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Muͤhlhausen. Nordhausen. Langensalza. ade
eißensee. Worbis . Schlensingen nruͤck.
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17,383 18,430 20,848 21,696 13,434 13,643 15,691 16,646 8,874 9,371 15,850 16,135 13,271 13,713 4,365 4,492 QSumma [125,62. 131,031 Der Flaͤchen⸗Inhalt des Regierungs⸗Bezirks kann auf 67 ½ ◻ Meilen angenommen werden. Darauf be⸗ 5 sich am 1. Jan 1824, eine Volkszahl von 286,723 Seelen. Die Bevoͤlkerung betraͤgt darnach 3803 Menschen auf die Meile im Durchschnitt. Resultat aus der Bevoͤlkerung fuͤr 1823. 1. In diesem Jahre ssnd geboren 10,032 Menschen I 22z gestorben 6,080 V mmehr geboren, als gestorben 3,952 Menschen er den Gebornen befinden sich 77 Paar Zwil⸗ linge, und eine Drillingsgeburt. 3. 5216 Knaben und 4912 Maͤdchen sind geboren, was also wie 326 zu 307 sich verhaͤlt. 4. Im Ganzen sind 701 uneheliche Kinder geboren, also unter 64 sind 43 uneheliche begriffen. 5. In den Staͤdten verhalten sich die unehelichen Kinder zu den ehelichen, wie 10 zu 100, und auf dem platten Lande wie 5ꝛ ½ zu 100. 6. In den Ehestand sind 2313 Paar getreten, darun⸗ ter 23 Mannspersonen uͤber 60 Jahr alt, von denen sich 7, mit Frauen unter 30 Jahren verbunden haben. 2. Ueber 90 Jahr sind alt geworden 8 Maͤnner und 9 Frauen. 8 8 Todtgeboren sind 201 Knaben und 160 Maͤdchen, zusammen 361. — ur der Gebornen, e feSn.
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458 1 . 9 8 388ö“ Bevoͤlkerung des Regierungs⸗Bezirks Erfurt IAEFrenI“ ,3
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Ungefaͤhres Vet⸗ haͤltniß der Gehe⸗ renen zu den Ge
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35,813 42,547 27,077 32,337 18,245 31,985 26,984
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7,259 26,600
Nachrichte 8,851 11X“
181,011 1 10,032: Koͤniges Majestaͤt haben den bisherigen Poli 9. Bei der Niederkunft und im Kindbette sind 0i ei Direktor Zoͤpfel in Wesel, zum Landrath des Krei Frauen gestorben. ses Montjoie, im Regierungs⸗Bezirk Aachen, Allergnaͤ⸗ 10. Das natuͤrliche Lebensziel haben erreicht und sw tgst zu ernennen geruhet. A“ an Entkraͤftung gestorben 863 Personen beiderlei Ge v schlechts. - da. 8Abgereist: Der Großherzogl. Hessische Wirkliche 11. An den natuͤrlichen Pocken sind 4 Knaben un Geheime Rath und Ober⸗Appellationsgerichts⸗Praͤsident, 2 Maͤdchen gestorben. tuzerordentliche Gesandte und bevollmaͤchtigte Minister 12. Die Mortalitaͤt hat folgende Stufenfolge beobachtt —im hesigen Hofe, Freiherr Schuͤler von Senden, des(-dem Alter nach: bee—“ a. vor vollendetem 1sten Jahre 1481 Kinder, b. nach dem 1sten und vor vollen⸗ “ c. nach dem 7ten und vor vollen⸗ Feg e u detem 14ten Jahre . . 167 “ d. nach dem 14ten u. vor vollen⸗ 8 detem 20sten Jahre .. 102 „ e. hierzu die todtgebornen Kinder 361 „ Hiernach ist die Mortalitaͤt bei den Er wachsenen verhaͤltnißmaͤßig bis zum 70sten Jahre gestiegen, unl hat sich von dieser Lebensstufe abwaͤrts eben so vermin⸗ dert, wovon indeß der Grund in der Minderzahl der hoͤheren Lebensalter liegen mag. g8 13. Die Summe aller Gestorbenen belaͤuft sich alf deb—.—“ bei der 8ten Militair⸗Division
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Paris, 23. April. Vorgestern versammelten die Mitglieder der Deputirten⸗Kammer sich zur vorlaͤufigen Prifung des Budgets fuͤr 1825 in ihren verschiedenen Buͤ⸗
raur; es ist indeß noch keine Kommission fuͤr diesen Gegen⸗ and von ihnen ernannt worden. In der morgenden ffentlichen Sitzung beginnt die Diskussion uͤber den Ge⸗ eEntwurf wegen der Reduktion des Zinsfußes der senten, auf deren Resultat die ganze Aufmerksamkeit es Publikums in diesem Augenblick gerichtet ist. Nach 8 age der oͤffentlichen Meinung zu urtheilen, erscheint d 8 bemindestens noch als zweifelhaft, ob das Gesetz durch⸗ “ . . ehe 1 8 Keaaght 8 Fere⸗ F 88 hen werde. Bemerkenswerth ist, daß, waͤhrend meh⸗ Zusammen 613 ere Royalisten, und namentlich der Graf v. Vaublanc
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8 gl ich e Schauspiele. FSg Donnerstag, 29. April. Im Schauspielhause: Das Kaͤthchen von Heilbronn, großes Ritterschauspiel in 5 Abtheik., nebst einem Vorspiel in 1 Aufzuge, genannt: Das heimliche Gericht, von Heinrich v. Kleist; fuͤr die Buͤhne bearbeitet von Holbein. Die Ouvertuͤre ist vom
“ hhgegen den Gesetz⸗Entwurf haben einschreiben las⸗ “ NC“ n, ein Mitglied der Opposition, Herr Humann, fuͤr enselben sprechen zu wollen erklaͤrt hat. . In der Rede, womit der Großsiegelbewahrer am Sg sten d. M. den Gesetz⸗Entwurf in Betreff der, wegen 27. AprilA. 28 27+ 110 69⸗ S. W. trüb, Regen. perlicher oder Geistesschwaͤche in den Ruhestand zu 28. April F. 280 4 [†+ 6° 74° (S. W. heu, Wolken, küͤhl. ersetzenden Richter, in die Pairs⸗Kammer gebracht hat, MM. 280 4 + 15 ½2 37° S. W. heu, Wolken, warm. eißt es unter anderen. „Die Unabsetzbarkeit der Rich⸗ „ üns. tgehoͤrt zum Wesen unserer Justiz⸗Verfassung, denn 1u1“ 8 J“ 9
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Barometer Therm./ Hygr./ Wind/ Witterung
Königk. Konzertmel ohrer.
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wo keine Unabhaͤngigkeit ist, ist keine Gerechtigkeit; und eine voͤllige Unabhaͤngigkeit ist ohne die Sicherheit, welche die Unabsetzbarkeit gewaͤhrt, nicht wohl denkbar. Es giebt zwar allerbings der Faͤlle viele, wo der Richter schon vermoͤge seines Karakters unabhaͤngig ist, bei wel; chem naͤmlich das Ehr⸗ und Pflichtgefuͤhl uͤber jedes per⸗ soͤnliche Interesse den Sieg davon traͤgt; dies ist aber in den Augen der Menge nicht hinreichend; die Voͤlker 8 muͤssen jene Unabhaͤngigkeit gleichsam sehen, sie muͤssen sie fuͤhlen; denn die Achtung und das Zutrauen, die man fuͤr eine Justiz⸗Verwaltung einfloͤßen will, erlangt man nicht blos durch die Genauigkeit und Unparteilichkeit der richterlichen Entscheidungen, sondern durch die oͤffentliche Meinung die man davon hat. Wenn der Urheber der Charte inzwischen aus diesem Grunde die Unabsetzbar⸗ keit der Richter ausgesprochen hat, so kann diese Unab⸗ setzbarkeit sich so wenig uͤber den Verlust der Sinne und Vernunft, als uͤber den Verlust des Lebens hinaus er⸗ strecken. Denn laͤcherlich wuͤrde es seyn, wenn man b⸗⸗ haupten wollte, daß ein, Alters oder Kraͤnklichkeitshalber geistesschwacher Richter, gleichwol das Recht behalte, an den Berathungen seiner Kollegen Theil zu nehmen, oder daß ein Richter, der wegen Gebrechlichkeit dieser Berathungen nicht mehr beizuwohnen im Stande waͤre, demungeachtet sein Gehalt fortbeziehen und somit Klaͤ⸗ ger und Tribunal der Mitwirkung einer nuͤtzlichen Gerichts-Person berauben koͤnne. Von der ande⸗ ren Seite wuͤrde aber der Uebelstand noch groͤßer seyn, wenn man bei der Entscheidung uͤber einen Fall wo ein Richter durch einen anderen zu ersetzen seyn moͤchte, nicht mit der groͤßten Vorsicht zu Werke ginge, um jedem Mißbrauche der aus einer solchen Maß⸗ regel entstehen koͤnnte, zu begegnen. Der Ihnen vor⸗ gelegte Gesetz⸗Entwurf beugt jenem Uebelstande vor, so wie er andererseits darauf berechnet ist, den Lauf der Gerechtigkeit zu befoͤrdern, und den ehrenwerthen Maͤn⸗ nern, welche die Justiz handhaben, die hoͤchstmoͤglichste Achtung zu sichern.“ — Nach dem Gesetz⸗Entwurfe sol⸗ len kuͤnftig die Koͤnigl. Gerichtshoͤfe, nachdem ihnen von einer eigends zu bestellenden Kommission, welche die er⸗ forderlichen aͤrztlichen Atteste so wie die Erklärungen des
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zu verabschiedenden Richters an Ort und Stelle selbst 1 B v1X““ 8 ““ 6 18