1824 / 57 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 06 Mar 1824 18:00:01 GMT) scan diff

chen den, die meisten Stimmen, ohne absolute Mehr⸗ heit fuͤr sich habenden Kandidaten, Hrn. Sanlot⸗Bague⸗ nault und Hrn. Lasitte statt finden. Das Journal des Débats ermahnt die royalistischen Waͤhler in beiden Kol⸗ legien, eine letzte Anstrengung zum Triumph der guten Sache zu machen, und den Herren Lebrun und San⸗ lot-Baguenault die Majoritaͤt zu sichern. Im dritten Kollegium ist Hr. Casimir Perrier, im vierten Hr. Benj. Constant, im fuͤnften Hr. Hericart de Thury, im sech⸗ sten Hr. Lapanouze, im siebenten Hr. Cochin, im achten Hr. le Roi zu Deputirten ernannt worden. Die Etoile giebt von den in den Arrondissements⸗Kollegien gewaͤhl⸗ ten Deputirten folgenden Nachweis. Royalisten: die Herren Lapanouze, le Roi, Cochin, Hericart de Thury, Bertin de Vaux, Defragner, Pinteville, Roland d'Er⸗ ceville, v. Biancourt, Boucher, v. Lavorelle, der Marq. v. Morcainville, Petou, de la Pature, v. Bontin, Mas⸗ son, Henri de Longutre, Huerne de Pommuese, Crignon d'Auzouer, Cornet d⸗Incourt, Blin de Bourdon, Borel de Brétizel, v. Vatismenil, v. Vandoeuvre, Boulard, Darboville, Regnoust⸗Ducherray; Liberale zu Paris: Casimir Perrier, Benj. Constant, Girardin, Mechin. Vor kurzem ist hier eine Uebersetzung von Blac⸗ stone's Kommentarien uͤber die englischen Gesetze erschie— nen. Die in einem der letzten Blaͤtter des Journal des Débats aufgenommene Recension enthaͤlt mehrere, der weiteren Mittheilung werthe Bemerkungen. Wer haͤtte wohl geglaubt, heißt es im Eingange, daß man noch vor nicht laͤnger als sechszig Jahren in England das Stu⸗ dium der einheimischen Gesetze als nicht akademisch ansah, das heißt, nicht fuͤr wuͤrdig, in den Studien⸗ Plan von Leuten von Stande aufgenommen zu werden: man uͤberließ es ganz den Praktikern, waͤhrend man auf den Universitaͤten nur das roͤmische und das kanonische Recht lehrte. Der Respekt gegen die Wissenschaft er⸗ heischte, daß man die Kenntniß von der ECinrichtung der buͤrgerlichen Gesellschaft in dem alten und neuen Rom als etwas sehr edles, die Kenntniß der Landes⸗Gesetze hingegen als etwas zu buͤrgerliches betrachtete. W dieses, nach dem allgemeinen Gange der europaͤischen Kultur, bei einem anderen Volke weniger befremden moͤchte, so muß man es nothwendigerweise in England hoͤchst auffaͤllig finden, bei einem Volke, welches schh lange Zeit an seiner Gesetzgebung Antheil, nimmt und unablaͤssig berufen ist Interessen zu diskutiren, welche unstreitig nicht viel mit den Institutionen Justinians und noch weniger mit 1 Die Gelehrten hatten es nun aher einmal so bestimmt, und das Vorurtheil stand so fest, daß ein sehr beharrli⸗ cher Wille dazu gehoͤrte, um einen Angriff auf dasselbe, mit der offenen Absicht des Umsturzes, zu unternehmen. Dieser Wille fand sich jedoch in einem schlichten Pri⸗ vat⸗Manne, Hrn. Viner, und beschaͤftigte ihn sein gan⸗ zes Leben lang. Bei seinem Tode vermachte, er sein Vermoͤgen der Universitaͤt Oxford, unter der Bebingung, daß daselbst ein Lehrstuhl fuͤr die englische Rechtsgelehr⸗ samkeit errichtet wuͤrde. Das hieß, eine große Neue⸗ rung verlangen; da jedoch die gestrengen Universitaͤten seit kurzem einen Reit⸗Unterricht zugelassen hatten, so achten die kuͤhnen Geister den Schluß, daß es keine

Wenn

immer

den Dekretglen zu schaffen haben.

besondere Neuerung seyn wuͤrde, dem auch noch das Studium der einheimischen Gesetze hinzuzufuͤgen. Das Legat ward angenommen, und von dem Augenblicke be⸗ schaͤftigte man sich ernstlich damit, dessen Verwendung zu sichern, desfallsige Vorschriften zu entwerfen, und vor allen Dingen einen Professor fuͤr das Fach zu waͤhlen. Die Wahl fiel auf Blaestone, und sie wurde durch die Fruͤchte seiner Thaͤtigkeit auf das vollstaͤndigste gerecht⸗ fertigt. Aus seinen Vorlesungen entstand jenes vortreff⸗ liche Werk, welches in England schon funfzehn Auflagen erhielt, von allen in vorschreitender Civilisation begriffe⸗ nen Voͤlkern uͤbersetzt worden ist, und unstreitig mehr positive Kenntnisse uͤber die sociale Ordnung in England giebt, als die Buͤcher, welche eigens zur Entwickelung der Verfassung jenes Landes geschrieben sind. Das ruͤhrt daher, weil vorzugsweise dort die Verfassung nicht von der Gesetzgebung gesondert werden kann; sie vereinigt alle Interessen, und wird vielleicht noch mehr durch die Gewohnheiten des buͤrgerlichen Lebens, als durch die po⸗ litischen Institutionen aufrecht erhalten. Von Groß⸗ Brittannien koͤnnte man nicht sagen: das ist die Na⸗ tion, das ihre Konstitution; beide sind nur Eins. Blac⸗ stoͤne's Werk hat viel dazu beigetragen, diese Wahrheit festzustellen, indem es im Allgemeinen den Ursprung, den Grund und die allmaͤhligen Modifikationen des ge⸗ meinen Rechtes kennen lehrte; eine schwierige Sache: denn nirgendwo ist so sehr wie in England die Ge⸗ setzgebung genoͤthigt, Fiktionen zuzulassen, um zur Wahrheit zu gelangen. Da der Text der Gesetze bei⸗ nahe eben so alt ist, als die buͤrgerliche Gesellschaft, so hat die Gesetzes⸗Sprache Ausdruͤcke behalten, welche keine strenge Anwendung mehr finden; aber die Sitten haben deren Sinn gebeugt, um ihn von Jahr⸗ hundert zu Jahrhundert dem Zustande der Civilisation anzupassen; woraus denn das Phainomen entstanden ist, daß die, am vollstaͤndigsten durch gemeinsame Gesetze re⸗ gierte Nation dennoch im Texte ihrer Gesetzgebung For⸗ men und Ausdruͤcke bewahrt, die sich aus den Zeiten des Feudalismus herschreiben. Doch was verschlaͤgt das! Worte, ja selbst die einzelnen Menschen machen nicht das Gesetz; uͤberall ist es der Zustand der Gesellschaft, der daruͤber entscheidet, und die aͤltesten muͤssen sich zuletzt

tervessen der geselligen Ordnung geworden sind. Blaesto⸗ ne's Kommentarien hatten in London schon vier Ausga⸗ ben erlebt, als im Jahre 1776 zu Bruͤssel eine franzoͤsi⸗ sche Uebersetzung des Werks erschien. Diese Ausgabe hatte bis jetzt genuͤgt; endlich aber war sie vergriffen.

Wenn man in einer Literatur⸗Statistik den Zeitraum,

welchen gute Werke brauchen, um sich Bahn zu machen, mit der reißenden Schnelligkeit des Umlaufes frivoler Produktionen vergleichen wollte, so wuͤrde man finden, daß ein Roman von Walter Scott, (ja wie viele von weit geringerem Werthe) sich in weniger Tagen verviel⸗ faͤltiget und Europa durchlaͤuft, als Jahre erforderlich

sind, damit ein ernstes Werk in der Bibliothek von Maͤn⸗

nern Platz finde, welche die unterrichtende Literatur hoͤher als die bloß unterhaltende zu schaͤtzen wissen. 11 Rente 100 70. Monatsschluß 100 .85.

den neuen Interessen anpassen, wenn diese In⸗ fe Bedingung der Wohlfahrt und der Fortdauer

London, 23. Febr. (Aus Pariser Blaͤttern.) Nach den in der Gazette enthaltenen officiellen Nachrichten beschraͤnkt sich der von dem Courier angekuͤndigte Krieg gegen Algier darauf, daß die Reklamationen und Un⸗ terhandlungen, zu welchen der Kapitain Spencer, in Gemeinschaft mit unserem Konsul zu Algier, von Sei⸗ ten unserer Regierung bei dem Dey von Algier beauf⸗ tragt, und weshalb er auf der Fregatte Najade nebst der Korvette Camaͤleon dahin abgegangen war, zu keinem befriedigenden Resultate gefuͤhrt haben, und daher der Konsul sich veranlaßt fand, Algier zu verlassen und sich mit dem Kapitain einzuschiffen. Kapitain Spencer hielt es demnaͤchst seiner Instruktion gemaͤß, eine ihm begeg⸗

nende algierische Korvette anzugreifen; sie ward auf eine

glaͤnzende Weise von der Brigg Camaͤleon genommen, und der Kapitain hatte das Vergnuͤgen, dadurch siebzehn gefangene Spanier, welche von dem Algierer in die Sklaverei geschleppt werden sollten, zu befreien. Die 58 muß erst ergeben, ob der Dey sich hiedurch zur

achgiebigkeit gegen die traktatenmaͤßigen Forderungen unserer Regierung bewegen, oder ob er es darauf an⸗ kommen laͤßt, daß ihm ein wiederholter ernstlicher Be⸗ such gemacht werde.

Der Courier enthaͤlt eine sehr ausfuͤhrliche Mitthei⸗ lung uͤber die von den brasilischen Ministern unterm 11. Dec. v. J. unterzeichnete und in Vorschlag gebrachte Konstitution. Dieser Entwurf enthaͤlt nicht weniger als 179 Artikel, von denen wir hier einige der hauptsaͤch⸗ lichsten mittheilen: Das brasilische Reich ist der Ver⸗ ein aller brasilischen Buͤrger. Sie bilden eine freie und unabhaͤngige Nation, welche kein Band der Vereinigung oder Verbindung zulaͤßt, das dem Princip der Unabhaͤn⸗ gigkeit entgegen waͤre. Die Regierungsform ist eine erbliche, konstitutionelle und repraͤsentative Monarchie. Die herrschende Dynastie ist die des Kaisers D. Pe⸗ dro, immerwaͤhrenden Vertheidigers von Brastlien. Die Konstitution erkennt vier politische Gewalten, naͤm⸗ lich: die gesetzgebende, die leitende, die ausuͤbende und die richterliche. Die Revpraͤsentanten der brasilischen Nation sind der Kaiser und die General⸗Versammlung. Alle Gewalten im brasilischen Reiche sind Ausfluͤsse seetion der Nation. Die General⸗Versammlung

esteht aus zwei Kammern, der Deputirten und der Se⸗ natoren. Zu den Befugnissen der General⸗Versamm⸗ lung gehoͤrt: den Kaiser, den Kronprinzen, den Regen⸗ ten oder die, Regentschaft zu vereidigen; den Regen⸗ ten oder die Regentschaft zu waͤhlen, und die Graͤnzen ihrer Autoritaͤt zu bestimmen; Zweifel, welche sich uͤber die Thronfolge erheben moͤchten, zu loͤsen; eine neue Dynastie beim Erloͤschen der jetzt regierenden zu waͤhlen ꝛc. Die leitende Gewalt des Kaisers besteht in der Sanktionirung der Gesetze, Aufloͤsung der Gene⸗ ral⸗Versammlung, Suspension der Beamten, und in der gerichtlichen Verfolgung, in der Begnadigung und Be⸗ willigung von Amnestieen. Die Minister sind verant⸗ wortlich fuͤr 1) Hochverrath; 2) Bestechung, Verfuͤhrung und Erpressung (extorsion); 3) Mißbrauch ihrer Macht; 4) fuͤr unterlassene Beobachtung der Gesetze; 5) fuͤr

sandlungen, welche der Freiheit, Sicherheit und dem igenthüume der Buͤrger zuwider laufen; 6) fuͤr Ver⸗

schleuderung des oͤffentlichen Vermoͤgens.

24. Febr. In der gestrigen Sitzung des Unter⸗

hauses kam das Budget fuͤr 1824 zur Sprache, dessen Vorlegung, wie der Kanzler der Schatzkammer 89, bei dem Frieden, dessen ununterbrochenen Genuß das Land sich versprechen duͤrfe, viel fruͤher als sonst habe en.

erfolgen koͤnn Zöll⸗ e. ö . 11,550,000 Pfd. Sterl. S; bg. 25,625,000 v aFs tempel... . 6,800,000 Direkte Steuern . 5,100,000 II 88 1,460,000 Allerlei. (Miscellaneons). 730,000

51,265,000

Folgendes ist die generelle Uebersicht:

à

NNNMNX

hiezu noch abgetragene oͤsterrei⸗ chische Schuld. Ersparrisse von Pensionen, Halb⸗

Sold ꝛc.. . .164,623

57,385,000 gaben. Zinsen der konsolidirten Schuld 27,973,196 Alte Zinsen von Schatzkammer⸗ Scheinen1— 100,000 Annuitaͤten auf die konsolidirten Fongs1p““* Annuitaͤten auf Halbsold. 2,800,000 Plgungs⸗Ze:. Interessen von Schatzkammer⸗ Scheinen. 1,050,000 Landmacht.. 7,490,945 E. 5,762,893 Artillerie 16 1/,410,044 Allerlei 6 2,611,388

Z11p““ Gegen die Einnahme der. 57,385,000

bleibt sonach Ueberschuß.. 1,002,076 Pfd. Sterl.

Der Kanzler der Schatzkammer sprach demnaͤchst davon daß die Interessen von der konsolidirten Schuld à 5 pCt. auf 4 pCt. ermaͤßigt und bei dem bereits auf 4 pCt. herabgesetzten Theil jener Schuld eine fernere Er⸗ maͤßigung auf 3 ½ pCt. eintreten koͤnne. Man koͤnne den Glaͤubigern 6 Monate Bedenkzeit lassen und wenn sie dann sich die Ermaͤßigung nicht gefallen lassen, wollten, Heamburg, 1. Maͤrz. Von der durch die Herren Gebruͤder Benecke in Berlin negociirten Norwegischen Anleihe sind wiederum 16,200 Mark Hamburger Banko

1,500,000

I

N△ NNXM

8 Pfd. Sterl.

11““

in Partial⸗Obligationen dieser Anleihe, von dem Koͤnigl.

Norwegischen Regierungs⸗, Finanz⸗, Handels⸗ und Zoll⸗ Departement aufgekauft, und in der am heutigen Tage stattgefundenen 16ten Amortisation dieser Anleihe vo den dazu Bevollmaͤchtigten kassirt und vernichtet worden. Stuttgart. Die Nummer 190. des Regierungs⸗ Blattes enthaͤlt eine Bekanntmachung von Seiten des Koͤnigl. Studien⸗Rathes, die Vorpruͤfung der Israeli⸗

ten fuͤr das Studium auf der Universitaͤt betreffend, in

welcher unter Beziehung auf die Verordnung vom 10ten August 1818 bestimmt wird, daß alle Israeliten, welche

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