Wenn in einem Bundes⸗Stoate durch Widersetzlich⸗ keit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aaufrührischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfaßungs⸗ mäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft: so liegt der Bundes⸗Versammlung ob, die schleunigste Hilfe zur Widerherstellung der Ord⸗ nung zu veranlaßen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hilfe des Bundes zu begehren: so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wieder⸗ herstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maasregeln von keiner längeren Dauer seyn, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hilfe geleistet wird, es noth⸗ wendig erachtet. — Art. 27. Die Regierung, welcher eine solche Hilfe zu Theil geworden, ist gehalten, die Bundesversammlung von der Veranlaßung der einge⸗ tretenen Unruhen in Kenntnis zu setzen, und von den zur Befestigung der wiederhergestellten gesetzlichen Ord⸗ nung getroffenen Maasregeln eine beruhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu laßen. — Art. 28. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in mehren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und An⸗ schläge bedroht find, und dagegen nur durch Zusam⸗ menwirken der Gesammtheit zureichende Maasregeln ergriffen werden können: so ist die Bundesversamm⸗ lung befugt und berufen, nach vorgängiger Rücksprache mit den zunächst bedrohten Regierungen, solche Maas⸗ regeln zu berathen und zu beschließen. — Art. 29. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz⸗ Verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen aus⸗ reichende Hilfe nicht erlangt werden kann: so liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene, nach der Verfaßung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beur⸗ theilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlas gegeben hat, zu bewirken. — Art. 30. Wenn Foderungen von Privatpersonen deshalb nicht befrie⸗ digt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten, zwischen mehren Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten ist: so hat die Bundesver⸗ sammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuförderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser Versuch ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundesglieder sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein Kom⸗ promiß vereinigten, die rechtliche Entscheidung der strei⸗ tigen Vorfrage durch eine Austrägal⸗ Instanz zu veran⸗ laßen. — Art. 31. Die Bundesversammlung hat das Recht und die Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundes⸗Akte und übrigen Grundgesetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Kompetenz von ihr gefaßten Beschlüße, der durch Austräge gefällten schiedsrichter⸗ lichen Erkenntniße, der unter die Gewährleistung des Bundes gestellten kompromißorischen Entscheidungen und der am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrechthaltung der von dem Bunde über⸗ nommenen besonderen Garantien zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung aller andern bundes⸗ verfaßungsmäßigen Mittel, die erfoderlichen Exeku⸗ tions⸗Maaßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer besondern Exekutions⸗Ordnung dieserhalb festge⸗ setzten Bestimmungen und Normen, in Anwendung zu bringen. — Art. 32. Da jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der Bundesbe⸗ schlüße zu halten, der ensenpirsanzwelang aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundes⸗Staaten nicht zusteht: so kann in der Re⸗ gel nur gegen die Regierung selbst ein Exekutionsver⸗ fahren statt finden. Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn eine Bundesregierung, in Er⸗
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träge zu beschließen.
mangelung eigner zureichenden Mittel, selbst die Hilfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder wenn die Bun⸗ desversammlung unter den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Umständen, zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgeru⸗ fen einzuschreiten verpflichtet ist. Im ersten Falle muß jedoch immer in Uebereinstimmung mit den Anträgen der Regierung, welcher die bundesmäßige Hilfe gelei⸗ stet wird, verfahren, und im zweiten Falle ein Gleiches, sobald die Regierung wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet werden. — Art. 53. Die Exekutions⸗ Maasregeln werden im Namen der Gesammtheit des Bundes beschloßen und ausgeführt. Die Bundesver⸗ sammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung aller Lokalumstände und sonstigen Verhältniße, einer oder mehren, bei der Sache nicht betheiligten Regierungen den Auftrag zur Voltziehung der beschloßenen Maasregeln, und bestimmt zugleich sowol die Stärke der dabei zu verwendenden Mannschaft, als die nach dem jedesma⸗ ligen Zwecke des Exekutions⸗Verfahrens zu bemeßende Dauer desselben. — Art. 34. welche der Auftrag gerichtet ist, und welche solchen als eine Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu die⸗ sem Behufe einen Civil⸗Kommißair, der, in Gemäßheit
einer, nach den Bestimmungen der Bundesversamm⸗
lung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden besonderen Instruktion, das Exekutions⸗Verfahren un⸗ mittelbar leitet. Wenn der Auftrag an mehre Re⸗
gierungen ergangen ist, so bestimmt die Bundesver⸗
sammlung, welche derselben den Civil⸗Kommißair zu ernennen hat. Die beauftragte Regierung wird, wäh⸗ rend der Dauer des Exekutions⸗Verfahrens, die Bun⸗ desversammlung von dem Erfolge desselben in Kennt⸗ nis erhalten, und sie, sobald der Zweck vollständig er⸗ reicht ist, von der Beendigung des Geschäftes unterrich⸗ ten. — Art. 35. Der Bund hat als Gesammtmacht das Recht, Krieg, Frieden, Bündniße und andere Ver⸗ Nach dem im zweiten Artikel der Bundes⸗Akre ausgesprochenen Zwecke des Bundes übt derselbe aber diese Rechte nur zu seiner Selbstverthei⸗ digung, zur Erhaltung der Selbstständigkeit und äußern Sicherheit Teutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen Bundesstaaten aus. — Art. 36. Da in dem elften Artikel der Bundesakte alle Mitglieder des Bundes sich verbindlich gemacht ha⸗ ben, sowol ganz Teutschland, als jeden einzelnen Bun⸗ desstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde be⸗ griffenen Besitzungen zu garantiren: so kann kein ein⸗ zelner Bundesstaat von Auswärtigen verletzt werden, ohne daß die Verletzung zugleich und in demselben Maaße die Gesammtheit des Bundes treffe. — Da⸗ gegen sind die einzelnen Bundesstaaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen.
Sollte von Seiten eines fremden Staates über eine
von einem Mitgliede des Bundes ihm wiederfahrne Verletzung bei der Bundesversammlung Beschwerde ge⸗ führt, und diese gegründet befunden werden: so liegt der Bundesversammlung ob, das Bundesglied, welches die Beschwerde veranlaßt hat, zur schleunigen und gnü⸗ genden Abhilfe aufzufodern, und mit dieser Auffo⸗ derung, nach Befinden der Umstände, Maaßregeln, wo⸗ durch weitern friedestörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt werde, zu verbinden. — Art. 37. Wenn ein Bundes⸗Staat, bei einer zwischen ihm und einer auswärtigen Macht entstandenen Irrung, die Dazwi⸗ schenkunft des Bundes anruft, so hat die Bundesver⸗ sammlung den Ursprung solcher Irrung und das wahre
Sachverhältnis sorgfältig zu prüfen. Ergiebt sich aus
dieser Prüfung, daß dem Bundes⸗Staate das Recht nicht zur Seite steht: so hat die Bundesversammlung denselben von Fortsetzung des Streites ernstlich abzu⸗ mahnen, und die begehrte Dazwischenkunft zu verwei⸗ gern, auch erfoderlichen Falls zur Erhaltung des Frie⸗ denstandes geeignete Mittel anzuwenden. Ergiebt sich das Gegentheil, so ist die Bundesversammlung
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Die Regierung, an
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verpflichtet, dem verletzten Bundes⸗Staate ihre wirk⸗ samste Verwendung und Vertretung angedeihen zu
laßen, und solche so weit auszudehnen, als nöthig ist,
damit demselben volle Sicherheit und angemeßene Gnugthuung zu Theil werde. — Wenn aus der An⸗ zeige eines Bundes⸗Staates, oder aus andern zuver⸗ läßigen Angaben, Grund zu der Besorgnis geschöpft wird, daß ein einzelner Bundes⸗Staat, oder die Ge⸗ sammtheit des Bundes, von einem feindlichen Angriffe bedroht sey: so muß die Bundesversammlung sofort die Frage, ob die Gefahr eines solchen Angriffes wirk⸗ lich vorhanden sey, in Berathung nehmen, und dar⸗ über in der möglichst kürzesten Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, gleichzei⸗ tig mit diesem Ausspruche, wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungs⸗ Maasregeln, ein Beschluß gefaßt werden. Beides, je⸗ ner Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der engeren Versammlung, die dabei nach der in ihr gelten⸗ den absoluten Stimmenmehrheit verfährt. — Art. 59. Wenn das Bundesgebiet von einer auswärtigen Macht feindlich überfallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges ein, und es muß in diesem Falle, was auch ferner von der Bundesversammlung beschloßen werden mag, ohne weiteren Verzug zu den erfoderlichen Vertheidigungs⸗ Maasregeln geschritten werden. — Art. 40. Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegserklärung ge⸗ nöthigt, so kann solche nur in der vollen Versammlung
nach der für dieselbe vorgeschriebenen Stimmenmehr⸗
heit von zwei Drittheilen beschloßen werden. — Art. 1. Der in der engeren Versammlung gefaßte Beschluß über die Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen
Angriffs verbindet sämmtliche Bundesstaaten zur Theil⸗
nahme an den vom Bundestage nothwendig erachteten Vertheidigungs⸗Maasregeln. Gleicherweise verbindet die in der vollen Versammlung ausgesprochene Kriegs⸗
Erklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelba⸗
ren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege. — Art. 42. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden sey, durch die Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts desto weniger denjenigen Bundes⸗ Staaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr über⸗ zeugt sind, unbenommen, gemeinschaftliche Vertheidi⸗ gungs⸗Maasregeln unter einander zu verabreden. — Art. 45. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und die Schützung einzelner Bundesstaaten gilt, einer der streitenden Theile auf die förmliche Vermittelung des Bundes anträgt, so wird derselbe, in sofern er es der Lage der Sachen und seiner Stellung angemeßen fin⸗ det, unter vorausgesetzter Einwilligung des anderen Theiles, diese Vermittelung übernehmen; jedoch darf dadurch der Beschluß wegen der zur Sicherheit des Bundesgebiets zu ergreifenden Vertheidigungs⸗Maas⸗ regeln nicht aufgehalten werden, noch in der Ausfüh⸗ rung der bereits beschloßenen ein Stillstand oder eine Verzögerung eintreten. — Art. a4. Bei ausgebroche⸗ nem Kriege steht jedem Bundesstaate frei, zur gemein⸗ samen Vertheidigung eine größere Macht zu stellen, als sein Bundes⸗Kontingent beträgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Foderung an den Bund stattfin⸗ den. — Art. 45. Wenn in einem Kriege zwischen aus⸗ wärtigen Mächten oder in anderen Fällen Verhältniße eintreten, welche die Besorgnis einer Verletzung der Neutralität des Bundesgebiets veranlaßen, so hat die Bundesversammlung ohne Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieser Neutralität erfoderlichen Maasregeln zu beschließen. — Art. 46. Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich außerhalb des Bundesge⸗ bietes Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als Euro⸗ päische Macht einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältniße und Verpflichtungen des Bundes nicht be⸗ rührender Krieg dem Bunde ganz fremd. — Art. 47. In den Fällen, wo ein solcher Bundesstaat in seinen außer dem Bunde belegenen Besitzungen bedroht oder angegriffen wird, tritt für den Bund die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vertheidigungsmaasregeln, oder
zur Theilnahme und Hilfleistung nur in so fern ein,
als derselbe dabei nach vorgängiger Berathung nach Stimmenmehrheit in der engeren Versammlung, Gefahr 1 für das Bundesgebiet erkennt. Im letzten Falle finden die Vorschriften der vorhergehenden Artikel ihre gleich⸗ mäßige Anwendung. — Art. 48. Die Bestimmung der Bundes Akte, vermöge welcher, nach einmal erklärtemn Bundeskriege kein Mitglied des Bundes auf einseitigaea Unterhandlung mit dem Feinde eingehen, noch einsei⸗ tig Waffenstillstand oder Frieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbind⸗ lich. — Act. 49. Wenn von Seiten des Bundes Un-⸗ terhandlungen über Abschluß des Friedens oder eines Waffenstillstandes statt finden, so hat die Bundesver⸗ † sammlung zu spezieller Leitung derselben einen Aus⸗ schuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungsgeschäft selbst aber eigene Bevollmächtigte zu ernennen, und mit 5 hörigen Instruktionen zu versehen. Die Annahme und Bestätigung eines Friedensvertrages kann nur in der vollen Versammlung geschehen. — Art. 50. In Bezug auf die auswärtigen Verhältniße überhaupt liegt der Bundesversammlung ob: 1. Als Organ der Gesammt⸗ heit des Bundes für die Aufrechthaltung friedlicher und freundschaftlicher Verhältniße mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen. 2. Die von fremden Mäch⸗ ten bei dem Bunde beglaubigten Gesandten anzuneh⸗ men, und, wenn es nöthig befunden werden follte, im Namen des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen. 3. In eintretenden Fällen Unterhandlun⸗ gen für die Gesammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denselben abzuschließen. 4. Auf vEes gen einzelner Bundesregierungen, für dieselben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staa- ten, die Dazwischenkunft des Bundes bei üinzelnen Bundesgliedern eintreten zu laßen. — Art. 51. Die Bundesversammlung ist ferner verpflichtet, die auf das Militairwesen des Bundes Bezug habenden organi⸗ schen Einrichtungen und die zur Sicherstellung seines Gebietes erfoderlichen Vertheidigungsanstalten zu be⸗
schließen. — Art. 52. Da zu Erreichung der Zwecke
und zu Besorgung der Angelegenheiten des Bundes von
der Gesammtheit der Mitglieder Geldbeiträge zu I1muM“”““ sten sind, so hat die Bundesversammlung 1. den Be⸗ trag der gewöhnlichen verfaßungsmäßigen Ausgaben 8 so weit solches im Allgemeinen geschehen kann, festzu; setzen; 2. in vorkommenden Fällen die zut Ausfüh⸗ rung besonderer, in Hinsicht auf anerkannte Bundes⸗ Zwecke gefaßten Beschlüße erfoderlichen außerordentli⸗ chen Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen; 3. das matrikelmä⸗ ßige Verhältnis, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes beizutragen ist, festzusetzen; 4. die Erhe⸗ bung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzuordnen und darüber die Aufficht zu führen. — Art. 55. Die durch die Bundesakte in einzelnen Bun⸗ desstaaten garantirte Unabhängigkeit schließt zwar im
Allgemeinen jede Einwirkung des Bundes in die in⸗ nere Staatseinrichtung und Staatsverwaltung aus. Da aber die Bundesglieder sich in dem zweiten Ab⸗ schnitte der Bundesakte über einige besondere Bestim⸗ mungen vereinigt haben, welche sich theils auf Ge⸗ währleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältniße der Unterthanen beziehen: so liegt der Bundesversammlung ob, die Erfüllung der durch diese Bestimmungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten Anzeigen der Be⸗ theiligten ergiebt daß solche nicht statt gefunden habe,
zu bewirken. Die Anwendung der in Gemäßheit die: ser Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen Anord⸗ nungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Re⸗ gierungen allein überlaßen. — Art. 54. Da nach dem Sinne des dreizehnten Artikels der Bundesakte, und
den darüber erfolgten späteren Erklärungen, in allen
Bundesstaaten landständische Verfaßungen statt finden sollen: so hat die Bundesversammlung darüber zu wa⸗
chen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaate un⸗
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