§. 4. Diese Wechsel werden nie in Zirkula⸗ ion gesetzt, wohl aber darauf die Nachschüße erhoben, welche zwar gegen alle Erfahrung und Wahrschein⸗ lichkeit, doch dadurch denkbar sind, daß die zu ersetzen⸗ den Brandschäden mehr als der baare Prämienfond betragen. 1 §. 6. Am Ende jedes Jahres werden die Bücher der Bank abgeschloßen, und der sich ergebende Vor⸗ theil nach Verhältnis der bezahlten Jahres⸗Pramie unter die sämmtlichen Theilnehmer baar vertheilt. Beträgt jedoch dieser Ueberschuß unter 10 Procent, so unterbleibt die Vertheilung oder Abrechnung auf Prä⸗ mien und gehet solcher auf das nächste Jahr mit über. Und diese Theilnahme an den Nachschüßen und Ver⸗ gütungen trifft auch selbst diejenigen, denen Brandschä⸗ den vergütet wurden, weil sie das Risico des Ganzen ver⸗ hältnismäßig gleich einem Aktionair, mit übernahmen. Man braucht nicht ängstlich zu seyn, den baaren Fond der Bank durch die jährliche Auszahlung der gemach⸗ ten Ersparnis zu sehr geschwächt zu sehen, und daß überhaupt das Kapital derselben gegen andere Ver⸗ sicherungs⸗Anstalten zu gering sey. Denn wenn auch die Bank, wie im F. 12. bemerkt wird, schon bei vier Millionen versichertem Kapitals sich als bestehend be⸗ trachtet: so ist es doch unbedingt anzunehmen, daß, wenn sie wirklich in Thätigkeit tritt, sie gewiß schon für 10 Millionen Verfscherungen aufgenommen hat. Hievon beträgt die Prämie, wenn man sie im Durch⸗ schnitte zu ½ Procent rechnet, 50,000 Rthlr. auf ein Jahr; und nimmt man an, daß davon nur die Hälfte der Theilnehmer auf 5 Jahr mit vierfach eingezahl⸗ ten Prämien versicherte: so steigt der baare Fond schon auf 125000 Rthlr., während die zu erwartende, für Brandschäden zu vergütende Summe, nach der im Eingange erwähnten Proportion von ¾ jährlich nur 20000 Rthlr. betragen dürfte, und sonach immer über das Sechsfache der zu befürchtenden Entschädigungen in Kaße ist. Eben so würden die Wechsel⸗Einlagen bei 50000 Rthlr. eingendmmener Jahres⸗Prämie 00,000 Rthlr., und mit Zuziehung des oben berech⸗ neten baaren Fonds über eine halbe Million oder das Sechsundzwanzigfache der wahrscheinlichen jährlichen Ausgabe für Brandschäden betragen, was wol Jedem
eine größere Garantie seyn muß, als 1 Million in ande⸗ ren Versicherungs⸗Instituten, wovon gewöhnlich ½ auch
nur in einem Depdsitum durch Wechsel bestehen, und die, ohne Beschränkung, wenn es seyn kann, das Hun⸗ dertfache versichern und auf jede Gatrung von Gefahr eingehen, während bei dieser Versicherungsbank jede neue Police eine neue Garantie mitbringt, sie also mit der Ausdehnung ihres Wirkungskreises noch an Sicher⸗ heit gewinnt, und die Bank nur denjenigen Stand versichert, der in der Regel große und solide Häuser besitzt und mit vorzüglicher Ordnung und Aufsicht im Inneren derselben waltet. 8
.2. Wer in den ersten 6 Monaten des Jahres bei der Bank versichert, wird, in Betracht des Ge⸗ winnes und Verlustes, als Theilnehmer vom ganzen laufenden Jahre angesehen; wogegen er aber im an⸗ deren Jahre, oder wenn er auf 5 Jahre versicherte, für das letzte davon ausgeschloßen bleibt, im Ganzen also immer nur für so viel Jahre als er versicherte, Gewinn und Verlust theilt. Ganz dasselbe ist es, wenn der Eintritt in den letzten 6 Monaten des Jah⸗ res erfolgt; nur daß dann jene Theilnahme erst mit dem nächsten Jahre stattfindet.
§. 8. Für jedes solches Jahr der Theilnahme auf
Gewinn und Verlust bestehet daher auch allein die Verbindlichkeit des eingelegrten Wechsels, der hierauf auch nur lautet, und mithin, im Fall des Austrittes, nicht bei Ablauf der Police, sondern bei Ablauf dieses Zeit⸗Abschnittes zurückgegeben wird.
§. 9. Wenn das Wechsel⸗Depositum durch Todes⸗ Fälle oder Konkurse die exekutorische Eigenschaft ver⸗ loren hat, und binnen drei Monaten die gehörige Si⸗ cherheit dafür nicht angeschafft wird: so bleibt zwar die Versicherung gegen Feuerschaden giltig, allein die Theilnahme an Gewinn und Verlust ist dadurch er⸗
loschen. §. 10. Die Valuta der Bank ist der allgemein
am besten bekannte 20 Gulden⸗Fuß. Alle nach dem⸗ selben geprägte Münzsorten, vom 20 Kreuzer⸗Stücke an bis zum Spezies, werden also voll angenommen und eben so wieder ausgegeben.
§. 11. Der Sitz der Bank ist Gotha. In ihr keimte zuerst die Idee zu dieser Anstalt, sie liegt in der Mitte der sich anschließenden vier Städte, Erfurt, Langensalza, Eisenach und Arnstadt, und keine Stem⸗ peltaxe belastet daselbst die Policen. Auch hat die herzogliche Regierung die Bank, nach der sorgfältig⸗ sten Prüfung ihrer Statuten, ihres besonderen Schutzes versichert; und ein großer Theil der Unkosten dieses Erablißements muß hier auch billiger als in anderen Städten ausfallen. 8 F. 12. Die Bank erscheint bestehend, sobald durch schriftliche Erklärungen eine Summe von à4 Millionen auf eine solche Weise zur Versicherung eingezeichnet wurden, daß die in einer Stadt übernommene Ge⸗ fahr, auch im unglücklichsten Falle, für die Existenz der Anstalt keine gegründeten Besorgniße erregt. Und dieser Grundsatz soll stets, und selbst bei der größten Ausdehnung ihres Wirkungskreises festgehalten werden. FJ. 13. Verwaltet wird die Bank unentgeltlich durch die fünf Vorsteher, die aus und von den Bank⸗ Ausschüßen der Kaufleute von Erfurt, Gotha, Lan⸗ gensalza, Eisenach und Arnstadt, welche fünf Städte unter vier verschiedene Landeshoheiten gehören, dazu gewählt wurden.
Diese fünf Vorsteher ernennen zur Ausführung ihrer Beschlüße und zur ununterbrochenen Aufsicht über die Bank jährlich einen ebenfalls unbesoldeten Bank⸗ Direktor, der in Gotha wohnt und mit Zustimmung des Worstandes den Bankbevollmächtigten, den Kaßirer, den Buchhalter und ihre Gehilfen wählt, deren Gehalte bestimmt, denselben ihren Geschäftkreis und ihre Pflichten vorschreibt, die jährlichen Abschlüße kontrol⸗ lirt, darüber die Dechargen ertheilt, und jeden Beam⸗ ten, der sich Treulosigkeiten zu Schulden kommen läßt, sogleich seiner Stelle entsetzen kann, kurz in allem mit seinem besten Wißen und Gewizen für das Ge⸗ deihen und die Sicherheit der Bank sorgt, dagegen aber, sammt dem Vorstande, für jeden Nachtheil, wel⸗ cher dennoch dieselve trifft, von sämmtlichen Theilneh⸗ mern wieder vertreten wird.
§. 14. In allen Berathungen des Vorstandes ent⸗ scheidet die Mehrheit der Stimmen, und der Direk⸗ tor ist dabei nur Proponent und ohne Stimme. Kann Einer der fünf Vorsteher derselben nicht beiwohnen, so vereritt ein von dem Vorstande gewähltes Mitglied des Gothaischen Bank⸗Ausschußes den Abwesenden.
§. 15. Der Bevollmachtigte der Bank nebst dem Kapirer leisten hinlängliche Bürgschaft und werden mit den anderen Beamten von dem Stadtrathe verpflichtet. SH. 16. Die Kautionen, nebst allen Geldern, welche für Prämien eingehen und diese übersteigen, bleiben in dem sicheren Lokal der Stadt⸗Kämmerei in Gotha deponirt; denn zur vollständigen Beruhigung aller Mit⸗ glieder sollen die Fonds der Bank durchaus nicht aus⸗ geliehen oder sonst auf eine kaufmännische Weise be⸗ nutzt werden.
§. 17. Die Versicherungs⸗Gegenstände sind Häu⸗ ser, Waarenlager, Maschinen, Hausgeräthe, Meubles Silbergeschirr, Bücher, Kleider, Wäsche, Betten, Brennholz, Viktualien u. dgl. — Baar Geld, Doku⸗ mente, Pretiosen und Kunstsachen bleiben ausgeschloßen.
§. 18. Alle Polircen, Prolongationsscheine und An⸗ weisungen der Bank werden, mit deren Siegel ver⸗ sehen, vom Direktor und Bevollmächtigten unterzeich⸗ net, und von dem Agenten, durch deßen Hände sie ge⸗ hen, koͤntrasignirt. Treten Umstände ein, die den Direktor oder den Bevollmächtigten an der Unterzeich⸗ nung verhindern, so unterschreibt der Vorsteher des Gothaischen Bankausschußes an deßen Stelle.“
Nun folgen die eigentlichen Versicherungs⸗Bedin⸗ gen, die denen anderer Anstalten gleichen. Der Kauf⸗ mann E. Arnoldi ist bei der Entwerfung dieses Planes vorzüglich wirksam gewesen. .
Heun, Redakteur. Reimexsche Buchdruckerei.
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