1824 / 46 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Mon, 23 Feb 1824 18:00:01 GMT) scan diff

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heiten des spanisch⸗ portugiesischen Amerikas unge⸗ mein. Europaͤer, unter dem Schutz des Mutterlan⸗ des, hatten diese Gegenden kolonisirt; Europaͤer, von den Ideen moderner Demokratie angesteckt, rauben sie nun dem Mutterlande, um ihre Theorien dort mit bewaffneter Hand auszufuͤhren. So lange als die Mit⸗

glieder der in Spanien und Portugal nun untergegan—⸗

genen Versammlungen, welche sich faͤlschlich in beiden Reichen Kortes nannten, im Mutterlande zu triumphi⸗ ren vermochten, hielten sie fester als die leichtsinnige franzoͤsische Constituante, an den Kolonien der zweiten Hemisphaͤre; sobald aber das Mutterland zu Madrid und Lissabon diese Usurpatoren der Nationalmacht aus seinem Schooße stoͤßt, werden die Exspanier und Expor⸗ tugiesen auf einmal zu eifrigen Amerikanern; man ver⸗ sichert mit Glaubwuͤrdigkeit, daß Mina mit einem Plane auf die Insel Cuba umgeht, und diesen Diamanten der spanischen Krone zu entreißen sich anschickt. Viel kommt hiebei auf den Geist des Generals Vives an, der in der Havannah befehligt, und von dem man noch nicht sicher weiß, bis zu welchem Grade ihm zu trauen ist. Romero Alpuente, der sich an mehreren Orten Europas als ge⸗ landet hat verkuͤnden lassen, soll vorausgesandt, und auf irgend einem Punkte, wo das koͤnigliche Spanien jen⸗ seits der Meere noch Anhaͤnger zaͤhlt, gelandet seyn. Andere werden folgen. Es ist dies ein neues Glied in der Kette der großen demokratischen Verschwoͤrung, welche Europa umschlingt. Man weiß, daß fruͤher zwischen un⸗ serem hohen Ober⸗Komitté, welches die Geschaͤfte des libe⸗ ralen Europas verwaltet, und den spanischen Revolu— tionsmaͤnnern beinahe ein Bruch statt fand, als Letztere Amerika nicht aufgeben wollten, waͤhrend ersteres fuͤr die Pseudo⸗Kortes in Europa, wie gegen dieselben in Ame⸗ rika handete. Als die Angelegenheiten der Demokraten der Halbinsel sich verfinsterten, wurden sie immer nach— giebiger gegen die Kolonien, und jetzt sind sie, wie na— tuͤrlich, entschiedene Amerikaner, und also aufs Vollkom⸗ menste und in jedem Punkte ausgesoͤhnt mit unserem libe⸗ ralen Ober⸗Komitté. .

London, 12. Febr. (Aus Pariser Blaͤttern.) Die Gesundheit des Koͤnigs ist fast ganz wieder hergestellt. Am 10ten gaben Seine Majestaͤt ein großes Diner und am 12. haben Hoͤchstdieselben sich nach Ihrem Schlosse von Windsor begeben. Man darf sich daher nicht schmeicheln, Se. Majestaͤt bald in London zu sehen.

In der Sitzung des Oberhauses vom 10ten d. M. kuͤn— digte Lord Darnley an, daß er, seiner Zusage gemaͤß, dem Hause eine getreue Darstellung des Zustandes von Ir⸗ land machen wolle. Er begann mit der Erklaͤrung, daß

der Zustand einer Insel nie ungluͤcklicher gewesen. Einige

Palliativ⸗Mittel seyen zwar getroffen, aber im Wesent⸗

lichen damit nichts gebessert. Es muͤsse in Hinsicht auf

jenes Land eine ganz neue Politik angenommen werden. Der Friede und die Wohlfahrt, deren Großbrittannien sich erfreue, biete die Mittel dar, um sich aufmerksam

und nachdruͤcklich mit dem leidenden Theile der vereinig⸗

ten Koͤnigreiche zu beschaͤftigen. Zu dem Ende und um die Diskussionen nicht vorzeitig zu eroͤffnen, ver⸗

langte der edle Lord, daß dieselbe auf den 2ten Maͤrz

anberaumt wuͤrde. Im Unterhause kuͤndigte Lord

Althorp ebenfalls die Vorlegung einer allgemeinen Sch. derung des Zustandes von Irland an und verlangtey der Hand, daß ihm die officiellen Dokumente uͤber fe gende drei Gegenstaͤnde verschafft wuͤrden, als: 1) nͤp das oͤffentliche Einkommen, 2) uͤber die anglikanise Kirche und deren Etablissements in Irland, und 3) j. die Ausfuͤhrung der Gesetze gegen die Katholiken m deren Zulassung zu den ihnen offenen Aemtern. 2 Motion wurde ohne Theilung angenommen. . Nugent kuͤndigte an, daß er am 17ten d. M. auf Vo legung der zwischen unserem Gesandten A’Court w dem spanischen Gouvernement statt gehabten Korrespan denz antragen werde. In der Sitzung des Unte hauses vom 11ten d. M. brachte Hr. Martin eine F ein, wonach, um den vielfaͤltigen Grausamkeiten gege die Thiere moͤgligst ein Ziel zu setzen, allen Hausthien derselbe gesetzliche Schutz angedeihen solle, wie den Pf⸗ den, den Ochsen und Kaͤlbern. Die Herren Bailey und Goldsmith haben an e Boͤrse angezeigt, daß sie nur noch die Ankunft eines“. geordneten von Kolumbia erwarteten, um eine Anleh fuͤr diese Republik zu eroͤffnen. 1 Cons. 91 Spanische Obligationen 2445. Die Verwaltung der Polizei ist fuͤr die sellschaft im Allgemeinen von groͤßter Wichtigkeit; mg obgleich diese Wahrheit von Allen anerkannt ist, weg tiefere Blicke in unsere Verhaͤltnisse geworfen habey hat man bis jetzt doch in England ein gehoͤrig einguch tetes Polizei⸗System, als unvereinbar mit einer ftae und gesetzmaͤßigen Regierung, verworfen. Es laͤßt indessen leicht beweisen, daß der Mißbrauch und h. der rechte Gebrauch dieser Gewalt als der Sproͤft

einer willkuͤhrlichen Regierung zu betrachten ist, und

wie bei allen anderen Fragen uͤber die guten und büse Dinge dieser Welt, woruͤber die Richter zu entscheche haben, der Hauptpunkt eigentlich darin liegt, wle da Gute befoͤrdert, und das Boͤse vermieden werden soll Zuvoͤrderst muß man jederzeit annehmen, daß keine bi gerliche Gesellschaft bestehen kann, wenn Uebelthaͤter nic in Schranken gehalten, die Schwachen nicht gegen Starken, und die Rechtschaffenen gegen die Betrig beschuͤtzt werden, und aus diesen Gruͤnden geht nothme digerweise die Frage hervor: wie diese Sicherheit dieser Schutz zu erlangen seyen? Um diese Zwecke zu reichen, sind aber nur zwei Wege offen; der eine duf Auflegung zweckmaͤßiger Strafen, wenn das Verbrect begangen ist, und der andere durch Verhinderung deh ben, und dieser letztere Gegenstand ist allein derjent Zweig der vollziehenden Gewalt, den man unl dem Namen Polizei begreift. In Großbrittanne besteht eine Art freiwilliger Polizei, die man sen nirgendswo kennt, und welche, ihrer vielseitigen M. griffe ungeachtet, dennoch von großem Werthe ist. b hin gehoͤren die Magistrats-Behoͤrden, welche in jede Distrikte aus dem daselbst wohnenden Adel und den 8e nehmsten Personen des Landes bestehen, welche durch! Eigenthum, ihren Karakter, ihre Faͤhigkeiten u. s. als die eigentlichen Vormaͤnner des Volkes betrach werden koͤnnen, und deren Rath und Meinung ein

großen Einfluß auf dasselbe haben. Dieser Verein ist,

gerbindung mit den hoͤheren und niederen Polizei⸗Behoͤr⸗ in, und mit aller Gewalt, welche die Gesetze den Ma⸗ strats⸗Personen zur Erhaltung des Friedens anvertraut faben, zahlreich genug, um in gewoͤhnlichen Faͤllen da⸗ nit auszureichen; und wenn außerordentliche Umstaͤnde intreten sollten, so hat der Sheriff die ganze Macht des Histriktes zu seiner Verfuͤgung, wozu selbst das Militair szogen werden kann, wenn die Civil⸗Behoͤrden nicht nehr ausreichen sollten, was jedoch nicht sehr haͤufig vor— ommt. Es laͤßt sich daher gegen diese allgemein beste⸗ hende Einrichtung auf dem Lande nur wenig sagen, wo zge Bevoͤlkerung nicht so gedraͤngt, als in den Staͤdten s; allein hier aͤndern sich die Umstaͤnde gewaltig. Die hersonen, naͤmlich, welche den Dienst der Rathsherren den Staͤdten versehen, sind von ganz anderer Art, nd die untergeordneten Angestellten sind weder an Stand och Karakter denen aͤhnlich, welche auf dem Lande an⸗ estellt sind. Reiche Leute wollen mit den Unannehm⸗ chkeiten der Stadt⸗Polizei nichts zu thun haben, und e unteren Aemter werden meistens durch Stellvertreter hesehen, welche sorglos, und den Bestechungen zugaͤng— cch sind. Man hatte daher um die Mitte des letzten aͤhrhunderts in London bemerkt, daß eine gewisse Gat⸗ cung Leute in die Kommission der Polizei⸗Distrikte Sur⸗ ii und Middlesex aufgenommen waren, die man unter eem Namen der handelnden Richter (trading justices) unnte, deren Verwaltung verdorben und schaͤndlich war. m diese schrecklichen Mißbraͤuche zu verhindern, verord⸗ ite der verstorbene Lord Melville im Jahr 1793 die krichtung von sieben Polizei⸗Aemtern, in denen ah bezahlte Magistrats⸗Personen angestellt werden olen, und diese Einrichtung besteht mit einigen inledeutenden Veraͤnderungen jetzt noch, und wurde auch den großen Staͤdten im Innern des Landes nachge⸗ mt. Unabhaͤngig von der Polizei der eigentlichen Stadt London, welche unter der Aufsicht des Lord⸗Mayors nd der Aldermen (Rathsherren) ist, und woruͤber die gegierung gar nichts zu sagen hat, sind in der Haupt— indt Englands folgende Polizei⸗Aemter: *) 1. Das Po⸗ gei Amt in Bow⸗Street, welches aus drei Magistrats⸗ personen und acht Konstabeln nebst der Streifwache Pferde und zu Fuß besteht. Die Streifwache zu hferde ist aus 1 Obern, 1 Fuͤhrer, 5 Inspektoren und Gemeinen, und jene zu Fuße aus 1 Inspektor, 16 ührern und 100 Gemeinen zusammen gesetzt. Alle ste⸗ ig unter dem Oberbefehl der oben erwaͤhnten Magi⸗ raspersonen, und koͤnnen nach Umstaͤnden theils in der Dradt, theils auf dem Lande in allen Theilen des Koͤ⸗ greichs in Anspruch genommen werden. 2. Die sieben bolizei- Aemter, jedes mit 3 Magistratspersonen und sammen 59 Konstabeln. 3. Die Themse⸗Polizei (Tha- es Police), welche zur Verhinderung von Diebstaͤhlen suf dem Flusse eingesetzt wurde, und aus 3 Magistrats⸗

Dühersonen, 5 Oberkonstabeln, 23 Aufsehern (Surveyors)

nd 65 Polizeidienern (watermen) besteht. Die ganze nzahl aller bei den Polizeiaͤmtern in der Hauptstadt mngestellten Personen, mit Ausnahme der Polizei der ggentlichen Stadt London, betraͤgt daher 27 Magistrats⸗ . nte

*) Parliamentary Returns, 30. June 1821. 8

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behoͤrden und 351 Unterbeamte, welche die Regierung folgende Summen kosten:

Pf. St. Sch. D. Das Polizeiamt in Bow⸗: Street, besonder; Weeae . buͤhren ausgenommen, die sich belaufen auf die sieben Polizeiaämter 4238 11 5 die Themse⸗Polizei 711 2 9 8,616 19 1 1] P 54,211 9 11¾ oder etwa 677,640 Gulden. Kurze Zeit, nachdem diese sieben Aemter errichtet waren, siel das Recht, sie zu be⸗ setzen, in die Haͤnde solcher Personen, welche sie entwe⸗ der zu Privatabsichten, oder um politische Zwecke da⸗ mit zu erreichen benutzten. Dichter, Zeitungsschreiber und Verfasser kleiner Schmaͤhschriften wurden dabei angestellt, und mehrere unter den Magistratspersonen waren unverschaͤmt genug, dieses Spiel noch weiter zu treiben, indem sie ihre Bedienten zu Constabeln *) machten, welche zwar den Gehalt dieser Stellen bezo⸗

24,591 10 11 21,002 19 114

gen, ihre Pflichten aber nicht erfuͤllten. Lord Sidmouth

verbesserte diese Gebrechen, wie er seine Stelle als Staatssekretair uͤbernahm, und machte es sich zur Pflicht, keinen zum Posten einer Magistratsperson zu ernennen, wenn er nicht zuvor einige Jahre als Sachwalter oder Rechtsfuͤhrer fuͤr Andere gearbeitet hatte, und mit den noͤthigen Kenntnissen dieses Amtes versehen war. In⸗ dessen bleibt der Hauptfehler bei Besetzung dieser Aem⸗ ter immer noch beim Alten, indem die Magistratsperso⸗ nen der Polizei vom Staats⸗Sekretair, nach Gefallen an- und abgesetzt werden koͤnnen. Naͤchst den vor⸗ hin erwaͤhnten Gebrechen ist auch die Bezahlung der Polizeibehoͤrden zu schlecht. Die erste dahin gehoͤrige Magistratsperson in Bow⸗Street hat 1200, und die uͤbrigen haben nur 600 Pfd. Sterl. jaͤhrlich; eine Be⸗ lohnung, welche fuͤr die Menge der vorkommenden Ar⸗ beiten und ihre Unannehmlichkeit wirklich zu gering ist. Der Gehalt der Constabeln ist aber im Verhaͤltniß noch viel schlechter, da sie nur eine Guinee die Woche be⸗ kommen, womit gar nicht auszureichen ist. Es tritt da⸗ her nicht selten der Fall ein, daß die Constabels mit schlechtem Gesindel in Verbindung stehen, und die Diebe auf eine oder die andere Weise beschuͤtzen. Kein Gesetz sichert diesen Menschen einen Gnadengehalt nach lan— gen, treuen Diensten zu, auch wird ihrer nicht gedacht, wenn sie verwundet, oder ihrer Familien, wenn sie er⸗ schlagen werden. Statt sich daher hauptsaͤchlich mit Ver⸗ hinderung der Verbrechen zu befassen, warten sie bis sie begangen sind, um die Belohnung fuͤr die Entdeckung zu bekommen, und sind nicht selten Theilnehmer an der⸗ gleichen Unternehmungen, um ihr Einkommen zu ver— bessern. Auch ist ihre Anzahl viel zu gering, um Leben und Eigenthum beschuͤtzen zu koͤnnen, da eines der Aem⸗ ter nur 6 Polizeiofficiere auf 200,000 Menschen, und ein anderes mit einem Distrikte von 100,000 Menschen und 300 bekannten Dieben nur 9 Constabel zu seiner Verfuͤgung hat. Aus diesen Gruͤnden kommt es haͤufig vor, daß wenn Jemand die ihm gestohlnen Guͤt V