1823 / 144 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 02 Dec 1823 18:00:01 GMT) scan diff

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dpeuleme Koͤnigl. Hoh. den Koͤnigl. Hausorden der Rauten⸗Krone verliehen. Frankfurt, 28. Nov. Das Tribunal zu Belfort hat die, den Herren d'Argenson und Koͤchlin weggenommenen Geschuͤtz⸗Stuͤcke, weil es keine Kanonen, sondern bloße Lust⸗Boͤller sind, ihnen wie⸗ der zuruͤckgeben lassen, und die Anklage als unstatthaft verworfen. Die in mehreren öffentlichen Blaͤttern erwaͤhnte Anleihe des Maltheser⸗Ordens soll, wie man hier wissen will, nicht im Namen des ganzen Ordens unternommen werden, sondern nur die Franzoͤsische Zunge dabei betheiligt seyn. Freising, 20. Nov. Heut Mittag langten J. J. M. M. der Koͤnig und die Koͤnigin, mit Ihrer Durchlauchtigsten Familie un⸗ ter lautem Jubel der festlich geschmuͤckten Stadt, hier an, und eruheten die Aufwartung der hiesigen Militair⸗ und Civil⸗Be⸗ boͤrden, so wie ein von weißgekleideten und mit Blumen⸗Kraͤn⸗ zen geschmuͤckten Maͤdchen dargereichtes Gedicht, huldvollst anzu⸗ nehmen. Nach der Mittags⸗Tafel erfolgte die Ruͤckreise J. K. Majestaͤten nach Muͤnchen, nachdem der ruͤhrendste und zaͤrtlichste Abschied der Hohen Eltern und Geschwister von der scheidenden eliebten Koͤnigs⸗Tochter, in Anwesenheit einer zahlreichen Menge Uieser⸗ Bewohner, auch hier wieder oͤffentlich beurkundet, welche innige Familien⸗Bande unser hochverehrtes Koͤnigliches Haus um⸗ schließen. Des Vaterlandes Segens⸗Wuͤnsche folgen der herr⸗ lichen Koͤnigs⸗Tochter, die Ihren Weg zunaͤchst nach Landshut nahm, uͤber die ern. des Reiches. Bei der Abreise machten die Behoͤrden nochmals ihre Aufwartung und die am Berge aufge⸗ stellte Schuljugend sang das Lied: Heil unserm Koͤnig Heil! in welches das ganze Volk mit vollem Herzen einstimmte. Wien, 22. Nov. Der Oestr. Beobachter theilt aus Kon⸗ stantinopel vom 25sten v. M. Folgendes mit: 1 „Alle aus dem Archipelagus einlaufende Nachrichten uͤber das in den letzten Tagen des Sept. zwischen der Flotte des Kapudan⸗ Pascha und einer Insurgenten⸗Eskadre in der Naͤhe von Lemnos vorgefallene Gefecht, stimmen, so sehr sie auch in den naͤheren An⸗ gaben von einander abweichen, darin uͤberein, daß die Insurgenten acht bis zehn Schiffe, welche theils verbrannt, theils auf den Strand

etrieben wurden, verloren haben. Spaͤteren Nachrichten zufolge, oll jedoch von dem Kapudan⸗Pascha mit Verfolgung der Grie⸗ chischen Eskadre beauftragte Riala Beg (dritter Admiral der Flotte) durch einen Windstoß an die Europaͤische Kuͤste geworfen, und seine Fregatte, nachdem sich die Mannschaft ans Land gerettet hatte, von den Insurgenten verbrannt worden seyn. Der Kapudan⸗Pa⸗ scha selbst ist mit seiner Flotten⸗Abtheilung in den Golf von Sa⸗ lonik eingelaufen, um, nachdem er sich dort mit Wasser und Lebens⸗ Mitteln versehen, abermals gegen Negroponte abzusegeln, wo die Insurgenten, nach dem Abzuge der Tuͤrkischen Truppen auf die ge⸗ genuͤber liegende Kuͤste des festen Landes, sich neuerdings in den Besitz des noͤrdlichen Theiles dieser Insel gesetzt haben. Eine Abtheilung von 18 Griechischen Schiffen, welche an der Kuͤste von Scio eine Landung bewerkstelliget hatten, ist von dem dortigen Kom⸗ mandanten Jussuf Pascha nach einem dreistuͤndigen Gefechte, mit Verlust von sieben Fahrzeugen und eines Theiles ihrer Mannschaft, zuruͤckgeschlagen worden. Eine Griechische Goelette, welche die Geywaͤsser von Bodrun (Halikarnaß) beunruhigte, ist von der Tu⸗ Rnesischen Eskadre, und eine Insurgenten⸗Brigg von Kaso durch die Aegyptische Flotten⸗Abtheilung genommen worden. Letztere, die am 26. Aug., 50 Segel stark, unter Kommando des bekannten Ismael Gibraltar aus Alexandrien ausgelanfen war, hat sich hierauf nach der Insel Kandia gewendet und dort ungefaͤhr 6000 Mann Lan⸗ dungs⸗Truppen ausgeschifft, welche in einem bald hernach stattge⸗ fundenen Treffen die Insurgenten mit bedeutendem Verluste zu⸗ ruͤckgeschlagen und sich mehrerer Ortschaften bemaͤchtigt haben. Nach einigen Angaben sollen die beiden Griechischen Anfuͤhrer Tombasi und Kolokotroni (Neffe des bekannten Haͤuptlings in Morea) da⸗ bei ihr Leben verloren haben, Der hartnaͤckige Widerstand, den Mesa⸗

longi leistet, hemmt noch immer alle weiteren Fortschritte der Tuͤr⸗ kischen Waffen in jenen Gegenden, und obwohl nach den aus Pre⸗ vesa eingelaufenen Nachrichten vom 12. d. M. Jussuf Pascha von Patras und Mustapha Pascha von Scutari alles aufbieten, um die⸗ sen Platz zur See und zu Lande einzuschließen, und die foͤrmliche Belagerung desselben zu beginnen, so zweifelt man doch sehr, daß es den Tuͤrken bei der schon so weit vorgeruͤckten Jahreszeit und dem Widerwillen der Albanesischen Truppen, laͤnger im Felde zu bleiben, gelingen werde, sich dieses wichtigen Platzes zu bemaͤchti⸗ gen. „Nachstehendes ist der vollstaͤndige Inhalt des zwischen Persien und der Pforte am 19. Silkade 1238 (28. Jul. 1823) abgeschlosse⸗

beobachtet werden. Es soll nicht die mindeste Abweichung vonf darin enthaltenen Verabredungen gestattet seyn und die Fre⸗

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schaft zwischen den beiden mchtigen Staaten auf immer befc

bleiben. Stipulationen. Von nun an und immer soll das

der Feindschaft in die Scheide gesteckt und jeder Umstand den werden, welcher Kaͤlte oder Mißfallen erzeugen und der Fraog schaßft und vollkommenen Eintracht entgegen seyn koͤnnte, Laͤnder innerhalb der Graͤnzen des Osmanischen Reiches, n waͤhrend des Krieges, oder vor dem Ausbruche der Feindseili⸗ ten, von Persien in Besitz genommen worden, sollen, mit schluß der Festungen, Distrikte, Laͤndereien, Staͤdte und Dif nach Ablauf von 60 Tagen, von Unterzeichnung gegenwan Traktats an gerechnet, in ihrem gegenwaͤrtigen Zustande der manischen Regierung zuruͤckgegeben werden. Und zum Bae des Werthes, der auf diesen gluͤcklich wieder hergestellten Fi gelegt wird, sollen die beiderseits gemachten Gefangenen freh ungehindert abziehen duͤrfen; sie sollen an die Graͤnzen Laͤnder geschickt, und ihnen die auf dem Marsche noͤthigen Lch Mittel und andere . 7 werden. 11“ Die beiden hohen Maͤchte 8scten nicht, daß sich eine die andere in die inneren Angelegenheiten ihrer Staaten gege tig mische. Die Persische Regierung soll sich von nun an Art von Einmengung in die, innerhalb der Graͤnzen des 9. 8 Reiches gelegene Distrikte von Bagdad und Kunze erlauben, oder irgend eine Autoritaͤt uͤber die jetzigen oder imn Besitzer dieser Laͤnder anmaßen. Und sollten die in diesen b Laͤndern wohnenden Volksstaͤmme von einer oder der andenes zu einem Sommer⸗ oder Winter⸗Aufenthalte, die Graͤnzei schreiten, so sollen die Agenten Sr. Koͤnigl. Hoh. des praͤsung Thron⸗Erben mit dem Pascha von Bagdad uͤber die Entritz des herkoͤmmlichen Tributes, so wie uͤber die Bezahlung des ses fuͤr die Weideplaͤtze und die Befriedigung anderer Foden uͤbereinkommen, damit dadurch keinerlei Anlaß zu Mißyeij nissen zwischen beiden 1 werde. rII1I

Persische Unterthanen, die sich als Pilger oder Reise

das Osmanische Gebiet, nach den beiaen Staͤdten Endc⸗s Medina, oder nach andern Mahomedanischen Orten beg sollen ganz und gar von allen Abgaben befreit seyn, und nichts Anderes, gegen das gesetzmaͤßige Herkommen, von ihnag fodert werden. Auf gleiche Weise soll von den Pilgern nachf belah und Nuguff, wenn sie keine Waaren mit sich fuͤhren,“ Tribut noch Abgabe irgend einer Art gefodert werden. Im sie aber Handels⸗Artikel bei sich haben, so soll von diesen 6. der gewoͤhnliche Zoll erhoben, aber außerdem nichts von dar genthuͤmern gefodert werden. Die Persische Regierung ist seits verpflichtet, dasselbe Benehmen gegen die Kaufleute un terthanen des Osmanischen Reiches zu beobachten. Fruͤherel traͤgen zufolge, sollen von nun an von Seiten der Wesire, dess Elhadsch (Anfuͤhrers der Wallfahrt⸗Karawane) und anderer mandanten und Gouverneure, die alten Stipulationen hinsich der Persischen Pilger und Kaufleute in voller Kraft erhalten danach gehandelt werden. Die Pilger sollen von Damaskug den heiligen Staͤdten, und von da zuruͤck nach Damaskus ah und ihnen von Seiten des Emir Elhadsch alle nur moͤgliche N merksamkeit bewiesen werden; jede den bestehenden Vertti zuwider laufende Behandlung ist untersagt; im Gegenthell alles aufgeboten werden, um ihnen Huͤlfe und Schutz u waͤhren. Falls Streitigkeiten unter den Persischen Pilgern! stehen sollten, wird der Emir Elhadsch angewiesen, sie gen schaftlich mit dem Vornehmsten unter ihnen zu schlichten. weiblichen Gefolge Sr. Persischen Maj., den Gemahlinnen Koͤnigl. Prinzen, oder der Großen des Reiches, die sich anf Pilgerfahrt nach Mekka oder nach Kerbelah befinden, soll ihrem Range gebuͤhrende Achtung und Ehre erwiesen we Persiche Kaufleute und Unterthanen sollen dieselben Zoll⸗ buͤhren entrichten, wie die Kaufleute und Unterthanen Osmanischen Regierung. Der Zoll soll nur einmal erhoben den, und 4 „Ct. vom Werthe der Waare betragen; die er lichen Paͤsse (Teskeres) sollen verabfolgt, und so lange die! im Besitz der ersten Eigenthuͤmer bleiben, und nicht auf un Personen uͤbergehen, keine weiteren Zoll⸗Abgaben gefodert wme den Persischen Kaufleuten, welche die Chubuks oder Pfeifentt von Schiras nach Konstantinopel bringen, soll erlaubt seyn’ Handel, ohne alle Einschraͤnkung zu treiben, und diese Rölt wen immer sie wollen, zu verkaufen.

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Wesiren und Statthaltern mit Gewalt abgenommen worden

gen. Auf diese Weise ist die Allianz erneuert und bestaͤtiget

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vom 2 t

Z . gien, 22. Nov. (Schluß des, zwischen Persien und chlossenen ;. r e 8 Das Eigenthum der Persischen Kaufleute, welches zu Konstan⸗- il nach richterlichem Spruche und daruͤber aufgenommenen bkoll sequestrirt worden, soll, wo immer die Sequestration cfunden haben mag, sechszig Tage nach Unterzeichnung ge⸗ ürtigen Traktates den Eigenthuͤmern zuruͤckgestellt werden. die uͤbrigen Effekten anlangt, die außer den sequestrirten in, den Persischen Pilgern und Unterthanen waͤhrend des es, im Umfange der Osmanischen Laͤnder von den verschiede⸗

der Pforte

moͤgen, so sollen, auf Einschreiten der Persischen Regierung, Agenten der solchergestalt Beraubten Fermans ertheilt, und sie legale Beweise von der Richtigkeit ihrer Anspruͤche bei⸗ en, die verlangte E’ 8598 bewilliget werden. rtike I. wenn beim Ableben eines Persischen Unterthanen auf Osma⸗ m Gebiete kein rechtmaͤßiger Erbe oder Exekutor anwesend Hsollen die Beamten des Fiskus (Beit ol mal), nach richter⸗ Erkenntnisse, ein Protokoll uͤber die Verlassenschaft aufneh⸗ und selbiges in den Archiven der Gerichtshoͤfe niederlegen. Jahr lang sollen die Effekten an einem sicheren Orte aufbe⸗ t und wenn der rechtmäaͤßige Erbe oder Administrator der assenschaft ankommt, 1,. nach dem gerichtlich aufgenom⸗ en und deponirten Protokolle uͤbergeben werden. Die her⸗ lichen Taxen und die Miethe fuͤr den Platz, wo die Effekten irt gewesen, muͤssen von dem Erben bezahlt werden, und soll übe, wenn diese Verlassenschaft⸗Gegenstaͤnde in vorerwaͤhntem aume verbrannt oder zerstoͤrt werden sollten, keinerlei Anspruch Ersatz machen koͤnnen. Wenn waͤhrend des besagten Zeitrau⸗ der Erbe oder Exekutor des Verstorbenen nicht ankommt, sol⸗ die Fiskal⸗Beamten, mit Vorwissen des Agenten der Persischen ierung, zum Verkaufe der Verlassenschaft schreiten und das r gelbste Geld in Verwahrung nehmen. . Fruͤberen Vertraͤgen gemaͤß und zu Befestigung der Bo. Freundschaft soll alle drei Jahre ein Gesandter, der fuͤr diesen raum an den beiderseitigen Hoͤfen zu residiren hat, geschickt wer⸗ Die Unterthanen der beiden Hohen Maͤchte, die waͤhrend des ges von einem Lande ins andere entwichen sind, sollen in racht dieses gluͤcklichen Friedens, keine Strafe fuͤr das began⸗ eVergehen erleiden. Schluß⸗Artikel. Die in der Basis des Traktates aufgezaͤhlten Punkte, und die pulationen und verschiedenen Artikel, welche das Resultat der ferenzen gewesen sind, sollen von beiden Theilen genehmiget den. Es soll keine Foderung wegen Pluͤnderung oder Verlust oben, oder irgend eine Entschaͤdigung fuͤr die Kriegskosten be⸗ t, vielmehr von beiden Regierungen der Grundsatz angenom⸗ werden, alle vergangenen Vorfaͤlle zu uͤbersehen. Dem herkoͤmmlichen Gebrauche gemäaͤß, sollen die Ratifikatio⸗ dieses Traktates ausgewechselt werden, und sechszig Tage nach erzeichnung dieses authentischen Instrumentes, muͤssen Bot⸗ er vom zweiten Range an den Graͤnzen beider Laͤnder mit nder zusammentreffen, und sich von da an die Hoͤfe der bei⸗ eitigen Staaten begeben, um den ratificirten Traktat zu uͤber⸗

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Hafer 30 Rthlr.

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16. Nov. Gestern fruͤh um 22 Uhr wurden mehrere aus⸗

hezeichncke Personen zum Handkusse bei Sr. Maj. vorgelassen; es

efand sich darunter auch der hier anwesende General⸗Staab der

Franzoͤsischen Armee, welchen Se. Majestaͤt mit besonderem Wohl⸗ wollen empfingen. Nachmittags machte die ganze Koͤnigl. Familie einen Spaziergang im Prado, und wurde uͤberall mit dem laute⸗ sten Jubel begruͤßt. Man versichert, daß der Koͤnig sich uͤbermor⸗ gen nach dem Eskurial begeben werde.

Handels⸗Berichte.

Aurich. Am 21. Nov. galt hier die Tonne Weitzen 4 ½, Rog⸗

gen 32, Gerste 2 ¼¾, Hafer 1⁄¼ Rthlr.

Emden. Am 29. Nov. galt die Last Weitzen 240, Roggen 85,

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Fragment der, bei der Vermaͤhlung Ihrer Koͤniglichen Hoheiten des Kronprinzen Friedrich Wilhelm von Preußen, und der Koͤniglichen Prinzessin Elisabeth von Baiern gehaltenen Trauungsrede vom evangel. Bischofe und Koͤnigl. Hof⸗Prediger, Dr. Eylert. Wunderbar und herrlich ist der Segen, womit im Wechsel

Vorsehung uͤber das Bestehen, das Wachsthum und den Flor alter, ehrwuͤrdiger Fuͤrstenhaͤuser wacht. In den glorreichen, un⸗ sterblichen Stammvaͤtern Hohenzollern und Wittelsbach, segnet heut die Hand des allmaͤchtigen Herrn, die spaͤten Enkel⸗Kinder, und in ihnen entwachsen dem alten, preiswuͤrdigen Stamme, ge⸗ pflanzt zur Freude und zum Gluͤck der Menschheit, neue, bluͤhende Sprossen seines Segens.

Wie heilig ist die Staͤtte, auf der wir stehen! die Pracht des Koͤnigl. Festes tritt zuruͤck; sein Jubel schweigt; dem Irdischen entruͤckt, bemaͤchtigt sich unserer Seele ein tiefer, frommer Ernst wir stehen vor Gott. 8

Mit der Thraͤne dankvoller Ruͤhrung, mit einem Herzen voll frommer Zuversicht, blicken Ew. Koͤnigl. Hoheiten jetzt zum Gott Ihrer Vaͤter und Urvaͤter auf. Vor seinem heiligen Angesichte schlie⸗ ßen und vollziehen Sie den Bund Ihrer Ehe; vor seinem Throne legen Sie betend Ihre Geluͤbde unwandelbarer Treue nieder; Sie preisen seine Huld, daß er Ihnen gab, was Ihre Herzen im Einklange reiner Zuneigung wuͤnschten, und zwei Koͤnigreiche spre⸗ chen in ihren Millionen ein dankvolles Amen.

Seyn Sie gesegnet, gnaͤdigster Herr! auf diesem Scheide punkte Ihres Lebens! Des erhabenen Koͤnigl. Vaters Segen bauet Ihnen das Haus, und der seltgen Mutter Verklaͤrung umglaͤnzt es. In Beiden hat die Welt das Musterbild einer Ehe gesehen, wie sie auf Thronen selten sichtbar wird. So sey auch Ihre Ehe, und dieser Segen Ihr koͤstliches Erbe. Ihren Fuͤrstlichen Namen haben Sie mit Fuͤrstlichen Tugenden geschmuͤckt, diese werden auch der milde Glanz Ihres haͤuslichen Lebens seyn.

Seyn Sie uns willkommen und gesegnet, im braͤntlichen

alles Irdischen, von Jahrhundert zu Jahrhundert, die gottliche

den, und die aufrichtigste Versoöͤhnung hat vom Tage der Un⸗ Kranze Ihrer Unschuld und Tugend, Gnaͤdigste Prinzessin! Wie

nen Traktats: E Die Kaufleute, Unmm G eichnung dieses Traktates an stattgefunden. Es soll nichts an

Im Namen des allbarmherzigen Gottes;; nen und Angehoͤrigen der beiden hohen Maͤchte, welche eine verheißt, sey)

LWE111XAX“*“ 2 Aus verschiedenen Ursachen wurden in den letzt verflossenen 8 Jabhren die freundschaftlichen Verhaͤltnisse zwischen den zwei maͤch⸗ figen Mohammedanischen Staaten unterbrochen, und ihre Freund⸗ schaft und gutes Einvernehmen in Zwist und Feindschaft verwan⸗ delt. Die Interessen der Religion des Islams erheischten eine Versoͤhnung, beide Regierungen ließen es sich angelegen seyn, fer⸗ nerem Blutvergießen Einhalt zu thun, und die Wiederanknuͤpfung 8 vibe der Freundschaft ward gegenseitig gewuͤnscht und vor⸗ 8 hlagen. In dieser Absicht ist der in Wuͤrden hohe Mirsa Mohammed Ali Mustapha, kraft eines Fermans von Sr. Majestaͤt dem Koͤnig deer Koͤnige, dem Sultan, Sohn eines Sultans, dem Eroberer 22 Feth⸗Ali⸗Schah, dem Beherrscher von Persien, mit dem Range eines Bevollmaͤchtigten bekleidet und auch von Sr. Koͤnigl. Hoheit dem praͤsumtiven Thronerben Prinzen Abbas Mirsa mit uneinge⸗ Frestaen Vollmachten versehen worden; und Se. Majestaͤt der Beschuͤtzer des Glaubens, der Huͤter der heiligen Staͤdte, Herrscher zu Land und See, Sultan, Sohn eines Sultans, der Eroberer Mahmud Chan, Kaiser der Osmanen, hat zu seinem Bevollmaͤch⸗ tigten den Erlauchten Mohammed Emin Rauf Pascha, Seraskier,

beiden Laͤnder wegen der Mohamedanischen Religion bese sollen auf das freundschaftlichste behandelt, und ver 116” stigung und Unbill geschuͤtzt werden.

AKrtikel III. Wenn die (Kurdischen) Staͤmme von Hyderanlu und Ei welche den Anlaß zum Zwiste zwischen den beiden hohen Me gegeben haben, und nun auf dem Gebiete des Osmanischen ches wohnen, fernerhin die Persische Graͤnze uͤberschreiten, Verwuͤstungen anrichten, so muͤssen die Tuͤrkischen Graͤnz⸗B den dies zu verhindern trachten und die Uebertreter best Falls diese Staͤmme fortfuͤhren, ins Persische Gebiet einzu und selbiges zu beunruhigen und die Graͤnz⸗Behoͤrden leichen Angriffen keinen Einhalt thaͤten, so soll die Oem che Regierung diesen Staͤmmen ihren Schutz entziehen; sollten sie, nach eigenem Willen und nach eigen er Wahl, Persien zuruͤckkehren, so soll ihrem Abzuge kein Hinderniß Widerstand in den Weg gelegt werden. Sollten sie aber ihrer Ankunft in Persien abermals in die Tuͤrkei he kommen, so sollen sie von der Osmanischen Regterung ke ferneren Schutz noch Aufnahme zu erwarten haben. Wenn nach Persien zuruͤückgekehrten Staͤmme die Ruhe des Osmanis

vorstehenden Stipulationen und Verabredungen geaͤndert, noch führo irgend eine Maßregel, die gegen die Rechte der Freund⸗ hst streitet, getroffen werden. Der Bevollmaͤchtigte der Osmanischen er Vollmachten, gegenwaͤrtigen Traktat am 19. Silkade i. J. g unterzeichnet und besiegelt, wodurch dieses vollkommen gleich⸗ tende Instrument vom Bevollmaͤchtigten Sr. üt, vermoͤge seiner Vollmachten, ausgewechselt worden. .S.) qEööIn Emin Rauf. E1I1A“ Ali.“ r Pitershnsn, 17. Nov. Vorgestern langte ,Selo, chstdieselbe waͤhrend der Abwesenheit Ihres mahls bis jetzt aufgehalten hatte, im erwuͤnschten Wohlseyn an

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en Tag fruͤher war der Minister⸗Staats⸗Sekretair, Graf Nes⸗

- Der Finanz⸗Mtnister hat auf Befehl

Koͤniges bekannt machen lassen, daß die, den Soldaten in iegszeiten bewilligten Sold⸗ und Rations⸗Zulagen aufhoͤren, t alleiniger Ausnahme derjenigen Truppen, die noch gegen die

ode, hiter angekommen. Madrid, 15. Nov.

Regierung hat, kraft

Persischen Ma⸗

v ngte Se. Maj. zu der Sommer⸗Residenz der Kaiserin Maj., wo Sich Durchlauchtigsten

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eine schoͤne Morgenroͤthe, die einen heiteren Ta Ihres Lebens Anfang hier in der Fremde, und 2

landes Ihnen gefolgt sind, so empfaͤngt Ew. Koͤnigl. Hoheit hier auf der hohen Stufe Ihrer großen Bestimmung, reines Wohl⸗ wollen, innige Liebe, herzliches Vertrauen, und aufrichtige Hul⸗ digung. Dem erhabenen Gemahle, den Ihr Herz wählte, werden Sie ein segnender Engel, dem Koͤnigl. Vater eine zaͤrtliche Toch⸗ ter, Seinen Kindern eine liebevolle Schwester, dem Koͤnigl. Hause eine Zierde, und unserem Lande eine huldvolle Fuͤrstin seyn.

Auch bei Fuͤrsten ist das Haus, des Lebens und Wirkens, der reinsten Freude und des tiefsten Schmerzes Mittelpunkt. Auf weit gesehener, glaͤnzender Hoͤhe, stehe fest der Bau Ihres gemein⸗

tracht, fuͤr beide Koͤnigreiche ein Strom der Freude und des Se⸗ gens! So gebe und fuͤge es Gott! In seinem Namen und nach Vorschrift der evangelischen Kirche, empfange jetzt Ihr ehelicher

(Nach dem Formular der Kirchen⸗Agende.)

Bund seine feierliche Vollziehung, seine gesetzliche Bestaͤtigung. 4

eundlich blühe in ihr eine zweite Heimath Ihnen auf. Wie die heißen Wuͤnsche und Gebete Ihrer Koͤnigl. Eltern, Ihrer Durchlauchtigen Ge-⸗

schwister, Ihrer erhabenen Verwandten und Ihres theuren Vater

schaftlichen Gluͤckes; fuͤr Sie eine Quelle frommer, seliger Ein⸗ 8

nstitutionellen gebraucht werden. Don Domingo Sanchez on, ein Geistlicher aus Sevilla, hat der Regierung, zu Dek⸗ g der Staats⸗Ausgaben, die Summe von 238/,000 Realen ge⸗ eenkt. Am zten d. M. ist die Fahne des zsten Bataillons der nigl. Freiwilligen in der Kirche Unserer lieben Frauen von Atocha

der groͤßten Feierlichkeit eingeweiht worden. Außer dem rauis von Santa⸗Cruz, sind noch 20 Mitglieder des ehemalt⸗ konstitutionellen Stadt⸗Rathes verhaftet worden. Heut Mit⸗ geen 1um : Uhr sind alle hier anwesende Franzoͤsische und Spanische 4 bppen vor F J. MM. und K. K. H. H., die sich auf dem Bal⸗ es Köͤnigk. Palastes befanden, vorbei deßlirt.

Gouverneur von Erserum, und Statthalter der ostlichen Provin⸗ 8 en des Osmanischen Reiches ernannt, welche nach Auswechselung ibhrer Vollmachten und in Folge der in vorerwaͤhnter Stadt gepflo⸗ gernen Unterhandlungen, uͤber folgende Friedens⸗Bedingungen uͤber⸗

8 sos⸗ ee 1“ asis. Die Stipulationen des im J. 1159 der Hegira (1744) 1“ E Traktats hinsichtlich der alten Graͤnzen der be 72 8 RKeiche, und die fruͤhern Vertraͤge in Betreff der Pilger und Kaufleute, der Auslieferung von Fluͤchtlingen, des freien Abzuges aller Gefangenen, und des EEEW82 eines Gesandten an den beidersettigen Hoͤfen, werden als guͤltig erachtet, und sollen genau

Gebietes stoͤren sollten, sind die Persischen Graͤnz⸗Behoͤrden

pflichtet, Alles aufzubieten, um derlei unfug zu verhuͤten. Berlin, zo. Nov. Ueber die hiesigen Einholungs⸗Feierlich⸗

keiten am 28sten tragen wir noch Folgendes nach. Zur Feier des Einzuges Ibrer Koͤnigl. Hoheit, der Prin⸗ zessin Elisabeth, hatten auch die Ttydirenden einen eee. anstaltet. Sie versammelten sich hiezu auf dem Exererr⸗Platze im Thiergarten, und zogen um 5 Uhr durch das Brandenburger Thor die Linden herauf nach dem Schloßplatze, wo sie unter den enstern der von Ihrer Köͤnigl. Hoheit bewohnten Zimmeg sich ausfe. ellten. Vier Deputirte derselben hatten die Ehre, vorgelassen zu

Artikel 2

In Gemaͤßheit alter Vertraͤge sollen die Deserteurs aus dh

oder dem anderen Lande gegenseitig keine Aufnahme finden,

auf gleiche Weise soll von nun an den wandernden Staͤmmen,

aus Persten nach der Tuͤrkei, oder aus der Tuͤrkei nach Peh glehen, an h Fen⸗ Fchuß 8* 2 werden.

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