1820 / 70 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 29 Aug 1820 18:00:01 GMT) scan diff

a der zweite, Herr Denmann, sich für diesen Tag die Erlaubnis zu sprechen verbat, so ward die Sitzung 8 aufgehoben. Die Königin ward von dem Volke mit lautem Beifallrufen zurückbegleitet und der Tag ging ohne Unruhe hin.

9cnn 89. die Verhandlungen fortgesetzt. Hr. Denmann, während deßen Rede die Königin wieder erschien, bestritt der vorgelegten Bill dit Eigenschaft eines regelmäßigen Gesetzes, und protestirte gegen alle Straf⸗ und Buß⸗Billen insonderheit hier, wo die An⸗ klage auf einem Staatsverbrechen gegründet werde. Die Anwalte des Königes, während deren Vortrages sich die Königin entfernte, beantworteten die Rede, auf welche Herr Brougham duplicirte. Nachdem Lord King noch die Motion gemacht hatte: die Bill, als weder von der Wohlfahrt des Staates, noch von der Nothwendigkeit oder der öffentlichen Ruhe gebo⸗ ten zu verwerfen, vertagte sich das Haus, um folgen⸗ den Tages die Debatte über diesen Antrag zu beginnen. In der Sitzung des Oberhauses vom 16. legte der Marquis Landsdomn eine Bittschrift von fast allen Holzhändlern des Königreiches um freie Einfuhr des Holzes aus allen Ländern vor.

Lord Byron, der am 17. aus Italien zurückge⸗

kehrt war, fuhr sofort zur Königin, um ihr die mit⸗

es zsbes.

Frankfurt, vom 14. Augustt. Protokoll der 19ten, Sibung

gebrachten Briefe zuzustellen. 8

am 3. Aug. gehaltenen,

der hohen deutschen Bundesver⸗

I8“ sammlung. ““

(Plenar⸗Versammlung.)

Präsidium trägt vor: Die Bundesversammlung hat nicht nur bereits in der 35. Sitzung 1817 über die Vermittlung bei Streitigkeiten der Bundesglieder unter sich, und über Aufstellung einer wohlgeordneten Austrägal⸗Instanz, einen vorläufigen Beschluß gefaßt, sondern auch in der 55. Sitzung 1819, unter den Gegenständen, welche zur Instruktion⸗Einholung und definitiven Beschlußnahme nach Wiedereröffnung der Sitzungen besonders ausgesetzt worden, als den ersten derselben diesen Gegenstand auszeichnet.

Die zwischen den Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesregierungen in Wien veranlaßten Ministerial⸗ Konferenzen haben in erfreulicher Uebereinstimmung auch diese Angelegenheit ihrer Reife zugeführt; und als Resultat ihrer Berathungen sind die Grundbe⸗ stimmungen darüber in der Schlußakte Artikel a1 bis 24 niedergelegt.

Da zugleich in dem Artikel 21, zur Ertheilung

Vorschriften in Folge der an die Bundesta⸗ gesgesandten zu erlaßenden Instrukrtionen, noch die Faßung eines besonderen Beschlußes vorbehalten wurde, deßen Inhalt dieselbe verbiudliche Kraft, wie die Schluß⸗ Akte selbst haben, auch in eben der Art, wie diese, zum Bundesbeschluß erhoben werden solle: so bin ich von

meinem allerhöchsten Hofe angewiesen, die zu diesem Ende gefaßten nachstehenden 11. Artikel, welche die bereits in die Schlußakte aufgenommenen ebenfalls in sich begreifen, der verehrlichen Bundesversammlung mit dem Antrage vorzulegen, daß diese Bestimmun⸗

rgleichung der Güter⸗Preise am Rheine

und an der Oder.

In Nr. 68. der Staats⸗Zeitung wurde in einer Note bemerkt, daß General Graf Maison sein Gut Langwaden, 2 Stunden vom Rheine, zum Verkaufe

ausböte, und daß dieses Gut 150 bis 160,000 Berl. Thl. kommen werde, da bereits ein geldreicher Wechs⸗ ler 150,000 Thl. darauf geboten habe. Das Gut be⸗ stehe aus 700 Morgen Ackerland, 50 Morg. Wiesen 100 Morg. Hochwald, 260 Morg. Schlagholz, 36 Morg. Gärten, Baumhöfen und Teichen. In allem 1146 Morgen. 8 Dabei bezahle es zwischen 12 bis 1500 Thl. Grund⸗ Steuer. Dienste, Fuhren u. dgl. wären nicht dabei, da solche am Rheine unbekannt, und jeder seinen Acker⸗

In Pommern wurde ein Gut nahe an der Oder für 258,000 Thl. verkauft. Seine Größe betrug über

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gen, in Gemäßheit der getroffenen Abrede und der von sämmtlichen Gesandtschaften im Namen ihrer ho⸗ hen Kommittenten hier abzulegenden Erklärungen, in eben der Art, wie die Schlußakte, durch gleichförmige Zustimmung, zum Bundestages⸗Beschluße erhoben wer⸗ den möchten.

Artikel 1. Die Bundesversammlung hat in allen nach Vorschrift der Bundesakte bei ihr anzubringen⸗ den Streitigkeiten zwischen den Bundesgliedern, wenn die vorgängige Vermittelung ohne Erfolg geblieben ist, die Entscheidung durch eine Austrägal⸗Instanz zu ver⸗ anlaßen, und dabei, so lange nicht wegen der Austrä⸗ galgerichte überhaupt eine anderweite Uebereinkunft stait gefunden hat, die in dem Bundestagsbeschluße vom 16. Jun. 1817 enthaltenen Vorschriften zu beoh⸗ achten.

Artikel 2. Wenn nach Anleitung des Bundesta⸗ ges⸗Beschlußes vom 16. Jun. 1817 der oberste Ge⸗ richtshof eines Bundesstaates zur Austrägel⸗Instang gewählt ist: soö steht demselben die Leitung des Pro⸗ zeßes und die Entscheidung des Streites in allen sei nen Haupt⸗ und Nebenpunkten, uneingeschränkt um ohne alle weitere Einwirkung der Bundesversammlung oder der Landesregierung zu. Letztgenann e wird jedoch, auf Ansuchen der Bundesversammlung oder der streiten⸗ den Theile, im Falle einer Zögerung von Seiten des Gerichtes, die zur Beföroderung der Entscheidung ni⸗ thigen Verfügungen erlaßen.

Artikel 3. Zur Theilnahme an einem Rechtsstreite unter den Bundesstaaten kann ein drittes Bundesglied vor das erwählte Austrägalgericht nur dann zugelaßen werden, wenn das Gericht eine wesentliche Verbin⸗ dung der Rechtsverhältniße desselben mit dem anhän⸗ gigen Rechtsstreite anerkennt. Auch eine Wiederklage hat nur in diesem Falle bei dem erwähnten Austrägal⸗ Gerichte statt, und nur, wenn sie sogleich bei der Ein⸗ laßung auf die Vorklage angebracht wird.

Artikel 4. Wo keine desonderen Entscheidungs⸗ Normen vorhanden sind, hat das Austrägalgericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsqguel⸗ len, in so fern solche auf die jetzigen Verhältniße des Bundesglieder noch anwendbar sind, zu erkennen.

Artikel 5. Dem im Namen der Bundesversam⸗ lung abzufaßenden Erkenntniße sollen die vollständi⸗ gen Entscheidungsgründe beigefügt werden.

Ueber den Kostenpunkt soll das erwählte Austrä⸗ galgericht nach gemeinrechtlichen Grundsätzen erken⸗ nen, und bei deren Bestimmung die ihm vorgeschrie⸗ bene Taxordnung befolgen, ohne weitere Gebühren in Ansatz zu bringen. (Fortsetzung folgt.) 18 8 8. n ’1 a n d. Sg 8 S

Minden. Im Kreise Halle, des hiesigen Re⸗ gierungs⸗Departements, hat der Herr Graf vorn Schmiesing durch Benutzung einer auf seinem Gute Totenhausen entspringenden eisenhaltigen Quells zu einer zweckmäßigen kleinen Bade⸗Anstalt, und dur höchst uneigennützige Gestattung ihres Gebrauchts für die ärmere Volksklaße sich ein Verdiens 1114“4“ Iö1“

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eine Quadratmeile. Nämlich: 6000 Magd. Mom Mittelboden Ackerland, 15000 M. M. Holz, 250 M. M. sehr gute Wiesen, 1500 M. M. wüsten La⸗ des. 25,000 Morgen in Allem. 1 Also ein Gut in Pommern, was 22 mal so gro war, als das am Rheine, kostete noch lange nicht das Doppelte. Dabei war es von der Pommerschen Land⸗ schaft nur auf 60,000 Thl. taxirt. Der geringe Werth des Bodens rührt unstreitig von der geringen Dichtigkeit der Bevölkerung her⸗ Denn während im Regierungsbezirke Düßeldorf (zu welchem das Gut Langwaden gehört) auf der Quc⸗ dratmeile 8000 Menschen wohnen, wohnen in Pom⸗ mern nur etwa 1200 darauf. Der Boden in Nord⸗Amerika hat da, wo er kulti⸗ virt ist, schon einen weit höheren Werth als in Pom⸗ mern, selbst in den Gegenden, wo vor 50 Jahren

noch keine Europäische Axt den Wald niedergehauen⸗

Die Ursache davon liegt in der Gesetzgebung, Boden in Amerika viel günstiger war, als dem Boden in Pommern. Es war kein Guts⸗Nexus vorhanden.

Alle Kultur des Ackerbhodens kann nur von der geringen Hand ausgehen, von der, welche die Apt selbst anfaßt*) und ihren Scweis und ihre Mühe geringe anschlägt. Auf diese Weise macht sich die Kultur in Nord⸗Amerika, und dieses ist die Ursache ihrer schnel⸗ len Fortschritte. Eine arme Familie erwirbt dort ein kleines Stück Wald, baut sich mühvoll eine Hütte hinein, und fängt an, um diese Hütte auszuroden und sich Nahrungsmittel zu pflanzen, so weit nämlich Saatkorn und das wenige Vieh reicht, was sie sich erworben. Indes so geringe dieser erste Keim der Kultur ist, so entwickelt er sich doch nach und nach, und in ein paar Jahren findet sich auf diesem Punkte des Waldes eine Hütte, ein Garten, ein wenig Feld und eine in Armuth lebende Familie.

Es kommt nun eine neue Familie in die Gegend, die ebenfalls eine Anstedelung sucht, aber etwas wohl⸗ habender ist, und die nicht mit den ersten Anfängen der Kultur kämpfen will. Diese kauft nun die Hütte und das geordnete Land und den umliegenden Wald,

und dehnt die Kultur im Laufe der Jahre weiter

aus, bis auch sie die Besitzung wieder an eine andere

Familie überläßt, die noch wohlhabender ist, und Kräfte

genug besitzt, die Kultur weiter auszudehnen und sich schon gute Wirthschaftgebäude zu bauen. Die erste Familie ist nun wieder tiefer in den Wald gegangen und hat auf einem ganz rohen Flecke wieder eine neue Kultur begonnen, die sie später gewöhnlich auch wieder verkauft, indem man viele Beispiele hat, daß solche kultivirende Familien 6 oder 7 mal weiter ge⸗ zogen sind und sich immer wieder aufs neue eine Hütte gebaut.

Bei dieser Art Kultur braucht es keines groößen Betriebkapitales. Ein paar gesunde Arme von Seiten des Mannes und ein paar gesunde Arme von Seiten der Frau, pflegt gewöhnlich die ganze Aussteuer zu seyn, die ein solches Ehepaatr zusammenbringt, das

o Jahre alt ist, und das sich entschloß, einen prak⸗

tischen Kursus der Agrikultur zu machen, indem in Amerika keine Gesetze vorhanden sind, die den Men⸗s⸗ schen an dem freien Gebdrauche seiner Kräfte hindern. Da keine Unterthänigkeits⸗Verhältniße, kein Dienst⸗ Zwang und von allem dem nichts stattfindet, was Europa so lange als ein Geschenk des Mittelalters beseßen ꝛc., so vermehrt sich die Dichtigkeit der Bevölkerung schnell, weil die Ehen früh geschloͤßen werden, indem es einem thätigen und fleißigen Paare teicht ist, seinen Unterhalt zu finden. Thätigkeit und Fleiß sind daher allgemein geachtet, und das Beispiel erweckt Nacheiferung. Dieses ist nun in den Alt⸗Cu⸗ ropaͤischen Ländern, wo Abhängigkeits⸗Verhältniße Jahrhunderte hindurch bestanden haben, wol weniget der Fall, da ein langes Gevundenseyn der Kräfte anch die untersten Volksklaßen sehr unthätig macht. Man rechnete früher in Pommern, daß die Ritter⸗ Güter, mit Einschluß der adeligen Bauern, eine Fläche von etwa 260 Quadratmeilen einnähmen; eine Be⸗ rechnung die wol nicht übertrieben ist, da ein einzel nes Gut, wie oben angeführt, schon eine Quadratmeile einnehmen kann, diese zu 22,222 Magdb. M. gerech⸗ net, den Morgen aber zu 180 Rheinischen Ruthen⸗ Krug führt in seinen Betrachtungen über den Na⸗ tional Reichthum des Preußischen Staates ein Ver⸗ zeichnis von 136 Rittergütern in Pommern an, die zwischen 360,000 und 400,000 Thl. an Werth haben. Dann noch 74, zwischen a0 und 30,000 Thl. und noch 125 zwischen 3z0 und 20,000 Thl., wobei noch 450 gar nicht gerechnet sind, die unter 20,000 Thl. Werch ha⸗

*) Man setzt der Behauptung, daß der Pflug nur den naͤhre, der ihn selbst anfaßt, das Beispiel unserer wohl⸗ habenden Domainenpaͤchter⸗Familien entgegen. Aber der Ahnherr, der den Grund zu dieser Wohlhabenheit legte, faßte denn doch wol den Pflug selbst an, und die Ahnfrau melkte ihre Kuͤhe selbst. Dem Sohne und Enkel ward schon Geldreichthum üͤberliefert, der mehr noch als durch den Ertrag der Ackerwirthschaft, durch Unternehmungen der Industrie, durch Lieferungen, Mer⸗ kantil⸗Spekulationen ꝛc. sich vergroͤßerte. Denn wo die erste Tonne Goldes ist, findet sich die zweite leicht.

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.““ ““ Alle diese Zahlen machen es nicht unwe in⸗ lich, daß die Fläche der Rittergüter 8 —9, ungefähr 260 Quadrm. betragen mag. Dii königlichen Domainen und die städtischen Grund⸗ Stücke sollen 150, die königlichen und städtischen For⸗ sten etwa a0, und das ganze Besitzthum der kleinen Eigenthümer, welche die eigentliche matieère première des Ackerbaues sind, nur 5 Quadratmeilen auf einer Fläche betragen haben, die im Ganzen 855 Quadrat⸗ umfaßt.

iter diesen Verhältnißen ist es sehr begreifli daß die Bevölkerung noch nicht an 9—2 nensac. auf die Quadratmeile reicht; auch ist nicht wahrschein⸗ lich, daß sie sich so schneꝛl heben werde, wie in Nord⸗ Amerika, vbgleich der Guts⸗Nexus gegenwärtig aufge⸗ hoben ist, eben weil die jetzt lebende Generation in

Abhängigkeits⸗Verhältnißen geboren und aufgewachsen

ist. Die Kultur wird erst ühter der folgenden Gene⸗ ration große Fortschritte machen, welche diese Abhän⸗ gigkeits⸗Verhältniße nicht mehr gekannt, deren Wiege schon auf einem freien Boden gestanden.

Durch das Edikt vom 14. Sept. 1811, durch wel⸗ ches die Trennung der Bauergüter vom Edelhofe vom Könige befohlen worden, wird sich auch hier nach und nach ein Stand freier Ackerbauern ent wickeln, und der Boden wird in demselben Maaße an Werth gewinnen, in S dieser zahlreich wird.

ese neuen Verhältniße laßen in Zaͤhlen au folgende Weise 1öeeeen ““ 1 „Von den 260 Quadratmeilen der Rittergüter ge⸗ hörten ungefähr 156 Quadratmeilen zu den Edelhöfen und 104 Quadratmeilen zu den Bauerhöfen, welche das Gesinde von jenen bildeten, das seine eigene Ackerwirthschaft führte, das aber mit seinem Gespanne auf dem Edelho e dienen mußte.

Der Acker und die Wiesen dieser Bauern betrugen

etwa 60, das was sie an Hutung besaßen etwa 50 Quadkarmeilen. Da sie nach dem Gesetze vom 14. Sept. 1611 in einigen Fällen die Halfte und in an⸗ deren Fällen ein Drittel von den untergehabten Län⸗ dereien ans Hauptgut abgeben, wogegen sie dann das Uebrige als erb⸗ und eigenthümlich besitzen: so kann man wol annehmen, daß durch dieses Gesetz zwischen z0 und 40 Quadratmeilen Ackerboden Erb⸗ und Ei⸗

genthum echter Landbauern werden, nämlich solcher,

welche die Axt und den Pflug selber anfaßen. man bedenkt, daß bis jetzt nur 5 Quadratmeilen Grund⸗ Eigenthum in den Händen kleiner Landeigenthümer waren, so sieht man leicht den großen Einfluß, den die neuere Gesetzgebung auf diese Provinz üben wird, da sie das Achtfache an Länbereien in die Hände echter Landbauern bringt. 1 Auf solchen a0 Quadratmeilen haben diese vorläufig Raum genug sich auszudehnen und zu vermehren. So

wie auf ihnen die Dichtigkeit der Bevölkerung wächst,

so wird sie sich auszudehnen suchen, und da das Land, was sie früher bei den Höfen hatten, ihnen am gele⸗ gensten liegt, so werden sie dieses vom Besitzer wie⸗ der käuflich an sich bringen, und die nächste Genera⸗ tion dieser freien Ackerbauern wird wahrscheinlich schon eine Ackerflaͤche von 60 oder 80 Quadratmeilen unterm Pfluge haben, da sie auch noch wol vieles von ihren Hutüungen in Ackerland verwandeln wird. Ist aber die Provinz einmal so weit gekommen, daß nur die Hälfte des gesammten Ackerbodens in den Händen freier und selb⸗ ständiger Landbauern ist, so wird auch der Werth des Bodens steigen und die Preise der Güter an der Oder werden sich schon in etwas den Güter⸗Preisen am Rheine nähern. Wenigstens wird dann ein Gut in Pommern, das 22mal so groß ist, alis ein Gut am Rheine, doch wenigstens doppelt so viel kosten als dieses)).

*) Doch wird noch einige Zeit druͤber hingehen, ehe diese Laͤnder sich in Hinsicht der Kultur und der Dichtigkeit der Bevoͤlkerung den Rheinlanden naͤhern. Im Regie⸗ rungsbezirke Koͤln gehoͤren ½4 der gesammten Ackerfläͤche den Buͤrgern und Bauern (eingerechnet eine Kleinigkeit so nooch die Domainen besitzen) und nur 21 gehoͤrt den Land⸗ saßen, deren Vorfahren zu den ehemaligen edlen Dienst⸗ Mannschaften der Herzoge von Berg und Jülich und dee ohen Erzstiftes von Koͤln gehoͤrt haben. Guts⸗Nexus

at am Nheine nie stattgefunden, auch jener Adel nicht,

Wenn