1821 / 61 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

* nicht annehmen, daß der Storthing in pleng, auf dlesen Vorschlag

eingehen wird; auch ist man in voraus uͤberzeugt, daß der Koͤ⸗ nig bei dieser Gelegenheit, seiner Wuͤrde und seinem konstitutio⸗ nellen Rechte gemaͤß, die ihm zu Gebote stehenden Mittel zur Aufrechthaltung tenes Traktates, anwenden wird. Se. Maj. haben bereits durch zwei im Laufe dieser Woche abgefertigte Re⸗ skripte, dem Storthing ihre Wellens⸗Meinung eroͤffnen lassen. Warschau, 11. Mai. Mit Gewisheit koͤnnen wir nun⸗ mehr die Nachricht mittheilen, daß Se. Majest. der Kalser Alexander, gegen den 20. d. M. hier einzutreffen gedenken. Lowicz. Die Polnische Armee hat Marsch⸗Ordre er⸗ halten; man vermuthet, sie werde ihre Richtung gegen die Moldausche Graͤnze nehmen. . Rio Janeiro, 4. Maͤrz. Es war am 26. Febr. bei Tages⸗ Anbruch, als die Trupyen sich auf dem Rocio⸗Plahe versammelten, dessen saͤmmtliche Zugaͤnge von Geschuͤtz besetzt waren. Der Kron⸗ prinz begab sich hin, besprach sich mit den Offizteren, bestieg so⸗ dann die Plateform des Theaters und verlas eine Beitrittatte ur Verfassüng Portugals, welche die Offizitere unterzeichneten. Der rinz fragte: ob sonst noch etwas erfoderlich sey? und 4 Stuven⸗ ten traten heran, und foderten die Preßfreiheit. Er antwortete: diese folge aus der eben vollzogenen Handlung. Darauf ritt der Prinz, von zwei Lieutenants begleitet, nach St. Christoval, um die Kbnigl. Genehmigung zu erhalten, die auch sogleich erfolgte, und mit welcher er unverzuͤglich nach dem Rocio zuruͤckeilte. Von der näͤmlichen Plateform verkuͤndigte er die Ernennung des neuen Ministeriums. 1 1 F Bald darauf empfing er die Aufwartung der neuen Verwal⸗ tung. Um 9 Uhr erschien der Prinz, von dem Bischofe begleitet, wieder auf der Plateform und schwur der Konstitution den Eid in Vollmacht des Koͤniges. 8 8 1. Denselben Eid leistete der Kronprinz hierauf in seinem ei⸗ genen Namen, und nach ihm leisteten den Eid saͤmmtliche neue Minister. 1 1b Um 12 Uhr kam der Koͤnig im Theater an. Gleich darauf erschien die ganze Koͤnigl. Familte auf dem Balkon. Alle, vesonders der Kron⸗ Prinz und die Kronprinzessin, eine Tochter des Kaisers Franz, wur⸗ den mit Jubel empfangen: Dann defilirte die ganze Besatzung vor⸗ uͤber und schwur der Konstitution den Eid, worauf der Kronprinz hervortrat, und ausrief⸗ „Alles, was wir vollzogen, ist auf Be⸗ fahl meines Vaters geschehen.“ Am 28sten v. M. erschien eine Erzaͤhlung dieser Begebenhei⸗ ten in der Hofzeitung, so wie das Koͤnigl. Dekret, das unterm 24. Febr. datirt ist, und also lautet; 1““ „Da Ich alle moͤgliche Soͤrgfalt angewandt, die in Lissabon errichtete Verfassung fuͤr das Volk von Brasilien passend zu ma⸗ chen, und da Ich wahrgenommen, daß das groͤßte Gut, welches Ich meinem Volke erzeigen kann, die unverzuͤgliche Genehmigung gedachter Verfassungen san wird, und da es Mein ganzes Bestre⸗ ben ist, wie es sich bestaͤndig gezeigt hat, ihm alles Wohl und Gluͤck zuzuwenden: so genehmige und sanktionire Ich von diesem Augenblicke an die in Portugal errichtete Verfassung, und nehme sie in Mein Koͤntgreich Brasilien und in alle andere Gebiete Mei⸗ ner Krone auf. Meine Minister und Staatssekretatre, an welche dieses Dekret gerichtet ist, werden dasselbe gehoͤrig bekannt machen, indem sie die angemessenen Befehle an die Tribunale und Statt⸗ halter der Serih befoͤrdern.“ Die ersten Berathungen zur Bewirkung dieser Sache waren auf einem Schiffe gehalten worden; sie sollte am ꝛͤsten d. aus⸗ brechen, allein es wurde verrathen, und die Verschwoͤrer sollten die Nacht vom 28sten durch das Polizei⸗Bataillon festgenommen werden, welches aber den Ausbruch nur befoͤörderte und eine vertraute Warnung an den Kronprinzen veranlaßte. Unter den Verschwoͤrern waren Goiz ein vormals beruͤhmter Oberstlieute- nant, mehrere Offiztere, Pater Silva und der Advokat Mocamboa. Diese und viele ansehene Kaufleute hatten nach Angola deportirt werden sollen. 1 Folgendes ist das neue Ministerium; Vice Admiral Quintella, inister des Inneren; Vice⸗Admiral Torres, Minister der Marlne; Ferretra, Minister der Auswaͤrtigen Angelegenheiten; Graf von onza, Praͤstdent des Schatzes; Perreira da Cunha, General-In⸗ endant der Polizei: Gomez, Großschatzmeister; J. da Silva Lis⸗ bao, General⸗Inspektor der Presse; P. d'Almeida Direktor der Bank; Vicomte dAsseca, Praͤsident des Handelskollegium; Gene⸗ ral Caula, Ober⸗Befehlshaber der T uppen. Am sten wurde die Marine beeidigt. Nach Bahia, Pernam⸗ buco und Montevideo sind Depeschen gesandt. Die Wahl der Minister findet allgemeinen Beifall. Die Bank zahlt wieder

in Barren.

3 Der Bericht in der Hofzeitung von den hiesigen Vorgaͤngen eftel gar nicht, und das allgemeine Misvergnuͤgen daruͤder legte ch erst durch Ausgabe eines Supplements, in welchem das obige

ngreichere Geschichterklaͤrung er⸗

K. Dekret und eine etwas kla schien. 1 Die erste Anregung gab wol die Ankunft des Grafen v. aus Bahia auf dem K. Schiffe Ikarus, um Sr. Maj. Zu⸗ stimmung zu den dortigen Vorgaͤngen zu erlangen. Man glaubte ganfangs mit einem modificirten Beitritte durchzukommen, wodurch fuͤr Brasilien andre Bestimmungen als fuͤr Portugal eingetreten mwaͤren; alleiu die Sache ließ sich nicht aufhalten. 1n SAnn⸗5, 2. April. Der Vice⸗Koͤnig von Mexiko soll abgesetzt, und eine Junta ernannt worden seyn, welche De⸗ ütirte nach Spanien gesendet hat, mit dem Auftrage, die Kportes zu ersuchen, einen Koͤnig aus den Mitgliedern der Koͤ⸗ nigl. Familie zu erwaͤhlen, welcher in Mexiko residire; zu glei⸗ cher Zeit sollen die Deputirten darauf antragen, daß die Kor⸗ tes den Selbstbestand und die Unabhaͤngigkeit von Mexiko an⸗ . gansx v⸗ q“ newyork, 16. April. eber die Fortschritte unserer Missionarien auf der Sandwich⸗Insel Senesch im He Ozean, kamen kuͤrzlich erfreuliche Berichte ein; diesen lagen fol— Le⸗ wei Briefe des Koͤniges und der Koͤnigin gedachter nsel bei; beide sind in gebrochenem Englisch abgefasst und

lauten also: von Atooi an Dr. Worcester, (ersten Di⸗

wuͤnsche Ihnen einige Zeilen zu schreiben, um Ihnen; fuͤr das gute Buch, *) welches Sie mir durch meinen sendet haben. Ich denke, es ist ein gutes Buch; eins, Gott uns gab zu lesen. Ich hoffe, mein Volk wird bag und aͤllee andere guten Buͤcher lesen. Ich glaube, daß me ter nichts taugen, und daß Ihr Gott der einzige wahre welcher alle Dinge gemacht hat. Meine Goͤtter habe jg worfen; sie sind nicht gut und halten mich vorn Na behandeln mich nicht gut. Ich sorgte gut fuͤr sie. Ich und ich mochte ihnen noch so viel geven, immer haben si nicht zu Danke gemacht. Jetzt habe ich sie alle weggeworf habe ich keine mehr. Da Euer gutes Polk mich lehrt, Euren Gott an. Ich bin froh, daß Ihr guten Leuteg seyd uns zu helfen. Wir wissen nichts in unserem Lan Amerikanischen Leute sind sehr gut. Ich liebe sie. Wa uns kommen, sorge ich fuͤr sie Ich gebe ihnen zu essen. ihnen Kreider, ich thue alles fuͤr sie. Ich danke Ihnen, meinen Sohn belehrten. Ich danke allen Amerikanischen Le freue mich, Euch gute Leute hier zu seben Wenn Ihr sorge ich fuͤr Euch. Ich hoffe, Ihr sorgt in Eurem he fuͤr meine Leute. Denkt, ich freue mich daruͤber. Ich me Aö1“““ Koͤnig Tamg Die Koͤnigin von Atooi, an die Mutter des Herrn (Mitgltedes der hiesigen Misstons⸗Anstalt.) Theune din! Ich freue mich, daß Ihre Tochter hieher gereist ist jeyzt ihre Mutter seyn, und sie meine Tochter. Ich bin gehe ihr Tuppa, gebe ihr Matten, gebe ihr viel zu ese und nach spricht Eure Tochter Owhyek, dann lehrt sie und schreiben und naͤhen, und sprechen von dem groß welcher die guten Leute in Amerika liebt. Ich fange an chen zu duchstabiren, lesen gebt hart wie Stein. Ihr gut, schicket Surxe Tochter so weiten Weg, die Heiden; Ich bin sehr froh, daß ich einen kurzen Brief schreiben sagen kann, datz ich Eurer Tochter gut bin. Ich schicke nen Aloha, (wahrscheinlich Gruß) und sage daß ich! Freundtin Charlotte Tapolee, Konigin von Die Berichte der dortigen Misstonaire stimmen in dem Leben der sanften Bewohuer der Insel Att ein. Groß und still, wie ihr Ozean, heißt es, ist d dieser sanften Insulaner; sie sind geborne Christen. 2 der⸗Liebe ist eine ihrer heiligsten Tugenden. Von der ihrer Sitten hat ein Europaͤer fast keine Idee. Die schaft der Guͤcer gilt noch bei ihnen in vollem darum wissen sie von keinem Streite unter sich, und schwenderische Natur versieht sie mit allen ihren Lebens⸗Beduͤrfnissen so reichlich, daß das Wort N. Sorge, diesen gluͤcklichen Schwarzen voͤllig fremd ist;

ETamoree, Köͤni Figenten unserer Misgeons⸗Anstait hieselbst.) Theurer Freund! Ich 111414“ ETq—

8

daß sich die Stadt bald ergeben wuͤrde, indem die und Garnison derselben bereits Hunger litten.

Sprache haben sie darum auch keinen Ausdruck daft

Charlestown, 14. April. Den neusten Nachrich Suͤd⸗Amerika zufoͤlge blokirt Lord Cochrane noch for Callao mit seiner Eskadre. Lima war von der Lande der, Chilischeu Armee eng eingeschlossen, und man vem

5

1 v h,ͤ t E1““ 3₰ 1 88- d. 8 Arnswalde. (Frankfurter Reg. Bez.) Am 3. d. A. junger Mensch von 14 Jahren, auf dem hiesigen Rathhe bis an die Brust in eine Kalkgrube. Beim kurz darauf Herausziehen hatte sich die Haut schon so vom Fleische ge als man ihm die Hand reichte, um ihn heraus zu heben, sich wie ein lederner Handschuh abstreifte. Er starb unta lichen Schmerzen nuach 6 Tagen. Seine Schwester, die, die Gruve siel, zugegen war, und zur Mutter eilen wolle die Nachricht vom Unfalle zu bringen, stuͤrzte in der Bah des Schreckes, uͤver ein Stuͤck Bauholz, und siel sich den Arm aus. 1 Wenn Bauherrn, durch die les, veranlaßt werden,

1 Mittheilung dieses Ungl 1 ihre Kalkgruben den Unberufenen un lich zu machen; so hat diese ihren Zweck erreicht. Elving. Am 4ten Mat wurde hier ein neuer Begn eingeweihet, und auf demselben die Leiche des vor einige verstorbenen Superintendenten Dr. Weber, als erste N roßen Ernte der Swigkeit, eingesenkt. Sie war zu die n der Oüͤvoisschen Familtengruft, vis zum Tage der Gf des Friedhofes aufbewahrt worden. Faͤst die ganze Eit dem hochverehrten, uͤber ein halbes Jahrhundert lang Lehrer zu seiner Ruhestaͤte. Kann uͤbrigens dieser neut sich den freundlichen Ruheplaͤtzen, die uns in der Staatz⸗ kuͤrzlich aus Liegnitz und Muͤnchen als Muster dargestelt noch nicht ganz an die Seite stellen: so wird doch seine Lage, seirne ansprechende Umgebung, und die freundlig nahme, mit welcher mehre unsrer geehrten Mithbuͤrger t buͤrgerinnen zu seiner inneren Verschoͤnerung beigetrage der neuen Einrichtung das Zeugnis geben, daß auch wir zu ehren wissen, an welchem wir und die Unsrigen von der des Lebens .8 9 en, senhes 1n bi I Haͤg ermuͤhl, (im Potsdammer Reg. Bez.) Im Koͤnigl. Messing⸗Werke werden, auf Ce8. anleßfong des Bergamtes, die in England erfundenen Fenstersprossen de sing, welche, weit duͤnner als die hoͤlzernen, so viel zur Erhellung und Ver

nachgenhmt. Der laufende Fuß kostet 6 Gr. Ein vier

Fenster von 3 Fuß 5 Zoll lichter Breite, kostet 2 Rthesfl

Eins von 4 Fuß, 2 Rthlr. 17 Gr. auch zur Ansicht einige fertige Eisenmagazin zu Berlin niedergelegt, und ebenso, messine sten zur inneren Einfassung der Fensterfluͤgel, der Fuß

8* EI“ 8 S. 9 ½ 8 6

gK

„Ein Vorrath davon, Fluͤgel, sind im Koͤnigl

* 8 W1“ . 3

9 11“ 4

Kokos⸗Rüͤsse, Pisang⸗Frucht, Schweine und andere gure *

aude Abgang⸗Berichte ange auge werden verstanden alle

welche bei solchen außergewoͤhnlichen Anstrengungen zur

schoͤnerung der Zimmer beitragen, sehr

inem oder mehren Punkten vereiniget.

n im Du

eiigesehte

8

8 b 8

.

esas

en St en Sti

ab 2

E

2 6 .,112 8. 6 n;.

464 (6Ewh. ““

o Cren 2 —+ 2 2. 7 1 1

8ꝙ —⸗, 8 B. l 1

IArA gate Irene 8.

111141X4X“*“

4“*“ 1X““ r82 1““ ankfurt. Jn der hohen Teutsche undes-Versamm⸗

d die in folgenden 44 Paragraphen enthaltenen naͤheren mungen der Kriegsverfassung des Teutschen Bundes ange⸗

8 *

Cgs

Moöschnitt. Staͤrke des Bundes⸗Heeres. §. 1. Die Kriegs⸗ des Bundes ist aus den Kontingenten aller Bundes⸗Stuͤa⸗ ammengesetzt. Das gewoͤhnliche Kontingent eines jeden Staates betraͤgt den hundertsten Theil seiner Bevölke⸗ ach der unter Ziffer 1 beigefuͤgten, durch den Beschluß vom ust 1818 vorlaͤufig auf 5 Jahre angenommenen, und am 4.

1819 berichtigten Bundes⸗Matrikel. Unter dieser Zahl die streibare Mannschaft aller Waffen⸗Gattungen be⸗ Zur streitbaren Mannschaft werden gerechnet, die Offt⸗ interoffiztere, die Gemeinen, die Spiel⸗ und Zimmerleute, dann illerie Fuhrwesen⸗Soldaten, soweit sie nach §. 15. zur Bedie⸗ des Geschuͤtzes gerechnet werden koͤnnen. Jene Mannschaft, fuͤr das uͤbrige Armee⸗Fuhrwesen, fuͤr die Baͤckerei und die it⸗Anstalten dem Heere zugetheilt wird, muß uͤver den hun⸗ Theil gestellt werden. §. 2. Das Bundes⸗Heer muß, so⸗ vom Bunde aufgeboten wird, in allen seinen Theilen voll⸗ gestellt werden. §. 3. cessat. §. 4. Um die Vollstaͤndigkeit eres fortwaͤhrend zu sichern, muß, sogleich nach dem Aus⸗ desselben, der sechshundertste Theil der ganzen Bevöͤlke⸗

Is Ersatz⸗Mannschaft aufgestellt und unausgesetzt vollzaͤh⸗ halten werden. Sechs Wochen nach dem Ausruͤcken des s⸗Heeres wird von dieser Ersatz⸗Mannschaft die Haͤlfte, h der zwoͤlfhundertste Theil der ganzen Bevoͤlkerung, als ung dem Heere nachgesendet, mit den uͤbrigen Nachsendun⸗ er, an Mannschaft sowol, als an Pferden und Material, aßgabe des Bedarfes, von zwei zu zwei Monaten fortge

§. 5. Damit bei groͤßeren Verlusten einzelner Kontingente aͤltnismaͤßige Leistungen vermteden werden, soll der Ersatz

Heer in einem Kriegsjahre den zweihundertsten Theil der erung nicht uͤbersteigen. §. 6. Der bei jedem Kontingente gebende Abgang wird monatlich durch gleichfoͤrmig zu ver⸗

jheigt §. 7. cessarc. §. 8. Unter dem

Todte, Gefangene und Deser⸗ gleich nach ihrem Abgange, dann alle Vermißte nach einem me von 4 Wochen, und alle im Spitale befindliche Verwun⸗ d Kranke, welche nach 3 Monaten als felddienstuntaug⸗ erkannt werden. Die uͤbrigen Verwundeten und Kranken zwar nicht zu dem Abgange gerechnet: sollten sie jedoch hnten Theil des Kontigentes uͤbersteigen, so muͤßte dieser Ue⸗

ß, um die zu große Schwaͤchung des Bundes⸗Heeres zu den, nach dem im §. 35. angenommenen Maximum erseht .8 9, Groͤßere Anstrengungen muͤssen durch besondere s⸗Beschluͤsse bestimmt werden. Dieselben koͤnnen in kei⸗

Falle von einzelnen Bundes⸗Staaten, sondern nur im All

gen nach der Matrikel gefodert werden. §. 10. Fuͤr die Re⸗

irkung des Bundesheeres nachruͤcken, kommen die naͤmlichen mungen in Anwendung, welche fuͤr das Heer selbst gegeben Sie werden mit dem behoͤrigen Armeekorps, oder, wenn nücht moͤglich ist, in selbststaͤndige Koͤrper vereinigt, welche nen analog zusammenzusetzen, zu befehligen, zu organisiren übehandeln sind. Abschnitt. Verhaͤltnis der Waffen⸗Gattungen. §. 11. Das ssche Verhaͤltnis der Reiterei des Bundes⸗Heeres wird auf jebentheil der Gesammt⸗Zahl eines jeden Kontingentes an⸗ men. §. ‧2. Fuͤr die Artillerie wird das Verhaͤltnis derge⸗ esigesetzt, daß zwei Stuͤcke Geschuͤtz fuͤr jedes Tausend Mann ontingentes gerechnet werden. Jeder Bundes⸗Staat wird hem noch wenigstens ein Geschuͤtz, nebst Ausruͤstung auf jedes id Mann des ganzen Kontingentes, in seinen Zeughaͤusern gots vorraͤthig haben, um jeden Abgang sofort ersetzen zu §. 13. Die Feldartillerie des Bundes soll in der Regel n aus einem Viertheile Haubitzen, einem Viertheile Zwoͤlf⸗ n, zwei Viertheilen Sechspfuͤnder. Ein Fuͤnftheil der Ge⸗ Zahl soll reitende Artillerte oder Kavalerie⸗Geschuͤtz seyn. Stelung schwererer Feldgeschuͤtze, als Zwoͤlfpfuͤnder, wird der ntenz der betheiilgren Staaten uͤberlassen, und in diesem von der Zahl der auf dieselhen fallenden zwoͤlfpfuͤndigen Uhospfuͤndigen Batterien abgerechnet. §. 143. Außer den Feld⸗ icgen fuͤr die Linite wird noch ein Belagerungs⸗Park fuͤr das inte Bundes⸗Heer, welcher aus ꝛz00 schweren Kanonen, sesagerungs⸗Haubitzen und 70 Moͤrsern bestehen soll, nach uter Ziffer 2 beiliegenden Ausweisen, korpsweise gestellt, und eines Krieges, nach der Bestimmung des Ober Feldherrn ee. Ueber die Stellung Geschuͤtze werden sich die Glieder der gemischten Korps un⸗ hHvereinigen, und das Resultat ihrer Uebereinkunft, drei e nach der Annahme der Grundzuͤge, der Bundes⸗Ver⸗ ung anzeigen. §. 15. Fuͤr die Bedienung der Feldgeschuͤtze Fens urchschnitte 55 Mann auf jedes Stuͤck gerechnet, wor⸗ rtillerie Fuhrwesen⸗Soldaten mit begriffen, insosern solche Zahl nicht uͤberschreiten. Diejenige Artillerie⸗ aß⸗ welche zur Vedjenung des Belagerung⸗Parks gehort, der Oen Staaten, welche diese Geschuͤhze geben, und zwar t 14. unter Ziffer 2 c beiliegenden Tabelle, gestellt und ande der Infanterie abgezogen. §. 16. Fuͤr Pioniers und

94497 . 6 Ie ee g —1 A 3 1 vn EZEEE““ 8 11“

neinen Preußisc

111“

4

e 8 , 8

1181 * - r E g .A , dn een

1“

**

5

9 Ff 2*

5 18 en Staats⸗ 8 a b. 8 Irs eAs ü. nz85 Fü“

101“

1“ 7 8 4 483

b

SeeIeAs 1. 88 . wFna. s hn n 83 8 AA11A1“

*

Pontoniers wird das Verhaͤltnis des hundertsten Th mee festgesetzt. §. 17. Ein jedes Kontingent, dessen Staͤrke mehr al ein Armee⸗Korps betraͤgt, stellt einen Bruͤcken⸗Train fuͤr große Fluͤsse, nach Maßgabe des Beduͤrfnisses, jedes der uͤbrigen einzel⸗ nen Armee⸗Korps aber, ohne Unterschted ob gemischt oder unge-⸗ mischt, einen für eine Flußbreite von 00 Schuhen. §. 18. Sap⸗ peurs und Mineurs werden, als zum Belagerungs⸗Park gehdrig, außer dem fuͤr Pioniers und Pontoniers bestimmten Hundert⸗ Theile der Armee, von denjenigen Bundes⸗Staaten, bei welchen sich diese Korps bereits im Frieden organisirt befinden, gestellt. §. 29. Das numerische Verhaͤltnis des Fußvolkes ergiebt sich von selbst, wenn die Reiterei, die Bedienung der Feldgeschuͤtze und des Belagerungs⸗Parkes, die Pioniers und Pontoniers, dann die Sap⸗ peurs und Mineurs, von der Gesammtzahl des ganzen Heeres ab⸗ gezogen werden. §. 20. Ungefaͤhr der zwanzigste Theil des Fuß⸗ Volkes soll aus Jaͤgern, Buͤchsen⸗ oder Scharfschuͤtzen bestehen. Die unter Ziffer 3 angefuͤgte Tabelle enthaͤlt eine Uebersicht aller Waffengattungen fuͤr das Bundesheer, so wie solche nach der Ma⸗ trikel und zufolge der angenommenen Bestimmungen uͤber das numerische Verhaͤltnis derselven, im kompleten Kriegstande von saͤmmtlichen Bundes⸗Staaten zu stellen sind. §. 21. Es bleibt den Bundes Staaten uͤberlassen, zur Bildung ibrer Kontingente auch Landwehr zu verwenden, doch muß dieselbe gleich den Linten Truppen geubt, ausgeruͤstet, schlagfertig und mit in der Linie ge⸗ bildeten Offizieren besetzt seyn. Als Grundsatz wird auch hiebet angenommen, daß kein Kontingent zum groͤßeren Theile aus Land⸗ wehr bestehen koͤnne. § 22. Der Landsturm gehoͤört nicht in das geregelte System des Krieges, sondern ist zu den Anstalten zu zaͤh⸗ len, welche im Augenblicke der Gefahr ihre Bestimmung erhalten, und dem eigenen Ermessen der einzelnen Bundes⸗Staaten uͤberlas⸗ sen bleiben. §. 23. cessat 1

III. Abschnitt. Eintheilung des Bundes⸗Heeres. §. 24. 25. und 26. cessant §. 27. Das Zundes Heer bestebt (nach der Bei⸗ lage Ziff. 4) aus sieben ungemischten und drei kombinirten Armee⸗ Korps, welche, ohne weitere Benennung, nach Nummern bezeich⸗ net werden, und deren jedes in Abtheilungen von Divisionen, Brigaden, Regimentern, Batainons, Kompagnien, Schwadronen und Batterien zerfaͤllt. §. 28. Ein Armee⸗Korps enthaͤlt minde⸗ stens zwei Dtvisionen, eine Division mindestens 2 Brigaden, eine Brigade mindestens 2 Regimenter, ein Kavalerie Regiment wenig⸗ stens 4 Schwadronen, ein Infanterie⸗Regiment weuigstens 2 Ba⸗ taillons, ein Bataillon in der Regel nicht unter 800 Mann, eine Schwadron oder eine Kompagnie im Durchschnitt 150 Mann, eine Batterie 6 oder 38 Stuͤcke Geschuͤtz. Das Minimum eines zu stel⸗ lenden Kavalerie⸗Kontingentes ist 3oo0 Pferde oder eine Diviston; das eines selbststaͤndigen Infanterie⸗Koͤrpers 400 Mann, das der Geschuͤtze eine Batterie von 6 oder 8 Stuͤcken. Die Stellung dieser Einheit wird der Uebereinkunft der Bundes⸗Staaten, mit dem unerlaͤßlichen Bedingnis uͤberlassen, daß sie ganz gleich orga⸗ misirt, vewaffnet und geuͤbt seyn muͤsse. Als Grundsatz wird jedoch festgesetzt, daß, im Falle der Vertretung, solche nur im Korps stattfinden kann In Ansehung der Geschuͤtz⸗Einheit wird angenom⸗ men, daß dort, wo das zu zellende Kontingent nicht die Zahl 6 oder 8 erreichen sollte, die betheiligten Staaten sich unter ein⸗ ander wegen des Mehrstellens von einem oder zwei Stuͤcken Ge⸗ schuͤtzes vereinigen werden. §. 29. Die Theilhaber an den kom⸗ binirten Korps und Divisionen werden sich untereinander verei⸗ zigen, wie sie die gesetzlichen Abthe⸗lungen zu bilden, und die ver⸗ schiedenen aseagasenge nach dem angenommenen Verhaͤltnisse unter sich zu vertheilen fuͤr gut sinden, und diese Uebereinkunft, drei Monate nach Annahme der Grundzuͤge, der Bundes⸗Ver⸗ sammlung anzeigen. Da, wo sie sich nicht vereinigen koͤnnten, wird die Bundes⸗Versammlung vermittelnd einwirken, und noͤtht⸗ genfalls entscheiden. §. 30. In jedem Armee Korps muß auf Bil⸗ dung einer starken Kavalerie⸗ und Geschuͤtz⸗Reserve Ruͤcksicht ge⸗ nommen werden.

IV. Abschnitt. Bereithaltung im Frieden. §. 31. In jedem Bundes⸗Staate muß das Kontingent von einem Procent der Be⸗ voͤlkerung so marsch⸗ und schlagfertig gehalten werden, daß es, vier Wochen nach der vom Bunde erfolgten Auffoderung in allen seinen Theilen zur Verfuͤgung des Ober⸗Feldherrn, auf die fuͤr jedes Armee⸗Korps zu bestimmenden Sammel⸗Plaͤtze gestellt wer⸗ den koͤnne. §. 32. Um diesen Zweck zu erreichen, werden folgende Grundsaͤtze angenommen: ¹) Das Material der Ruͤstung fuͤr alle Waffen⸗Gattungen, muß stets in gehoͤriger Anzahl und Eigen⸗ schaft vorhanden seyn; auch muͤssen in den Zenghdusern die noͤthi⸗ gen Vorraͤthe liegen, um jeden Abgang schnell ersetzen zu können. §. 33. 2) Die Kontingente des Bundes-Heeres muͤssen auch im Frieden erhalten werden. Zur Ersparung des Soldes und der Verpflegung kann zwar im Frieden hei allen Waffen⸗Gattungen eine zeitige Beurlaubung stattfinden, ein Theil der Mannschaft, so wie die Dienstpferde, muͤssen jedoch stets bei den Fahnen und im Dienste bleiben. §. 34. 3) Hiezu wird folgender Maßstab aufge⸗ stellt: 2) Bei dem Fußvolke muß der sechste Theil der geuübten Mannschaft und wenigstens zwei Drittheile der Unter⸗Offiziere im Dienste beibehalten werden. b) Bet der Reiteret wird der dienst⸗ thuende Stand in der Regel auf zwei Hrittheile der Mannschgft und der Dienstpferde gesetzt, falls nicht die hesonderen Landes⸗Ein⸗ richtungen eine Beschraͤnkung auf ein Drittel, undeschader des Zweckes, zulassen. Den Bundes⸗Staaten, bei welchen keine Be⸗