1822 / 118 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 01 Oct 1822 18:00:01 GMT) scan diff

Kronik des Tages.

Se. Koͤnigl. Maj. haben den Hofgerichtsrath Pape zu

Arnsberg, zum Geheimen Iustizrath zu ernennen geruhet.

Der bisherige Ober⸗Landes⸗Gerichts⸗Referendarius Ernst Friedrich Adolph Nehse, ist zum Justiz⸗Kommissarius bei ben Unter⸗Gerichten im Departement des Ober⸗ Landes⸗Ge⸗ schts zu Frankfurt a. d. O., mit Anweisung seines Wohn⸗ itzes in Driesen, bestellt worden.

Egnmnrhneohyhnzz In Folge der in mehreren oͤffentlichen Blaͤttern aufge⸗ ommenen diesseitigen Auffoderung vom 18. Jun. c. sind zwar von mehreren Grundbesitzern und Paͤchtern in den Rhein⸗ provinzen und in Westphalen Anerbietungen zur Ablieferung bon Militair⸗Verpflegungs⸗Naturalien eingegangen und es ist nuf die Annahme derselben, so weit nicht unverhaͤltnißmaͤßig ohe Preise gefodert sind, bereits in die Wege geleitet worden.

Der Bedarf ist jedoch dadurch nur zu einem geringen Cheile gedeckt und es wird beabsichtigt, nicht allein noch fer⸗ ere Anerbietungen von Producenten anzunehmen, sondern auch nach Erfoderniß anderweitige Beschaffungs⸗Maßregeln an⸗ zuordnen.

Demgemaäͤß koͤnnen die Grundbesitzer ihre Anerbietungen in der bereits bekannt gemachten Art an die Herren Praͤsi⸗ Identen der Koͤniglichen Regierungen, in deren Bezirke sie wohn⸗

haft sind, noch fortgesetzt, doch dergestalt zeitig einreichen, daß sie an den weiter unten zur Eroͤffnung der Submissionen an⸗ gesetzten Tagen und Orten aus den dabei benannten Bezirken zur Pruͤfung und Entscheidung hingelangen koͤnnen, und wird auf selbige, sofern die Preisfoderungen angemessen sind, noch vorzugsweise Ruͤcksicht genommen werden. Anderweitige Lie⸗ erungslustige werden aber ebenfalls aufgefodert, ihre Offerten auf den theilweisen oder ganzen Bedarf des kuͤnftigen Jahres an Roggen oder Brot, desgleichen an Hafer, Heu und Stroh, für einzelne oder mehrere Garnisonen entweder zur Abliefe⸗ rung an die Magazine oder zur unmittelbaren Ablieferung an die Truppen, und zwar:

1. bis zum z4ten kommenden Monats an die Intendantur des 7ten Armee⸗Korps zu Muͤnster, fuͤr die Regierungs⸗ Bezirke Muͤnster, Minden und Arnsberg;

2. bis zum 19ten kommenden Monats an den Herrn Re⸗ gierungs⸗Chef⸗Praͤsidenten von Pestel in Duͤsseldorf, fuͤr den Regierungs⸗Bezirk Duͤsseldorf mit Einschluß des Hemaiigsh Regierungs⸗Bezirks Kleve;

3. bis zum 25sten kommenden Monats an den Herrn Re⸗ gierungs⸗Direktor Rhades in Koͤln, fuͤr die Regierungs⸗ Bezirke Koͤln und Aachen;

4. bis zum 2ten November c. an die Intendantur des z8ten Armee⸗Korps zu Koblenz, fuͤr den Regierungs⸗Bezirk Ko⸗

blenz und die Bundes⸗Festung Mainz; 5. bis zum 7ten November c. an den Herrn Regierungs⸗

Vice⸗Praͤsidenten von Gaͤrtner in Trier, fuͤr den Regie⸗ rungs⸗Bezirk Trier;

6. bis zum 11ten November c. an den Herrn Geheimen Kriegs⸗Rath Ribbentrop in Luxemburg, fuͤr die Bundes⸗ „Festung Luxemburg,

eseersiegeite Einlagen mit der Aufschrift „Submission“ ein⸗

iden.

h Diese Submissionen werden an den erwaͤhnten Orten bis Firven bezeichneten Tagen aufbewahrt und alsdann durch den br ichen Geheimen Kriegs⸗Rath Muͤller an Ort und Stelle Pefnet, auch mit den Submittenten die weiteren definitiven

rhandlungen gepflogen werden. .

7 vag. Naturalien⸗Bedarf der einzelnen Garnisonen wer⸗ hh . vorgenannten Herren Praͤsidenten, Direktoren ꝛc. und heiten anturen fuͤr die gedachten Bezirke auf Erfodern mit⸗

S- Submissionen muͤssen enthalten

amen und Wohnort der Submittenten;

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E11868 22.

b) Bezeichnung der Garnisonen, fuͤr welche die Lieferung

angeboten wird; c) fuͤr welche Zeitraͤume und welche Gegenstaͤnde; Z d) ob die Lieferung in die Magazine oder unmittelbar an die Truppen erfolgen wird; 1 8 e) welche Preise gefodert werden, und

beim Heu nach Centnern von 110 Pfund, beim Stro nach Schocken, Alles in Preußischem Maaß und Gewicht. Die Haupt⸗Bedingungen sind folgende: Die Lieferung in die Magazine muß spaͤtestens vom 1sten December c. ihren Anfang nehmen, und fortlaufend min⸗ destens ein 2monatlicher Vorrath in den Magazinen er⸗ halten und dessen stetes Vorhandenseyn auch bei der un⸗ miittelbaren Lieferung nachgewiesen werden.

Das Brot muß aus gutem, von reinem Roggen geschrote⸗ nen Mehle verbacken, zu einem solchen Brote 6 Pfund a. Loth Preuß. gut gewirkter Teig eingelegt, und dasselbe

gut und trocken zu 6 Pfund ausgebacken werden.

Der Roggen muß rein seyn und mindestens 60 ½ Pfund

Preuß. der Scheffel wiegen, und wird der Preis fuͤr je⸗ den blank gestrichenen Scheffel verguͤtet. 8

Der Hafer muß ebenfalls rein und gesund mit einem Ge⸗

Hwichte von wenigstens 45 ½ Pfund Preuß. der Scheffel

geliefert werden und wird der Preis eben so wie beim Reoggen fuͤr jeden blank gestrichenen Scheffel verguͤtet, je⸗ ddöoch wird fuͤr Hafer, welcher durch Wasser⸗Transport

anlangt, nur ein geringerer Preis gezahlt. 8

Das Heu muß ein tadelfreies Pferde⸗Fuiter seyn, der Cent⸗

ner zu 110 Pfund Preuß. (bei Magazin⸗Lieferungen un⸗

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ggebunden). Das Roggen⸗Stroh muß mit Aehren, das

Schock zu 60 Bunde a 20 Pfund geliefert werden.

G zwar in pPreußischem Silber⸗Gelde, naͤmlich beim Roggen und Hafer nach Scheffeln, beim Brot, fuͤr ein 6pfuͤndiges Stuͤck —2 g

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E

Der Lieferant haftet fuͤr die Erfuͤllung seiner Verbindlich, keiten mit einer angemessenen Kaution in baarem Gelde oder Preußischen Staats⸗Papieren, ungefaͤhr zum güten Theile des

Werthes der Lieferung. Fuͤr die abgelieferten Naturalien wird

auf die mit den Quittungen zu belegende Liquidationen, durch

die General⸗Militair,Kasse oder durch die Regierungs⸗Haupt⸗ Kassen, sofort Zahlung geleistet. Die Submittenten bleiben nach Ablauf der oben angefuͤhrten Termine noch ihre Offerten gebunden. Berlin, den 27. Sept. 18322. ..“ Kriegs⸗Ministerium. Viertes

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es Departem v. JFekt. MNaller.

kanntmachu n g.

Um den Titel des Etats der Staats⸗Schulden, welcher die im Jahre 1806 bei dem Handlungs⸗Hause Lindenkampf und Olfers in Muͤnster negociirte Anleihe betrifft, * Ab⸗ schluß zu bringen, ist beschlossen, saͤmmtliche aus derselben noch im Kours befindliche Partial⸗Obligationen baar einzuloͤsen.

Das genannte Handlungs⸗Haus Lindenkampf und Olfers in Muͤnster hat daher den Auftrag erhalten, bei Bezahlung der den 1sten Januar 1823 faͤlligen Zinsen, gegen Aushaͤn⸗ digung der betreffenden Partial⸗Obligationen und Koupons, auch das in erstern verschriebene Kapital zuruͤckzuzahlen. In Gemaͤß⸗ heit dessen werden die Inhaber dieser Obligationen hierdurch aufgefodert, unter derselben ihre, sowohl uͤber das Kapital als uͤber die laufenden und etwa noch ruͤckstaͤndigen Zinsen, lau⸗ tende Quittung zu setzen, die solchergestalt quittirten Obliga⸗ tionen, nach Ablauf des 1sten Januars 1823, bei dem gedachten Handlungs⸗Hause zu produciren, und gegen Zuruͤckgabe dersel⸗ ben, nebst saͤmmtlicher dazu gehoͤrigen, auch auf die spaͤtere Zeit ausgefertigten Zins⸗Koupons, baare Zahlung sowohl des Ka⸗ pitals als der Zinsen bis zum zsten Jan. 1825 zu gewärtigen.

Kapitalien, welche dieser Auffoderung ohnerachtet unab;

gehoben bleiben, werden vom 1. Januar 19823 ab gerechnet,

nicht weiter verzinset. Berlin den 23. Sept. 1822. Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden. Roth

er. v. .“ v. Schuͤtze. Beelitz.

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