merkungen über die königliche Rede vorbehalten haben. Herr Tierney wünschte dem Hause zu dieser Vorbe⸗ deutung einstimmiger Beschlüße besonders Gluück.
Ein großer Theil der achtungswerthesten und an⸗ gesehensten Kaufleute Londons wird dem neuen Par⸗ lamente eine Bittschrift, die jetzt zur Unterzeichnung umhergeht und schon eine Menge bedeutender Unter⸗ schriften ethalten hat, um Aufhebung des Prohibiriv⸗ Handels⸗Systemes einreichen.. —
1 „Der Grundsatz (heißt es däarin), am wohlfeilsten Markte zu kaufen und am theuersten zu verkaufen, der jeden Käufmann in seinen Unternehmungen leitet, ist auch als die beste Regel für das Gewerbe der gan⸗ jon anwendbar. Eine nach diesem Grundsabze
Politik würde den Haͤndel der Welt zu ei⸗ nem Austausche gegenseitiger Vortheile machen und einen Zuwachs von Reichthem und Genüßen über die Einwohner jedes Landes verbreiten. Unglücklicher⸗ weise wurde und wird mehr oder weniger eine völlig umgekehrte Politik von den Regierungen befolgt, in⸗ dem sie darauf hinarbeiten, die Erzeugniße anberer Län⸗ der auszuschließen, um bie Erzeugniße des eigenen Lan⸗ des zu befördern, wodurch der verbrauchenden Masse der Unterthanen der Zwaͤng auferlegt wird, sich Ent⸗ behrungen in der Quantität oder Qualität ihrer Be⸗ dürfniße gefallen laßen zu müßen. Das herrso, ende Vorurtheil zu Gunsten des schützenden und beschrän⸗ kenden Systemes geht von der irrigen Meinung aus, daß die Einfuhr fremder Erzeugniße in demselben Maaße eine Verminderung des Verbrauches over des Preises der inländischen Erzeugniße hervorbringe. Man kann zugeben, daß bei gewißen Arten von Produktion, welche die unbeschränkte Zufuhr des Auslandes nicht ertragen, der Antrieb der Producenten nachlaßen werde: dagegen aber läßt sich klar erweisen, daß auf die Dauer keine Einfuhr ohne eine entsprechende mittel⸗ oder unmittelbare Ausfuhr fortgesetzt werden könne, daß also zum Behufe dieser Aussuhr andre Produk⸗ tionen sich darbieten werden, wie sie dem Lande am angemeßensten sind, so daß wenigstens eine gleiche, gewiß aber eine vortheilhaftere Anwendung des eigenen Kapitales und der Arbeit die Folge seyn wird⸗ Es kann von den virlen Schub⸗Abgaben und den Verboten unseres Zollgesetzes er⸗ wiesen werden, daß, während sie insgesammt als eine seht schwere Besteurung der ganzen Gesellschaft wirken, äußerst wenige derselben den⸗ jenigen Klaßen, zu deren Gunsten sie ur⸗ sprünglich eingeführt wurden, am Ende ei⸗ nigen Vortheil vers affen, kein einziges aber durch seine Vortheile den Schaden er:⸗ setzt, det den anderen Klaßen badurch verur⸗ sacht wird. Naͤch unserer Ueberzeugung wird die jeht allgemein herrschende Noth durch das Beschränkungs: System bedevtend vermehrt, und eine Abhilfe nur durch die schleunigste Aufhebung solcher Beschränkungen erreicht, die dem Kapitale und dem Fleiße am meisten schaden, ohne diesen Verlust durch die angemeßene Ver⸗ mehrung der öffentlichen Einkünfte auszugleichen. Jetzt ist eine Erklärung wider ein solches System um so nö⸗ thiger, da die Faufleute und Fabrikanten des Auslan⸗ des von ihren Regierungen vermehrte Schut⸗Zölle und Verbote fobern; indem sie das Beispiel und Anse⸗ hen unsetes Landes, gegen welches ihre Reklamatio⸗ nen fast ausschließend gerichret sind, als einen Beweis für die Staatsklugheit solcher Maasregeln aufstellen. Nichts würde der Handelsfeindschaft des Auslandes zweckmäßiger entgegenwirken, als die Annahme einer einsichtvolleren und versöhnenderen Politik von unserer Seite. Diplomatisch mag es vielleicht zu rechtferti⸗ gen seyn, die Aufhebung hoher Zölle oder Verbote diesseit von gegenseitigen Bewilligungen abhängig zu machen: aber unsere Beschränkungen werden dem eigenen Kapital und der eigenen Industrie nicht we⸗ niger nachtheilig bleiben, wenn andere Regierungen auf unstaatswirthschaftlichen Anordnungen beharren. Die größte Liberalität wird in solchen Fällen immer die beste Politik seyn. Ein öffentliches Anerkenntnis
g
des richtigen Grundsatzes von unserer Seite wird den
heilsamsten Einflus auf die Politik anderer Staaten bewähren.
Indem wir aber unsere Ueberzeugung von dem Unpolitischen und Ungerechten des veschränkenden Sy⸗ stemes aussprechen, haven wir nur diejenigen Theile des Systemes im Auge, die nicht, oder nur unterge⸗ ordnet, mit den öffentlichen Einkünf en zusammenhan⸗ g So lang Nothwendigkeit der gegenwartigen Höhe des öffentlichen Einkommens vorhanden ist, er⸗ warten wir nicht, daß ein so wichriger Theil desselben, die Zölle, aufgegeden oder wesenrlich vermindert wer⸗ den könne, ohne einen Ersatz an die Stelle treten zu laßen. Aber gegen jede den Handel deschränkende Maasregel, die für das Einkommen nicht wesentlich ist, gegen alle Adgaben, welche nur wider die Kon⸗ kurrenz des Auslandes zu schützen bestimmt sind, ge⸗ gen die übertriebenen Zollsätze, die zum Theil zur Ver⸗ mehrung des öffentlichen Einkommens, zum Theil für den Schuh des inländischen Gewerdes eingeführt sind, ist unsere Bittschrift an die Weisheit des Parlamen⸗ tes ehrfurchtvoll gerichtet.“ L“
Im neachen Prözeze wider die Verschy brer sind auch Ings, Vrunt, Tiod ungo Davioson oes Hochverrathes schuldig vefunden. Das Gericht der Königsbank hat nunmehr wider sie und Thistle⸗ wood das Todesurtheil gefallt. Sie sollen gehängt, alsdann ihre Köpfe abgeschiagen und die Korper gevier⸗ theilt werden. Die übrigen 6 Angeklagten haben ihre Erklärung, nach welcher sie sich niee⸗Iendig angaben, widerrufen und sich selbst schuidig erkannt, baher sie ihr Urrheil, ohne vor die Jury gestellt zu werden, erwaͤrten.
Der Herausgeber einer Zeitung ist wegen verbote⸗ ner Bekanntmachung der Verhonbtungen wider vdie Verschwörer vor dem Sahluße derselben, in eine Geld⸗ buße von 500 Pfund genommen worden. Jetz! erschei⸗ nen sämmtliche Verhandlungen in allen öffentlichen Blättern. 8 —
Man hat unlängst entdeckt, daß das äallgemein angenommene Verhaltnis zwischen den Geldgewichten Frankreichs und Engiands um 650 Pfb. auf 1 Mill. zu Gunsten Frankreichs unrichtig sey⸗ Der Irrhum ist durch die Mazsregel der Münze zu London, die Gewichte aller Länder näch attestirten, von den Engl. Könsuln im Auslande eingesandten Stücken zu vee⸗ gleichen, ermitielt worden. 81
Der Kourier widerspricht dem Gerüchte, als habe die Regierung die Absicht, die Fonds der wohlthätigen Anstalten und milden Stiftungen an sich zu ziehen.
Königreich ber Niederlande. Der Gesetz⸗Ent: wutrf über die Reorganisation der National⸗Miliz ist in der zweiten Kammer der Generalstaaten im Haag mit a“ Stimmen gegen 27 angenommen worden. Ei⸗ nige Mitglieder sprachen lebhaft gegen den Entwurf, drachten auch besonders die Abschaffung der Strafe des Stockes zur Sprache. 8
Außer diesem ist den Generalstaaten noch ein Ge⸗ setz⸗Entwurf über die Organisation einer Landwehr vorgelegt, nach welcher alle männlichen Einwohner
vom erreichten 19ten bis zum vollendeten a5sten Jahre
im Falle eines Krieges öder einer Gefahr in Masse aufzustehen, und das Vaterland zu vertheidigen ver⸗ pflichtet sind. Der Entwurf wird noch in den Ab⸗ theilungen berathen⸗ b W Der Abgeordnete der Provinz Namur hat in die⸗ sen Tagen ein neues Ein: und Ausfuhrsystem vorge⸗ legt, welches den Zweck hat, die Intereßen des Han⸗ dels, der Manufakturen und des Ackerbaues in Ueber⸗ einstimmung zu bringen. Nach demselben würden Am⸗ sterdam, Rotterbam, Antwerpen und Ostende Freihä⸗ sen und der Handel an dem ganzen, im Kreise des Zolles alsdann nicht mitbegriffenen Küstenstriche frei⸗ Für dieses Vorrecht würde ein Vorschuß von 3 ¾ Mill.
Gulden geleistet. 1 59 Die Gräfin v. Montholon ist von, Brüßel nach Paris gereist. (Siehe Beilage.) 1
Art. 558 — 555.
“ “ 8 “ Hl? Hrnnta rs san 11131“
1
*
1““
Rußland. Am 20. März hat Se. Majestät der Kaiser folgenden Ukas erlaßen:
Unser vielgeliebter Bruder der Zesarowitsch und Großfürst Constantin, hat durch eine an Unsere vielgeliebte Mutter, die Kaiserin Maria, und an Uns gerichtete Bitte, Unsere Aufmerksamkeit auf Seine häuslichen Verhältniße gelenkt, in Betreff der langen Abwesenheit Seiner Gemahlin, der Großfürstin Anna (gebornen Prinzeßin von Sachsen⸗Koburg⸗Saalfeld), welche bereits im Jahre 1801 ins Ausland reisend, wegen Ihrer gänzlich zerrütteten Gesundheit, sowol bis jetzt zu Ihm nicht zurückgekehrt ist, sondern auch hinführo, nach Ihrer eigenen persönlichen Erklärung, nicht nach Rußland zurückkehren kann, und dem zu⸗ folge Er den Wunsch hegt, daß Seine Ehe mit Ihr getrennt werde. In Rücksicht dieser Bitte, mit Ge⸗ nehmigung Unserer vielgeliebten Mutter, haben Wir diese Sache der Durchsicht der Heiligen Synode über⸗ geben, welche, in Vergleichung der Umstände derselben mit den Kirchengesetzen und nach Grundlage des 55sten Artikels Basilius des Großen, festgesetzt hat „die Ehe des Zesarowitsch und Großfürsten Constantin mit der Großfürstin Anna zu trennen, und Ihm, wenn Ers wünscht, zu gestatten, in eine neue zu tre⸗ ten.“ Aus allen diesen Umständen haben Wir erse⸗ hen, daß jede Gewalt zur ungestörten Erhaltung des Ehebündnißes in Unserer Kaiserl. Familie, indem es schon ins neunzehnte Jahr, ohne irgend eine Hoffnung der Wiedervereinigung, getrennt gewesen, fruchtlos
seyn würde; und indem Wir deshalb Unsere Geneh⸗ migung, nach Grundlage der Kirchengesetze, zur wirk⸗ lichen Vollstreckung des obgedachten Beschlußes der
Heiligen Synode ertheilen, befehlen Wir, denselben überall in seiner vollen Kraft anzuerkennen. zug aus der Spanischen Konstitution vom 18. März 1819. (Schluß.) 8 Von der Besteuerung. So⸗ bald die Cortes versammelt sind, wird ihnen durch den Finanzminister eine allgemeine Uebersicht des öf⸗ fentlichen Geldbedürfnißes für jeden Zweig der Ver⸗ waltung vorgelegt. Nach dem Belaufe dieses Bedürf⸗ nißes werden die Steuern von ihnen festgesetzt.
Aue Spanier, ohne Rücksicht auf Vorrechte oder Ausnahme, sind zur gleichen Theilnahme an den Steuern, nach Maasgabe ihres Vermögens verpflich⸗ tet. Die Vertheilung der direkten Steuern auf die einzelnen Provinzen geschieht im Verhältniße der Kräfte einer jeden, zu welchem Behufe der Finanzminister eine Uebersicht vorlegt.
Die öffentlichen Einkünfte fließen aus den Provin⸗ zial⸗Staats⸗Kaßen die in jeder Provinz die Einkünfte erheben, in eine Haupt⸗Staats⸗Kaße zusammen.
In der Haupt⸗Staats⸗Kaßen⸗Rechnung muß jede Ausgabe mit einem vom Finanzminister kontrasignir⸗ ten Befehle des Königes, in welchem auf die genehmi⸗ gende Verfügung der Cortes Bezug genommen wird belegt seyn.
Zur Prüfung sämmtlicher öffentlicher Rechnungen wird eine Ober⸗Rechenkammer bestehen.
Die Rechnung der Haupt⸗Staats⸗Kaße wird, nach erfolgter Schlußgenehmigung der Cortes, durch den Druck bekannt gemacht. Eben dieses findet in * hung der Rechnungen der Minister über die Kosten ihrer Verwaltungszweige statt.
Zölle werden nur in den Häfen und an den Grän⸗ zen eingerichtet. 8
Die anerkannts Staatsschuld muß einer der ersten
Allgemeinen vom ö6ten Mai 1820. v1.“
————ÿꝛ;;ͦůMMꝛꝛ-ℳ — —
wiese
ußischen Staats⸗
het M
6AA6“ 1
Indem Wir bei dieser Gelegenheit Unsere Gedan⸗ 3 ken auf die verschiedenen Vorfälle richten, welche bei den ehelichen Verbindungen der Mitglieder der Kaiserl. Familie eintreten können, und deren Folgen, wenn sie nicht vorausgesehen und durch ein allgemeines Gesetz bestimmt sind, mit schwierigen Misverständnißen ver⸗ knüpft seyn können: so halten Wir für nöthig, zur unerschütterlichen Erhaltung der Würde und Ruhe der Kaiserl. Familie und selbst Unseres Reiches, den früheren Verfügungen über die Kaiserl. Familie folgende ergänzende Verordnung zuzusetzen: 2
Wenn irgend ein Mitglied der Kniserl. Familie in eine eheliche Verbindung mit einem Individuum von einem nicht entsprechenden Stande tritt, das heißt, welches nicht irgend einem herrschenden oder re⸗ gierenden Hause angehört: so kann in einem solchen Falle das Mitglied der Kaiserl. Familie dem anderem Individuum die Rechte nicht mittheilen, welche den Mitgliedern der Kaiserl. Familie zustehen, und die in einer solchen Ehe erzeugten Kinder haben kein Recht zur Thronfolge. 8
Indem Wir diesen Unseren Willen allen gegen⸗ wärtigen und künftigen Mitgliedern Unserer Kaiserl. Familie und allen Unseren getreuen Unterthanen ge⸗
mäß dem im 25sten Artikel der Verfügung über die
der Kaiserl. Familie bestimmten Rechte, kund thun: so verpflichten Wir vor dem Angesichte des allerhöch⸗ sten Herrschers Alle und Jede, welche dies angeht, diese Unsere ergänzende Verordnung zu ewigen Zeiten hei⸗ lig und unverbrüchlich zu beobachten.
Gegeben in der Hauptstadt St. Petersburg, am 20. März, im Jahre von Christi Geburt 1820 und Unserer Regierung im zwanzigsteteen.
Gegenstände seyn, mit denen sich die Cortes beschäfti⸗ gen. Sie müßen die pünktliche Verzinsung und die allmälige Abzahlung mit besonderer Sorgfalt anordnen.
Art. 355 — 565. Von der bewafneten Macht. Es wird ein stehendes Heer zu Lande und zu Waßer, behufs der äußeren Vertheidigung und der inneren Ordnung organisirt.
Die Cortes bestimmen jährlich die Zahl der nach den Umständen erfoderlichen Truppen, und die Art ihrer Aushebung, so wie die Zahl der auszurüstenden Kriegsfahrzeuge.
Aues, was zur guten Verfaßung der Land⸗ und Seemacht gehört, als Mannszucht, Beförderung, Be⸗ soldung u. dgl. wird von den Cortes angeordnet. Zum Unterrichte werden Kriegsschulen angelegt.
Kein Spanier kann sich dem Dienste im stehenden Heere entziehen, sobald er nach dem Gesetze dazu auf⸗ gerufen wird.
Außerdem hat jede Provinz eine Landwehr, die aus den Einwohnern der Provinz nach dem Maaße ihrer Bevölkerung und nach den Umständen gebilder wird. Ihr Dienst findet nur statt, wenn es durch die vorwaltenden Verhältniße erfodert wird.
Innerhalb jeder Provinz kann der König über den Dienst dieser Landwehr verfügen; außerhalb der Pro⸗ vinz nur mit Genehmigung der Cortes.
Art. 366 — 371. Vom öffentlochen Unter⸗ richte. In allen Städten, Flecken und Dörfern wer⸗ den Elementarschulen errichtet, in welchem die Kinder im Lesen, Schreiben, Rechnen und im Katechismus des katholischen Glaubens, dem eine kurze Darstel⸗ lung der bürgerlichen Pflichten beigefügt wird, unter⸗
n werden. “ 8 8
“ 1
888