beim Gange des Katasters gemacht. Der Hauptfehler war der, daß er zu viel Zeit und zu viel Geld mit zwecklosem Herum⸗ probiren verlor. Dann, daß er eine Einrichtung der Rollen einführte, wobei jedesmal der ganze Arrikel, so ein Eigenthümer besaß, umgeschrieben werden mußte, so oft ein Srück ab⸗ oder zukam. In den Kantonen von Koblenz, Rübenach, Pollich und St. Goar wecyselten in einem Jahre 9168 Stücke und wegen dieser mußten 80885 Stücke umgeschrieben werden. Der Artikel des Freiherrn v. Vinke zu Flamersheim besteht aus 850 Parcellen, und nimmt, da in der Mutterrolle 40 Zei⸗ ken auf die Seite gehen, 5 Bogen ein. So oft ein Stück durch Kauf oder Tausch in den Artikel kommt oder hinwegfällt, muß der ganze Artikel von 5 Bogen umgeschrieben werden. Der dritte Fehler ist, daß für die Erhaltung des Katasters nicht so gesorgt wird, daß die Veränderungen, die sich in der Felbdmark durch Theilen und Zusammenlegen ereignen, guf der Karte nachgetragen werden. Alle Kataster gehen durch ihr Stehenbleiben zu Grunde, indes die Flur, so sie dar⸗ stellen, sich ändert. Denn Alles was in der Gesell⸗ schaft immobil ist, Alles was nicht stetig in dem Kreise der Veränderungen fortschreitet, in welchem sich die Gesellschaft unaufhörlich bewegt, steht zuletzt als Ruine aus einer längst vergangenen Zeit, und paßt nicht mehr auf die Gegenwart.
Die laufende Rechnung, so die Grundeigenthümer über ihren Grundbesitz mit einander führen, wobei die Mutterrolle das große Hauptbuch der Gemeinde vertritt, ist nur dadurch möglich, daß man eine Karte besitzt, nämlich eine kleine Flur auf dem Pa⸗ piere, die dieselben Abtheilungen hat, wie die große Flur auf dem Felde, und die man ne⸗ ben sich legt, wenn man die Umschreibungen macht, Hiebei aber ist nothwendig, daß die kleine Flur auf dem Papiere immer den Veränderungen folge, so die große Flur auf dem Felde macht. In Savoyen war
Regierung.
28
das Kataster nach 40 Jahren schon völlig zu Grunde
gegangen, und die Französische Regierung muste es pleder von vorn anfangen, als sie das Land bekam. 616Z4“ 85 1 8 chluß folg “
Rieda Aufsicht: von Stagemann⸗ 111““ Reimersche Buchdruckerei. IW1“; u.
“
8 712.,52 4 nat ge9 u, szet.
1“ 8 a“
““ . 8 419G
—1
aia .
E
“
sKsgxgronik des Tages. 88
des Gesetzes ward genehmigt. (
klagte, huldigte das Löb, gf
Berlin, vom 29. April. Am 25. d. um 12 Uhr mittags hatte in der Wohnung Sr. Königl. Hoheit des Herzoges von Cumberland die Einsegnung Sr. Durchlaucht des Prinzen zu Solms⸗Braunfels, Sohnes Ihro Königl. Hoheit der Frau Herzogin von Eumberland und des hochseligen Prinzen Friedrich Wilhelm zu Solms⸗Braunfels Durchlaucht, statt, nachdem Se. Durchlaucht ihr öffentliches Glaubens⸗ Bekenntnis abgelegt hatten. Diese seierliche Hand⸗ lung ward durch den Königl. Preußischen Hofprediger, Herrn Sack vollzogen, in Gegenwart Sr. Majestät des Königes von Preußen, sämmtlicher anwesender Prinzen und Prinzeßinnen, mehrer Staats⸗Minister
1““ G1“
.
1 1W l[and.
Frankreich. Die Kammer der Abgeordn zte m ihren Sitzungen vom 15. und 1seeehs ele e rathung über die Rechnungen fort, indem sie einen Theil der Sitzung vom 14. und die beiden folgenden ganz an die Anträge des Hrn. B. Constant und seiner Freunde auf eine nähere Erörterung der beiden im Jahre 1818 abgeschloßenen Staatsanleihen von 16 und 24 Mill. Renten verwenden mußte. Herr B. Con⸗ stant foderte, daß die Unterzeichnungs⸗Listen der Theil⸗ nehmer an der Anleihe von 16 Mill. und sämmtliche auf beide Geschäfte Bezug habende Verträge und son⸗ stige Verhandlungen vorgelegt würden. Herr Casimir Perrier, ein Banquier, foderte, daß die Genehmi⸗ zung der Rechnungen, in soweit sie sich auf die beiden Anleihen bezöge, ganz verweigert werde. Die Red⸗ ner der linken Seite schloßen sich diesem Begehren an. Zesonders heftig ward getadelt, daß die Anleihe der Mill. mit fremden und nicht mit inheimischen Banquiers geschloßen worden. Dieser mit großer Ani⸗ mosttät von der linken Seite geführte Kampf löͤste sch dahin auf, daß der Finanzminister erwieß, die ge⸗ saerten Papiere wären von der Regierung längst mit⸗ hetheilt und dürften nur im Archive der Kammer nach⸗
gesehen werden; der Antheil der Fremden an den bei⸗
den Anleihen von 50 Mill. habe übri
1 übrigens nicht mehr 8 5,841,445 Fr. betragen. Dem Minister der 8 värtigen Angelegenheiten ward es nicht schwer, das
für den Staat ganz nutzlose, die Privatverhältniße
aber tief verletzende Verlangen des Herrn B. Con⸗ 1 nach den SGubskriptionslisten der Darleiher auf Pfe Werth zurückzuführen. Eine sehr überwiegende mee. Frei wieß die sämmtlichen Anträge der nken Seite zurück und der in Frage stehende Artikel „ward 1 . (Herr B. Bignon 8 868 Gefühl seiner überlegenen Staatsklugheit in viNige beseilchfn Verwaltung über die Gränzen des 18 “ und der Lebensklugheit hinausführte, in⸗ eschra 8 damaligen Minister der Unwißenheit, der
nktheit, eines feigherzigen Sklavensinnes an⸗ 8 den reichen Häusern zu Paris durch aß sie sich nicht gedrängt hätten, bei den
11“*“
482 HE“ &ꝙ 8 8 mso z18z,a8) bef a⸗gteue A l 2 aFeIsge Hin wenhrzhnnsgen e1 8 — 4
EEEEIEII
““ “
enh ns 821
8 IN n. 8., He Flee⸗ Lb
u sausch 10“ ltgase n29 s s7 Li6, s un8 *8. 62 82, 5.26 78,3 88 .em at. bnt ge e e eimseko9
tung.
1q.“ & EEEEEeI.“
I“
1““
Mümm H1I1““ 11“ 8 “ — 1 ühr
35es Stuͤck. Berlin, den 29sten April 18400o.
1 92 8 Nachrichten.
BVe
11“
e.
und Generale, der Königl. Groß⸗Britannischen und Königl. Hanoͤverschen Gesandtschaften, und mehrer Mitglieder des geistlichen Ministeriums.
Se. Majestät der König haben dem Ober Lan⸗ desgerichts⸗Präsidenten v. Rappard zu Kleve den 8 rothen Adler⸗Orden dritter Klaße zu verleihen geruhet.
Der bisherige Stadt⸗Justizrath Krah zu Königs⸗ berg in Preußen, ist zum Justizkommißarius bei dem Ober⸗Landesgerichte von Ostpreußen und zum Nota- rius publicus im Departement dieses Ober⸗Landes⸗ Gerichtes bestellt worden.
Der Privat⸗Dotcent Doctor juris v. Lancizolle ist zum Profeßor extraordinarius in der juristischen Fakultät an hiesiger Universität befördert worden. 442 114“ Eroberungen Bonapartes durch kaufmännische 8 rationen Theil an der Beute zu -en. und 8 v2 weder zu Berlin noch zu Wien gesehen habe. Was Berlin betrifft, so wird Herr B. Bignon am besten wißen, daß für sie keine Beute übrig war; auch würde er selbst ein zu großer Freund seiner Landsleute ge⸗ wesen seyn, um ihnen nicht allen Kredit für Preußen zu einer Zeit (1808) abzurathen, wo sein Gehilfe, der Herr Graf Darü, bei der Unterzeichnung der Räu⸗ mungs⸗Konvention prophetisch äußerte, daß diese Maas⸗ regel doch nur provisorisch sey, und nach Jahr und Tag ein neuer Vertrag werde geschloßen werden. Die Fügung einer höheren Macht, als Bonaparte und sein Intendant der großen Armee, hat den Sitz dieser geweissagten Verhandlungen von Berlin nach Paris verlegt. Wenn übrigens der Banquier Herr Perrier bedauert, von dem Gewinne an der Anleihe ausgeschloßen worden zu seyn, und Herr B. Bignon bemerkt, daß Preußen die Kontributionszahlungen nur durch seine eigenen Häuser habe leisten laßen: so müßen wir zur Steuer der Wahrheit noch hinzufügen, daß die vier Berliner Häuser, Gebrüder Benecke, Liepmann Meyer Wulf, Salomon Moses Levi und Ge⸗ brüder Schickler, so wie die Kaufmannschaft Schle⸗ siens, Preußens und zu Frankfurt an der Oder die Kontributions⸗Wechsel an Bonaparte für den Staat ohne alles Intereße ausgestellt haben, ob⸗ wol sie sich unter den damaligen Umständen über die Gefahr nicht täuschen konnten. Die Französischen Häu⸗ ser würden jedoch in gleicher Lage der Dinge nicht anders gehandelt haben.)
In der Sitzung vom 17. Apr. ward die Kammer durch eine Botschaft der Regierung überrascht. Der Minister des Inneren trat auf die Rednerbühne, um der Versammlung anzukündigen, daß der König das ihr vorgelegte Gesetz wegen der Wahlen zurücknehme, da es in der Kammer bisher nicht zur Berathung ge⸗ diehen sey, und die nur noch kurze Dauer der Sitzung und die Nothwendigkeit, sich mit den Finanzgesetzen zu beschäftigen, nicht gestatten werde, die sehr erheb⸗ lichen Fragen, zu denen die zahlreichen Artikel des Ge⸗ setz⸗Entwurfes Anlaß gäben, Fragen die schon vor