1820 / 36 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 02 May 1820 18:00:01 GMT) scan diff

tigkeiten kämpft, durch eine solche Maasregel sehr hart betroffen. 1

Dutch ein Dekret der Cortes vom 15. Sept. 1813, woelches der König bei seiner Zurückkunst durch eine

Verfügung des Finanzministers vom 21. Mai 1814

aufrecht erhalten, ist auch der größte Theil ihres Ver⸗ mögens confistirt. 6 Einige Bischöfe, z. B. det von Malaga, sollen den Eid auf die Konstitution mit der Klausel abgeleistet haben: „sofern es mir die Religion erlaubt.“ Spanisches Amerika. Man hat zu Madrid Machrichten aus Caracas bis zum 1. Febr. Boli⸗ var befand sich am linken Ufer des Apure bei S. Juan de Pallares; Morillo hatte sein Hauptquar⸗ tier zu Valencia, Morales war zu Calabozo und Röal zu Guanares. 8 Nach Briefen aus Jamiaka vom 26. Febr. hatte man über Curaçao Nachricht, daß Bolivar am 5. Febr. den General Morales zu Calabozo über⸗ fallen und ihn von dort, wie von Or tiz, wohin er sich gezogen, nach einem hitzigen Gefechte vertrieben habe. Bolivar wäre also in vollem Marsche nach der Küste und nach Caracas. Daß Movrillo, und zwar mit a000 Mann, bei Valendia (nicht weit von der Küste zwischen Porto Cabello und Caracas) stehe und den Gen. Morales, wahrscheinlich auch den Ge⸗ neral Réal, der in gerader Richtung auf Valencia arschirt, daselbst erwarte, bestätiget diese Nachricht.

Kirchenstaat. Das allgemeine Gespraͤch zu Rom ist die unerwartet heimliche Entfernung des Gouver⸗ neurs der Stadt, Monsigner Pacca, Neffen des Kar⸗ dinals Pacca Camerlango, der am 7. April un⸗ ter fremdem Namen nach Florenz abgereist ist, indem er seinem Range und seiner Stelle entsagt hat. Er steht im Rufe eines Mannes von Talent, und beklei⸗ bete in einem Alter von noch nicht 40 Jahren den höchsten Posten der Prälatur, von welchem die Beför⸗ derung zum Kardinal von rechtswegen erfolgt. Fi⸗ nanzverlegenheiten und nicht zu löbliche Mittel, ihnen abzuhelfen, sollen diesen Schritt veranlaßt haben.

Monsignor Pianetti ist provisorisch an seine Stelle ernannt.

Großbritannien. Die Geschwornen haben wi⸗ der Arthur Thistlewood das Schuldig darüber ausgesprochen, daß er bürgerlichen Krieg erregen, den König absetzen und die Verfaßung ändern wollen. Am 24. April wird das. erfahren der Jury

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anfangen. 8 Die Jury zu Chester hat den Schulmeister Har⸗ rison auf zwei verschiedene Anklagen aufrührischer Reden schuldig befunden. Er ist zu ajähriger Haft und nach deren Ablauf zu 400 Pfund Bürgschaft auf 2 Jahre verurtheilt worden. Das Unterhaus wird vom Könige am 27. April eröffnet werden. Unsere Oppositions⸗Zeitungen rühmen das Verfah⸗ ren des wider Hun 8 und deßen Genoßen wegen der

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gegen Ings

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Vorfälle zu Manchester in Lancaster gehaltenen Ge⸗ schwornengerichtes, welches ihnen zugleich Anlas giebt, den Vorzügen des öffentlichen Verfahrens durch die Jury überhaupt eine Lobrede zu halten, weil durch dasselbe ganz etwas Anderes ausgemittelt worden, als von den Behörden zu Manchester gegeben und zur Anklage gekommen war. Dieses beweist aber nichts, weil immer die Frage bleibt: ob man die Wahrheit wirklich ausgemittelt habe. Der Form nach ist sie durch die Aussagen der Zeugen ausgemittelt, und dem Richter muß hieran gnügen. Ob sie aber materiell ergründet sey, gestattet immer noch einigen Zweifel, wiewol in dieser Angelegenheit vielleicht weniger, als in anderen Fällen. Schweden. Der Kammerherr von Brandel bisheriger Geschäftsträger zu St. Petersburg, ist zum bevollmächtigten

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M Regierung läßt in Schonen, woselbst das Ge⸗ traide äußerst wohlfeil ist, für Rechnung der Kron⸗ Magazine Ankäufe machen.

Baiern. Herr F. W. Sieber, bekannt durch seine Reise nach Kandia, Egypten und Pa ästina, hat eine Schrift: „Ueber die Begründung der Radikalkur ausgebrochner Waßerschen“” bekannt gemacht. Jene Länder, in denen die Waßerscheu gar nicht vorkommt, sind am geschicktesten dazu gewesen, den Reisenden durch einen Zufall über die Natur derselben zu beleh⸗ ren, so daß man, nach dieser einmal erhaltenen Ein⸗ sicht, über die Heilmittel in einer bisher für unheil⸗ bar gehaltenen Krankheit nicht mehr, wie er versichert, in Verlegenheit seyn könne. Da er die Sehnsucht nicht unterdrücken kann und will, neue Forschungs⸗ Reisen nach Asien und Afrika zu machen, sein Ver⸗ mögen aber vereits aufgewendet ist: so hat er in dieser Schrift mehren Höfen das Anerbieten gemacht, seine Beobachtungen und Erfahrungen Männern vom Fache mitzutheilen, und will erst nach geschehener strengster Bewährung auf eine billige Belohnung Anspruch ma⸗ chen. (Hätte er aber nicht erwarten sollen, daß ihm, wenn er seine Entdeckung sofort öffentlich bekannt machte, eine angemeßene Belohnung von dem dankba⸗ ren Vaterlande zu Theil werden würde?)

Königsberg in Preußen. Schon

1817 ward der Schiffskapitain Steingardt von Pillau durch eine Bekanntmachung des Amtmanns zu Born, holm, Etatsrath Jespersen, in der Koppenhagener Zeitung „der Tag“ beschuldigt: „sein bei Bornholm zu Grunde gegangenes Schleppschiff Emilie absichtlich versenkt zu haben, um bei der sehr hohen Versicherung des Schiffes und der Ladung einen strafbaren Gewinn zu ziehen, indem er zuvor auf der Insel sowol In⸗ ventarienstücke des Schiffes als Roggen und Flache verkauft habe.“OBö

Diese Beschuldigung ist gerichtlich untersucht und

durch ein Straferkenntnis des Stadtgerichtes zu Pillan

Minister am Berliner Hofe ernannt

Art. 251 255. Es soll ein Staatsrath aus

unter Bestätigung des Kriminal⸗Senats des hiefigen Königl. Oberlandesgerichts entschieden worden.

Die vollständig geführte Untersuchung hat ergeben, daß die in Roggen und Flachs bestandene Ladung gar niche, das Schiff aber, ein Eigenthum des Steingardt, unter dem Werthe (zu 12800 Mark) versichert gewe⸗ sen, und daß derselbe bei dem Untergange des Schiffes von der Annahme der Versicherung noch gar keine Kenntnis gehabt hat. Der Werth der Ladung betrug 20a2 Rthlr. und die Befrachter haben selbst ihre Mei⸗ nung geäußert, daß das Schiff mehr werth gewesen sey, als die Ladung. Dagegen ist ermittelt, daß Stein⸗ gardt auf der Insel Bornholm Getraide und Flachs in einem Belaufe von etwa 148 Rthlr. wirklich ver⸗ kauft, und daß er bei der Verklarung dieses Verkaufs nicht erwähnt hat. Die absichtliche Versenkung ist da⸗ her eben so wenig wahrscheinlich, als sie ausgemittelt ist. Die auf Bornholm abgehörten Zeugen haben aus⸗ gesogt, daß das Schiff eine Schlagseite gehabt, daß sie loses hinaufgepumptes Korn auf dem Verdeck gese⸗ hen, und daß sie von der Schiffmannschaft gehört, das Schiff habe einen Leck. b

Steingarbt, der aus Holstein gebürtig, ist daher von dem Verdachte einer absichtlichen Versenkung des Schiffes völlig freigesprochen, aber wegen der Verheim⸗

lichung des Verkaufs des Getraides und Flachses und

wegen unrichtiger Verklarung, mit der gesetzlichen Strafe 1— 8 ———-

Auszug aus der Spanischen Konstitution 8 vom 18. März 1612. (Fortsetzung.)

80 Landes⸗Eingebornen, von denen 12 jenseit Meeres, gebildet werden; und zwar nur 4 verdienstvolle Geist⸗ liche, unter ihnen 2 Bischöfe; nur 4 Granden, die durch Tugenden, Talent und Kenntniße hervorragen. Die übrigen 3a werden aus Männern gewählt, die durch Einsichten und Talente oder durch ausgezeich⸗ nete Staatsdienste sich einen Namen erworben haben. Sie dürfen sich nicht unter den Cortes befinden. Der König wählt die Mitglieder des Sraatsrathes aus einer ihm von den Cortes vorgelegten Liste, die in jeder der drei Klaßen 3 Kandidaten enthält. 256 941. Der Staatsrath ist in allen erheblichen Staats⸗Angelegenheiten, insonderheit dei Bestätigung der Gesetze, bei Kriegserklärungen und bei Vertrͤgen, der einzige Rathgeber des Königes, der demselben eine besondre, von den Cortes genehmigte Geschäftord⸗ nung zufertigt. Die Mitglieder des Staatsrathes können ohne ein

Urtheil des höchsten Gerichtes nicht entsetzt werden.

Ihre Besoldung bestimmen die Cortes.

242 308. Diese Artikel handeln in drei Abschnit⸗ ten von der Justizpflege. Wir bemerken daraus nur die wesentlicheren Punkte.

Weder in Civil⸗ noch in Kriminal⸗Prozeßen findet eine Jury statt, sondern Gerichtshöfe, die ihr Amt im Namen des Königes verwalten, untersuchen und ent⸗ scheiden. 1G

Mit Ausschlus der Geistlichen und der Soldaten, die ihren privilegirten Gerichtstand behalten, giebt es für alle andere Klaßen der Einwohner nur Einen

Gerichtstand.

In der Hauptstadt wird ein höchster Gerichtshof

gebildet, der die obere Aufsicht auf die Justizpstege

führt, Jurisdiktions⸗Streitigkeiten unter den obern

Gerichtsbehörden entscheidet, wider die höhern Staats⸗ Beamten erkennt, die Appella ions⸗Instanz wider die Misbräuche der geistlichen Obergerichte, und ein Kaßa⸗ tionshof für Nichtigkeitbeschwerden gegen Urtheile der letzten Instanz ist, über zweifelhafte Gesetzstellen von den andern Gerichtshöfen befragt wird und darüber an den König gutachtlich berichtet.

Die übrigen Gerichte werden nach Gemeinden, Be⸗ zirken und Provinzen eingerichtet. Es giebt drei In⸗ stanzen. Die Obergerichte (audiencias) erkennen in zweiter und dritter Instanz, und in peinlichen Sachen.

des Betruges belegt worden. Die Bekanntmachung des Amtmanns zu Bornholm ist hienach zu berichtigen. Diüßeldorf. Seit dem ersten Januar d. J. ist 8 die Plankammer zu Anfertigueg des Grundsteuer⸗Ka⸗

tasters für den hiesigen Regierungsbezirk, welche vorhes mit der des Kölnischen Regierungs⸗Departements ver⸗ eint war, hieher verlegt. Sie setzt ihr Werk mit Thä⸗ tigkeit fort, und das ganze Geschäft läßt nach seiner .

Einleitung und seinen Grundsätzen unter der Leitung des Herrn Ober⸗Präsidenten Grafen v. Solms⸗Lau⸗ bach sehr vollkommene Resultate erwarten. Zur Bil⸗ dung der erfoderlichen technischen Beamten bestehr eine Unterricht⸗Anstalt, an welcher über 30 junge Leute, zum Theil aus ansehnlichen Familien, theil⸗ nehmen. Sie ist eine Pflanzschule für die rechnischen Katasterbeamten.

Die zur Universität Bonn abgegangenen jungen katholischen Theologen haben dort durch ihre Kennt⸗ niße, ihren Fleiß und ihren sirtlichen Wandel die Aufmerksamkeit der Lehrer auf sich gezoggen, und be⸗ rechtigen zu trostreichen Erwartungen bei der Wahr⸗ nehmung des tiefen Verfalles der religiösen Bitdung unier den katholischen Einwohnern, aus Mangel an tüchtigen Geistlichen.

Auch die in Eßen vor 5 Monaten errichtete ge⸗ meinsame höhere Stadtschule verspricht gute Früchte. 8

In jedem Civilprozeße müßen die Partheien zunächst die gütliche Vermittelung durch den Alcalden des Or⸗ tes und zwei rechtliche Leute versuchen laßen, bevor sie zum Prozeße zugelaßen werden. Auch können die Par⸗ theien auf schiedrichterliches Urtheil mit oder ohne Vorbehalt der Appellation sich einigen.

In peinlichen Sachen kann Niemand verhaftet werden, bevor nicht durch eine vorläufige Untersuchung die Thar ermitielt worden, die ihm eine körperliche Strafe zuziehen würde.

Spätestens binnen 24 Stunden nach der Verhaf⸗ tung muß der Angeklagte von dem Richter vernom⸗ men weroen.

Er muß zu jeder Zeit gegen Kaution in Freiheit gesetzt werden, wenn erhellet, daß er einer Förperlichen Strefe nicht unterworfen werden könne.

Die Gefängniße müßen nicht zur Beschwerde der Gefangenen gereichen.

Dem Verhafteten muß die Ursache seiner Verhaf⸗ tung, der Name seines etwanigen Anklägers und jedee gegen ihn vernommene Zeuge bekannt gemacht werden. Nach aufgenommenem Zeugenverhöre ist die fernere Verhandlung öffentlich.

Folter oder andere Arten von Zwang dürfen nicht angewendet werden.

8 Vermögens⸗Konfiskation findet niemals statt. —”

Im ganzen Reiche soll Ein bürgerliches und pein⸗ liches Gesetzbuch befolgt werden. 309 525. In diesen Arrikeln werden die allge⸗

meinen Grundsätze einer Kommunal⸗Ordnung für die

Gemeinden feegestellt. 8

Jeder Ort mit einer Bevölkerung über 1000 See⸗ len hat einen Gemeinderath (Ayuptamiento), der aus 8 den Alkalden *) (Justisbeamten), den Regidors (Poli⸗ 8 zeibeamten) und den Sachwalten der Gemeinde de⸗ stehr. Den Vorsitz führt der Nefe politico (mit den Fronzösischen Präfekten zu vergleichen), oder, wenn am Orte keiner ist, der älteste Alkalde.

Die Gemeinderäthe werden von 1 bis 2 Jahren verändert. Kein Staatsbeamter wird dazu ernannt. Niemand kann sich diesem Amte entziehen- 89

Mlkalden (aus dem Arabischen al cadi, der Richter, gebildet) sind nicht blos richterliche, sondern uͤberhaupt obeigkeitliche, irgend eine oͤffentliche Aufsicht fuͤhrende Personen; doch ist, wenn das Wort ohne Beisatz ge⸗ braucht wird, ein richterlicher Beamter zu verstehen, alcalde pedaneo ist ein Gerichtsdiener, algalde de bar- rio ein Polizei⸗Kommißarius.