des Orts, wohin es gehoͤrt, Nummer, und der Lastenzahl, d auswaͤrts deutlich versehen seyn. 6) Die ordentlichen Schiffszuͤge auf der Weser sollen auch kuͤnftig aus nicht mehr als drei Fahrzeugen bestehen und diese die bisher uͤblichen Ladungsfaͤhigkeiten nicht uͤberschreiten. 7) (Han⸗ delt vom Transport des Schießpulvers.) 8) Die Fracht⸗ preise ꝛc. sind Sache der dabei interessirten Individuen p“ sollen von Zeit zu Zeit durch den Druck bekannt gemacht werden ꝛc. 13) Alle durch gegenwaͤrtige Akte verordneten Zahlungen sind in Konventionsmuͤnze nach dem Zwanzig⸗Guldenfuße zu berechnen. Der zweite Abschnitt handelt von den Abgaben und geht nach §. 14 — 25. Es heißt unter anderen darin: 14) Saͤmmtliche bisher auf der Weser bestandenen Zoll⸗Abgaben hoͤren hiermit auf und werden in eine allgemeine Schiffahrts⸗ Abgabe unter dem Namen Weserzoll verwandelt und nach dem Bruttogewicht erhoben. 15) Fuͤr den Lauf der Weser, von ihrem Ursprunge bis Bremen einschließlich und umgekehrt, werden uͤberhaupt nicht mehr als 315 Pfennige Kanventionsmuͤnze von jedem Schiffpfund zu 300 Pfund bremisch an Weserzoll erhoben, und zwar von Preußen 59 Pf., Hannover 126 Pf., Kurhessen 41 Pf., Braunschweig 16 Pf., Lippe 13 und Bremen 60, zusam⸗ men also 315 Pf. Von Bremen bis in's offene Meer und umgekehrt findet weder Zoll noch sonstige Abgaben⸗ Erhebung statt. 16) Die Erhebung geschieht durch Bre⸗ men, Dreye, Stolzenau, Minden, Erder, Rinteln, Ha⸗ meln, Holzminden, Beverungen, Lauenfoͤrde und Gie⸗ ßelwerder. 17) Um jedoch die innere Industrie und die Ausfuhr der Landes⸗Produkte zu befoͤrdern und zugleich den Verkehr der ersten Lebensbeduͤrfnisse zu beguͤnstigen nd mehrere Gegenstaͤnde von ringem Werthe zu erleichtern, soll ruͤcksichtlich dieser eine verhaͤltnißmaͤßige Herabsetzung statt finden. 19) Leer pas⸗ sirende Schiffe, auch die neuen und zum Verkauf bestimm⸗ ten, sind gaͤnzlich frei. 22) Sonst werden keine Gefaͤlle erhoben und die festgesetzten Abgaben kuͤnftig nur in ge⸗ meinschaftlicher Uebereinkunft erhoͤht ꝛc. — Der dritte Ab⸗ schnitt handelt vom §. 25 bis 41 von der Kontrolle der Zollbehoͤrden und der richtigen Angabe der Ladungen. §. 28 dieses Abschnittes enthaͤlt Folgendes: Fuͤr jede, den Weser⸗Zoll nach vollem Normal⸗Satze entrichtende, von einem Orte zum anderen auf der Weser lediglich tansitirende Schiffsladung ist zur Abfertigung an jeder dazwischen liegenden Erhebungs⸗Staͤtte erforderlich: 1) Beibringung des Ladungs⸗Manifestes von Seiten des Schiffers, und Pruͤfung von Seiten der Behoͤrde, ob jene Form uͤberall beobachtet worden; 2) generell, d. h. ohne Heffnung und, so viel als moͤglich ohne Verruͤckung des Colli, vorzunehmende Revision der Ladung durch den Erheber; 3) Zahlung des tarifmaͤßigen Weser⸗Zolles nach dem Normal⸗Satze pr. Schiffpfund des im Manifeste angegebenen und als richtig anerkannten Ladungs⸗Ge⸗ wichtes; 4) Bemerkung der anerkannten Richtigkeit und geleisteten 1e, so wie des Tages und der Stunde t
v 8 8 einer fuͤr diesen Ort laufenden welche es tragen kann,
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der Ankunft und Abfertigung, auf dem Manifeste von Seiten der betreffenden Behoͤrde; 5) Ausstellung einer besonderen, bestaͤndig in den Haͤnden des Schiffers blei⸗ benden und zu seiner Legitimation dienenden Quittung.
.29. Die im vorstehenden §. beschriebenen Abfen gungen soll jede Empfangs⸗Behoͤrde so schnell als me lich, und spaͤtestens binnen 3 Stunden fuͤr jeden Schif Zug, bei 5 Rthlr. Ordnungs⸗Strafe fuüͤr jeden Konn ventions⸗Fall, zu bewirken verpflichtet seyn, jedoch m zwischen Sonnen⸗Auf⸗ und Untergang. §. 33. Wen das Schiff rein transitirt, ohne Ab⸗ und Zuladung, soll eine materielle Verifikation wegen der zum gering ren Tarif⸗Satz angemeldeten Waaren jedenfalls nure mal in jedem Territorium vorgenommen werden, w das auf dem Manifeste verzeichnete Resultat derselhe bei allen uͤbrigen Empfangs⸗Staͤtten desselben Gebien fuͤr richtig gelten. — Der vierte Abschnitt enthaͤlt! §§. 42 und 43 und besagt unter anderen Folgendes: A. Staaten, welche eine Hoheit uͤber das Strombette . Weser ausuͤben, verpflichten sich, jeder in den Graͤng seines Gebietes, alle im Fahrwasser der Weser sichf
worden sind, eingehen, unnd
cheuden
verblieben sind.
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1“ 1 1 . n-zeihübnn2 lheeei lhn⸗ „ daß sie entweder uͤber die Haupt⸗Zoll⸗Aemter Be⸗ run⸗Zabrzeg und Neustadt, oder uͤber das Neben⸗ Zoll⸗Amt erster Klasse zu Klingebeutel, welche Aem⸗ ter in der Sache mit naͤherer Instruktion versehen p, daß bei den gedachten Aemtern durch Vorzeigung der oͤsterreichischen Kontumaz⸗Atteste und Paͤsse der Beweis gefuͤhrt wird, daß die den Einlaß nachsu⸗ ersonen und die betreffenden Waaren und Gegenstaͤnde aus der Tuͤrket, Moldau oder Walla⸗ chei uͤber ein K. K. Oesterreichisches Kontumaz⸗Amt eingegangen, und bis zum Eintritt in die diesseitige Provinz in den K. K. Oesterreichischen Staaten
Potsdam. Bei Ablassung eines, in den Aeckern sehemaligen Amts⸗Vorwerkes zu Dabergotz, Ruppin⸗
8 1 a Hee“ L E““ 6 schen Kreises, belegenen Pfuhls hat man in einer Tiefe von 4 — 5 Fuß unter torfartigem Moor und Mergel, auf dem Sandgrunde einen eichenen Haken gefunden, womit in der aͤlteren Zeit die Felder bestellt worden sind. Er bestehet aus einem Zacken, der aus einem staͤrkeren Stamm, gebogen hervorgewachsen, und man sieht, daß er haͤufig gebraucht worden ist. Nirgends findet sich das mindeste Kennzeichen, daß Eisen daran befestigt gewesen sey, jedoch sind zwei Loͤcher mit einem scharfen Instru⸗ ment ziemlich gut durchgeschlagen, und eins ist durchge⸗ bohrt. In der Naͤhe dieses Hakens hat man zugleich eine aus hartem Eichenholze geschnittene spitze Schaufel gefunden, welche statt des mangelnden Eisens benutzt worden zu seyn scheint. 3 In dem naͤmlichen Pfuhl hatte man auch kurz vor⸗
her 3 Streitaͤrte von Stein gefunedre.
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denden Schiffahrts⸗Hindernisse ohne allen Verzug an ihre Kosten wegraͤumen zu lassen und keine die Sitn⸗
heit der Schiffahrt gefaͤhrdenden Strom⸗ oder e 1“ 6 72*1
Bauten zu gestatten. Sollte ein Strandrecht irgenne eneral⸗ an der Weser ausgeuͤbt werden, so wird solches hiedauauauau 82 fuͤr immer aufgehoben. — Der fuͤnfte Abschnitt, a. I Leinpfade, umfaßt die §§. 44 bis 48, wovon der erf bestimmt, daß sich alle Staaten, welche eine Hoheit iee das Strombette der Weser ausuͤben, anheischig machen auf ihren Gebieten den Leinpfad in guten Stam⸗ setzen, und darin erhalten zu lassen. Endlich handit der siebente und letzte Abschnitt, welcher vom §. 50 bbs reicht, von Ausfuͤhrung der Weser⸗Schiffahrts⸗Akte m. kuͤnftiger Revision derselben. Der 54ste Paragraph sagt schließlich Folgendes: Nachdem gegenwaͤrtige §.
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der Bevoͤlkerung des Regierungs⸗Bezirks Arnsberg pro 1822. “
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großem Gewicht und ge⸗
Arnsberg Brilon. Lippstadt. Soest..
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Hagen Iserlohn Altena. HOlbere Er. Siegen
10,325 15,063 12,779 7,661 16,411 15,932 15,255 23,493 13,376 13,861 12,004 17,201 8,519 11,590
vention in Wirksamkeit getreten seyn wird, soll sichm.
Zeit zu Zeit eine Revisions⸗Kommission in irgend en
der an der Weser belegenen Staͤdte vereinigen, zu weg
cher von jedem der kontrahirenden Staaten ein Beual— maͤchtigter delegirt und deren Vorsitz durch Stinmen⸗ 11 Mehrheit bestimmt wird. Der Zweck und die Wirtsena–0 keit dieser Revisions⸗Kommission sind, sich von der vol⸗ ““ staͤndigen Beobachtung der gegenwaͤrtigen Konvention f öu.““ uͤberzeugen und einen bleibenden Vereinigungspunkt zwe nan⸗ schen den kontrahirenden Staaten zu bilden, um Abhaxeo. 10. lung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veransu¹¹l0 11. tungen und Maßregeln, welche, nach neuerer Erfahrum 129199123 Handel und Schiffahrt ferner erleichtern koͤnnen, zu b” h 41380
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S89œISgU
10,369 15,194 13,077 17,219 16,582 16,610 14,946 22,089 13,169 13,889 12,113
20,694
25,856 34,880 32,993 32,542 30,201 45,582 26,545
27,750
24,117 34,866
22,948
20,096 29,327 23,826 20,229 9,299 7,248 8,952 4,023 11,167 486 21,576 5,869 623 22,600
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14,296 23,505 24,865 21,012 41,434 15,024 27,132 2,507 28,959 16,263 140
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139 639 519 355 189 429 237 125 354 132
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rathen. Die erste dieser Revisions⸗Kommissionen wie kobam. Eslohen
unmittelbar nach Ablauf des ersten Jahres der Wit samkeit dieser Akte zu Bremen sich versammeln; 36 und Ort aber der naͤchstfolgenden jedesmal durch U. naͤchstvorhergehende bestimmt werden ꝛc. 1 Oppeln, 4. Febr. Auf die von mehreren Seitm eingetroffene und durch ein so eben eingegangenes Schre⸗ ben des K. K. Oesterreichischen Guberniums zu Lembalg 89- Menschen auf die Quadratmeile. vom 17. v. M. voͤllig bestäͤtigte Nachricht, daß in dinh. Resultat aus der Bevoͤlkerung pro 1822. Moldau Spuren der Pest wahrgenommen worden, hue Zahl der im Jahre die ’eeeee “ zu Segs; . daß Personen, Waaren und Gedenstaͤnde ohne Aus Es sind al 38g, sze ch. 8 1 dder Tuͤrkei uͤberhaupt kommen, in das hiesige Depar⸗ * gegen die der Gestorbenen in folgenden Ab⸗ u:
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im h uag Der Flaͤchen⸗Inhalt kann zu 136 ⅞ Quadratmeilen henommen werden. Darauf befand sich zu Anfang Jahres 1823 eine Volkszahl von 406,527 Seelen. Die Bevoͤlkerung betraͤgt demnach
Gestorbenen — 9,841.
teement nur unter den Bedingungen eingelassen werden s
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Summa 1203,470 [203,057[406,5271185,321
im Durchschnitte
1822 Gebornen betraͤgt 15,295.
22,218
217,398793676
a. Kreis Arnsberg wie 7 „ Brilon — 10
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