war, aber Ryssen, der kuͤhne Schwingner, verlor den Muth nicht, und nach einigen schweren Minuten legte er den Geretteten in die Arme der jauchzenden Menge am Ufer. . b
Koblenz, 5. Juni. Heute traf der Prinz Friedrich, Bruder des Kronprinzen der Niederlande K. H. hier ein, und stieg bei Sr. K. H. dem Prinzen Wilhelm von Preußen, im Gebaͤude des Ge⸗ neral⸗Kommandos, ab. Nachmittags nahmen beide Koͤnigl. Prin⸗ zen die Festungen in Augenschein und wurden Abends beim Zu⸗ ruͤckkommen mit einem 4 Zapfenstreich begruͤßt. — Das nah⸗ gelegene Nahausche Bad Ems ist dieses Jahr zahlreich besucht; unter mehreren andern Fremden von Range kamen in der vorigen Woche, die russischen Fuͤrsten Gortschakoff, Galitzin und Kurakin, (²) und die Fuͤrstin Touknistanoff, daselbst an. 8
Koͤnigsberg in Pr. Zur Fortsetzung des thaͤtig betriebe⸗ nen Baues der Brandenburger Kunststraße bis zur Graͤnze des Danziger Reg. Bez., sind die noͤthigen Einleitungen durch Auf⸗ nahme der Situations⸗Plaͤne und Nivellements getroffen, und da nach Sr. Maj. landesvaͤterlicher Absicht, zu Belebung des Ver⸗ kehres, eine Kunststraße im Innern der Provinz angelegt werden soll, so ist die Aufnahme der Gegend von hier auf Rastenvurg und Bartenstein eingeleitet. An dem Aufraͤumen des durch Ueber⸗ schwemmung verschlemmten großen Friedrichsgrabens wird unaus⸗ gesetzt gearbeitet
Pasewalk, 10. Juni. Unter dem lauten Jubel der zahlreich versammelten Einwohner unserer Stadt, trafen gestern Abend, bald nach 10 Uhr, Se. Koͤnigl. Hoheit, unser innig verehrter und allge⸗ liebrer Kronprinz hier ein, und geruhte hierauf, Sich bald nach Hochstdero Ankunft die Miligir⸗ und Civilbehorden vorstellen zu
lassen. Am heutigen Tage hielten Se. Konigl. Hoheit gegen acht
Uhr Morgens Heerschau uͤber das hiec garnisonirende zweite Cuj⸗ rassier⸗Regiment (Konigin) und setzte RNachmittags 4 Uhr, nach aufgehobener Mittagstgfel, die Reise uͤber Amt Spantickow nach Anklam fort. Die deth ter Wuͤnsche fuͤr das fortdauernde Wohl Sr. Kbnigl. Hoheit geleiten von hieraus den hoͤchsten Reisenden. I“ 8 Der vor dem Assisenhofe zu Drier verhandelte Kriminalpro⸗ zeß gegen den Kaufmann Fong aus Koͤln, welcher im In⸗ und Auslande eine so große Celebritaät erlangt, besonders aber in der letzten Zeit, durch die vom Angeklagten selost verbreitete Druck⸗ schriften und durch das Organ oͤffentlicher Blatter, eine allgemeine Aufmerksamkeit auf sich gezogen hatte, ist jetzt entschieden. In der Sihung des Assisenhofes vom nen deeses ist das Urtheil gespro⸗ chen, und der Angeklagte als Moͤrder des Handlungsdieners Koͤnen zum Tode verurtheilt woeden. 1 Den zwoͤif Geschwornen waren von dem Praͤsidenten des Assi⸗ senhofes folgende Fragen zur Beanwortung gestellet worden: 1. Ist der Angeklagte Peter Anton Fonk, Kaufmann in Koͤln, schuldig, den Handlungsdiener Wilhelm Koͤnen, in der Nacht vom 9ten zum oten November 1816 freiwillig, und mit vorher b Vorsatz ermordet zu haben? Oder 2. ist der naͤmliche Angeklagte schuldig, bei der freiwillig und mit vorher uͤberlegtem Vorsatz veruͤbten Ermordung des Wilhelm Ko⸗ nen, und zwar bei denjenigen Handlungen, wodurch dieselbe vor⸗ bereitet, erleichtert oder vollbracht worden, dem Urheber der That wissentlich Huͤlfe geleistet oder beigestanden, und dadurch an 88 Verbrechen selbst sich betheiligt zu haben? Oder 3. ist der naͤmliche Angeklagte schuldig, durch Geschenke, Verspre⸗ chen, Drohungen oder durch sonstige listige Anstiftungen und strafbare Kunstgriffe, zu der oben bezeichneten Ermordung ge⸗ reizt, oder Rathschlaͤge zu deren Ausfuͤhrung gegeben und auf diese Art an dem Verbrechen selbst sich betheiligt zu haben? Nach einer ungefaͤhr dreistuͤndigen Berathung in dem dazu be⸗ stimmten Deliberatonszimmer der Geschwornen, wohin der Zu⸗ gang Niemand sonst gestattet und was des Endes mit einer Wache besetzt wird, kehrten die Geschwornen in den Audienzsaal zuruͤck. Der Vorsitzende derselben verlas mit der vorgeschriebenen feierli⸗ chen Betheurung *) die Entscheidungen der Geschwornen. Auf die 1ste Frage war die Antwort: Mit sieben Stimmen gegen fuͤnf: „JFa, er ist schuldig. In dem Falle, wo die verurtheilende Entscheidung der Ge⸗ schwornen nur auf der Mehrheit von zwei Stimmen beruhet, muͤssen die Richter **) uͤber die Frage ebenfalls abstimmen. Dies geschah denn auch hier von dem Assisenhofe, welcher, nach vor⸗ gaͤngiger Berathung in der Rathskammer, der Mehrheit der Ge⸗ schworenen beitrat, und dadurch das von denselben ausgesprochene Schuldig bestaͤtigte. b 11““ 1 Auf die 2te Frialale war die Antwort:
„Ja, der Angeklagte ist schuldig, mit allen in der Frage enthal⸗ tenen Umstaͤnden.“ Die zte Frage ließen die Geschwornen mit der Bemerkung unbeantwortet: daß sie durch die Antwort auf die zweite Frage er⸗ ledigt sey. sesenso wuͤrde es guch keiner Beantwortung der bedurft haben, wenn die Geschwornen die erste Frage nicht mit
zweiten Frage
der einfachen, sondern der Eö Stimmenmehrheit beant⸗ wortet haͤtten. Allein da die Leststellung der bejahenden Antwort der Geschwornen auf die erste Frage noch von der Abstimmung
*) Der Vorsitzende der Geschwornen legt die rechte Hand auf das Herz, und spricht: „Auf meine Ehre und mein Gewis⸗ wissen, vor Gott, und vor den Menschen, die Erklaͤrung der Ge⸗ schworenen ist u. s. w. *) Die Geschwornen sind die berufenen Urtheiler uͤber die That; die Richter entscheiden die Rechtspunkte, handhaben die Formen der Prozedur und wenden das Gesetz auf die von den Geschwornen festgestellte That an. Nur in zwei Faͤllen sind die Richter durch das Gesetz berufen, ebenfalls uͤber die That mit zu urtheilen, ei nmal wenn die Geschwornen nur mit 7 Stimmen gegen 5, den Angeklagten fuͤr schuldig erklaͤrten, was daher bei der Antwort der Gzeschwornen angezeigt werden muß: zum an⸗ dern, wenn die Richter einstimmig der Meinung seyn moͤchten, daß die Geschwornen sich total geirrt haͤtten, in welchem Falle die Richter die Entscheidung aussetzen, und zu einer andern Assi⸗ sensitzung vor eine neue Jury, worin keiner der vorigen Geschwor⸗ nen sitzen darf, verweisen. Dieser letzte Zall ist indessen, so lange das Geschworengericht in den Rheinprovinzen besteht, noch niemals vorgekommen.
Bezirk, wo nur 2350 Bewohner auf die Quadrat⸗Meile Pie Berichtiqung des Besitztitels im preußischen Hypotheken⸗
3
die Antwoet der veschwornen
1”
mußte aguch die
der Richte. an⸗bing, so zweite Frage wortet werden. ½8 b
Das Resultat war indessen in der Anwendung setzes immer das naͤmliche. Waͤre auch die erste worden, so haͤtte doch auf die, in der bejahenden der zweiten Frage festgesteute Theilnahme des Angen dem Verorechen, nach dem Gesetz die naͤmliche Strafe werden muͤssen, welche durch eine bejahende Beantze isten Frage verwirkt worden, naͤmlich die Todesstrafe Assisenhof in Gemäßheit der von den Geschwornen 5 nen Entscheidung angewendet hat. Aus der Vergleichung der beiden Antworten der ¹ nen auf die iste und -te Frage u. aus dem erfolgten 9 Assisenhofes zu der beiahenden Beantwortung der stns daß daruͤber, ob der Angeklagte schuldig sey, die Uech nicht wankend gewesen ein einem Becichtschreiben aus . Preußischen Hypotheken⸗Buͤcher — wornen auf die zweite Frage“ gen liefert daher abermals einen Beweis, daß auch bei stim mige genannt). Nur daruͤver scheint die Min orit llichten Thetlung des Grundeigenthumes, die Preußische schwornen bei der ersten rage bedenklich gewesen zu sen hen Verfassung ausfuͤhrbar sey. den Angerlagten als eigenthuͤmlichen Urheber bezeichne d dem platten Lande kann es, der Natur der Sache nach, denn in der Antwort auf die zweite Frage hat eoen webhh⸗ auch seit der Theilvarkeit der Guͤter die Erfahrung be⸗ deczahl bejahend mitgestimm⸗⸗ Im Resultat der Strafen e hat niemals zu einer aͤhnlichen Zerstuͤckelung der dieser Zweifel, wie vereits bemerkt worden, ganz unerhali üͤcke mmen Grb zere Guͤter moͤgen in kleinere zerlegt daruͤber haben die Geschwornen nicht zu urtheilen; sie se d. einzelne Grundstuͤcke koͤnnen von einem Gute veraußert ihrer Ueberzeugung, nur die That fest, was fuͤr ein 4 einem andern benachbarten erworben werden; immer wer⸗ dacauf Anwendung finde, ist die Sache der Richter. f dem platten Lande Guͤter und Hoͤfe bleiben, und nie
Fuͤr diejenigen, welche ein Vorurtheil gegen vas Iieshegs laͤudliche Hypotheken Buch eine solche verhaltnißmaͤßige 1 ung erlangen, wie das staͤdtische.
Geschwornen haben, und nuc wissenschaftillch jucistischn acg mochte bei dieser ausder Wirklichkeit bewiesenen Aus⸗ mkeit, wohl einer Eroͤrterung der problematischen Gruͤnde
Richtern die Faͤhigkeit zutrauen, uͤber Schuld oder ech Peig enagen ist es eine bemeih Sache, daß hier der Assisenhot, alfh ein wissentschafrlich erfassers um se iger beduͤrfen, als sie eigentlich nicht Richter⸗Kollegium, auf die erste Frage über die That mhn susfuh refigeschen Seebben⸗Verfaf⸗ den. hae. 188. b sern nur eine Schwierigkeit der Ausfuͤhrung darthun Von den Geschwornen, welche in dieser beruͤhmg Indessen zum Ueberfluß sollen sie noch einzeln gewuͤrdi⸗ gesessen haben, wird uͤbrigens die angestrengte Aufm L“ welche sie den Verhandlungen gewidmet, und die geoßeschezstlich heißt es: „Die Berichtigung des Besitztitels mache genheit u. Gewissenhaftigkeit, welche sie bewiesen haben, Mankreich durchaus keine Schwierigkeit, denn es geschehe wei⸗ Der Praͤfident des Assisenhofes hat sein Amt mit Wahts, als daß das Erwerbungs⸗Dokument abgeschrieben werde, mit der strengsten Unparterlichkeit verwaltet; und der Mteußische Hypotheken⸗Wesen erschwere dagegen diesen Punkt kurator hat evenfalls seinem Posten ruͤhmlich voegestande Pordentlich, da es den vollstaͤndigen Nachweis des Besitztitels
E“ 3 8 iese letztere Behauptung ist indessen ungegruͤndet. Nach In dem dieszaͤhrigen ersten Hefte der Isis, Seitt preußischen Hyvotheken⸗ Ordnung ist die Perichtigung des ztitels auf dem gewoͤhnlichen und regelmaͤßigen Wege eine
sich ein Aufsatz G Ueber die Einfuͤhrbarkeit der Preußischen hishe und leichte Sache. Wer von dem im Hypotheken⸗Buche tragenen Besttzer das Eigenthum eines Grugdstücks z. B.
ken-Ordnung in den Rheinprovinzen, weicher, neben einer sehr richtigen Schaͤtzung des Wes Kauf erworben hat, und den Kaufkontrakt in beglaubigter Preußtschen und Franzoͤsischen Hypotheken⸗Verfassung, sih emnreicht, fuͤr den wird ohne Weiters der Besitztitel einge⸗
von 2722 war kein Provinzial⸗Gesetz fuͤr sondern sie wurde gleich Anfangs als n, und auch dem⸗ hein eingefuͤhret. Theil, sondern am Rhein
⸗Ordnung en⸗Ograndenburg, 2 eines Gesetz fuͤr den ganzen Staat gegeben
die Alt⸗Preußischen Provinzen am R tlung der Guͤter war nicht blos zum X
und auch in den Alt Preuischen Provinzen
Hie Untheilbarkeit dieser Guͤter wurde er bestseits der Elbe, durch die Franzoͤsische Gesetz
er Elbe, durch das Edikt vom 9. Oktober 1807 bo⸗
Untheilbarkeit ruhete aber nur auf den ländlichen Guͤtern Prungs⸗Stellen, nicht auf den staͤdttꝛchen Besitzungen.
L Hypotheken Ordnung und das Hypotheken⸗Buch bestan⸗ nicht blos fuͤr das platte Land, sondern auch fuͤr die Die groͤßte Zerstuͤckelung des Grundetgenthums ist aber
gtädten und ihren Feldmarken. Das wirkliche Beste⸗
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eme Vergleichung des Preußischen Hypotheken⸗Wesens Französischen an, und gestehet zuvoͤrderst selbst ein:
gruͤnbete Behauptungen enthaͤlt. Der ungenannte Verf 1 8 hwierig kann die Berichtigung des Besitztitels nur dann wenn mehrere auf einander folgende Veraͤnderungsfaͤlle ‚die Eintragung des jedesmaligen neuen Besitzes versaͤumt und die beweisenden Erwerbungs⸗Dokumente fehlen. Al⸗ „ auch diese nicht herbveigeschafft oder durch andere Be⸗ icht ersetzt werden koͤnnen, so kann der letzte Erwerber sei⸗ sihtitel durch die Extrahirung eines oͤffentlichen Aufgebots
„daß es unbestreitbar sey, daß das Franzoͤsische Hypoth sen durchaus keine, das Preußische dagegen die hiͤc cherheit gewahre; daß ein Preußischer Hypotheken. S vollstaͤndigste Nebersicht uͤber die Verhaͤltnisse eines G liefere, so daß nach demselben jeder ganz genau beurtheisg welche Sich erheit es gewaͤhre; daß hingegen in einem e schen Hypot heken⸗Scheine von dem Grundfkuͤcke nicht i Rede sey, als daß es darin genannt werde.“ Rach diesem so entscheidenden Ausspruche uͤber die des Preußischen Hypotheken⸗Wesens meint der Verfasser daß diese Vorzüge durch so große Weitläauftigkeiten erkauft daß sie alles Gnte uͤberwoͤgen: und es wird kathegorisch bi daß die Preußüsche Hypotheken⸗Verfassung durchaus n. einem Lande duirchzufuͤhren sey, wo das Grundeigenthum so hohen Gradeé getheilt ist, wte in den Gegenden, wo 50 schen auf der Quadrat⸗Meile leben. Diese Behauptung wuͤrde zuvoͤrderst, wenn sie richtig doch nur diejen igen Theile der Rheinprovinzen treffen, der Fall ist; nicht aver solche, wie z. . den Trierschen Regl
zuͤlfsmittel fuͤr den Extrahenten nicht eben mit Schwierig⸗ sondern nur mit mehreren Kosten verbunden ist. Diese und Weitlaͤuftigkeiten gereichen aber nicht der Hypotheken⸗ g zum Vorwurf, sondern die Interessenten verschulden urch ihre eigene Nachlaͤßigkeit. Die Transskription in auzssischen Hypotheken⸗Verfassung ist keine Berichtigung sitztitels, wie sie der ungenannte Verfasser in der Termino⸗ er preußischen Gesetzgebung irrig nennt, sondern nur eine gung der Erwerbungs⸗Urkunde mittels Abschretbung dersel⸗ das Mutations⸗Register. Sie hat keinen andern Zweck, h neuen Erwerber gegen fernere Dispositionen des vorigen rs und spaͤtere Inskriptionen sicher zu stellen. Sie gewaͤhrt zrchaus keine Garantie des Eigenthumes.
Indessen die Behauptung ist ganz ungegruͤndet. Dich ist dagegen eine Verificirung des Eigenthumes, und eben meintliche Unausfüͤhrvarkett der Preußischen Hypotheken⸗Veiist grade die schoͤnste Seite der preußischen Hypotheken⸗Ver⸗ in den Rheinprovinzen findet schon darin allein die besteng. “ legung, daß das Preußische Hypotheken⸗Buch in Provin, Dadurch, daß unter Autöoritaͤt des Staates uͤber das Grund⸗ jenen Maßstab hatten, wie z. B. Kleve, Moͤrs, Mark, Raenthum Buch gefuͤhret, und der Uebergang desselben von einem seit langen Jahren wirklich bestanden hat. ster auf den andern darin festgestellt wird, ist das Problem
Schon durch die Hypotheken⸗ und Konkurs⸗Ordnul lonst so schwierigen Beweises des Eigenthumes geldset; jeder, Februar 1722 wurde in allen Preußischen Landen die Escher von dem eingetragenen Besitzer das Grundstuͤck kauft,
eines Hypotheken⸗Buches nach Grundstuͤcken, welche ullt eine Hypothek darin sich bestellen laͤßt, erhaͤlt durch das Hy⸗
deren Nummern darin eingetragen werden sollten, verossten⸗Buch die vollstaͤndigste Garantie seines erworbenen Rech⸗ ßer den darin einzutragenden Hypotheken, Vormundscheul Die moͤglichste Stcherstellung des Grundeigenthumes und ein war dasselbe auch der Berichtigung des Besitz⸗Tirelsshts genthuͤmlicher Real⸗Kredit sind daher durch das preußische und zwar mit einer so strengen Verbindlichkeit dazu uth ken⸗Buch gegeben. Besitz⸗Titel durch die Eintragung desselben in das 50 brigens trifft eine Erinnerung gegen die Foͤrmlichkeit der Buch erst Guͤltigkeit erlangen sollte. migung des Besitztitels nicht die Form und Einrichtung des Die Hypotheken⸗Ordnung fuͤr Schlesien vom 4. ethekenbnchs, sondern die Gesetzgebung. *) 2—
und die allgemeine vom 20 December 1783 haben dies &. * 8
weiter fort⸗ und ausgebildet, und besonders hat letztert . „ “ 3 potheken⸗Buche eine bessere Einrichtung gegeben, wozunsisoypotheken⸗Buch, wurde durch die oben erwaͤhnte Verord⸗ om 4. Aug. 1250 in Schlesien eingefuͤhrt.
meine Landrecht Th. I. Tit. 20. §. 390 —535 den Schlastehom 4. Aug liefert hat. 8 Die mit dem Hypotheken⸗Buch verbundene Berichtigung des Die, in Gemaͤßheit jener aͤlteren Hypotheken⸗Oneblhtels ist zwar eine Vollkommenheit mehr, allein sie koͤnnte ¹1722, eingerichteten Hypotheken⸗Buͤcher haben daher ubvon getrennt werden. der Herrschaft der Hypotheken⸗Ordnung von 1785 fortgesflt den koͤnnen, und es sind nur hin und wieder neue, nuad letztgedachter Ordnung vorgeschriebenen Form eingerichtet theken⸗Buͤcher angelegt worden, wenn die alten Hypothelke voll geschrieben waren.
Wenn der Verfasser meint, daß die Preußische H. Ordnung in einem Lande entstanden sey, wo geschlosst sind, und zu einer Zeit, wo Theilung eines Gutes ungh ja zum Theil verboten war, wie in Preußen, Brande Schlesten *): so ist dies theils unrichtig, theils unerhehl
in Real⸗Hypotheken⸗Buch ist, was nach den Grundbe⸗
darauf geschehenen Eintragungen zusammenstehen, so daß
Hypotheken⸗Schein alle Belastungen des Grundstuͤcks staͤndig uͤbersehen lassen. Gaͤnz anders verhaͤlt es sich mit nzoͤsischen Personal⸗Hypothekenbuch, was nach den i der Schuldner gefuͤhret wird. Alle von einem Schuld⸗ pUte Hypotheken werden ohne Unterschied der Grundstuͤcke n und auf sein Folium eingetragen; die von fruͤheren bestellten Hypotheken stehen anderwaͤrts auf ihren Foliis ein Grundstuͤck Geld schießen will, kann daher aus dem en⸗Schein von dem jetzigen Besitzer keine Gewißheit der nen Hypotheken erlangen. Dazu muͤßte er alle vorherigen erforschen, und auch von den gegen ste inskribirten Hypo⸗ ch Hypotheken⸗Scheine geben lassen.
*) Schlesten ist hier sehr irrig mit der Entstehung 1. theken⸗Orednung in Verbindung gesetzt. Dasselbe war dam nicht Preußisch. Das in dem ganzen Preußischen Staate mäaͤßheit der Hypotheken⸗ und Konkurs⸗Ordnung von:
de erst in den Pro-⸗ gebung, und aufgehoben.
uͤber die staͤdtischen
1Schrank zu finden; und 100
V
theken⸗Buch eines gewissen
*
“ 8
der Verfasser unter die vermeintlichen Weit⸗ laͤuftigkeiten oder Schwierigkeiten auch die Zahl der Bände, wel⸗ che zu einem Preußischen Hypothekenduch erfoderlich sind, und fuͤhrt als Beispiel ein es der groͤßern Gerichte im Hammschen Ober⸗Lan⸗
Zweite ns zaͤhlt
des⸗Gerichts⸗Bezirk an, was eine Hypotheken-Briblitothet von 72
Baͤnden habe. 82 8 muß indessen bekennen, daß man nicht einsieht, worin die Schwerigkeit hier stecken solle. Zur Aufstellung einer solchen, wenn auch noch viel staͤrkern Baͤndezahl ist doch wohl Platz in einem nur maͤßigen Zimmer und Bände des Hypotheken⸗Buchs lassen sich eben so gut handhaben wie zehne: denn die Eintherlung der Bäaͤnde richtet sich nach den Bauerschaften, Stadtevierteln, Stra⸗ ßen u. s. w. und ein jeder Band macht sonach ein eigenes Hypo⸗ Bezirks aus. 1 Gerichte, welche ein noch viel baͤndereicheres Hypotheken⸗Buch fuͤhren, haben dabei keine Schwierigkeit oder Beschwerde gefunden. Das Stadtgericht zu Berlin z. B. hat ein Hypotheken⸗Buch von 132 Baͤnden. 8 8 Die Behauptung des Verfassers, daß zu den Baͤnden des Hy⸗ potheken⸗Huchs nochteven so viel Aktenbaͤnde hinzukaͤmen, als Num⸗ mern in den Hypotheken⸗Buͤchern sind, sfeht mit der Hypotyelen⸗ Ordnung von 1783 Tit. 1. §. 69. in dtametralem Widerspruch. Ore⸗ selbe hat die Anlegung besonderer Grundakten nur fuͤr die großen Guͤter, woruͤber die Ober⸗Gerichte das Hypotheken⸗Buch fuͤhren, vorgeschrieben; dagegen aber fuͤr die Unter⸗Gerichre die chronolo⸗ ische Vereinigung aller das Hypotheken⸗Buch betreffenden Verhand ungen in General⸗Akten verordnet, indem der Gesetzgeber sehr rich⸗ tig einsah, daß fuͤr die Menge der staͤdtischen und kleinern Rusti⸗ kalbesitzungen die Anlegung vesonderer Grundakten eine nutzlose und nicht durchzufuͤhrende Vereinzelung seyn wuͤrde. 8 Endlich hat der Verfasser, welcher in seinen Vergleichungen
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darauf ergehendes Praͤklustons⸗Urtheil berichtigen, welches
7. Der wesentliche Vorzug desselben mmer stehen, und dieser besteht darin, daß dasselbe in der
i gefuͤhrt wird: daß jede derselben ihr Folium darin hat:
der Preußtschen mit der Franzoͤsischen Hypotheken⸗Verfassung eben
keine große Bekanntschaft mit der letztern verraͤth, es auch hrer
ein preußisches Hypotheken⸗Buch in seiner urspruͤng⸗ lichen Bändezahl bleibt, und nach den gemachten Erfahrungen, in dem dazu jetzt genommenen Papier⸗Format, wenigstens 100 Jahre waͤhren kann; daß hingegen die Franzoͤsichen Hypotheken⸗Buͤcher fort⸗ schreitend an Baͤndezahl wachsen. Wer es weiß, daß die Franzoͤsi⸗ sche Hypothekenbuch⸗Fuͤhrung in mehrere Buͤcherz erfaͤllt, und dahin außer bem Praͤsenta hab und Mutationsbuch und ein Buch uͤver die Beschlagnahme liegen⸗ der Gruͤnde im Wege der Subhastation gehoͤren, daß darin die Ein⸗ tragungs⸗Gesuche (Bordesreaux], die Erwerbungs⸗Dokumente und die Protokolle der Beschlagnahme vollstaͤndig eingeschrieben wer⸗ den muͤssen; daß uͤber diese drei Buͤcher eine Art von Contobuch gefuͤhret wird, worin jeder Schuldner ein eignes Conto erhaͤlt, wo⸗ rauf die in jenen drei Buͤchern geschehenen Eintragungen im Aus⸗ zuge vermerkt werden; daß dies Contobuch in hinzukommenden neuen Schuldnern immer steten Anwachs erhaͤlt; — wer dies weiß, dem wird es einleuchten, daß die Franzdsischen Hypotheken⸗Buͤcher an Baͤndezahl ein Preußisches Hypothekenbuch in einer Reihe von Juhren errelchen und uͤbersteigen werden.
Drittens nimmt der ungenannte Verfasser auch die starken Kosten der ersten Einrichtung eines Preußischen Hypothekenbuches gegen dasselbe in Anspruch. Diese Kosten werden durch die soge nannten Aversionalgebuͤhren aufgebracht, welche die Interessenten des Hypotheken⸗Buchs fuͤr die ersten Eintragungen zahlen, und wel⸗ che der Verfasser sehr uneigentlich eine ausgeschriebene Steuer nennt. 3 1
Derselbe steht nun aber zuvoͤrderst mit sich selbst in Widerspruch, wenn er selbst bekennt, daß diese Auflage, wie sie es denn auch in der That ist, im Ganzen undedeutend, und dennoch hinreichend gewesen sey, um die angeblich großen Kosten daraus zu bestreiten.
Wenn derselbe demnaͤchst die Kosten der Anlage des Hypothe⸗ theken⸗Buchs auf eine Bevolkerung von 300,000 Seelen zu 50,000 Mtylr anschlaͤgt, und wenn dieser Anschlag auch richtig waͤre: so wuͤrde ein so gemeinnuͤtziges Institut, dessen Vortrefflichkeit sich durch die Erfahrung so vieler Jahre bewäͤhrt hat, was dem Eigenthum und den Realrechten auf Grundbesitzungen eine so unerschuͤtterliche Sicherheit giebt, und dadurch einen so hohen Grad des Real⸗Kre⸗ dits begruͤndet, fuͤr eine Summe nicht zu theuer erkauft seyn, wel⸗ che nicht selten zu minder nuͤtzlichen Anstalten und selbst zu Ver⸗ gnuͤgens⸗Anlagen verwendet wird.
Allein der Anschlag ist uͤbertrieben, und wir wollen der pro⸗ blematischen Berechnung, eine aus der Wirklichkeit geschoͤpfte entgegensetzen.
Was die erste Anlage der Hypotheken⸗Buͤcher kostet, daruͤber hat
uͤbersehec, daß
man im Preußischen Staate schon laͤngst Erfahrungen gemacht; zuerst in Suͤd⸗Preußen und demnaͤchst in den Entschaͤdigungs⸗Pro⸗ vinzen. Von Suͤo⸗Preußen fehlen die Notizen; von dem zu den Entschaͤdigungs⸗Provinzen gebhoͤrigen Fuͤrstenthum Muͤnster und den Abteten Essen und Werden sind aber daruͤber aus den Jahren 1804 seq. noch vollstaändige Rachrichten vorhanden.
—
Das Fuͤrstenthum Muͤnster hatte eine Bevoͤlkerung von 114,58¾
23,939
zusammen 138,523
Damals wurden die naͤmlichen Aversional⸗Gebuͤhren gezahlt, wie jetzt. Sie haben in gedachten drei Laͤndertheilen uͤberhaupt
11,9790 Rthlr. aufgebracht, was denn aufs neue die Geringfuͤgigkeit
und die jener beiden Abteien betraͤgt
dieser Gebuͤhren beweiset. Diese Summe ist mehr als uͤberfluͤssig gewesen, alle Kosten der Anlage der Hypotheken⸗Buͤcher zu decken. Denn es wurde daraus sogar eine ungemwoͤhnliche sehr bedeutende Ausgabe fuͤr die Anfertigung eines Catasters der Grundstuͤcke be⸗ stritten, woran es gaͤnzlich fehlte.
Die Berechnung der Kosten der damals im Fuͤrstenthum Muͤn⸗ ster wirklich zu Stande gekommenen Hypotheken⸗Buͤcher an Papier, Druck und Einband uͤbergehen wir, indem diese sogle ich für den Bezirk des Ober⸗Landes⸗Gerichts zu Hamm, womit jener Aufsatz es zunaͤchst zu thun hat, nachgewiesen werden sollen. Wir bemer⸗ ken nur, daß damals zu den Hypotheken⸗Buͤchern Fein⸗ Super⸗Royal⸗ Pavier gewaͤhlt worden, was der Papier⸗Fabrikant Vorster bei Ha⸗ gen, in der Grafschaft Mark, das Ries zu 40 Pfd. schwer, fuͤr 10 Rthlr. 16 Gr. Preuß. Kour. kranco Muͤnster lieferte, und daß also dieser Preis beinahe ³ niedriger ist, als der des jetzt zu den Hy potheken⸗Buͤchern im Ober⸗Landes⸗Gerichts⸗Bezirk verwendeten Im⸗ perial⸗Papiers, was pr. Ries, zu 60 Pfd. Schwere, auf 25 Rthlr.
12 Gr. akkordiret worden ist. Wir wollen indessen hiermit keines⸗
I weges tadeln, sondern billigen es vielmehr, daß man zu einem, auf
tions und alphabettschen Register, Inseriptions-⸗