1823 / 95 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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8 unbeendigt bleiben. vollzꝛe

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Gericht

peeaamna.

unbeendigt bleiben. erunAnxnnn Advokat⸗Anw

uͤberjaͤhrige. . MNotarien.

diesjaͤhrige. Summa.

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Humma.

Rotarien.

diesjaͤhrige.

Summa. [davon sind abgemacht. Gerichtsvollzieher.

III111““ G 8. LEE Ja) Bei dem Landgerichte zu Koͤln 2☛ dem Handelsgericht zu ¹) Bei den Friedensgerichten im 3 Bezirke des Landger. zu Koͤln 111“] 6 4387 8 . 8 8

d) Bei dem Assisenhofe zu Koͤln!]-921 92 9112 14“ * eeeeSümma I-2.2 92 9.1138511878 19521608 2631—5 1387 Nachrichten.

2 2) Bei dem Landger. zu Koblenzz’.-] · --19 599 492 ͤ1111“

827 dem Handelsgerichte zu oblenz . 4 ’. . c) Bei den Friedensgerichten im Seine Majestaͤt der Koͤnig haben dem Großherzoglich Bez. des Landger. zu Koblenz’- -[207 7736 79 henschen Wirklichen Geheimen Rathe und Ober⸗Ceremo⸗ 4) Bei dem Assisenhofe zu Koblenz!-40 EIIEEI Meister, Freiherrn von Edelsheim, den St. Johan⸗ gss. en Summa -] 40 1071207] 7756176 1-e ⸗örden zu verleihen geruhet. 8 ““ 8 a) fuͤr die Laͤnder⸗Theile des vormaligen Koͤnigreiches Ja) Bei dem Landgerichte zu Aachenß - 889 106 - 1 b 1 Westphalen, mit Ausschluß der Stadt Magdeburg, S)hach 8 E’- Se. Koͤnigliche Hoheit der Prinz Karl von Preußen, b der erste November 1913; 1 S.S huu5. nach Dobberan, und ) fuͤr die Stadt Magdeburg der erste Mai 1814; 8 Pei zen üten img 18 Se. Hoheit der Herzog Karl von Mecklenburg⸗— 2 8* vormalige Großherzogthum Berg der eilfte 4) Bei dem Assisenhofe zu Aachen]-] 66 relitz, General⸗Lieutenant und kommandirender General X“ 3 Garde⸗Korps, sind nach Neu⸗Strelitz abgegangen 2) Unter den bei diesem Liquidations⸗Verfahren zu beruͤck⸗ Summa -] 65 995] 880 ¹⁰6]¼ 3082] 3053 sichtigenden Verwaltungs⸗Ruͤckstaͤnden werden, in so J.) Bei dem Landgerschte zu Kleves 1“ fern nicht, wie wegen der Westphaͤlischen Landes⸗Theile, 8) Bei dem Handelsgerichte zu¹u0)—, beschraͤnkende Bestimmungen eintreten, diejenigen un⸗ Kleve, cessat SnN. Hgsge. . I“ befriedigten Anspruͤche an die Verwaltungs⸗Behoͤrden und c) Bei den Friedensgerichten im die solche vertretende Regierung verstanden, welche nach 1 Landgerichts⸗Bezirke zu Kleve 3 510 495 den Administrations⸗Grundsaͤtzen der aufgeloͤsten beiden d) Bei dem Assisenhofe zu Kleve Staaten, aus den laufenden Landes-Einkuͤnften im ge⸗ Summa 510 795 271 woͤhnlichen Verwaltungs⸗Wege haͤtten befriediget werden sollen. Es muͤssen also alle, die verbriefte Kapital⸗Staats⸗

. Bei dem Landgerichte zu Trier 8 . mussen 8 Staa 2 3 Bei dem Handelsger. zu Trier 8 8 V 5 und Provinzial⸗Schuld betreffenden Anspruͤche bei diesem

[davon sind abgemacht [lunbeendigt bleiben.

.. S8 saberiaͤhrige. [davon sind abgemacht.

[Advokat⸗Anwalte.

suͤberjaͤhrige.

9 89 1 1 22

88 0

11“]

nachstehende 82e uͤber die bei diesem Liquidations⸗

Verfahren bestehenden Anordnungen zur oͤffentlichen Kennt⸗ niß gebracht:

1¹) Als faktisch begruͤndete Graͤnz-Zeitpunkte des Schlus⸗

ses der Perioden der Fremdherrschaft in den gedachten

Laͤnder⸗Theilen, sind durch die Allerhoͤchste Kabinets⸗Or⸗

dre vom 30. Julius vor. J. folgende Termine festgestellt

Der bisherige Ober⸗Landesgerichts⸗Referendarius Karl ig Muͤller ist zum Justiz⸗Kommissarius bei den Gerich⸗ zu Luͤbbecke, Quernheim und Rahden, im Departement Ober⸗Landesgerichtes zu Paderborn, mit Anweisung sei⸗ Wohnortes in Luͤbbecke, bestellt worden.

Nach den Wuͤnschen des Publikums wird, vom 1. Sep⸗

c) Bei den Friedensgerichten im 1 Landgerichts⸗Bezirke zu Trier d) Bei dem Assisenhofe zu Trier

275 11353 11628 n688

Summa

440% 440 275112355ʃ11628ʃ1 1558

La) Bei dem Landgerichte zu Duͤs⸗ seldorf. 3 3 . 8

b) Bei dem Handelsgerichte zu

..

c) Bei den Friedensgerichten im

1 Landgerichts⸗Bez. Duͤsseldorf

d) Bei dem Assisenhofe zu Duͤs⸗

1185 966

2909] 2951] 2893

Summa

22] 2909] 2931]° 2888] 4

Ja) Bei dem Justiz⸗Senat zu Koblenz u“ k 8

b) Bei den Koͤnigl. und bei den

Standesherrl. Justiz⸗Aemtern

im Bez. des Justit⸗Senats zu

Koblenz incl. Stadtgericht zu

16 6325

Summa-

8. Bei dem Handelsgerichte zu 8

88

Summa per sel·

9- [Bei dem Handelsgerichte zu Er-

berfeld .

*

2. [Landgericht zu Koblenz ꝛe.

3 Landgericht zu Aachen ꝛe.

4 [Landgericht zu Kleve ꝛc.

5 Landgericht zu Trier c. Landgericht zu Duͤsseldorf ꝛc. 7.FJustiz⸗Senat zu Koblenz ꝛc..

8. Handelsgericht zu Krefeld ꝛc.

Summa per sel-

4535 1 % 1207 7736 7945 7916 1060 20 3062 3082 3053 9656]1 7 503 510 493 -275 11353 11628 11558 219 22 2909 29312888 126 74 90 65

1) 70 45 27

9.[Handelsgericht zu Elberfeld ꝛc.

8 1“ E1“

5722 4

972¹[751 1555 50024¹

50306 271

2.

ber c. ab, die zwischen Berlin und Kuͤstrin eingerichtete sonen⸗Schnell⸗Post bis Landsberg a. d. W. ausgedehnt. Sie geht von Berlin ab: Dienstags und Sonnabends Abend 10 Uhr, trifft zu Landsberg a. d. W. ein: Mittwochs und Sonntags Nachmittag 3 Uhr. Von Landsberg geht sie ab: 8 Freitags und Montags Nachmittag 2 Uhr, trifft zu Berlin ein: v“ Sonnabends und Dienstags fruͤh 7 Uhr. 8 Der in Federn haͤngende verdeckte Wagen fuͤr 6 Personen kann zwischen Berlin und Kuͤstrin benutzt werden. Zwischen rem Orte und Landsberg wird ein zweispaͤnniger nett zuter und fuͤr die Reisenden moͤglichst bequem eingerichteter ier Kaleschwagen zu 2 Personen in Gebrauch gesetzt. Der Tarif des Personen⸗Geldes ist in den betreffend thaͤusern einzusehen. 1 v“ Berlin, den Zten August 18323. 8 General⸗Post⸗Amt.

Des Koͤniges Majestaͤt haben durch die im 14ten Stuͤcke Gesetz⸗Sammlung vom laufenden Jahre publicirte Aller⸗ ste Kabinets⸗Ordre vom 19ten v. M. zu bestimmen geru⸗ daß mit dem, durch die Allerhoͤchste Kabinets⸗Ordre vom Zul. v. J. angeordneten Liquidations⸗Verfahren, wegen Verwaltungs⸗Anspruͤche an das vormalige Koͤnigreich phalen und an das vormalige Großherzogthuͤm Berg, ein atliches Aufgebot und ein Praͤklusions⸗Termin in Verbin⸗ g gesetzt, und wegen Ausfuͤhrung dieser Bestimmung die ere Bekanntmachung von der unterzeichneten Behoͤrde er⸗ in werden solle.

Es werden daher alle Diejenigen, welche in Beziehung die mit dem Preußischen Staate vereinigten, zum vor⸗ gen Koͤnigreiche Westphalen und zum vormaligen Groß— zogthume Berg gehoͤrig gewesenen Landes⸗Theile, noch friedigte Anspruͤche an die Verwaltung aus der Zeit bis zur seitigen Landes⸗Besitznahme zu haben vermeinen, hiedurch efodert, ihre Foderungen, sie moͤgen bei irgend einer oͤrde bereits angemeldet seyn oder nicht, spaͤtestens bis letzten December des laufenden Jahres 1823, als dem

rhoͤchst verordneten Praͤklusiv⸗Termine, in so fern sie die phaͤlische Verwaltung betreffen, bei der Liquidations⸗

mission zu Magdeburg, und wenn sie die Bergsche Ver⸗ ung angehen, bei der Liquidations⸗Kommission zu Duͤssel⸗ unter Beibringung der Justifikations⸗Dokumente, um so sser anzumelden, als alle bis dahin nicht angemeldete Fo⸗ 2* Weiteres fuͤr praͤkludirt und unguͤltig erachtet

Zur Belehrung des bei der Sache interessirten Publi⸗

Liquidations⸗Verfahren voͤllig ausgeschlossen und die des⸗ fallsigen Reklamationen, als anderweiten Bestimmungen unnterliegend, hier unbeachtet bleiben.

3) Nach Vorschrift der Allerhoͤchsten Kabinets⸗Ordre vom 30. Jul. v. J., ist es ein wesentliches Erfoderniß bei den zuzulassenden Anspruͤchen, daß die ausdruͤckliche Zahlungs⸗Verpflichtung der vormaligen Verwaltung nach⸗ gewiesen werde, und es muͤssen daher alle Reklamationen, denen das nothwendige Fundament der ausgesprochenen Zahlungs⸗Verpflichtung fehlt, zuruͤck gewiesen werden.

0 Durch die Allerhoͤchste Kabinets⸗Ordre vom agten v. M.

ist ausdruͤcklich verordnet worden, daß in Ansehung der zum vormaligen Koͤnigreiche Westphalen gehoͤrigen Laͤnder⸗ Theile, bei diesem Liquidations⸗Verfahren nur die unbe⸗ friedigten Foderungen an die Provinzial⸗Verwaltung, keineswegs aber die Anspruͤche an die Gesammtheit des aufgeloͤsten Staates zugelassen werden sollen, indem letz⸗ tere zur Westphaͤlischen Central-⸗Schuld gehoͤren, wegen deren Behandlung erst nach geschehender Vereinigung mit den verschiedenen Regierungen, an welche die zum Koͤnigreiche Westphalen gehoͤrig gewesenen Landes⸗Theile uͤbergegan⸗ gen sind, weitere Bestimmung erfolgen wird. . Hienach muͤssen also bei der Liquidations⸗Kommission zu Magdeburg alle Foderungen zuruͤckgewiesen werden, denen eine zum Vortheile des gesammten Westphaͤlischen Staates oder der Central-Verwaltung geschehene Liefe⸗ rung, Leistung und Verwendung zum Grunde liegt, und es muͤssen unter anderen alle, die allgemeine Landes⸗ Verwaltung und allgemeine Landes⸗Polizei, namentlich die Gensd'armerie, ferner das Kriegswesen in allen sei⸗ nen Theilen, das gesammte centralisirte Pensions⸗Wesen, die Verzinsung der oͤffentlichen Schuld betreffende An⸗ von diesem Liquidations⸗Verfahren ausgeschlossen bleiben. 5) Bei der Liquidation der Bergschen Verwaltungs⸗Schuld findet der Unterschied zwischen der Central⸗ und Pro⸗ vinzial⸗Verwaltungs⸗Schuld nicht statt, und es koͤnnen daher bei der Liquidations⸗Kommission zu Duͤsseldorf alle inbefriedigten Anspruͤche an die Bergsche Verwaltung us der Zeit vor der diesseitigen Besitznahme, denen ein ausdruͤckliches Zahlungs⸗Versprechen zum Grunde liegt, zur Liquidation angemeldet werden. 8 Bei diesem Liquidations⸗Verfahren sind ausgenom⸗ men die etwanigen Anspruͤche an die Bergsche Verwal⸗ tung in den, an das Großherzogthum Nassau zuruͤckeee. gangenen und von dieser Regierung an Preußen abgee-, tretenen Theilen des vormaligen Großherzogthums Berg, indem fuͤr diese Landes⸗Theile, auf den Grund der beste⸗ henden Staats⸗Vertraͤge, ein besonderes Rest⸗Liquidations⸗ Verfahren eingeleitet worden ist. 8

5, und zur Abwendung nutzloser Reklamationen, werden Die unterzeichnete Behoͤrde darf annehmen, daß diese

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