“
Kaufleute, res betreffend, sagte H
sige
Hrn. Lennards Antrag, nd Gesandten herabzusetzen, Tilgungsfond zuzuwenden, ist ward auch sein zweiter Vorschlag, den jetzigen Gesandten in der Schweiz, Hr. W. Wynn, auf das Dienst⸗Einkommen des⸗ sen Vorgaͤngers herabzusetzen, verworfen. Bei den Dlskusstonen uͤber die Petition der Londoner
die Regulirung des Westindischen Handel⸗ Verkeh⸗ r. T. Wilson im Unterhause, daß der hie⸗ Vorrath an Zucker nicht uͤber drei Wochen mehr ausreiche. Die Zusammenkunft der Minister mit den Dtirektoren der
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die Gehalte einiger Ambassadeure und das dadurch Ersparte dem nicht durchgegangen. Eben so
Suͤdfeegesellschaft, wegen Uebernahme der Pensionszahlungen, ist
verschoben, 2 ½ Millionen sind bis jetzt nur unterzeichnet, 5 aber
erfoderlich. — Der Suͤdseestock stieg auf 94, so lange der Plan
8*
Forschers dieses Namens, ist
willigt sey, welche die Verein. Nordamerikani
lich bemuͤht
neuen Kornbill beachten, ihrem eingespeicherten Eigenthume bereitet, erlauben werde. verschiedenen
Gewehr⸗Fabriken des Landes 400/000 Flinten fuͤr Rechnung der
Russischen Regierung verfertiget
Anna, reichte ihm ihren Saͤugling,
an,ü schickte sie,
der mit ihr
noch von der Gesellschaft beguͤttstigt schien, jetzt ist er auf 89 ge⸗ fallen. — Die Festlaͤndische Gesellschaft, deren Zweck Verbreitung geistlicher Schriften auf dem Festlande ist, hat waͤhrend der letzten 3 Monate, 3507 Neue Testamente, 25 Bibeln, 355 Evangelien und Evisteln und uüber 3000 einzelne Erbauungsschriften auf dem Fest⸗ Lande verbreitet. — Hr. Bullock, Sohn des beruͤhmten Natur⸗ mit einigen und 60 Rennthieren von neuem aus Lappland angelangt. — In Staffordshire, wo die Kohlen⸗ und Eisen⸗Arbeiter nicht laͤnger fuͤr den heruntergesetzten Lohn arbeiten wollen, dauern die Unruhen fort. Man hat sich zur Daͤmpfung derselben der Peomanry und des Militairs bedie⸗ nen muͤssen. — Nach Briefen aus Havannah vom 27. Maͤrz stand damals Iturbide mit seinen Truppven, eine Franzoͤsische Meile von der Hauptstadt Meriko's, entweder, um den dort versammelten Kongreß vor beschraͤnkender Einwirkung zu schuͤtzen, oder um ihn selber zu beschraͤnken und den Beschluͤssen desselben eine seiner Wil⸗ lensmeinung gemäße Lenkung zu geben. Iturbide ist enrschieden fuͤr die Monarchie: gleiche Ansichten hegen die Personen von Rang u. Vermögen. — Mit dem Albion muͤssen mehrere Nummern der Ame⸗ rikantschen Zeitungen verloren gegangen seyn. Nach dem Inhalte der spateren Blaͤtter ist zu schließen, daß die Anerkennung der neuen Suͤdamerikanischen Staaten, abseiten der Verein. Stagten foͤrmlich geschehen und eine Summe zur Unterhaltung von Gesandten be⸗ sthen Staaten in den
Suͤdamerikanischen Staaten vertreten sollen. — Zu Buenos Apres kostet 1 Fanega Waizen (à 200 Pfd.) 24 Dollar. Amerikanisches Mehl ist von 6 auf 17 Dollar das Faß (barrel) gestiegen. Die Besitzer des ien Getraides hoffen, daß man ihr Bestes bei der und ihnen die Aussuhr von Mehl, aus
Nach einigen hiesigen Blaͤttern sollen in den
werden. 2) Der Brittischen und Irlaͤndischen Schulgesellschaft wurden am
16ten sieben Knaben von Madagaskar vorgestellt, Soͤhne der Chefs und Minister des Koͤniges von Madagaskar, welche hier erzogen werden sollen.
fuͤr das gesammte aus⸗
(Die Summe unserer Ausgaben
woaͤrtige Gesandschafts⸗Personale betrng i. J. 1792 nur 88,546
Pfd., im v. J. dagegen 171,489 Pfd. Das Diensteinkom⸗ men des Gesandten in der Schweiz, ein Posten, den die Op⸗ positions⸗Partei halb und halb fuͤr eine Sineeure ansehn will, belaͤuft sich jaͤhrlich auf 5900 Psb. — “ Am 12. ging der Weber Mountford hieselbst in die Kirche: seine Frau, die kleine Sara, zum Kusse, beiden aͤltern Kinder
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kleidete dann, als ihr Mann fort war, ihre
seyn, in die Sonntags⸗Schule, verfuͤgte sich dann in ein Nevden⸗ Zimmer und trat, einige Minuten darauf, bluttriefend in die Stube in einem Hause wohnenden Frau Iliott. Diese erbebte
ineinander, da sie die erbleichende Mutter sah mit den Blutflecken auf dem Gewande, und rief: „um Gotteswillen, Frau Anna, was
ist geschehen?’ — „Ich habe meiner kleinen Sara den Kopf abge⸗
chnitten,“ entgegnete Anna gelassen „und wuͤnsche erhaͤngt zu wer⸗ 8—8 Sie 885 nach Newgate abgefuͤhrt, und wiederholre dort ihre Aussage, mit dem Zusatze, daß sie schon zweimal sich vergeb⸗ t babe, sich selbst zu erhaͤngen, und daß sie die eben ver
Uote Mordthat fuͤr das einzige Mittel gehalten, um gewiß zu ih⸗
gleitung des Prinzen Friedrich
rem Zwecke zu gelangen. Bruͤssel, 20. Mai. Se. Maj. der Koͤnig haben in Be⸗ K. H., den Haag am 17. d.
M. verlassen, um sich nach dem Lustschlosse Loo zu begeben. —
Das neue Gesetz uͤber die Personen⸗Steuer, ist von der zwei⸗
ten Kammer der General⸗Staaten, mit 54 Stimmen gegen 51
angenommen und an die erste Kammer befoͤrdert worden. — Dem edeln Beispiele Preußens und mehrerer an⸗
derer, mit dem Geiste der Zeit fortgehenden Staaten gemaͤß, ist nun auch in unserer Armee, die, das Ehrgefuͤhl der Soldaten
ertoͤdtende Strafe der Stockschlaͤge abgeschafft
worden. Es wurden zwar der Schwierigkeiten gegen diese neue
Einrichtung viele in den Weg gelegt, und namentlich wendete man vor, der gemeine Mann sey ohne Furcht vor koͤrperliche Zuchtmittel, nicht in Ordnung zu halten, und die Lungenwerk⸗ zeuge aller Offiziere und Unter⸗ ffiziere, die jetzt auf eine uͤber⸗ maͤßige Art wuͤrden in Anspruch genommen werden muͤssen, wuͤrden dennoch kaum das zur Haͤlfte bewirken, was ein elnziger gut gefuͤhrter Stock vermoͤge; allein des Koͤnigs Menschlichkeit, und die Ueberzeugung der Hellersehenden, daß dem Soldaten, den in den Augenblicken der Entscheidung, das zarteste Pflicht⸗ Gefuͤhl, die bis zur Selbstverlaͤugnung gesteigerte tebe zum Vaterlande, und die selbst den Werth des Lebens uͤberbietende Ehre, in das Feuer fuͤhren sollen, auch diese wahrhaften Helden⸗
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Tugenden auf das heiligste bewahrt werden muͤssen; daß zur Werth⸗
schaͤtzung seiner selbst, jeder Mensch, auch der roheste und der
ungebildetste, den erfoderlichen Verstand habe, und daher eine
hoöoͤhere Reife der Volkskultur nirgends abgewartet werden duͤrfe;
daß . herrlichsten Waffenthaten vollbracht wurden,
ste Kriegsgeschichte lehre, die von Soldaten, die jenen schmachbedeckten Stock nicht zu fuͤrchten hatten; und end⸗ lich, daß, wenn in die Reihe der Vaterlands⸗Vertheidiger, jeder
wie z. B. Preußens neu
uͤbung desselben alsvald zur Wahl von drei unbetheiligter
Herzoge von Sachsen⸗Koburg, Sachsen⸗Meiningen und E
(Geschaͤft gruͤndeten, zwischen den letztern doch keine wahrselcher Art von denselben aber fuͤr die
mdͤglich mache, dg moge aller ste gleichmaͤßig auf eine Weise verbindender Th stande einen Prozeß als eine Person zu fuͤhren; daß sie vi
nicht auf dieselben Thatumstaͤnde bauen, sondern nur nach gäscht hinretchend bewilligt
uͤver den gemeinschaftlichen Vorschlag dreser unbetbeiligte des-Glieder zu Stande kommen koͤnnen; auch würde die Vec lung der Sache in einem Prozesse nur zu einer Menge neu
v gefaßten Bundestags⸗Beschlusses, insbesondere aber auch! mit der muͤtterlichen Bitte, immer recht fromm zu r auch
der zu Austraͤgal⸗Richtern in Vorschlag zu bringenden B.
g
junge Buͤrger ohne Ausnahme treten solle, eine Behand der sich blos das unvernuͤnftige Thier zu unterwerfen durchaus am unrechten Orte, und mit allen Verhaͤltnissen oͤffentlichen Lebens unvertraͤglich seyn wuͤrde, besiegten gli die Vorurtheile der Gewohnheit und der Bequemlichkeit, shss fuͤr dhe Straffaͤlligen, Disciplinar⸗Bataillo richtet.
Wuͤrzburg. Am 11. Mai bluͤhten im Weingarte Prof. Rau hieselbst, schon die Trauben (am 15. in Frankf Obst und Getreide versprechen eine sehr geseegnete Ernde
Frankfurt, 10. Mat. In der a5ten diesjaͤhrigen Sitzu Bundes⸗Versammlung am 25. April hielt 1) der Koͤniglich Baterische Bundestags⸗Gesand
Referent in der Streitsache wegen der aus dem Thit
Rayon⸗Verbande vom Jahre 1814 herruͤhrenden Fodern auf Veranlassung einer Eingabe der vorzuͤglich dabet ligten Lieferanten einen gutachtlichen Vortrag daruͤber, d in der 8ten Sitzung getroffene Einleitung des Aus Verfahrens zur Erledigung dieser Sache noch fruchtlos geol weil von den Regterungen von Sachsen⸗Koburg, Sachsen M gen, S Hildburghausen und Schwarzburg⸗Sondershauschimmtliche Gesandtschaften, mit Ausnahme jener der bethei⸗ EC.“ vA Si Regierungen, welche sich der Abstimmung enthielten, veret⸗ 2. 5 bei der Sache nicht betheiligte Bundes⸗Glieder vorg sich hierauf, mit allgemeiner Zustimmung zu dem Gutach⸗ . F NIv. Weimg Referenten, zu dem vorlaungen Beschlusse; in Hinsicht Se ““ ustraͤgal⸗Richter zu ah von dem Herir Bundestags Gesandten der Großherzoglich 12.2 „ -3 e M (noalich Saͤchsischen Haͤuser abgegebenen Erklaͤrungen, die binnen der gesetzten sechswöͤchentlichen Frist, und selbstn hüens bns Ergänzung 8 Besrlusses Hüegebn Fan. 8 Tage nach Ablauf derselben, noch kein Geuuͤge geleistet edes Austraͤgal⸗Verfahrens gewaͤhlte Kommission um ihr sey Auf dem⸗ Grund des Beschlusses vom 16. Jun. 1827 s ten zu ersuchen. 3 er hieraus den thevergang seines Vorschlag⸗Rechtes auf d2% ꝙEin zweiter Hauptgegenstand der Verbandlungen in der des⸗ Versammiung, und machte vemgemäß den Antrag, daß Sitzung war die Penstons Angelegenheit der Mitglieder und vv — Ney⸗ ” 1 eer des teutschen Ordens. des⸗Glieder geschritten, und Hiervon sowol den Höfen pon Hurch ein dee Franzoͤsisches Dekret vom 24. April 1809 klamanten angemessene Mittheilung gemacht werden moͤge aufgehoben und zu Gunsten derselben uͤber seine Besihungen „Als Grund, weshalb der gedachten Auffoderung nicht honirt. Wegen Entschaͤdigung der darunter leidenden Ordens⸗ gnuͤgt werden koͤnnen, wurde nun von den Gesandten ver Cplieder und Diener vereinigten sich die an dem Teurschmei⸗ joglich- und Herzoglich Saͤchsischen Haͤuser, zuerst im Nanzume und den Gütern der Ballei Franken detheiligten Sou⸗ aͤber bestimmte Grundsaͤtze mittelst Abschließung eines Vertrages d. d. Mergentheim den 18 Mai 1815. Der ba⸗ zu Wien versammelte Kongreß der verbuͤndeten Maͤchte hielt
kfurt. (r5te diesiaͤhrige Sitzung der Bundes⸗Versamm⸗ lung. Beschluß.)
Hildvurghausen, angefuͤhrt und naͤher aus einander gesth ungeachtet sich die Anspruͤche von Sachsen Weimar und &
burg⸗Rudolstadt an die vier Regierungen zu Koburg, Meiederherstellung des Ordens fuͤr unve einbar mit den veraͤn⸗ Teutschlands und seiner einzelnen Staaten; Mitglieder des Ordens
Hildbvurghausen und Sondershausen wieklich auf ein und In Verhaͤltnissen wirkliche Streit- Genossenscha ft staltfinde, die es hrge getroffen wurde, ergtevt sich aus der, im z5ten Arti⸗ vermoͤge eines ungetheilten Interesses unger teutschen Bundes⸗Akte aufgenommenen Bestimmung, wo
: e Mitglieder des teutschen Ordens werden nach den, ichs⸗Oeputations⸗Hauptschlusse von 1305 fuͤr die Domstifter gesetzten Grundsaͤben, Penstonen erhalten, in so fern sie noch 2* guf die 8X z8 b worden; und diejenigen Fuͤrsten, divtduellen Verhaͤltnissen und Sinreden einer jeden Regierungzelche eingezogene Besitzungen des teutschen Ordens erhalten theilen Ueße. Bei dem Mangel etner solchen Strett⸗Geuosselaben, werden diese Pensionen nach Verhaͤltniß ihres Antheils habe auch keine Vereinigung zwischen den genannten Keelegt den ehemaltgen Ordens⸗Besitzungen dezahlen.“
ei hierauf bezughabende Reklamatianen bethetligter Ordens⸗ seder kamen in der Bundes⸗ Versammlung bald nach ihrer Eroͤffnung im J. 1816 zum Vortrage und gaben ihr Veran⸗
zu dem Beschlusse, daß wegen Anwendung des 15ten Arti⸗ er Bundes Akte in Beziehung auf die Pensionen der teut⸗ Ordensritter und insbesondere der davbei eintretenden noch rterten Fragen, Instrukttonen einzuholen seyen. v“ ene Fragen waren namentlich folgende: Wie es zu halten sey, wenn in einem Lande zwar eingezogene
üter des teutschen Ordens sich befaͤnden, solche jedoch, wie
ein durchaus getheiltes Interesse haͤtten, wobet sich die Re ständigkeit der von Weimar und Rudolstadt gemachten Fode
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ihren Folgen nicht zu berechnender Verwirrungen fuͤhren Herzoglich Sachsen⸗Koburgscher Seits wuede in Folg⸗ Erklaͤrung um angemessene Erlaͤuterung des in der ten E.
gebeten, daß jeder in Anspruch genommenen Regterung thr auf besondere Verhandlung der von Weimar und Rud gegen sie gemachten Anspruͤche durch einen nachtraͤglichen Be gewahrt und aufrecht erhalten werde, denn nur unter diese dingung koͤnne und werde ohne ferneren Anstand zur Denomigpporden, ebe die gegenwaͤrrige Regterung zu dem Besitze des po zoder 7 nicht ‚den †ßn Gliedern von Seiten Sr. Herzogl. Durchlaucht geschritten h endes wieder gelangt sen, folglich nicht gesagt werden konne, Sachsen⸗Meiningen ließ hienaͤchst die vesondere Erktär sich abögeben, es wolle von dem Vorbehalte des o0ten Artigk Bundestags⸗Beschlusses vom 3. Aug. 1820 Gebrauch ma nach der dadurch festgestellten in seiner Streitigkett mit Sachsen⸗Weimar die schiedsrichterliche dung des gemeinschaftlichen Oher⸗Appellattons⸗Gerichtes! als der vertragsmaͤßigen Austraͤgal⸗Instanz, eintreten las)
in Wirklichkeit erhalten haben?
jedern des Ordens durch die Bundes⸗Akte gesicherten Pensto⸗
in verbaftet sey, oder nur die Guͤtermasse jeder Ballei oder gar nur jede eingezogene Besitzung zum Vortheile ihres vor⸗ maligen Nutznießers?
Ob die Penstonen in dem Maße, wie die Bundes⸗Akte nach
aber sein Verhaͤltniß zur Schwarzburg Rnudolstaͤdtschen N Anleitung des Reichs⸗Deputations Schlusses ste zusichere, von
einer rechtlich der Zeit der Aufhebung des Ordens an, oder was die wieder⸗
betreffe, so seyen derselben fuͤr den Zweck b hergestellten Regterungen betreffe, wenigstens von 1813 an,
scheidung schon Vorschlaͤge gethan, an deren Annahme
zweifeln stehe und woruͤber die Bundes Versammlung naͤt gefodert werden koͤnne?
as Gesammt⸗Resultat der hieruͤber eingeholten Instruktio⸗ ar unbefriedigend, auch zeigten sich im Laufe der Verhand⸗ so viele Schwierigketten und Verwickelungen der Sache, e Bundes Versammlung in ihrer Sitzung von 14. Jul. 18 7 eigene Kommission ernannte, um sich daruͤber zunaͤchst Bericht ten zu lassen. n diesem, unterm 11. Okt. 1820 erstatteten Berichte machte ommission vorzuͤglich auf die Verschiedenheit der Lage auf⸗ m, in der sich diejenigen Ordens⸗Glieder, welche jenseits⸗ nischen Balleien angehoͤrten, im Vergleiche mit dententgen en, welche Nutznießer disseits⸗rheinischer Ordens⸗Guͤter waren. teutsche Orden hatte seine Besitzungen am linken Rhein⸗Ufer den Luͤneviller Frieden verloren, und es waren ihm dafuͤr den Reichsdeputat⸗Schluß vom 25. Febr. 1803, der ihn selbst auf⸗ erhielt, eine Entschaͤdigung auf dem rechten Rhein⸗Ufer an⸗ en worden. Diese Entschaͤdigung wurde bei seiner spaͤter im 1809 erfolgten Aufhebung zugleich mit seinen uͤbrigen Be⸗ gen disseit des Rheins von den Fuͤrsten, in deren Laͤnder sich ben befanden, eingezogen. ach einer mehrseitigen Eroͤrterung der Fragen: woher die henanischen Ordens⸗Glieder ihre Pensionen erhalten muͤssen, den jetzigen Besitzern des linken Rhein⸗Ufers, in so weit h ehemalige Ordens Besitzungen in ihrem Landes⸗Theile be⸗ oder nur von denjenigen Fuͤrsten, welche auf dem rechten »Ufer Ordens Guͤter erhalteu haben? und nach verschiedenen hrlichen Mittheilungen uͤber dasjenige, was fuͤr die Pensto⸗ — E“ angehoͤrigen Ordens⸗Glieder 1 eils n. u — g gemacht: I G 1 w. 182 iiag- 8
Kenntniß gesetzt werden solle. .
Dieser Erklaͤrung schloß sich nun auch Sachsen⸗ Hildbu an, so weit sie sich auf die Unterwerfung unter die schied liche Entscheidung des Ober⸗Appellations⸗(Berichtes zu zieht, und behielt sich fuͤr jeden Fall einen Einwand aus! felhaften Frage vor, ob uͤberhaupt in dieser, nicht eine 9 keit unter Bundes⸗Gliedern, sondern eine aus einem K. hergeleitete Foderung an das Land betreffenden Angels die Kompetenz des Bundes-Tages, und nicht vielmehr Landes Gerichte begruͤndet sey? Fuͤr den Fall, daß auch nur austraͤgalrichterlich entschieden werden koͤnne, wurden G sten Gerichts⸗Stellen in den Koͤnigretchen Sachsen und 90 so wie in Kurhessen, jedoch immer in der Voraussetzung vot gen, daß eine besondere Klage gegen das Land Hildbum angestellt werde.
Einverstanden mit der Ansicht des Referenten, richtete Sachsen Wimar seinen Antrag auf Benennung dreier un scher Bundes Glieder durch die jetzt dazu berechtigte Bum sammlung, damit seinerseits die ihm zustehende Wahl werden koͤnne; erklaͤrte auch zugleich, die Entscheidung de Appellations⸗Gerichtes zu Jena in dieser Angelegenheit reren triftigen Gruͤnden nicht annehmen zu koͤnnen.
Der Gesandte der 1zten Stimme, sprach fuͤr Sch Sondershausen den Wunsch einer guͤtlichen Ausgleichung skandenen Differenz aus, und benannte fuͤr den Fall, dü nicht zu erreichen waͤre, die obersten Gerichts⸗Stellen in, nigreichen Sachsen und Hannover, so wie in Kurhessen d- unter welchen die Austraͤgal-Instanz zu waͤhlen seyn moͤc
(Der Beschluß in der Beilage.)
im nicht so sehr von einander ab,
So wie es nun die Sache der Regierungen w 1 — 8 . wie Gesandten allgemeine oder spezielle Instruktionen zu ertheilen, „B. von der ehemaligen Westrhaälischen Regterung verdußert
üß die jetzt regierenden Fuͤrsten dergleichen eingezegene Gü⸗
Ob die Gesammtmasse der Ordens⸗Guͤter fuͤr die den Mit⸗
8
8 98 8 b ¹) daß aus den bereits vorliegenden Abstimmungen saͤmmtlicher Bundes⸗Glieder uͤber die, wegen der Pensions⸗Berechtigungen der Teusch⸗Ordens⸗Glieder und Beamten entstandenen Zweifel ein Beschluß gezogen und gefaßt: 2) Ũber die Frage wegen der Pensionirung der uͤberrheinischen Ordens⸗Glteder und Beamten aber Insteuktion eingeholt werde. Die Bundes⸗Versammlung beschloß in der Sitzung vom 17. Okt. 1820, daß dieser Kommissions Vortrag an die Regterungen zur Instruktions⸗Einholung einzusenden sey. 8 Hierauf sind ois jetzt in fruͤheren Sitzungen von Seiten Oe⸗ sterreichs, Preußens, Hessen⸗Darmstadts, in der gegenwaͤrtigen zten Sitzung von Seiten des Koͤnigreichs Sachsen, so wie der Fuͤ rst⸗ lichen Haͤuser Hobenzollern, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg⸗Ltppe, Lippe und Waldeck, welche sich der Majorität anschließen, Abstim⸗ mungen erfolgt. Sie kommen darin uͤberein, daß von einer An⸗ ziehung des linken Rhein⸗-Ufers zur Pensiontrung der Mitglieder und Diener der Balleien jenseits Rheins rechtlich nicht die Rede seyn koͤnne, und daß diese Personen, namentlich die, den Balleien Koblenz und Altenbuͤrre Angehoͤrigen nur aus denjenigen Ent-⸗ schaͤdigungs⸗Summen, welche den gedachten Balleien durch einen Ordens⸗Kapitel Schluß vom Jahre 1805 zugetheilt worden und aus den ihnen damals uͤbrig geblieben diesseits⸗rheinischen Besitzungen erhaͤltnißmaͤßige Penstonen zu fodern haben, wie es auch schon von der Kommisston anerkannt worden: daß es aber hinsichtitch der Ballei Lothringen bei den durch den Mergentheimer Vertrag pieruͤber getrofeenen Bestimmung sein Bewenden haben müͤsse. Was die Penstonirung der diesseits Rheinischen Ordens⸗Glie⸗
der und Beamten betrifft, so gehen die auf den Grund des Kom⸗
misstons⸗Vortrags daruͤber bis jetzt gegebenen Abstimmungen zwar nicht ganz von einerlei Ansichten aus, sie weichen indessen auch
sicht einer endlichen Regultrung der Sache daraus zu befuͤrchten waͤren. III. An die Erklärungen des Konigreichs Sachsen und der oben erwaͤhnten Fuͤrstlichen Haͤuser in der Teutsch Ordens⸗Sache,
schloß sich, nachdem dieselben an die betreffende Kommission abge⸗
geben worden, ein Vortrag des Großherzogl. Badenschen Gesand⸗ ten, die Materie der Instruktions⸗Einholungenbetreffend, an. 1 Nach dem Artikel 8 der Wiener Schluß⸗Akte sind die einzel⸗ nen Bevollmaͤchtigten am Bundes⸗Tage von ihren Kommittenten unbedingt abhaͤngig, was mit der gleich darauf erwaͤhnten getreuen Befolgung der ihnen ertheilten Instruktionen zusammenhaͤngt,
und diese unbedingte Abhaͤngigkeit macht eine von den Schranken
aus, wlche die Bundes Versammlung in Ausuͤbung ihrer Rechte und Obltiegenheiten nach Artikel 9 nicht uͤberschreiten soll. ist, den einzelnen
je nachdem es die Umstaͤnde erheischen: so ist die Bundes⸗Ver⸗ sammlung dagegen eben so befugt, als verpflichtet, in Faͤllen, wo sich ein Mangel an Instruktion kenntlich zeiat, oder wo irgend eine Gesandtschaft das Beduͤrfniß fuͤhlt, auf den Grund speztiel⸗ ler Instruktion zu handeln, den Umstaͤnden nach aber dieselbe we⸗ der aus eigener Schuld, noch aus Schuld ihrer Regierung hat er⸗
halten koͤnnen, die angemessene Zett zur Einholung derselben zu
b und so lange eine materielle Beschluß⸗Ziehung auszu⸗
seyen.
Das Beduͤrfniß, hieruͤber naͤhere Bestimmungen festzustellen,
war bei einer neuerlichen Veranlassung vorzuͤüglich der Preußtschen
Regterung fuͤhlbar geworden, und durch dieselbe in der z0ten dies⸗
jährigen Sitzung vom 14ten Maͤrz mittelst eines ausfuͤhrlechen
8 “ gebracht.
Als naͤhere Bestimmungen werde ri ich f 1“ g en darin namentlich folgende ¹) Es kann, nach Verschiedenheit der Gegenstaͤnde, in oͤffentlicher oder vertraulicher Sitzung verhandelt werden, die Theilun einer Verhandlung zwischen beiden ist jedoch so viel usglich
zu vermeiden. b 2) Findet die Angemessenheit vertraulicher Berathung in; eeiner oͤffentlich gefuͤhrten Verhandlung statt, b0 8hee sorgen, daß der Stand etwa vorkommender streitiger Behaup⸗ tungen in den oͤffentlichen Protokollen nicht unvollständig,
8 verdunkelt oder irgend anders erscheine, als er sich nach dem
Inhalt der vertraulichen Besprechung ergieht und es muß
uͤber diesen, lediglich die Form der Sachfuͤhrung betref⸗
fenden Punkt, der interessirte Theil ganz insbesondere gehoͤrt und zufrieden gestellt werden.
3) Wenn der Fortgang einer Verhandlung von einer Instruk⸗ tionseinholung abhaͤngig ist und auch dafuͤr erkannt wird, so n8. 8w22. o Seeren und zu dem Ende entweder aus der vertraulichen Registratur 1 ; Protokolle deutlich übeen. 1““ Süegn
„das Instruktion eingeholt werden, woruͤber es bestimmt geschehen soll, und welche Zeit dafuͤr festgesetzt sey.“
4) Der Eintritt einer Instruktions⸗Einholung findet unbedingt statt, wenn ein solches Gutachten abgelegt worden, zu welchem ein Gegenstand durch besondere Ernennung eines Refe⸗ renten oder einer Kommission eigends ausgestellt ist. Bei Vortrag⸗Erstattungen der allgemeinen Eingabe⸗Kommission, oder, wenn von Seiten einer Regierung eine vorzuͤglich mo⸗ tivirte Abstimmung, die von Einfluß auf die noch uͤhrigen Abstimmungen seyn koͤnnte, erfolgt ist, findet die Instruktions⸗
8
daß neue Schwierigkeiten in Ab⸗