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BVerzeichnisse der auszutauschenden Zins⸗Scheine und
Zins⸗Coupons melden, auch diese Zins⸗Scheine und Toupons den gedachten Verzeichnissen beifuͤgen. 1
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E““; 1 Die Verzeichnisse muͤssen folgende Rubriken: a) Das Verzeichniß uͤber die Zins⸗Scheine. b 1) eine fuͤr die ununterbrochen fortlaufende Ord⸗ nnungs⸗Zahl der Scheine. 2) eine fuͤr die Nummern der Zins⸗Scheine, nach der natuͤrlichen, aufsteigenden Reihefolge, und 3) eine fuͤr den Zins⸗Betrag in Reichs⸗Thalern und Silbergroschen. eree b) Das Verzeichnis uͤber die Zins⸗Coupons: 1) eine fuͤr die in natuͤrlicher aufsteigender Relhe⸗
folge fortlaufende Ordnungs⸗Zahl der Coupons,
2) eine fuͤr die Nummern der Obligationen, nach deer natuͤrlichen aufsteigenden Reihefolge, und 3,) eine fuͤr den Zins⸗Betrag nach Reichs⸗Thalern 2. und Silbergroschen, und naͤchstdem die schriftliche Erklaͤrung des Ausstel⸗ lers enthalten, ob derselbe die Staats⸗Schuld⸗Scheine hier in Berlin, oder in Koͤnigsberg in Pr. zu er⸗
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4. Die Staats⸗Schulden⸗Tilgungs⸗Kasse wird uͤber en Empfang der ihr solchergestalt eingehaͤndigten Zins⸗Scheine und Zins⸗Coupons, dem Ueberbringer erselben sofort einen au porteur lautenden Inte⸗ eims⸗Schein ausstellen, und gegen Zuruͤckgabe dessel⸗ en, ohne sich auf eine Pruͤfung uͤber den Besitz ein⸗ ulassen, an dessen Inhaber die Staats⸗Schuld⸗ Scheine in Berlin bei ihr selbst im April 1824 aus⸗ reichen, und in Koͤnigsberg durch die dortige Regie⸗ im Mai 1824 verabfolgen lassen.
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8 üusche der Zins⸗Scheine und Coupons bis letzten Maͤrz 1824 nicht bei der Staats⸗ Schulden⸗Tilgungs⸗Kasse meldet, von dem wird an⸗ genommen, daß er dieser Art seiner Befriedigung entsagt und dieselbe der fruͤheren allgemeinen Be⸗ stimmung gemaͤß, an der Boͤrse suchen will. Es ver⸗ steht sich aber von selbst, daß dieser erst mit Ende des Jahres 1836 schließende Ankauf an der Boͤrse, nur dann wieder beginnen kann, wenn die auf den Um⸗ tausch der Zins⸗Scheine und Zins⸗Coupons gegen Staats⸗Schuld⸗Scheine verwendeten Summen, durch ie jährlich faͤllig werdenden Mittel gedeckt seyn werden.
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noch bemerkt, daß sich weder die unterzeichnete Haupt⸗ Verwaltung der Staats⸗Schulden, noch die Staats⸗ Schulden⸗Tilgungs⸗Kasse auf Briefwechsel uͤber diesen Gegenstand mit einzelnen Interessenten, noch weni⸗ ger aber auf Uebersendung der Staats⸗Schuld⸗Scheine
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an dieselben, einlassen kann, alle dergleichen etwa eingehenden Gesuche also unbeantwortet bleiben werden Beerlin, den 27. Dec. 1823. 11 Haupt⸗Verwaltungs der Staats⸗Schulden. Rother. von Schuͤtze. Belitz. Deetz. 4 CG. A. R. Komn Roch u. 32 71 .
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Durch ein Patent vom 5ten vor. M. ist d Kalkbrennerei⸗Besitzer Krause hieselbst, auf e
und fuͤr saͤmmtliche Provinzen diesseits der Weser,
die ausschliezliche Berechtigung verliehen iner bom eigenthüͤmlichen ⸗Maethode die voh den Kaͤltöfen
entweichende Hitze zum Brennen des Gipses in drei verschiedenen, von ihm angegebenen neuen Arten von Gipsoͤfen nebst deren Zuͤgen, mit direkter und indi⸗ rekter Einwirkung des Feuers zu benutzen. —
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Pearis, 25. Dec. Der heutige Moniteur enthaͤlt
die wichtige Verordnung (vom 24sten d. M.), wodur
der Koͤnig die Deputirten⸗Kammer aufio um 80 durchaus neue zusammenzustellen. Die Wahl⸗Kolle⸗ gien sind fuͤr das ganze Koͤnigreich zusammenberufen, und sollen sich in den auf drei, der Verordnung an⸗ gehaͤngten Tableaus aufgefuͤhrten Orten vereinigen, und zwar die der Departements, welche nur ein Kollegium bilden, so wie die der Arrondissements, am 25sten Februax, und die anderen Departements⸗
Kollegien am 6. Maͤrz. Die Sitzungen der Kammer
pro 1824 werden am 23sten Maͤrz eroͤffnet, und die
Wahllisten demnach am 16. Jan. publicirt und am
19. Februar geschlossen werden.
Durch eine zweite Verordnung von demselben Tage ernennt der Koͤnig die Praͤsidenten der ver-
schiedenen Wahl⸗Kollegien. —
Haag, 22. Dec. In der Sitzung der zweiten Kammer wurden die Ausgaben fuͤr 1824, als zweiter Theil des Budgets diskutirt.
Herr Stassart sagte unter andern: Das Wort Sparsamkejt, uͤbt eine Art von Magie uͤber die Re⸗
praäͤsentanten einer Nation aus, welche unter der Last
von Abgaben erliegt; es gewaͤhrt Hoffnungen und stimmt zu Gunsten des Budgets. Aber nach reifer Untersuchung aller einzelnen Stuͤcke, findet sich, das Gouvernement fordere in diesem Jahre eine eben so starke Summe, wie im vergangenen. Zwar sind darin große Summen fuͤr Kanal⸗ und Straßenbau bestimmt, Gegenstaͤnde von hoher Wichtigkeit, nur ist
nicht erwiesen, daß sie unabwendlich dringend sind.
Hr. von Hogendorp machte mehrere Bemerkun⸗
8 81 1 8 8 8 8 8 8 2 1 1 11“ 6 b““ 11 gen üͤber Maͤngel der Finanz⸗Gesetzgebung und sprach den Wunsch aus, daß eine gleichmäaͤßigere Vertheilung der Grund⸗Steuer so wie auch der Personen⸗Steuer
eeintrete, welche, nach seiner Meinung, zu druͤckend
uf den mittleren Klassen laste. 4 1 Hr. Vilein dagegen machte eine hoͤchst betruͤbte Schilderung der Lage des Ackerbaues, und drang auf die Herabsetzung der Grundsteuer. e. Nachdem noch mehrere Herren gegen die Finanz⸗ Gesetzgebung gesprochen, vertheidigte der Finanz⸗Mi⸗ nister zuletzt den Gesetz⸗Entwurf, widerlegte die vor⸗ ebrachten Gruͤnde gegen das Budget, und stuͤtzte sich Hauptsächlich auf den Umstand, daß dieses Budget nur fuͤr das Jahr 1824 gelte, daß dessen Annahme nur fuͤr diesen Jahr gewuͤnscht werde und fuͤr das Jahr 1825 volle Freiheit zu anderweitigen Einrich⸗
tungen lasse. 38 9Es ward sodann abgestimmt, und fuͤr die An⸗
nahme der Entwuͤrfe fand sich eine Mazoritaͤt von
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80 Stimmen gegen 22. “
Frankfurt, 12. Dec. In der 24sten Sitz⸗
zung der Bundes⸗Versammlung am 11. Dec.
gab zuvoͤrderst der K. K. praͤsidirende Gesandte
Herr Freiherr von Muͤnch⸗Bellinghausen nach Un⸗ terzeichnung des Protokolls der 23sten Sitzung folgende
Aeußerung ab: 888 “ Die Schluß⸗Bemerkungen der in das eben abge⸗
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lesene Protokoll niedergelegten Kaiserl. Koͤnigl. oͤster⸗ reichschen Praͤsidial⸗Abstimmung werden Einer hohen Bundes⸗Versammlung von Neuem die Ueberzeugung
bestaͤtigt haben, daß Se. Maj. der Kaiser, durchdrun⸗ gen von aͤcht foͤderativen Gesinnungen, das Gedeihen dieses großen und maͤchtigen Bundes nur dann zur vollesten Beruhigung gesichert finden koͤnne, wenn bei den Verhandlungen dieser hohen Versammlung von solchen Grundsaͤtzen ausgegangen wird, welche mit dem eigentlichen Bundes⸗Zwecke und mit dem zum allgemeinen Wohle so gluͤcklich bestehenden Er⸗ haltungs⸗Systeme im Einklange stehen. Diese Grundsaͤtze haben dem Kaiser und seinen erhabenen Bundes⸗Genossen bei allen Verhandlun— gen uͤber die großen Fragen unserer Zeit zur unver⸗ ruͤckten Richtschnur gedient, und die Aufrechthaltung und Befolgung derselben ist von den aufgeklaͤrten Regierungen der deutschen Bundes⸗Staaten laͤngst
als das einzige Mittel anerkannt, dem gemeinschaft⸗ lichen Vaterlande die hoͤchsten Zwecke und die wesent⸗
lichsten Guͤter zu sichern.
Wir aber, denen die große und wichtige Aufgabe geworden ist, diese Zwecke zu foͤrdern und das, was die Bundes⸗ und die Schluß⸗Akte als den gemein⸗ samen Willen aller Bundes⸗Regierungen ausgespro⸗ chen hat, auf die einzelnen, unsern Wirkungskreis betreffenden Fäͤlle im Sinne dieser Akte anzuwenden, wir koͤnnen und duͤrfen uns nicht verbergen, daß bei einem Vereine, so vielumfassend, so mannichfach be⸗
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ruͤhrend, und so neu, wie der deutsche Bund, wir
breitet werde.
unvermeidlich auf Schwierigkeiten, wohl auch auf Luͤcken in der Bundes⸗Gesetzgebung gerathen muͤssen. Jene zu heben, und diese zu ergaͤnzen, beides aber im Sinne des abgeschlossenen Vereines, ist unlaͤug⸗ bar der schwerste Theil unserer Aufgabe. Es konnte aber auch nicht fehlen, war bei dem, vorzugsweise den Deutschen eigenen, lobenswuͤrdigen Streben nach gruͤndlicher Darstellung und wissenschaftlichen For⸗ schen zu erwarten, und verdient wohl auch im All⸗ gemeinen nur unsern Beifall, daß sich Schriftsteller und Gelehrte mit Studien des Bundes⸗Rechtes, wi
solches aus der neuern Bundes⸗Gesetzgebung hervor⸗ geht, befaßt haben; es kann gleichfalls nicht befrem⸗ den, daß nebst viel Gediegenem auch mancher Irrthu
und manche falsche Theorien zu Tage gefoͤrdert wurde
Aber eben darum, und weil die Anwendung der bestehenden Gesetzgebung und die fernere Ausbildung des deutschen Bundes nur allein durch uns und durch die Instruktionen unserer hohen Kommit⸗ tenten bewirkt werden kann, waͤre es bedenklich und verantwortlich, solchen Lehren in unserer Mitte ir⸗ gend eine auf die Bundes⸗Beschluͤsse einwirkende Au⸗ toritaͤt zuzugestehen, und dadurch in den Augen des Publikums das System jener Lehrbuͤcher zu sanktio⸗ niren. E 1
Diese Ansicht ist es, welche mehrere hohe Hoͤfe in der letzten Sitzung zu allgemeinen Bemerkungen hieruͤber veranlaßt hat. Das Praͤsidium bezweifelt nicht, daß die Bundes-Versammlung hierdurch sich zu einer solchen Erklaͤrung aufgefordert finden werde, welche jenen Grundsaͤtzen und diesen Ansichten ent⸗
richt.
1 Die hohe Bundes⸗Versammlung erklaͤrte hierauf einstimmig: daß selbe in den hier ent⸗ wickelten Grundsaͤtzen nur ihre eigenen wieder ge⸗ funden habe, und daß sie, mit diesen im vollesten Einklange, von der festen Ueberzeugung durchdrungen sey, daß nur auf diesem Wege die Anwendung der bestehenden Bundes⸗Gesetze gesichert, die fernere Aus⸗ bildung der gemeinsamen Gesetzgebung im reinsten Sinne des Foͤderativsystems bewirkt, und den hohen Zwecken des Bundes genuͤgt werden koͤnne.
Die Bundes⸗Versammlung wird daher in ihrer Mitte jenen neuen Bundeslehren und Theorien keine auf die Bundes⸗Beschluͤsse einwirkende Autoritaͤt ge⸗ tatten, und keiner Berufung auf selbe bei hren
erhandlungen Raum geben; uͤbrigens aber glaubt dieselbe, der hohen Weisheit saͤmmtlicher Bundes Regierungen mit vollem Vertrauen die Fuͤrsorge an⸗ heimstellen zu koͤnnen, daß nicht auf ihren Schulen und Universitaͤten jene Lehren Eingang sinden, und dadurch von dem eigentlichen Verhaͤltnisse des Bun⸗ des falsche und unrichtige Ansicht aufgefaßt und ver 8 ortsetzung folgt) Venedig, 8 Dec. Man meldet au 8 rno: Der fehlshaber der Brittischen Seemacht im Mit⸗
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