oͤfters erneuer worden seyen, und gegen die K. Preußi⸗ sche Regierung den Vorwurf einer Justiz⸗Verweigerung enthielten, keiner deutschen Bundes⸗Regierung aber gleich⸗ guͤltig seyn koͤnne, in den Protokollen der Bundes⸗Ver⸗ sammlung in solchem Lichte hingestellt zu werden, ohne, gegenuͤber ihren Bundesgenossen, hieruͤber genuͤgende Aufklaͤrung zu geben, so wolle Praͤsidium der hohen Versammlung anheimgeben, ob sie, ungeachtet jener so eben erwaͤhnten Anzeige des Dr. Ehrmann, den Vor⸗ trag nicht noch um so mehr zu ihrer Wissenschaft neh⸗ men wolle, als, nach der Ansicht des Hrn. Referenten, eine eeeee im bundesgesetzlichen Sinne Hier durchaus nicht vorliege. 6 4 8. Preußische Gesandte dankte dem Praͤsi⸗ dium fuͤr diesen Beweis vorzuͤglicher Aufmerksamkeit, und ersuchte die Versammlung, sich den Vortrag erstat⸗ ten lassen zu wollen, weil der Koͤnigl. Regierung aller⸗ dings daran liegen muͤsse, die Sache in ihrem wahren Lichte hergestellt zu sehen — womit saͤmmtliche Gesandt⸗ schaften sich einverstanden erklaͤrten. Der Vortrag ward sonach gehalten und demnächst, da die Klage zuruͤckgenommen ist, beschlossen, denselben in die Registratur abzugeben. 2 Zuletzt wurde noch, auf einen Vortrag der Kom⸗ mission wegen des reichskammergerichtlichen Archives zu Wetzlar, unter anderen beschlossen, 9 daß wegen der kammergerichtlichen. Bibliothek keine weitere Anregung zu machen sey, sondern dieser Ge⸗ auf sich zu beruhen habe. ZHerzogthum Gotha⸗Altenburg. Indeß wir Mitteldeutschlands die zahlreichen Ci⸗ den Fabrik⸗Orten an Nahrungslosigkeit und Mangel an Erwerb leiden sehen, bemerkt man im Gotha⸗Altenburgischen dies Ungluͤck der Zeit weit weni⸗ ger als anderswo. Was ist davon die Ursache? Die vor⸗ trefflichen Industrie⸗ und Schul⸗Anstalten fuͤr die unter⸗ sten Klassen, begruͤndet durch den edlen Herzog Ernst den Frommen. Dadurch wird die Jugend im Allgemeinen faͤhig, die verschiedensten Industrie⸗Zweige zu ergreifen. Dadurch ferner herrscht mehr Moralitaͤt, weniger Dieb⸗ stahl und weniger Liederlichkeit als anderswo. — Die gluͤckliche Abgabenvertheilung, die die aͤrmeren Staatsbuͤr⸗ ger nicht zusehr angreift. Eine, wenn auch nicht voll⸗ kommene, doch musterhafte Polizeiordnung. Die Frucht⸗ arkeit des Bodens. Die nicht befoͤrderte zu starke An⸗ siedelung neuer Einwohner im Gebirge, und deren nicht zu gleichartige Nahrungsarten. Der hier allgemein herr⸗ schende Sinn fuͤr Bodenverbesserung. Der Umstand, daß die Regsamkeit der Kapitalisten wirklich neue Nah⸗ rungszweige ohne Zuthun der Regierung herbeigeleitet. Eudlich der unleugbare und ruͤhmliche Patriotismus der Gotha⸗Altenburger, der schon so viel und manches Ge⸗ meinnuͤtzliche zu Stande brachte. Aus der Schweiz, 10. Febr. Den Kanton St. Gallen durchstreichen Gauner, die sich fuͤr Griechen aus⸗ geben, welche auf der Ruͤckkehr in ihr Vaterland begrif⸗ fen seyen. Sie fuͤhren allerhand Luxus⸗Artikel bei sich, als: Uhren, Ringe ꝛc. dem aͤußeren Ansehen nach von Gold oder Silber; der Leichtglaͤubige aber, der sich durch die Betheuerungen jener Gauner, daß sie aus Noth diese
an vielen Orten genthumlosen in
desfallsigen Mitteln
lassen, und andere
Gegenstaͤnde veraͤußern gen, hat bethoͤren lassen, aͤcht sind. 2c Madrid, 7. Febr. Die Anerkennung der, von den Kortes gemachten Anleihe, ist, dem Vernehmen nach von einigen einflußreichen Personen wiederholentlich be Sr. Majestaͤt in Vorschlag gebracht, aber mit der griß ten Festigkeit zuruͤckgewiesen worden. — Die Gazeta vom gestrigen Tage enthaͤlt folgende merkwuͤrdige K nigl. Erklaͤrung vom 29sten v. M.: „Da die Quell des Wohlstandes in Folge der buͤrgerlichen Konvulsionen erschoͤpft sind und die Einnahmen des Schatzes nich hinreichend waͤren, um die Beduͤrfnisse des Dienstes i bestreiten, wenn nicht die Ausgaben gleichmaͤßig mit da vermindert wuͤrden, so habe at Meinen Ministern anbefohlen, in allen Zweigen, besen ders aber im Kriegswesen mit der groͤßten Sparsamte zu verfahren, weil es unzulaͤssig ist, daß Meine veram ten Voͤlker die Opfer fortsetzen, die sie mit Selbstver leugnung so lange dargebracht haben, als es deren he durfte, um die Revolution zu ersticken und Meinen Thren in der Fuͤlle seiner Rechte, worauf die oͤffentliche Rae und Wohlfahrt beruht, wiederherzustellen. Durch da Frieden hat die Nothwendigkeit des Fortbestehens mch. rerer Truppen, welche auf den Ruf der Ehre und e Treue, wie durch Zauberschlag auf allen Punkten de spanischen Bodens entstanden waren, aufgehoöͤrt; Ackn⸗ bau und Kuͤnste verlangen jetzt manche Arme zullt, welche vordem den Degen fuͤhrten. Dennoch hat einige unbesonnene Personen Besorgnisse wegen de Aufloͤsung jener Korps, deren der Staat nicht beda und die der Schatz nicht bezahlen kann, laut werd Individuen, die sich nicht an h Ordnung gewoͤhnen koͤnnen, vm mehren jene Besorguisse, indem sie den Saamen " Mißtrauens ausstreuen. Die Uebelwollenden thun, ab ob sie besorgten, und erregen bei Leichtglaͤubigen die de⸗ sorgniß, daß bei der unerlaͤßlichen Nothwendigkeit, e⸗ hufs der Bildung der neuen Armee die Korps aufzylte sen, welche sich zur Vernichtung der Anarchie erhubtn, man den ersteren Offiecieren einverleiben werde, welc Meinen Interessen, die auch die Interessen der Nate⸗ sind, wenig ergeben waͤren. Deshalb und um unde gruͤndete Besorgnisse zu zerstreuen, will Ich, daß Mein. Voͤlker erfahren, wie nach Meiner Absicht Mein Thrmn nur auf ihrer Liebe beruhen soll, und daß Ich von i nen keine anderen Opfer verlange, als die zu ihrer eg nen Wohlfahrt erforderlich sind; vor allem Unterwir figkeit unter die Gesetze; sie sollen erfahren, daß Meint Armee den Mitteln Meines Schatzes angemessen senn und von Officieren befehligt werden wird, die mit der Liebe zu Meiner Person Muth und Kriegszucht verbi⸗ den, sie sollen endlich wissen, daß wenn Irrthum uhe Treulosigkeit unter der Maske des Eifers Ursache il Besorgnissen aufsuchen, wo sie nur Hoffnungen sollten, Ich dagegen entschlossen bin, als Staates, dessen R Mir anvertraut ist,
—
muͤßten, um Reisegeld zu erlan findet zu spaͤt, daß dieselben in⸗
Wiederherstellung der
alle diejenigen anzusehen, den nur allein auf ihr eignes Wohl abzweckenden regeln den Gehorsam versagen. Die
88 . “ v
erblicken Feinde des
Regierung von der goͤttlichen Vor sehung ; welcht
Maß⸗ Mir obliegendsungs⸗Rath de Vignan, uͤberreicht wurde.
eiten,
schließt auch die Pflicht in sich, diejenigen, wel⸗ ge auf
irgend eine Weise dem entgegen wirken, die zirkungen Meiner Gerechtigkeit fuͤhlen zu lassen. Mexiko, 24. Nov. Der am 20. Nov. dem Kon⸗ reß vorgelegte Konstitutions⸗Entwurf bestimmt im We⸗ entlichen Folgendes: „Die Souverainetaͤt Mexiko's ste⸗ et dem Volke zu. Die hoͤchste Gewalt ist getheilt in die ssetgebende, ausuͤbende und richterliche Gewalt. Die setgebende besteht in einen Senat und einer Kammer er Repraͤsentanten. Alle Theile der Union sind freie, zveraine und unabhaͤngige Staaten. Den Stamm bil⸗ in die Provinzen Chiappas, Guanjuato, Senada, Si⸗ aaloda, die beiden Californien Chihunhua Durango und Neu⸗Mexiko, Coahinla, Neu⸗Leon, Texas, Neu⸗Santan⸗ er, Mexiko, Michoakan, Ocyaka, Pueblo de los Ange⸗ as mit Tlaxkala, Queretaro San Luis Potofi, Tobasko, gera⸗Cruz, Falisko, YInkatan und Los Zakatekas. Je⸗ ie Staat sendet zwei Senatoren, die Deputirten wer⸗ en nach der Volkszahl berechnet. Die exekutive Gewalt s fur eine bestimmte Zeit in den Haͤnden eines Praͤsi⸗ enten des mexikanischen Bundes. Er ist jedoch der An⸗ lage unterworfen. Alle bisherigen Schulden der respek⸗ ven Provinzen werden von dem Bunde uͤbernommen ind liquidirt.“ Nach dem officiellen Bericht des mexi⸗ anischen Staats⸗Sekretairs bestehet aber noch die Kon⸗ derkation von Guatimala, St. Salvador eꝛc. fuͤr sich, gter dem Namen: Die Republik der vereinigten Pro⸗ een von Mittel⸗Amerika, sie wird durch einen Kon⸗
nrec, vollziehende Gewalt ꝛc. verwaltet, und giebt wegen hnwenigkeiten zu manchen Besorgnissen hier Veranlassung.
Rio de Janeiro, 28. Nov. Der Kaiser hat ein kret zur Einberufung eines neuen Kongresses erlassen, unz nach derselben Form, wie es in der vorigen Siz⸗ ung bestimmt wurde. Diese Maßregel wird, wie man innimmt, die Gemuͤther wieder beruhigen. 8
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hrau In den
5. Febr. In der Gegend von
reslau, haben sich bereits Zuͤge wilder Gaͤnse gezeigt. göheren Gebirgsgegenden liegt noch tiefer Schnee, und es
hlt hie und da an hinlaͤnglichem Wasser.
Frankfurt a. d. H., 17. Febr. Gestern feierte nZoll⸗Amte Neuhaus am Friedrich⸗Wilhelms⸗Kanal her Koͤnigl. Zoll⸗Direktor und Rendant, Major Wen⸗ , das Jubelfest einer 50jaͤhrigen Dienst⸗Verwaltung, ihrend welcher er anfoaͤnglich in Militair⸗, demnaͤchst Civil⸗Dienstverhaͤltnissen durch nuͤtzliche Thaͤtigkeit nd musterhafte Treue das Vertrauen und die Achtung iner vorgesetzten Behoͤrden, so wie seiner Mitbeamten ind des Publikums sich zu erwerben und zu erhalten dußte. In Anerkennung dieses Verdienstes begnadigten Se. Majestaͤt der Koͤnig den Jubel⸗Greis mit dem All⸗ emeinen Ehrenzeichen erster Klasse, dessen Dekoration hit zweien Gluͤckwunsch⸗Schreiben Sr. Excellenz des hönigl. Geheimen Staats⸗Ministers fuͤr Handel und bewerbe, Hrn. Grafen von Buͤlow, und der Koͤnigl. egierung zu Frankfurt demselben durch den Regie⸗ Im Kreise
8 G
Meine Wohlthaten uͤber Meine Voͤlker zu ver⸗
F
9 8 8 2 442 ι 1 *½ * der versammelten Familie, umgeben von der in Menge
sich eingefundenen theilnehmenden Staats⸗ und Kommu⸗
nal⸗Beamten der Nachbarschaft, begruͤßt von den De⸗ 1
putirten der hiesigen Freimaurer⸗Loge zum aufrichtigen Herzen, brachte der Gefeierte einen, von ganzem Her⸗ zen frohen Tag zu, und trank beim vollen Glase auf das Wohl des Koͤniges und des Allerhoͤchsten Hauses,
worin alle Anwesenden freudig einstimmten, demnaͤchst
aber dem Jubel⸗Greise die innigsten Wuͤnsche ausdruͤck⸗ ten, daß er recht lange noch der Koͤnigl. Gnade sich er⸗ freuen und seiner bisherigen kraftvollen Dienst⸗Wirk⸗ samkeit erhalten werden moͤchte.
Gumbinnen, 1. Febr. Im J. 1822 sind in dem
hiesigen und dem Koͤnigsberger Regierungs⸗Bezirk 8073 Stuten von Landgestuͤts⸗Beschaͤlern, und außerdem 179
Stuten von Hauptgestuͤts⸗Beschaͤlern und Probier⸗Heng⸗ hen⸗ uͤberhaupt 8252 Stuten tragend geworden. iesen 4536 allein auf den hiesigen Regierungs⸗Bezirk.
rung, durch 72 Landgestuͤts⸗Beschaͤler auf 47 Stationen, 3259 Stuten, uͤberhaupt 10,999 Stuten gedeckt worden; außerdem aber sind noch 103 Stuten durch Hauptgestuͤt⸗ Beschaͤler und Probier⸗Hengste gedeckt worden. Koͤnigsberg. Nach der eingegangenen Abfoh⸗ lungs und Beschaͤlungs⸗Tabelle fuͤr das verflossene Jahr 1823 sind in dem hiesigen Regierungs⸗Departement, von den Beschaͤlern des Landgestuͤts zu Trakehnen, von 73
Beschaͤlern und 5895 Stuten — 1520 noch lebende Fuͤl⸗
len erzielt worden.
Minden, 23. schnitten. der zweite handelt von den Abgaben; der dritte von der Kontrolle; der vierte von den Maßregeln gegen natuͤr⸗ liche Schiffahrts⸗Hindernisse und Ungluͤcksfaͤlle; der fuͤnfte vom Leinpfade; der sechste von den Nebenfluͤssen; und der siebente von Ausfuͤhrung der Weser⸗Schiffahrts⸗Akte und kuͤnftiger Revision derselben. halten 55 Paragraphen, deren wesentlicher Inhalt fol⸗ gender ist: Allgemeine Bestimmungen. 1) Die Schiffahrt
Von sind 6056 Fuͤllen am Leben, und hievon treffen
Im Jahre 1823 sind im hiesigen Regierungs⸗Be⸗ . zirke, durch 178 Landgestuͤts⸗Beschaͤler auf 77 Stationen, 7740 Stuten, und im Bezirke der Koͤnigsberger Regie⸗
Jan. Die hier am 10. Sept. v. J. unterzeichnete Weser⸗Schiffahrts⸗Akte besteht aus 7 Ab⸗ Der erste enthaͤlt allgemeine Bestimmungen;
Alle zusammen ent⸗
auf dem Weser⸗Strome soll, von seinem Ursprunge durch
Zusammenfluß der Werra und Fulda bis in’s offene Meer, und um umgekehrt aus dem offenen Meere, in Bezug auf den Handel, voͤllig frei seyn. Jedoch bleibt die Schiffahrt von einem Uferstaate zum anderen auf dem ganzen Strome ausschließend den Unterthanen derselben vorbehalten.
2) Alle ausschließlichen Berechtigungen,
Frachtfahrt auf der Weser zu treiben, oder aus solchen Privilegien hervorgegangene Beguͤnstigungen, sind fuͤr
jetzt und immer aufgehoben; Faͤhren und Ueberfahrts⸗ Anstalten ꝛc. sind ausgenommen.
Alle bisherigen Sta⸗
pel⸗ und Zwangs⸗Umschlagsrechte zu Bremen, Minden
und Muͤnden sind aufgehoben. Schiffahrt auf der Weser, ist Jedem gestattet, welcher, mit geeigneten Fahrzeugen versehen, Obrigkeit hierzu
4) Die Ausuͤbung der
den, von seiner Landes⸗ die Erlaubniß erhalten hat. 5) Jedes zur Handels⸗Frachtfahrt dienende Schiff soll mit der Angabe