1822 / 15 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 02 Feb 1822 18:00:01 GMT) scan diff

. Art. Von Melnik bis Hamburg sollen uͤberhaupt nicht 1 mehr als sieben und zwanzig Groschen und sechs Pfennige Kon⸗ ventions⸗Muͤnze fuͤr den Centner Brutto⸗Gewicht an Elb⸗Zoll erhoben werden, und zwar von 111.“*“ Zecretch 1 Preußen AKKnhalt 8 8 Mecklenburg

8 8 8

Summa 27 Gr. 6 v 958 . Pf. Die streckenweise Vertheilung dieses Tarif⸗Satzes ist aus der

Nr. 2 beiliegenden Tabelle ersichtlich.

8 X. Art. Um jedoch die innere Industrie und Ausfuhr der ELandes⸗Produkte zu befoͤrdern, zugleich auch den Verkehr der er⸗ sten Lebens⸗Beduͤrfnisse zu beguͤnstigen, und mehre Gegenstaͤnde vpon großem Gewichte und geringem Werthe zu erleichtern, soll

ruͤcksichtlich dieser folgende verhaͤltnismaͤßige Herabsetzung stattfinden:

Auf Viertel des Elb⸗Zolles werden nachstehende Artikel

Ambose, Anker, Asche (unausgelaugte), Bier (mit Ausnahme

des fremden), Blei, Bleierz, Bohnen, Bolus, Bomben, Borsten (Schweins⸗), Eisenblech, Eisen (gegossenes), Erbsen, Erz, Faͤsser (leere), Fruͤchte (gedoͤrrte, Bacrobst), Gefluͤgel, Gerste, Glas

(Hobhl⸗), Glasgalle, Graupen, Gries und Gruͤtze von allen Ge⸗

traide⸗Arten, Gußeisen⸗Waaren (grobe) Hafer, Hirse, Holzkolen,

Kanouen, Kienruß, Kisten (leere), Korn, Roggen, Kreide weiße

und rothe), Kugeln (eiserne), Lafetten, Linsen, Lohrinden (Borke,

Kuoppern), Marmor (roher, Mehl (aller Getreide⸗Arten), metal⸗

lische Mineral⸗Erde, Mineral⸗Wasser, Moͤrser (Bomben), Oker,

Oel⸗Kuchen, Pech, Platten (marmorne und dergleichen), Rinds⸗

Koöorner und Fuͤße, Samen aller Art), Salz, Kuͤchen⸗ und Stein⸗),

GSaäauer⸗Kraut, Schiff⸗Theer, Schleif⸗ oder Wetz⸗Steine (feine) Spelz, Stangen⸗Eisen (geschmiedetes), Trippel, Tonnen (eere) Waitzen, Wicken.

. Auf ein Fuͤnftel der Gebuͤhr, folgende Holz⸗Sorten: Apfel⸗, Birn⸗, Kirsch⸗, Nuß⸗ und Pflaumbaum⸗, Aspen⸗/ Birken⸗, Buchen⸗, Eichen⸗, Erlen⸗, Eschen⸗, Hainbuchen⸗, Kiefer⸗, Tannen⸗, Linden⸗ Pappel⸗, Ulmen⸗ und Weiden⸗ Holz, ingleichen die groͤberen Boͤtticher⸗, und andere Holzwaaren, als; Leitern, Mulden, Schaufeln, Schwingen und dergleichen

Feld⸗Geraͤth, so wie die groͤberen Korb⸗Sorken zu Fasttagen von Baumwurzelu ꝛe.

Anuf ein Zehntel folgende Artikel:

Blut (von Schlachtvieh), Brennholz, Eier, Eisen (altes),

Kgnochen, Laugenfluß, Milch, Butter, und Kaͤse (frischer), Steinge⸗

sscchirr und Toͤpferwaare gemeine). 1““ Auf ein Zwanzigstel folgende Gegenstaͤnde:

Braunkole,

1

[ßn]

1 icheln, Faschinen, Busch aller Art, Fruͤchte, effrisches Obst), Gemuͤse (frisches), Gras und Heu, Gyps, Kalk,

NRNeohr (Dach⸗ und Schilf⸗), Stroh, Torf, Wellen (Brandbusch), Wurzeln (essbare).

Auf ein Vierzigstel:

Alaun und Vitriol⸗Steine, Asche (ausgelaugte), Drusen (Trester, Duͤnger (als Mist, Merqel, Stoppeln u. s. w.) Galmei Steine, Kufen, Rinnen und Troͤge ꝛc. von Stein, Kies (gemeiner Stein), Leinpferde (zu Wasser ruͤckgehende), Moͤrtel von Ziegeln und Tuffstein (Traß), Muͤhlsteine, Pfeifenerde, Pflastersteine, Sand,

Saäand⸗ und Bruchsteine aller Art, Schiefer (Dach⸗), Steinkolen, Fhon, Toͤpfer⸗ und Walker⸗Erde, Tuffstein, Ziegel (gebrannte und Luft⸗), Ziegel⸗Cement.

XI. Art. Die Abgabe von den Fahrzeugen oder die Rekogni⸗ tions⸗Gebuͤhr wird nach vier Klassen und nach dem unter Nr. 2. eigeschlossenen Tarif erhoben.

Dieselbe betraͤgt fuͤr die ganze Stromlaͤnge von der ersten

Klasse unter 0 Hamburger Last der Ladung⸗Faͤbigkeit (die Last zu ö111n1¹“¹“] E1616 g. von der zweiten Klasse von 20 6

7 Rthlr. 20 gr.

böbblb-. von der dritten Klasse von 25

4 21 Rthlr. 12 gr. 14 Rthlr. 16 gr.

bis 45 Last zahlen allenthalben ein Viertel vorste⸗

von der vierten Klasse von 45 und druͤber. 8 Unbeladene Fahrzeuge ender Taxe. 1 XII. Art. Die Berechnung des Elb⸗Zolles und der Rekogni⸗ tions⸗Gebuͤhr, geschieht in Konventions⸗Gelde, nach dem 20. Gulden⸗ Fuße, in Thalern, Groschen und Pfennigen, die Zahlung jedoch in den bei den Uferstaaten koursirenden Muͤnz⸗Sorten nach Maßgabe der unter Nr. 3. beigeschlossenen Reduktions⸗Tabelle. XIII. Art. Außer den durch gegenwaͤrtige Uebereinkunft fest⸗ kelehe⸗ Gefaͤllen, sollen anf der Elbe keine andere weiter gefo⸗ ert oder erhoben werden: auch uͤbernehmen die paciscirenden Staaten die foͤrmliche Verpflichtung, die festgesetzten Abgaben nicht anders als in gemeinschaftlicher Uebereinkunft zu erhöͤhen. h XIV. Art. Unter den Abgaben, wovon die Artikel 7 bis 15 jphandeln, sind nicht begriffen: a) die Mauten (Land⸗ und Stadtzoͤlle), Eingang⸗ und Ver⸗ V brauchsteuern, mit welchen einem jedem Stagte das Recht ver⸗ bhleibt, die in sein eigenes Landes⸗Gebiet einzufuͤhrenden Waaren, EFr. garnan⸗ den Fluß verlassen haben, nach seiner Handels⸗Poli⸗ zu belegen. b) Die Krahnen⸗, Waag⸗ und Niederlag Gebuͤhren in den Handelsplaͤtzen, wovon jedoch der Auslaͤnder nicht mehr als der Inlaͤnder bezahlen soll.

c) Die Bruͤcken⸗, Aufzug⸗ und Schleusengelder; doch duͤr⸗ fen die bestehenden nicht ohne gemeinsame Uebereinkunft erhöohet, und wenn die Anlegunug neuer Bruͤcken geschieht, fuͤr das Durch⸗

ehen unter denselben nichts erhoben werden. Auch sollen die

ahlungsaͤtze der Gebuͤhren unter b) und c) fest bestimmt, zur Kenntnis des Publikums gebracht, und nur von Denjenigen gefo⸗ dert werden, welche sich der vorhandenen Anstalten bedienen, oder Bruͤcken und Schleusen passiren. Fuͤr den Dienst der Lootsen und Steuerleute hat es bei den in jedem Staate gegebenen oder zu ge⸗ benden Bestimmungen, und fuͤr die Gebuͤhren, welche sie zu fo⸗

fer keine andere Verpflichtung als dem inheimischen 8

XV. Art. Unbeschadet der in der Kongress⸗Akte uͤber 8

dehnung der Flußschifffahrt enthaltenen allgemeinen 623 ““ . 8 1 EIö 998 8

ist man wegen des Brunshaͤuser Zolles uͤbereingekomm, zten St

und jeden weiteren Eroörterungen hiemit zu entsagen,

von Hannover eingegangene Verpflichtung, den Brunshinht, J Tarif der Kommission zur Nachricht mitzutheilen, und 8 in so fern eine Veraͤnderung der Fastagen und GebineeàâM5 Deklaration der Verzoll⸗Principien nicht erfoderlich mag 8 38½—* 1“ willkuͤrlich und nicht anders als in Einverstaͤndnis mit den 8. b U teressirten Staaten, und namentlich mit der Freien S h 8 burg, zu veraͤndern oder zu erhoͤhen.

Se. Majestaͤt der Koͤnig von Daͤnemark und der Freien Stadt Hamburg haben sich, auf den Grund Observanzen und Vertraͤge, jede darauf beruhende Ge verwahrt, so daß in Beziehung auf den Stader Zoll 8 res integra verbleibt. 1 ““ 1 „Xn. ger. Die bisher besasdemen 53 Elb⸗Zoll⸗Erhxa, sin hiemit aufgehoben, und sollen auf der ganzen Elgh 7Elb⸗Schifrahrts⸗Akte. Fortsetzung. Zollaͤmter bestehen, nämlich in Außig, Niedergrund, III 84. S eFeürleteng.) des Elb⸗Ver⸗ Strehle, Muͤhlber „Koswig, Roslau, Dessau, Wittenberg. Sachsen, Hannover, Daͤnemark und Mecklenburg sich be⸗ kenburg, Doͤmitz, 8 leckede⸗ Boitzenburg und Lauenburg. efunden, das ihnen zustehende specielle Revisions 2 Recht 1e. 688 8e sich Preußen noch „des Aeen —üit wahrend sechs Jahren bei ihren eigenen Zollaͤmtern, den Lenzuer Faͤhre und die Aemter zu Wittenberge, Aaken, Mlez gegruͤndeten Verdachtes ausgenommen, fuͤr alle diejeni⸗ Schoͤnebeck oder resp. Magdeburg vor, welche letztere e and Fldße nicht ausuͤben zu lassen, welche eins der Fer. werden, sobald die Üürsachen der einstweiligen Beipthhtehreußischen Elb⸗Zollaͤmter zu Wittenberge oder Muͤhlberg auffhoͤren; ingleichen Sachsen die beiden Zollaͤmter Drsg und dort einer speciellen Reviston unterliegen, und ha⸗ 9 b Fahrzeuge, welche keins der Koͤnigl. Gs zu diesem Behufe mittels specieller Einigung der an die⸗ Graͤnz⸗Zollaäͤmter Strehle und Schandau passiren, so wieggh,n Zollaäͤmtern bestehenden Preußischen Revision angeschlos⸗

der sc- diejenigen sen⸗ 86 8 seiner Zollstell ird, das interimistische Erhebe⸗Amt zu Hitzacker sich veohgg; bai Eheaaeder . zin Schi 8. 8 jedoch die Erfahrung die Zweckmaͤßigkeit dieser Einigung XVII. Art. Ein Schiffer foll nicht eher eine Waaren ergeben wird, so behalten sich die genannten Elb Üfer⸗ das Recht ausdruͤcklich vor, die Dauer derselben zu ver⸗

als bis er daruͤber einen Frachtbrief vom Absender erg woraus die Gattung, die Menge und der Empfaͤnger da und erfoderlichen Falles deren Bestimmungen bei der er⸗ evisions⸗Kommisston zu verbessern oder zu vereinfachen.

ersichtlich ist. Die Ladung ist er jedem Zollamte, welches er beriptogte diese Vereinigung den gegenseitig davon gehegten Er⸗ gen nicht entsprechen, und man sich uͤber eine andere

Vorlegung der Frachtbriefe und eines Manifestes nachzawei Fevisions⸗Kommission nicht verstaͤndigen, so bleibt densel⸗

pflichtet. Dieses soll nach dem unter Nr. 4 anliegenden Schem benommen, alsdann auf das ihnen zustehende specielle Revi⸗ kecht in der Maße zuruͤck zu kommen, als dieselbe zur Si⸗

tigt seyn, und enthalten: 1) Namen und Wohnort des Schiff⸗Eigenthuͤmers, m ung des Elb⸗Zolles noͤthig ist. Hie Fahrzeuge, welche ihre Bestimmung zufolge weder Wit⸗

der das Schiff fuͤhrt; 2) Nummer und Namen des Schiffes, dessen Tusge noch Muͤhlberg passiren, bleiben der vorbehaltenen speciel⸗ vision einmal in jedem diesen Ufer⸗Staaten unterworfen.

und Bemannung; den Herzogl. Anhaltschen Zollstellen wird, unter Vorbe⸗

86

den Einlade⸗ und den Bestimmungs⸗Ort der Wacg der Frachtbrie fe nach der Folge⸗Ordnung es Rechtes zur speciellen Revision der Schiffe und Floͤße, . v drdcse⸗ e bei Vorzeige vorschriftmaͤßiger Manifeste, außer in den

5 . 84 e t ; anes begruͤndeten Verdachtes, nicht vorgenommen, sondern

8) Gewicht Ee hssarbst nar eine allgemeine Revision der Schiffladungen

1 2 8 4 v u. 9 0 n.

3 9 Unterschrift des Schiffers eIg. ho⸗ b. nlrr.n Di Elb⸗-Zollaͤmter sind verpflichtet, mit Anwen⸗ 2 8 17 2 8 Schisfer sech ffahrt oder Hafen ller ihnen zu Gebote stehenden Mittel und mit bester Be⸗ seyn ce. em Sehisfir unterfeichner unH der Oertlichkeit, die Revision moͤglichst zu beschleunigen, nem hiezu verpflichteten Beamten durch amtliche Untersc Schiffer nicht laͤnger, als noͤthig ist, aufzuhalten.

Siegel beglaubigt. s. Fuͤr den Inhalt des Manifestes bleibt der Schiffer ver lich, wenn er es schon nicht selbst abgefaßt, sondern sit fremder Hilfe bedient haben sollte. 4 Wegen Beiladungen auf der Fahrt treten ganz gleiche saͤtze ein; auch werden dieselben, so wie alle Abladungen,] jedesmaligen Gebuͤhren⸗Betrage, nach Anleitung des be Schema, auf dem Manifeste vollstaͤndig bemerkt, und von Elb⸗Zollamte beglaubigt.

XVII Art. Der Fuͤhrer eines Floßes soll ein vo Verzeichnis aller Staͤmme des Floßes, mit Bemerkung Art und Dimension eines jeden einzelnen Stammes bei

Derselbe ist uͤberdies gehalten, ein Manifest vorzuleg die Total- Summe der Staͤmme und uͤbrigen Holzsorte deren kubischer Inhalt im Ganzen angezeigt wird, und d gen Beilabungen bemerkt sind. Die Elb⸗Zoll⸗Beamten üüejenigen Beamten, welche sich irgend eine, der gegenwaͤrti⸗ ren ihre Angaben durch Vermessung des Floßes und des esiimmung zuwider laufende Erhebung erlauben, sollen nach⸗

XIX. Art. Die Schiffer und Floͤßer sind gehalten, oich bestraft werden. der in dieser Konvention benannten Zollaͤmter, welches v. Art. Eine Zoll⸗Kontravention ist schon dann vorhan⸗

rer Fahrt beruͤhren, anzulegen, im Amte sich zu melden eeenn dy Sc⸗ig.. 8G h 2 Manifest mit seinen Beilagen vollständig vorzulegen. noͤse Ladung eines Schiffes von dem Manifeste des Schif⸗

- 8 b eestalt abweicht, daß eine beabsichtigte oder erfolgte Bevor⸗ Bei dem Zollamte zu Lenzuer⸗Faͤhre muͤssen zwar al hhes Elb⸗Zolles 88 der veenüiches nnsegzevh F zu fahrenden Schiffer ihr Manifest vorzeigen, doch brauche men ist. Die Bestrafung der Zoll⸗Kontraventionen und De⸗ singen anzulegen welche nach oder von Schnackenburgüsn, so wie das Verfahren dabei, wird nach den in dem Staate, hce Ghezeg 7. zneh d der Manifeste und der ul Entdeckung geschehen oder der Schiffer angehalten worden

„Art. Auf den Grund der Maniseste und der istehenden Gesetzen und Verordnungen stattfinden. Zu dem und nach dem Befunde der allgemeinen Reviston oder düssoll in der Regel bei jedem Zollamte eine Behoͤrde zur Un⸗ len, wo diese stattfindet, berechnen die Zollbeamten die zung und Entscheidung bestellt werden. den Gefaͤlle. Den erhobenen Betrag verzeichnen sie ißied bei den Elb⸗Zollstellen an der Graͤnze eines Gebietes, Ortes auf dem Manifeste, beglaubigen solches durch dehs Schif die Landesgraͤnze ein⸗ oder ausgehend durchschneidet, unterschrift, und geben dem Schiffer hieruͤber eine been, daß dessen Ladung von dem Manifeste dergestalt ab⸗ . . unfer Ne 5 ahnhenzer vbilh daß eine begbsichtete oder erfolgte Bevortheilung der Lan⸗ 8 .E a e tif ur den Fisrus wezgaben daraus zu entnehmen, so kann der Schiffer auch hie⸗ Kaufmann gleich wichtige Dokumente sind, so sollen sie ehcch den Bestimmungen der Abgaben⸗Gesetze des Landes in Zeug vom Einlade⸗ bis zum Ablad⸗Orte begletren, unggch genommen werden teren bei der hiezn bestimmten Behoͤrde zur Aufvewafeipi. Art. Ehe die gegenwaͤrtige Konvention in Kraft tritt, zur Fvg. . in geeigneten . abgegeben wösgenh ln im Orte des Zollamtes oder moͤglichst nahe wohnender, dem raer S“ Fee-gd Sn hichen Dienste vorstehender Beamter, jur summarischen Be⸗ tigt/ ”.1ga Fscheitt Se dasdn zu 16 Etar Ehtscheidung folgender Gegenstaͤnde bestellt und ver⸗

XII. Art. Die kontrahirenden Staaten haben sich o Ueber alle Zoll⸗ aventi ch. v. f

Zollstellen allgemein vorbehalten. neer Streitigkeiten wegen Zahlung der Zoll⸗, Krahnen⸗,

d eine strenge Reihefolge statt, so daß der zuerst ankom⸗ auch zuerst abgeferriget werden muß, den Fall ausgenom⸗

werden koͤnnen, da diese dann den zur speciellen Revisi den vorgehen. 1 ““

ne angefangene Revision darf jedoch nicht durch die eines Schiffes oder Floßes unterbrochen werden.

e Zollaͤmter haben eine strenge Unparteilichkeit und ernste

enheit zu beobachten, die Schifffahrt moͤglichst zu foͤrdern

erleichtern, alle Ungebuͤhrlichkeiten aber gewissenhaft zu hen.

ge naͤhere Anweisung fuͤr ihre Geschaͤftfuͤhrung bleibt dem von welchem sie bestellt sind, uͤberlassen; man wird dabei guͤnstigung der Schifffahrt und die Belebung des Handels n Auge behalten.

Diese Visitation der Fahrzeuge ist entweder eine genelf

nrr Sgde sen e wnesteht, nach vorhergegangener Pruͤfung enken- „Werft⸗, Schleusen⸗Gebuͤhren, und wegen ihres ATEEEEE. in Sh ineber die von Privat⸗Personen unternommene Hemmung Manifeste, insofern solche ohne Verruͤckung der Colli . 5νℳ ““

kann. h Piesen Kolder G 1 d 8

nung mit der Maßgab⸗ sein Bewenden, da dem fremden Schif⸗

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dern berechtigt sind, bei der gegebenen oder 7 gebenden Taxr⸗Ord⸗

der Ladungen nach Qualitaͤt und Quantitaͤt. ahrlasriqkem ’1 2e. I.“ ssigkeit andern verursacht haben sollten. . ““ 8 g. 41 e. ortsetzung Fr Ure 8 ues ber den Betrag der Bergeloͤhne und anderer Hilf⸗Verguͤ⸗

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der Regel findet bei Abfertigung der Schiffer ohne Un⸗

venn Schiffer durch eine algemeine Revision schneller acge⸗ ion

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tungen in Ungluͤcks⸗Faͤllen, in so fern] die Interessenten daruͤber nicht einig sind. Zoll-Richters soll in der Zoll⸗

Name und Wohnort des Stelle angeschlagen werden.

XXVII. Art. Auch verbinden sich die kontrahirenden Staa⸗ ten, den dazu angeordneten Zoll⸗Beamten und Zoll⸗Richtern die Weisung zu ertheilen, daß, wenn ein oder mehrere Zoll⸗Beamte ei⸗ nes oder des andern Staates bei ihnen darauf antragen sollten, die Schiffer anzuhalten, um Nachbezahlungen der umgangenen Gebuͤhren zu bewirken, welche im Falle eines Widerspruches von Seiten des Schiffers immer nur auf den Grund einer Entschei⸗ dung des kompetenten Zoll⸗Richters erfolgen kann, diesem Ansu⸗ chen gewillfahrt werden, so wie auch auf Verlangen die Re⸗ sultate der vorgenommenen Revision laͤngs der ganzen Elbe, und jede andere gewuͤnschte Auskunft, einander bereitwilligst mitgetheilt werden soll. 8

XXVIII. Art. Alle Staaten, welche eine Hoheit uͤber das Strombett der Elbe ausuͤben, machen sich anheischig, eine beson⸗ dere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß auf ihrem Gebiete der Leinpfad uͤberall in guten Stand gesetzt, darin erhalten, und so oft es noͤthig seyn wird, ohne einigen Aufschub, auf Kosten desje⸗ nigen, den es angeht, wieder hergestellt werde, damit in dieser Beziehung der Schtffahrt nie irgend ein Hindernis entgegenstehe.

Sie verbinden sich ebenfalls, jeder in den Graͤnzen seines Ge⸗ bietes, alle im Fahrwasser sich findende Hindernisse der Schiffahrt, ohne allen Verzug, auf ihre Kosten wegraͤumen zu lassen, und keine die Sicherheit der Schiffahrt gefaͤhrdende Strom⸗ oder Ufer⸗ Bauten zu gestatten. 4

Fuͤr die Faͤlle, wo die gegenuͤberliegenden Ufer verschiedenen Landesherrn gehoͤren, sind die kontrahirenden Staaten uͤbereinge⸗ kommen, es bei der bisherigen Observanz zu belassen, vorkommende Beschwerden aber bei der Revisions⸗Kommission zur Sprache zu bringen. b

.XrX. Art. Sollte ein Schiff oder dessen Mannschaft ver⸗ ungluͤcken, so sind die Ort⸗Obrigkeiten verpflichtet, dafuͤr sor⸗ gen zu lassen, daß die erfoderlichen Rett⸗ und Sicherung⸗An⸗ stalten so schnell als moͤglich getroffen werden. Zu diesem Ende machen sich die Ufer⸗Staaten unheischig, die Lokal⸗Behoͤrden mit den noͤthigen allgemeinen Instruktionen in voraus zu versehen, und die deshalb bestehenden besonderen Verordnungen zu erneuern.

Sollte ein Strandrecht irgend wo an der Elbe ausgeuͤbt wer⸗ den, so wird solches hiedurch fuͤr immer aufgehoben.

XXX. Art. Nachdem gegenwaͤrtige Konvention in Wirksam⸗ keit getreten seyn wird, soll sich von Zeit zu Zeit eine Revisions⸗ Kommission vereinigen, zu welcher von jedem Ufer⸗Staate ein Bevollmaͤchtigter delegirt, und deren Vorsitz durch Stimmen⸗Mehr⸗ heit bestimmt wird. Der Zweck und der Wirkungs⸗Kreis dieser Revi . sions⸗Kommission sind: sich von der vollstaͤndigen Beobachtung der gegenwaͤrtigen Konvention zu uͤberzeugen, einen Vereinigungs⸗ Punkt zwischen den Ufer⸗Staaten zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maßregeln, welche nach neuerer Erfahrung Handel und Schifffahrt ferner er⸗ leichtern koͤnnten, zu berathen.

Diese wird jeder Bevollmaͤchtigte bei seiner Regierung zur Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag bringen.

Ein Jahr, nachdem diese Schifffahrt⸗Akte in Kraft getreten seyn wird, erfolgt in Hamburg die erste Vereinigung der Revi⸗ sions⸗Kommission, welche dann vor Beendigung ihrer Berathung uͤber Zeit und Ort eines neuen Zusammentrittes das Naͤhere be⸗ schließen wird.

XXXI. Art. So weit durch gegenwaͤrtige Konvention Be⸗ stimmungen getroffen sind, hat es bei denselben, ohne Ruͤcksicht auf bisher bestehende Spectal „Vertraͤge, Gesetze, Verordnungen, Privngegien und Gebraͤuche, sein alleiniges Bewenden.

XXXII. Art. Die Anwendung und Ausdehnung der Bestim⸗ mungen dieser Konvention auf Rebenfluͤsse, welche das Gebiet ver⸗ schiedener Staaten trennen oder durchstroͤmen, so weit nicht be⸗ sondere Umstaͤnde entgegen stehen, bleibt den betheiligten Staaten zum besonderen Abkommen uͤberlassen.

XXXIII. Art. Diese Schiffahrt⸗Akte soll vom 1. Januar 1822 auf allen Punkten der Elbe in volle Wirksamkeit gesetzt, und zu dem Zwecke durch den Druck oͤffentlich bekannt gemacht, und al⸗ len betreffenden Behoͤrden mitgetheilt, die vorbehaltenen Ratifika⸗ tionen derselben sollen aber spaͤtestens binnen zwei Monaten, vom heutigen Tage, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmaͤchtigten ihrer Allerhoͤch⸗ sten und Hoͤchsten Kommittenten die gegenwaͤrtige Schiffahrt⸗ Akte unterzeichnet, und mit ihrem Wappen besiegelt.

resden den 23. Innins 152au. Johann Ludwig von Jordang. G reiherr von Muͤnch⸗Bellinghausten. Guͤnther von Buͤnau. .“ Carl Friedrich Freiherr v. Stralenheim. Mathias Friis von Irgens⸗Berg. Joach. Christ. Steinfeld. ö18“ Ernst Ludwig Casimir Albrecht Reich. Christian Nicolas Pehmdller. e