1820 / 38 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 09 May 1820 18:00:01 GMT) scan diff

In gleicher Art witd eine hinreichende Anzahl von Universitäten und andern höheren Unterrichtanstalten

gegründet. Der Unterrichtplan soll im ganzen Reiche gleich⸗

förmig seyn und die Verfaßung soll in allen Hörsälen, in welchen Theologie und Staatswißenschaft gelehrt

wird, erklärt werden. Eine General⸗Schul⸗Kommißion soll die Ober⸗

Aufsicht über den öffentlichen Unterricht führen,

Jeder Spanier hat die Befugnis, seine politischen

Meinungen zu schreiben, drucken und bekannt machen

zu laßen, ohne irgend einer Erlaubnis, Durchsicht oder Genehmigung dazu zu bedürken, mit Vorbehalt der durch die Gesetze angeordneten Beschränkung und

Verantwortlichkeit.

Art. 372 384. Allgemeine Bestimmungen. Jeder Spanier kann den Cortes oder dem Könige

wegen Befolguag der Verfaßung Vorstellungen ein⸗ d

setzgebung vorgeschriebenen

reichen. Vor Ablauf von 3 Jahren kann keine Verände⸗ tung der Verfaßung in Vorschlag gebracht werden. (Diese 8 Jahre laufen zwar jetzt gerade ab, allein:) Jeder auf eine Abänderung der Verfaßung gerich⸗ tete Antrag muß schriftlich und von wenigstens 20 Ab⸗ geordneten geschehen. Nach dreimaliger Verlesung wird arüber abgestimmt, ob der Antrag in Berathung zu ziehen sey. Ist diese Berathung in der für die Ge⸗ Form erfolgt (Art. 132.

u. f.), so wird abgestimmt, ob der Anrrag in der fol⸗

genden Versammlung noch einmal zu berathen sey. Ein bejahender Beschlus erfodert zwei Drittel der Stimmen (bda die Gesetzgebung nur eine unbedingte Stimmenmehrheit erfodert).

Die Diskußion in der nächsten Versammlung ge⸗

schieht mit Beobachtung derselben Förmlichkeiten, und

zwei Drittel der Stimmen sind erfoderlich, um den Beschlus endlich zu faßen, daß (nicht die berathene Reform eintreten, sondern) die Einfoderung besonderer Vollmachten für die Cortes behufs der angetragenen und berathenen Reform stattfinden solle. Dieser Be⸗ schlus wird sofort in den Provinzen bekannt gemacht, ob die nächste oder die der⸗ lung mit den Specialvoll⸗ machten in dieser Angelegenheit versehen werden soll. Wie, wenn diese Specialvollmacht von allen oder mehren Provinzen verweigert wird?2)

Die Versammlung, welche die Vollmachten erhält, bringt hienächst den Antrag von neuem zur Berathung und faßt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln den Beschlus ab, der die in Antrag gebrachte Reform mit Gesetzeskraft versieht. Der Koͤnig (der weiter gar nicht gefragt wird, wahrscheinlich um die Inkonsequenz zu vermeiden, da er auch über die Konstitution nicht gefragt worden ist) besorgt die Bekanntmachung. (Vor Ablauf von 5 bis 8 Jahren würde hienach eine Re⸗

form der Verfaßung in keinem einzigen Artikel zu er⸗ warten seyn.) 1

Berichtigung. In Nro. 27. W An⸗

zeigers tritt ein „Wahrheitsfreund“ gegen den

vielleicht noch theurer, daß in jener Zeit das Korn viel theurer gewesen als

ufsatz im 8ten Stücke der Staats⸗Zeitung auf, der den Titel hat: Ueber die Höhe der Steuern am Ende des 17ten und im Anfange des a8ten Jahrhunderts in den Herzogthümern Berg und Jülich.

Der Herr Verf. sagt: „damals (nämlich von 1690 bis 1715) sey das Korn eben so theuer gewesen als jetzt (nämlich 9 Rthl. das Düßeldorfer Malter), und denn Adam Smith sage,

später, und delege solches aus Englischen Marktver⸗ zeichnißen. Es sey daher ein Irrthum, daß die Staats⸗

Zeitung angenommen, daß der Ksernpreis dämals nur 2½¼ Rthl. berragen habe. Im Gegentheile sey damals der Durchschnittpreis des Kornes in Düßeldorf eben sowol 9 Rthl. gewesen als jetzt. Die Quadratmeile habe daher in Berg und Jülich damals 6055 Berl. Thl. oder deren Werth in Korn bezahlt. Jetzt be⸗ zahle sie in den beiden Rheinischen Provinzen 15,049 Thl. oder deren Werth in Korn. Man könne also leicht beurtheilen, daß in jener Zeit die Steuern viel geringer gewesen als jetzt.“

Er beweist wirklich einige Langmuth, dieses zu beantworten.

Adam Smith hat ganz recht, daß in der Periode von 1694 bis 1715 der Mittelpreis höher gewesen als in den 25 Jahren, so hierauf folgen. Marktverzeichniße zeigen dieses. Die Jahre 1692, 95 und 9a, ferner die Jahre 1697, 98 und 99 waren zum Theil wahre Hungerjahre. Besonders aber 1700, wo der kalte Winter war, in deßen Gefolge Hungers⸗ Noth und an verschiedenen Orten die Pest ausbrach. Allein bei allem dem haben diese Jahre doch den Durchschnittpreis des Vierteljahrhunderts, in dem sie liegen, bei uns nur um 20 p. C. erhöht.

Nach dem Marktverzeichniße vom Rathhause von Roermonde hat das Korn in der Periode von 1695 bis 1709 gekostet 9 Gölden 9 Stüber, in der von 1710 bis 1754 = 7 Gölden 2 Stüber. Das Malter in Roer⸗ monde hat fast genau dieselbe Größe wie das Düßel⸗ dorfer, und 3 Gölden sind 1 Rthl. In den ersten 25 Jahren kostete das Korn also 3 Rthl. 9 Stbr., und in den zweiten 2 Rthl. 22 Stbr. Der Mittelpreis des halben Jahrhunderts war 2 Rthl. 45 Stbr. *)

Der Düßeldorfer Preis von 2 Rthl. 30 Stbr., den

die Staats⸗Zeitung angenommen, ist aus den Landes⸗

Rechnungen von 1690 bis 1715 gezogen, in denen sich in sieben verschiedenen Jahren 237,295 Malter Rog⸗ gen zu 582,490 Rthl. notirt finden. Ob dieser Preis genau der Mittelpreis des Vierteljahrhunderts gewe⸗ sen, das läßt sich nicht bestimmen, da das Düßeldor⸗ fer Markeverzeichnis nur bis 1758 zurückgeht. Nach diesem war von 1759 bis 1748 der Mittelpreis 3 Rthl. 29 Stbr., von 1749 bis 1758 1 5 Rthl. 46 Stbr. Aus allen diesen Zahlen geht hervor, daß, wenn man das Markrverzeichnis von Düßeldorf für die Periode von 1690 bis 1715 noch besäße, man wahrsch ein lich einen Mittelpreis finden würde, der zwischen 2 ½⅞ und z Rihl. wäre. Allein wie sich auch dieser Mittel⸗ Preis stellen möchte, so würden die Zahlen, so im 6ten Stücke der Staats⸗Zeitung stehen, nur höa stens um 20 p. C. geändert werden, und das Haupt⸗Resul⸗ tat, daß damals die Menschen viel mehr an Steuern bezahlthaben als jetzt, würde immer dasselbe bleiben. .

Es ist zu wünschen, daß man mit mehr Sachkennt⸗ nis gegen die Staats⸗Zeitung schreiben möge, weil dieses der einzige Weg ist, um diese zu nöthigen, mit einer noch größeren Sachkenntnis zu zeigen, Recht hat.

*) Das Roermonder Marktverzeichnis von 1688 bis 1818 sindet sich in folgender Schrift abgedruckt „Ueber Han⸗ del und Gewerbe, Steuern und Zoͤlle“ so im vorigen Zahre beim Buchhaͤndler Buͤschl er in Elberfeld er⸗ schien. In dieser ist das Elberfelder Marktverzeichnis von 1714 bis 1818 und das Paderborner von 1675 bhis 1810 ebenfalls abgedruckt worden. Es ist naͤmlich dort die Frage untersucht: in wiefern Kornmagazine mer⸗ kantilisch vortheilhaft seyn koͤnnen. Bei der Beant⸗ woortung dieser Frage sind die oben angefuͤhrten Markt⸗ Verzeichniße verglichen worden. ““

Auch unsere

gt .8 862 , Hh

11n1n“

mtliche

A 8 Kronik des Tages. Berlin, vom 9. Mai. Se. Majestät der Kö⸗

nig haben dem Grafen Johann v. Roß ein Diplom

über die Anerkennung und Bestätigung seines Grafen⸗ Standes, und dem Grafen Leopold von Kalnein auf Kilgis in Ostpreußen, die Kammerherrn⸗Würde allergnädigst zu ertheilen geruhet. Se. Majestät der König haben dem Organi⸗ sten Kretschmar zu Küstrin, das Allgemeine Ehren⸗ Zeichen zweiter Klaße zu verleihen geruhet.

Der Justizrath Bahr zu Millitsch, ist zum Justiz⸗ Kommißarius und Notarius publicus bei dem Ober. Landesgerichte zu Breslau bestellt werbeamn.

Frankreich. Unter den Rednern über das Zoll⸗ Gesetz trar Herr Laisné de Villevesque, ein Fabri⸗ kant, wider den Herrn Bastereche mit einer Ver⸗ theidigung des Prohibitiv⸗Systemes auf. Er behaup⸗ tete, daß der blühende Zustand der Französischen Fa⸗ briken nur der Ausschließung der Fremden vom inlän⸗ dischen Markte zu danken fey, und daß dieser Zustand besonders auch auf den Landbau wohlthätig wirke, in⸗ dem der Landmann theils wohlfeiler als vom Auslande einkaufe, theils für den Absatz seiner Produkte durch die Menge der Fabrik⸗Arbeiter einen sehr erweiterten Markt erhalten habe. (Hier liegt eine Verwechselung zum Grunde. Das Prohibitiv⸗System wird allerdings Manufakturen hervorbringen wo keine sind, weil es den Unternehmern die Gewisheit des Absatzes verschafft; aber es kann sie nicht in einen blühenden Zustand ver⸗ setzen. Dazu sind ganz andere Veranstaltungen nöthig; und Frankreich hat namentlich die mehr oder weniger begründete Vollendung seiner Manufakturwaaren nicht dem Prohibitiv⸗Systeme, sondern der einsichtvollen Thä⸗ mngkeit seiner Regierung zu verdanken, welche durch Vervollkommnung des Maschinenwesens, durch den Unterricht der Arbeiter, durch Anwendung der Erfin⸗ dungen seiner Gelehrten u. s. w. ein nachahmwerthes Muster aufgestellt hat. Ist es wahr, wie Herr Laisné behauptet, daß der inländische Konsument seinen Be⸗

2

darf aus den inländischen Fabriken beßer und wohlfei⸗

ler bezieht, als aus den Englischen, so darf ja der in⸗ ländische Fabrikant die Konkurrenz der Engländer gar nicht fürchten, weil von ihnen Niemand kaufen wird. Man kann übrigens einräumen, daß zur Ausschließung der Englischen Fabrikate für Frankreich ganz besondere Gründe vorhanden seyn können, welches aber für das Prohibitiv⸗System nichts beweisen würde.) Der Red⸗ ner stellt zum Beweise der Vortrefflichkeit des Prohi⸗ bitiv⸗Systemes das Beispiel Englands auf, welches zu den Stereotypen der Vertheidiger dieses Systemes ge⸗ hört, aber sehr leicht das Gegentheil beweisen dürfte.

achrichten. Heute wird das öte Stuͤck d

gegeben. Solches enthaͤlt: . No. 596. Das Abkommen mit der Fuͤrstl. Schwarzburg⸗

Sondershausischen Regierung wegen gegenseitiger Auf⸗

hebung der Kosten Verguͤtungen in Kriminal⸗Untersu⸗ chungssachen Unvermoͤgender; vom 25. Maͤrz.

No. 507. Die Oeklaration des §. 12. des Patentes vom

9. November 1816, wegen Wiedereinfuͤhrung des allge⸗ meinen Landrechtes und der allgemeinen Gerichtsord⸗ nung in die mit Westpreußen vereinigten Distrikte, den Kulm⸗ und Michelauschen Kreis und die Stadt Thorn

1“ mit ihrem Gebiete; vom 28. desselben Monats. No. 5908. Die allerhoͤchste Kabinetsordre vom 20. April

d. J. wegen Praͤklusion der Baar⸗Zahlungen fuͤr die bereits verloseten Lieferungscheine. Berlin, den 9. Mai 1820.

ir f. d. Allgem. Gesetzsammlung.

Zeitungs⸗Nachrichten.

Den stolzen Fabrikstädten Englands setzt er die er⸗ bärmlichen fabrikarmen Dörfer Polens entgegen, wie⸗ wol ein Blick auf die Landkarte ihn hätte belehren können, daß Sendomir sehr thoͤricht handeln würde, Kattunfabriken anzulegen, um seinen Waizen an die Fabrikarbeiter abzusetzen, statt ihn nach Danzig zu führen, um dort Englischen Kattun zu kaufen. Für die freie Ausfuhr der Wolle erklärte sich der Redner, so wie für einen Eingangzoll auf feine und Land⸗ Wolle. Dagegen bekämpfte er die Vortheile der Schiff⸗ fahrt nach Ostindien. Diese müße vielmehr beschränkt werden, da der Handel dorthin nur mit Verlust ge⸗ führt werden könne, und die Ostindischen Waaren Eu⸗ ropa seines baaren Geldes beraubten, während sie durch den Verbrauch sogleich verschwänden. Es werde nicht schwer seyn, zu beweisen, daß Ostindien Europa geldarm gemacht, daß es die edlen Metalle verschlun⸗ gen, die Karthago und Rom aus den reichen Berg⸗ werken Spaniens und Klein⸗Asiens bezogen, die Teutsch⸗ land und Ungern im Mittel⸗Alter geliefert, die seit dem 16ten Jahrhunderte mit 50 Milliarden aus Ame⸗ rika gefloßen, von denen noch 8 bis 10 Milliarden für Europa übrig geblieben. Herr Leseigneur, ein Kaufmann, erklärte sich zwar allgemein gegen das Prohibitiv⸗System, als den Fortschritten des Ackerbaues und Handels, also der öffentlichen Wohlfahrt entgegen, glaubte jedoch, daß man sich, so lange der Finanz Zustand des Landes die Annahme eines entgegengesetzten Systemes nicht ge⸗ statte, auf die Beurtheilung der Gesetze, wie sie dem bestehenden Systeme gemäß sind, beschränken müße. (Die Rücksicht auf die öffentlichen Einkünfte kann doch nur hohe Zollsätze rechtfertigen, nicht das gänza liche Verbot.) In Ansehung der Besteuerung der Wolle trat er dem Herrn Laisné v. Villeves⸗ que bei, und bemerkte, daß in den Jahren 182½ 50,591,462 Pfund fremde Wolle eingegangen. Der königliche Kommißarius, Herr von Sain 24 6