1820 / 70 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 29 Aug 1820 18:00:01 GMT) scan diff

Korporatio Die bisherige Verfaßung der hiesigen Kaufmann⸗ schaft, die sich in zwei Gilden, nämlich in die der Seidenhandlung und in die der Materialhandlung ein⸗ theilte, so wie auch die der vereinigten Börsen⸗Korpo⸗ ration, waren wedee den bestehenden Gesetzen, nament⸗ ü die Gewerbfreiheit, noch den Bedürf⸗ delstandes hieselbst angemeßen, und da⸗ her war eine neue, den ganzen hiesigen Handelstand umfaßende Einrichtung ein wahres Bedüfnis. Die Verfaßung, welche die gesammte hiesige Kauf⸗ mannschaft durch das Gesetz vom 2. März d. A. halten hat, und wodurch sie zu einer Korporation ereinigt wird, er scheint höchst zweckmäßig. Sie wird von nun an von einer gemeinsamen Behörde, den Ael⸗ testen der Kaufmannschaft, die durch Stimmenmehr⸗ heit gewählt werden, unter dem Vorsitze eines aus der Mitte der Aeltesten wiederum gewählten Vorste⸗ 9 und zweier Stellvertreter repräsentirt, die ohne Nebenrücksichten auf einzelne Zweige der Kaufmann⸗ schaft das gemeinsame Intereße des ganzen Standes wahrzunehmen haben.

Zu diesem Zwecke erwählen die Aeltesten jährlich

ine Kommißion von sieben Mitgliedern aus ihrer Mitte, welche a) die vor sie gebrachten Streitigkeiten in Handelsangelegenheiten in Gute zu schlichten sucht, b) dtie Gutachten abfaßt, welche öffentliche Behörden von der Kaufmannschaft verlangen dürften, c. Anträge an die Behörden übder wichtige Handelsangelegenheiten vor⸗ bereitet und den Aeltesten zur Prüfung und Genehmi⸗ gung vorlegt, und d) die Prüfung der zum Betriebe des Handels anzustellenden Beamten besorgt. Die Funktionen dieser Kommition sind demnach sehr wichtig, und man darf sich mit Recht großen Nutzen fur den Handelstand davon versprechen. Besondere Aufmerk⸗ samkeit verdient der ihr ad a. angemwiesene Wirkungs⸗ Kreis. Es läßt sich erwarten, daß in den meisien Fllen die Partheien bei kaufmännischen Streitigkeiten die schiedrichterlichen Urtheile der Kommirion anneh⸗ men und sich in der Regel dabei berahigen werden Man darf mithin in dieser Kommißion vielleicht die Vorbereitung zu einem künftigen Handelsgericht fur Berlin erblicken, welches, so wie es in den meisten großen und selbst in mehren Preuß. Handelstacten der Fall ist, in allen Handelstreiigkeiten, ohne Ruück sicht auf den persönlichen Gerichtstand der Partheien, in erster Instanz erkennt, und mit deßen Ausspruch die Partheien sich in der Regel begnügen.

Eine andere Kommißion von vier Mitgliedern übt die Polizei der Börse aus, wacht über die genaue Ab⸗ faßung der Kourszettel und Preis⸗Kouranten, so wie

über die an der Börse stattfindenden Bekanntmachun⸗ gen. Auch von dieser Kommißion darf man sich vie⸗ len Nuten versprechen, besonders in Betreff ger rich⸗ tigen Ausmittelung und Notirung der täglichen Kourse. Ein wesentlicher Vorzug dieser neuen Verfaßung ist, daß, ohne die Gränzen der Gewerbfreiheit zu beschrän⸗ ken, jeder eigentliche Kaufmann (welcher nach wie vor eines Gewerbscheines bedarf), durch Aufnahme in die Korporation von dem übrigen handeltreibenden Publi kum unterschieden wird; denn jeder, der kaufmännische Rechte, namentlich in Bezug auf Glaubwürdigkeit der Bücher, auf Wechselfähigkeit, auf Geschaftfä⸗ higkeit der Handelsgehilfen, auf Zinsen und Provision ꝛc. ausüben und genießen will, muß Mitglied der Kor⸗ poration seyn; und wer dies werden will, muß a) groß⸗ jährig und voöllig verfügungsfähig seyn, b) das Bür⸗ errecht von Berlin oder Charlottenburg erlangt ha⸗ en, c) den Ruf der vollkommensten Unbescholtenheit besitzen. Die Aeltesten sind verpflichtet, Personen, de⸗ nen vorstehende Eigenschaften abgehen, die Aufnahme in die Korporation zu versagen, oder sie davon auszu⸗

der aus dem doppelten Social⸗Kontrakte hervorgegangen, welcher zwischen dem Eroberer und dem Eroberten statt⸗ findet, und der in den Laͤndern an der Ostsee das Land in Plantagen getheilt hatte, die er mit seinem Gesinde bauen ließ.

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der Berliner Kaufmannschaft.

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Am 16. August starb zu Königsberg in

schließen, wenn sie bereits aufgenommen seyn sollten,

so daß die Aeltesten gewißermaßen eine fortdauernde Auf⸗ sicht über die Moralität des Handelstandes ausüben.

Nekrolog.

Preußen, seiner Vaterstaot, im angerretenen 35sten Ledensjahre Herr Johann George Scheffner, vormals Kriegs⸗ und Domainenrath, Ritter des Rothen Adler⸗Ordens.

Am 8. Aug. 1756 geboren war er in das Jüng⸗ lingsalter getreten, als die Begebenheiten des sieben⸗ jährigen Krieges sein Vaterland einem feindlichen Heer⸗ überliefert hatten. Unmuthig hierüber und begeistert von den Thaten Friedrichs verließ er die Heimat und folgte freiwillig den Fahnen des großen Königs. Nach beendigtem Kriege trat er in den Civildienst des Staates, aus dem er jedoch schon im Jahre 1775, als Kriegs⸗ und Domainen ath in der Kammer zu Macienwerder, seinen Aoschied nahm. Wiewol er sich seitdem einer unabhängigen Zurückgezogenheit, an⸗ fangs auf einem Landsthe, später bis an seinen Tod m Königsberg, erfreure, war doch sein ganzes langes Le. den eine ununterbrochene Wirksamkeit. Befreundet mit Kant, Hamann, Hippel, Kraus, den Zier⸗ den ihrer und jeder Zeit, war er der Wißenschaft in Aulen ihren Verzweigungen mit der heißesten Neigung ergeben, und fast gleichzeitig erschienen in den ersten Jahren seiner Maße Machiavells Unterhalenngen Uber den Livius und erotische Gedichte. Aber sem durchaus praktischer Verstand war hauptsächlich auf Aues gerichtet, was zu den Bildungsmitteln des Mem⸗ schengeschlechtes gehört und weder in den asceischen Unterhaltangen krankhafter Frauen noch in den Kon⸗ venerkeln einer verirrien Jugend gefunden wird. Da⸗ hin wirkie er mit Rarh und That, mit Schrift und lebenoigem Worte, ein Franklin an den Küsten der Ostse; und seine freundschaftliche Verbindung mit den vorzuglichsten Verwattern der öffentlichen Angelegen⸗ heilen, die seine Einsicht und Erfahrung gern vertrau⸗ nen, har seinem Varerlande viel Ersprießliches und Wohl hatiges zu Wege gebracht. 1b

Nar nach Licht und Recgt männlich und chriůtlch strebend, ein ebenso freimüthiger Zeuge der Vernunft und Wahtheit, als der treuste Freund seines Vater⸗ landes, deßen Rahm und Wohlfahrt er unzertrennlich von seiner Intelligenz achtete, erirug er mit vieler Bekümmernis manche Ve kehrtheit unsrer Tage; und bie Erbärmlichkei en der mystischen Schule, welche die Tugenden des öffentlichen und des Privatlebens zer⸗ stört, hatten an ihm einen Widersacher, dem nur ein hohes Alter nich mehr vergönnte, rüstiger in die Schran⸗ ken zu treten. Unlängst noch theilte er einem seinen jüngeren Freunde zu Berlin den Plan mit, durch eime wohlfeile Ausgabe der Bodenschen Uebersetzung des Montaigne (an der er selbst großen Antheil hatt⸗h verständigere Gedanken zu verbreiten.

Von seinen älteren und gleichzeitigen Freunden, e viel wir wißen, haben ihn nur der Herr Vischef Borowski zu Königsberg und der Herr Kriegsrath Deutsch zu Graventin überlebt: aber einer großen Zahl seiner jüngeren Freunde wird sein Andenken theunt und unvergeßlich bleiben.

Noch den Königsberger Zeitungen befindet sich ein Selbstbiographie in seinem litterarischen Nachlaße. ist auf den Rinauberge bei Galtgarben, de höchsten Berge Ostpreußens, 5 Meilen von Königt bderg, woselbst er vor einigen Jahren, großentheit auf eigene Kosten, ein Denkmal zum Gedächtniße Preußischer Kämpfe und Siege errichten ließ, nag seiner Anordnung begraben. .

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Mit der heutigen Staats Zeitung wird eine

kanntmachung wegen Vertheilung von Prämien 30 Mill. Thaler in Staats⸗Schuldscheinen ausgeger

Aufsicht: von Staͤgemann.

Redaktio Reimersche Buchdruckerei⸗

eingetreten.

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(L. S.) Kdnigl. Preuß. Immediat⸗Commission zur Vertheilung

ausgefertigt, und jedem Praͤmien Schein ein Staats⸗Schuld⸗ schein von Einhundert Thalern Preuß. Courant, mit den

8 Bekanntmachung b1“ wegen Vertheilung von Praͤmien auf 30 Millionen Thaler in Staats⸗Schuldscheinen. vnaach 1 Itoitttbncl

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Gefoͤrderung des Umlaufs der Staaks⸗Schuldscheine, deren g durch die Verordnung vom 17ten Januar d. J. wegen der gen Behandlung des gesammten Staats⸗Schuldenwesens ezt worden ist, und um den Besitzern dieser Staatspapiere ne⸗ n bestehenden regelmaͤßigen halbjaͤhrlichen Zinszahlungen und icher Tilgung (zu welcher letzterer nach der Allerhoͤchsten Ver⸗ ng vom 17 ten Januar 1820. Nr. 2. Seite 11. S. V. der Gesetz⸗ mlung vom Jahre 1820. fuͤr immer Ein Prozent jaͤhrlich baar er ganzen Hbhe des Schuld⸗Kapitals bestimmt ist), auch die cht auf ansehnlichen Gewinn zu erbffnen, ist eine Praͤmien⸗ heilung auf 30 Millionen Thaler Staats⸗ loͤscheine durch die nachstehende Allerhoͤchste Kabinets⸗ vom 7ten d. M. genehmigt worden: Nachdem Ich den Mir vorgelegten Plan einer Prämfen⸗Vertheiluna auf Staats⸗Schuldscheine mittelst Meiner an Sie heute erlassenen Ordre genehmigt habe, so beauftrage Ich Sie hiermit zur Ausführung desselben. Die weiteren Geschäfte, wohin besonders die Ausfertigung der Pramtenscheine und die Verwaltung des Prämienfonds in Gemäß⸗ heit des Plans gehören wird, müssen ihres Umfangs wegen von einer besondern ECommission bearbeitet werden, welche unter Ihrem Vor⸗ sitz aus dem 1sie mSa1 †f (GSeheimen Justizrath Sch mtülcker, nin u, * ag Seechandlungs⸗Direktor Kayser und u ,9 1g, HKA * Riechnungsrath Wollny hat vnhs g bestehen soll, und wozu atuch einer von den Unternehmern zugezogen werden kann. Berlin, den 7ten August 1820. (gez.) Friedrich Wilhelm. An den Wirkl. Geheimen Ober⸗Finanzsrath und Präsidenten Rother.

s werden 30,000,000 Thaler, geschrieben Dreißig Mil⸗ onen Thaler in 300,000 Staats⸗Schuldscheinen zu Hun⸗ ert Thaler vertheilt. Diese Staͤats⸗Schuldscheine werden theils aus den in den taats⸗Kassen befindlichen, und theils durch Ankauf von Be⸗ zern solcher Staats⸗Papiere beschafft. Daß solche saͤmmtlich rter der im Etat vom 17ten Januar d. J. (Gesetzsammlung r. 2. S. 17.) angegebenen Summe der consolidirten Staats⸗ chuld begriffen sind, wird durch das nachstehende Attest der bniglichen Hauptverwaltung der Staatsschulden bekundet: Abseiten der unterzeichneten Hauptverwaltung der Staatsschulden wird hiermit, auf Verlangen, attestiret, daß diejenigen Dreißig Mil⸗ lionen Thaler Courant Staats⸗Schuldscheine, auf welche nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 7ten August d. J. Prämien vertheilt werden sollen, zu den im Etat vom 17ten Januar dieses Jahres, Gesetz⸗Sammlung von 1820. Seite 17. spezifizirten Staats⸗Schulden gehören, über deren Betrag hinaus nach dem Ge⸗ setze von eben diesem Tage §. II. und nach dem von uns geleisteten Eide keine neue Staats⸗Schuld contrahirt werden darf, na⸗ mentlich aber einen Theil der 119,500,000 Rthlr. Staats⸗Schuld⸗ scheine bilden, welche unter Ti. I. Liu: e. des erwähnten Etats auf⸗ geführt stehen. Bertm, den 12ten August 1820. e“ Königl. Preuß. Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden. ) Rother. v. d. Schulenburg. v. Schütze. Beelitz. D. Schickler. Dreimalhundert Tausend Praͤmien⸗Scheine in ctlaufenden Nummern von 1. bis 300,000. werden nach dem achstehend abgedruckten Inhalt: 0 Praͤmien⸗ Schein EE1u“ 11) Die zur Verloosung gekommenen Praͤmien⸗Scheine, welche zu dem dazu gehoͤrigen Staats⸗Schuld⸗Schein uͤber nicht in den, §. 10. bestimmten, Zahlungs⸗Terminen zur Er⸗ 100 Rthlr. Preuß. Courant. hebung der Praͤmien eingereicht werden, muͤssen spaͤtestens 8 1 nach Einem Jahre, vom Anfang der betreffenden Ziehung, EE11“ bei der gedachten Praͤmien⸗Verthellungs⸗Kasse zur Realisa⸗ Inhaber dieses erhält in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 24sten tion kommen, widxigenfalls die Inßaber mit ihren An sp 8 8 August 1820. und des derselben beigefügten Plans die auf die obige ch 8 den Prj a mken 8 Fond gaͤnzlich p raͤcludirt Pramien⸗Schein⸗Nummer ..... . in den diesfälligen zehn halb⸗ werden. In diesem Fall verbleibt der Staats⸗Schuld⸗Schein zahrigen Ziehungen fallende Prämie, und zwar, wenn diese Ein dem Inhaber, und der Betrag des Praͤ mien⸗Gewin⸗ Hundert Dreißig Rthlr. und darüber beträgt, gegen Zurückgabe dieses nes wird zum Besten der Armen⸗Anstalten, nach naͤ⸗ e. öe. aeaeea. S S 89 herer Bestimmung der Commission, verwendet werden. Eine des lauf ind der darau den Zins⸗Coupons, w. 3* .„8 1 ird dieserh⸗ 8 28 solche aber niedriger ist, gegen b Rüchgahe des veheen E Heins besondere Bekanntmachung wird dieserhalb nicht weiter erfolgen. und gleichzeitige Vorzeigung des dazu gehörigen Staats⸗Schuld⸗ 12) Zur Ausfuͤhrung vorstehender Bestimmungen ist die von des Scheins, zwei Monat nach dem Schluß der betreffenden Ziehung, Koͤnigs Majestaͤt Allerhöͤchst angeordnete Commission heute bei der Prämien⸗Vertheilungs⸗Kasse im hiesigen Seehandlungs⸗Ge⸗

zusammengetreten. Als Deputirter bäude, in Preuß. Courant, die köllnische Mark fein zu Vierzehn

genannten Handlungshaͤuser ist der Herr Banquier W. C. Be⸗ Thaler gerechnet, baar ausgezahlt. Wer die Pramie binnen Einem Jahre vom Anfange der be⸗

necke gewaͤhlt. Derselbe hat SIe den Verhandlungen

8 1 C izuwohn .

treffenden Ziehung nicht erhoben hat, geht solcher nach dem §. 11. der gedachten Commission beizuwohnen, von dem Gange der der obigen Bekanntmachung verlustig.

Auch bleibt es den Unternehmern uͤberlassen, die zu den Praͤ - mien⸗Scheinen gehoͤrigen Staats⸗Schuldscheine ohne Coupons, bei der Praͤmien⸗Vertheilungskasse zu deponiren, in welchem Falle dieses auf der Ruͤckseite des Praͤmien⸗Scheins durch einen besondern Stempel bescheinigt werden und gegen dessen Vorzei⸗ gung und Loͤschung der Bescheinigung, die Aushaͤndigung der deponirten Staats⸗Schuldscheine zu jeder beliebigen Zeit ge⸗ schehen wird. E 8 6) Von den Staats⸗Schuldscheinen werden die halbjaͤhrig faͤllig werdenden Zinsen nach dem Zinsfuße von Vier Prozent unver kuͤrzt, so wie bishex bei allen Staats⸗Schuldscheinen bei der Staats⸗Schulden⸗Tilgungskasse in Berlin, so wie auch aus jeder Koͤniglichen Kasse in

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1 saͤmmtlichen Preußischen Pro⸗ vinzen gezahlt werden. 8 7) Die Vertheilung der Praͤmien geschieht mittelst Verloo⸗ sung in Zehn guf einander folgenden halbjaͤhrigen, in dem umstehend beigefuͤgten Plan naͤher angegebenen Terminen.

8) Die Verloosung in den halbjaͤhrigen Terminen geschieht in Berlin offentlich, unter Leitung der von des Kbnigs Majestaͤt zur Verwaltung des Praͤmien⸗Fonds angeordneten Commission, wie auch unter Aufsicht und Mitwirkung zweier zu ernennender Koͤniglichen Commissarien und vereideter Protokollfuͤhrer und eines Deputixten aus der Mitte der Aeltesten der hiesigen Kauf⸗ mannschaft, mzal n.s19

) Die zur Zahlung kommenden Praͤmien werden sogleich nach je⸗ der halbjaͤhrigen Ausloosung durch besondere gedruckte Listen, mit Angabe der Nummern der Praͤmien⸗Scheine, so wie auch des Betrags der Praͤmien öffentlich bekannt gemacht, welche Listen den hiesigen Zeitungen beigefuͤgt, auch außerdem noch ausge⸗ geben werden.

10) Zwei Monat nach jeder vollendeten halbjaͤhrigen Ziehung wird der Betrag der gezogenen Praͤmien von 130 Thaler und daruͤber, an die Inhaber gegen unmittelbare Aushaäaͤndi⸗ gung der Praämien⸗Scheine, und der dazu gehorigen Staats⸗Schuldscheine von 100 Thalern nebst den lau⸗ fenden und den darauf folgenden Zins⸗Coupons, ohne ir⸗ gend einen Abzug hier aus der Praͤmien⸗Vertheilungs⸗ Kasse im Seehandlungs⸗Gebaͤude baar in Preuß. Courant, die Koͤllnische Mark fein zu 14 Thaler gerechnet, ausgezahlt.

88 Die Praͤmien unter 130 Rthlr. werden gegen Zuruͤckgabe

ddes Praͤmien⸗Scheins und auf Vorzeigung des dazu gehdri⸗

gen Staats⸗Schuld⸗Scheins, welcher letztere in diesem Fall em Eigenthuͤmer uͤberlassen bleibt, ebenfalls bei der gedach⸗ ten Casse in den vorstehend genannten Terminen in Koͤnigl.

Preuß. Courant baar ausgezahlt.

Wenn die Haupt⸗Unternehmer die bei den Zehn Ziehun⸗

ggen herauskommenden Praͤmien fuͤr ihre Rechnung und ohne

A

dam, Frankfurth a. M., Hamburg und Leipzig, in

Muͤnzsorten nach einem von denselben zu bestimmenden Course, (in sofern die Interessenten die Erhebung der Praͤmie in dieser Art wuͤnschen), zahlen lassen wollen, so bleibt ihnen die Aus⸗ fuͤhrung, so wie auch die weitere Bekanntmachung dieserhalb

Geschaͤfte nach den angegebenen Festsetzungen Kenntniß zu neh⸗ men, und besonders darauf mit zu sehen, daß nicht nur der Praͤmien⸗Fond immer gehoͤrig gesichert bleibe, sondern auch daß beim Anfange jeder Ziehung die baare Summe der zur Zahlung kommenden Praͤmien bereit liege.

13) Zum Besten des Praͤmienfonds und um den Inhabern eine Erleichterung bei dieser Unternehmung zu verschaffen, wird eine Disconto⸗Casse aus den zur Bezahlung von Praͤmien bestimmten Geldern errichtet werden, welche den Zweck hat, Vorschuͤsse auf die mit den Praͤmien⸗Scheinen verbundenen Staats⸗Schuld⸗Scheine zu 5 Prozent Zinsen pro anno, unter noch naͤher zu bestimmenden Bedingungen zu leisten.

14) Der Ueberschuß, welcher sich hierdurch und durch die an⸗

derweitigen Zins⸗Ertraͤge des Praͤmien⸗Fonds, nach Abzug der

Verwaltungs⸗Kosten und unvorhergesehenen Ausfaͤlle, welche

nur auf Anweisung des Unterzeichneten in Rechnung passiren

koͤnnen, ergeben wird, soll von der Immediat⸗Commission vor

dem Anfange der letzten Ziehung Heseüenle 8 EF Diesen und mehrern andern Handlungshaͤusern werden die sten Praͤmien dieser Zichung daügesch 8 12n

Praͤmien⸗Scheine mit den Staats⸗Schuldscheinen gegen den gedachten planmaͤßigen he Fhlse ech ge 8

Preis von Einhundert Thalern pro Stuͤck, zahlbar am 1sten Ja⸗ winn zu 17,000 gleichen Th 8 .

nuar 1821. zum Verkauf uͤberlassen. 3 Berlin, den 24sten ugust 1820. 8

Die Praͤmien⸗Scheine werden unterm 2ten Januar 1821. aus⸗ 6“

gefertiget und vom isten Februar 1821. ab, mit den dazu gehoͤ⸗ 8 okh

rigen Staats⸗Schuldscheinen und deren Coupons ausgegeben.

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Berlin, den 2ten Januar 1821.

von Praͤmien auf Staats⸗Schuld⸗Scheine.

Zins⸗Coupons laufend vom 1sten Januar 1821. ab, beige⸗ fuͤgt. Jeder Praͤmien⸗Schein enthaͤlt die Nummer und Litter des dazu 9.esn Staats⸗Schuldscheins, ohne welchen letzteren der Praͤmien⸗Schein bei der Erhebung der darauf gefallenen Praͤmien unguͤltig ist. Als Haupt⸗Unternehmer lungshaͤuser Gebruüͤder Benecke in Berlin, M. A. Rothschild u. Soͤhne in Frankfurt a. M. und Gebruͤder Schickler in Berlin

fuͤr den Verkauf sind die Hand⸗

Praͤsident der Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗ Schulden und Chef der Seehandlung.

Mitwirkung der Koͤnigl. Immediat⸗Commission, in Amster⸗

ddeen vorstehend benannten Zahlungs⸗Terminen auch in andern

aus der Mitte der sub 4.

Kdnigl. Preuß. wirkl. Geh. Ober⸗Finanzrath⸗ 1