1824 / 205 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Staaten, sonach auch in den Koͤnigl. Baierische

ten, wie bisher, gehandhabt werden moͤchten. Kgoonigreich Sachsen, Der Gesandte ist ange⸗ wiesen, zu erklaͤren, daß Se. Koͤnigl. Majestaͤt von Sachsen der eben vorgelegten Praͤsidlalproposition bei⸗ treten, die durch selbige von dem allerhoͤchsten Kaiserl. Koͤnigl. Oesterreichischen Hofe von neuem bethaͤtigte Fuͤrsorge fuͤr das allgemeine Wohl der Deutschen Staa⸗ ten dankbar anerkennen und die bereitwilligste Mitwir⸗ kung zu Erreichung der dabei gehegten Absichten zu⸗ ichern. sch Hannover. Das Koͤnigl. Großbritannisch⸗ Han⸗ noͤverische Gouvernement stimmt den Grundsaͤtzen und

Ansichten des Kaiserl. Koͤnigl. Hofes voͤllig bei.

der inneren Landesver⸗

Es hat solche von jeher b esv und selbigen durch Gesetz⸗

waltung zum Grunde gelegt,

gebung und Adminastration Realitaͤt gegeben.

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Zugleich theilt dasselbe die Wuͤnsche Sr. Kaiserl. Köͤnigl. Majestaͤt fuͤr die Zukunft Deutschlands, fuͤr die Erhaltung der Principien der Ruhe, und fuͤr das Beste der kuͤnftigen Generation.

Das Koͤnigl. Gouvernement tritt daher den darauf gerichteten Vorschlaͤgen der Praͤsidialproposition in allen

ihren Punkten bei.

Wuͤrtemberg. Indem der Koͤnigl. Gesandte die,

aus den so eben vernommenen verehrlichen Praͤsidial⸗ Anträaͤgen sich ergebende, fortgesetzte jestaͤt des Kaisers von Oesterreich,

Sorgfalt Sr. Ma⸗ fuͤr alles, was das Wehl des Deutschen Bundes betrifft, dankbar anerkennt,

muß derselbe bemerken, daß er, was den ersten Gegen⸗ stand anlangt, eingetretener Umstaäͤnde wegen nicht im Stande war,

daruͤber besondere Instruktionen von sei⸗

nem Allerhoͤchsten Hofe erhalten zu koͤnnen, da Dieser

in vollkommener Uebereinstim

maͤchtigt worden ist: 8q hb er dem

Beaden. Der Gesandte rung beauftragt:

mung mit der deßfalls zu Protokoll gegebenen Koͤnigl. Hannoͤverischen Erklaͤrung ganz unzweideutig ausgesprochen hat; so kann der Ko⸗ nigl. Gesandte keinen Anstand nehmen, auch bei den gegenwaͤrtigen aͤhnlichen Antrage, zu Vorbereitung eine Berathung und Vereinigung uͤber gemeinnuͤtzige Anordnungen, hinsichtlich des Schul⸗, Unterrichts⸗ und Erziehungs⸗Wesens, seine Bestimmung, von gli⸗ chen Grundsaͤtzen wie damals ausgehend, sogleich zu en klaͤren, und sich zu einer Mitwirkung in dem angegebae nen Zwecke, durch Theilnahme an der Wahl der ange tragenen Commission, hiermit bereitwillig zu zeigen. Hinsichtlich des vierten Gegenstandes, die Er neue rung des Preßgesetzes von 1819 betreffend, so ist dieses der einzige, woruͤber der Koͤnigl. Gesandte mit einer de sondern Instruktion versehen, und zu der Erklaͤrung a

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Antrage zu einer gemeinsamen Ver⸗ einbarung uͤber Erneuerung des provisorischa Preßgesetzes von 1819, somit auch uͤber die Fott dauer desselben, bis zur Verabredung eines definit 4“*“ ist zu nachfolgender Erkl⸗

Se. Koͤnigl. Hoheit der Großherzog haben zu vieh Beweise von der unerschuͤtterlichen Liebe und Treug Allerhoͤchstihrer Unterthanen erhalten, Sie haben dere Anhaͤnglichkeit an die bestehende Regierung und ihr in fes Rechtsgefuͤhl zu oft erprobt, als daß Allerhoͤchstst Sich nicht gedrungen fuͤhlten, Ihrem Volke vor allen Dingen ein Zeugniß zu geben, dessen Ablegung Ihren Herzen eine Wohlthat ist. Eben deßhalb glauben au Se. Koͤnigl. Hoheit die feste Zuversicht an den Tag e

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vee“ 1“ 1u1A“ macht, sich dem Wohl ihrer Unterthanen mit de gen Sorgfalt und Eifer zu widmen.

In der so eben verlesenen verehrlichen Praͤsidial⸗ proposition erblicken nun Seine Koͤnigliche Hoheit einen neuen Beweis der weisen Fuͤrsorge Seiner Kaiserlich⸗ Koͤniglich⸗Apostol Majestaͤt fuͤr die Wohlfahrt des Deut⸗ schen Bundes. Was aber den naͤheren Inhalt derselben betrifft, so haben Seine Koͤnigliche Hoheit, dem Grund⸗ princip des Bundes getreu, es sich jederzeit angelegen seyn lassen, fuͤr die Aufrechthaltung des monarchischen princips in Allerhoͤchstihren Staaten Sorge zu tragen. Allerhoͤchstsie haben die Forderungen der Staͤnde des Großherzogthums, die hiermit nicht in Einklang zu brin⸗ gen waren, mit dem Ernste zuruͤckgewiesen, der keinen zweifel uͤbrig lassen konnte, daß Sie auch in Zukunft hieruͤber zu wachen wissen wuͤrden. Seine Koͤnigliche

oheit gingen hierbei von der Uberzeugung aus, daß der Deutsche Bund nur dadurch immer mehr und mehr be⸗ festgt werden koͤnne, wenn die einzelnen hoͤchsten Bun⸗ desglieder bei allen ihren Regierungshandlungen das System des Bundes niemals aus den Augen verloͤren. Eben deshalb sind auch Seine Koͤnigliche Hoheit sehr bereit, den Wuͤnschen des Kaiserlich⸗Koͤniglich⸗Oesterreichi⸗ schen Hofes zu entsprechen, und sich uͤber die Grundli⸗ nien einer Geschaͤftsordnung, wie sie durch die Wiener Schlußacte bedingt ist, mit den uͤbrigen hoͤchsten Bundes⸗ Gliedern, die sich in einer gleichen Lage, wie Sie, befin⸗ den, zu vereinbaren. 1“

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Seine Koͤnigliche Hoheit e Geziehung als einen Vorzug der Gesetzgebung des Bun⸗ ges an, daß die Landesgesetzgebung ihr jedesmal weichen nuß, so oft sie mit den Beschluͤssen des Bundes nicht in inklang gebracht werden kann, und daß fuͤr den Voll⸗

den duͤrfe, um die einzeln

6 ““ . viees rkennen es auch in dieser

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loͤsung des Bundes zu legen.

Tage liegt, stimmen Seine Koͤnigliche Hoheit bereitwil ligst fuͤr die einstweilige Fortdauer des provisorischen Preßgesetzes vom 20. September 1819. Endlich liefern die heute noch vorgelegten Resultate der neuesten von der Central⸗Untersuchungs⸗Commission

eingeleiteten Untersuchung so viel Belege zu der Fort⸗ dauer geheimer staarsgefaͤhrlicher Verbindungen in Deutsch⸗

Deutschen Voͤlkerstaͤmme wechselseitig zu entfremden, und s8 den 8 zur nch ung Aus diesem Grunde, und

weil die Unmoͤglichkeit, vor dem 20. September dieses Jahres ein definitives Gesetz zu Stande zu bringen, am

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land, daß Seine Koͤnigliche Hoheit nur fuͤr die Fortsez⸗ zung von Untersuchungen stimmen koͤnnen, die jedenfalls

als ein Zaum fuͤr die Uebelgesinnten Deutschlands die⸗ nen, und die spaͤterhin dazu benutzt werden koͤnnen, um

das Uebel aus dem Grunde zu heben.

Kurhessen.

Von Seiner Koͤniglichen Hoheit dem 8

Kurfuͤrsten ermaͤchtigt und beauftragt, den so eben ange⸗

hoͤrten Antraͤgen der verehrlichen Kaiserlich⸗Koͤniglichen

Praͤsidialgesandtschaft hinsichtlich aller darin erwaͤhnter

Gegenstaͤnde alsbald beizutreten, sindet sich der Kurfuͤrst⸗

liche Gesandte, indem er diese

Zustimmung ausspricht,

durch die ausfuͤhrliche Entwickelung der Motive, welche diesen Antraͤgen zum Grunde tiegen, aller weiteren deß⸗

fallsigen Ausfuͤhrung seines Orts uͤberhoben, und hierin nur noch die Veranlassung, denjenigen verehrlichen Ge⸗

sandtschaften, welche bereits vor ihm abgestimmt, und die

allerhoͤchste, hierdurch abermals bewiesene Fuͤrsorge Sei⸗

ner Kaiserlichen Majestaͤt fuͤr das Wohl des Deutschen Bundes dankbarlichst anerkannt haben, sich mit gleichen Gefuͤhlen dahin anzuschliessen, daß diese Dankverbindlich⸗ keit in dem hierauf zu fassenden Beschlusse dieser hohen

fruͤher von der Voraussetzung ausging, daß es sich nur von der Erneuerung des Preßgesetzes vom Jahre 1819 handeln werde. Indessen sind die ausgehobenen bundes⸗ esezlichen Grundsaͤtze in Wuͤrtemberg bereits durch

zweckmäßige Einrichtungen beruͤcksichtigt worden, und es

gen zu koͤnnen, daß die Versuche der Unruhestiftaiug der innerhalb der Competenz des Bundes gefaßten die auf den Umsturz des gegenwaͤrtigen Standes deeschluͤsse durch eine definitive Executionsordnung ge⸗ Dinge gerichteten Plane fremder Demagogen, bei desorgt ist. 8

Masse Ihrer Unterthanen selbst alsdann keinen Eingant Seiner Koͤniglichen Hoheit sind die mannigfaltigen finden werden, wenn Einzelne derselben von schwinGebrechen nicht entgangen, an denen die Universitäaͤten

Versammlung angemessen und moͤglichst vollstaͤndig aus⸗ gedruͤckt werde. 8 6

Großherzogthum Hessen. Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog erkennen in der heutigen Praͤ⸗ sidialproposition mit lebhaftestem Dankgefuͤhl einen neuen

ist namentlich eine Geschaͤftsordnung in Wirksamkeit,

welche, ihrer Entstehung, ihrem Inhalte und den bishe⸗

rigen Erfahrungen zufolge,

bereits als gewahrt erscheinen,

heit seines allerhoͤchsten Hofes nicht

den aufgestellten Grundsaͤtzen aoͤllig entsprechen duͤrfte. G

Wenn nun gleich hiernach letztere in Wuͤrtemberg auch die Verschiedenheit der Verhaͤltnisse eine Verschiedenheit der Modalitaͤten in der Anwendungsweise nicht wird vermeiden lassen; so vermag der Koͤnigl. Gesandte doch an der Geneigt⸗ zu zweifeln, sich den Berathungen uͤber eine vielleicht ausfuͤhr⸗

angetragenen 8 . eie ng auf gewisse Grundlinien der Ge⸗

bare Vereinigu

schaͤftsordnung anzuschliessen.

Den dritten Punkt der verehrlichen Praͤsidialan⸗

traͤge anlangend, so befindet sich der Koͤnigl. Gefandte

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stand der Deutschen Universitaͤten in

zwar in demselben Falle: da jedoch die Koͤnigl. Wuͤr⸗ tembergische Staatsregierung schon damals, als der Zu⸗ der 16ten Sitz. der Bundesversammlung vom 6. Mai 1819 zum ersten⸗ male Gegenstand eines Antrages zur commissarischen Begutachtung eines gemeinsamen Einverstaͤndnisses uͤber

die etwa nöoͤthigen Maaßregeln wurde, Ihren Beitritt,

den vorliegenden Beweisen nicht in

delnden Theorien ergriffen die Bahn verlassen sol ten, die ihnen durch Ehre und Pflicht ein fuͤr allemg vorgezeichnet ist.

Nichts desto weniger erkennen Se. Koͤnigl. Hoher schon die Existenz solcher Versuche, die sich leider nach Abrede stellen laͤßt fuͤr ein Uebel an, dem nicht kraͤftig genug entgegen ge⸗ wirkt werden kann. Die neueste Geschichte hat die Er fahrung nur allzusehr bestaͤtigt, daß wahren oder einge bildeten Leiden der Voͤlker nicht dadurch abgeholfen wer den kann, daß man durch gewaltsamen Umsturz de Dinge, neue Leiden und neue Drangsale zu den fruͤhere gesellt; daß Zufriedenheit und Gluͤck nicht dadurch ve breitet wird, wenn ein Jeder taͤglich fuͤr Alles zittern muß, was ihm heilig und theuer ist.

Demnach halten sich auch Großherzog fuͤr verpflichtet, alle Vorschlaͤge sich zu eige zu machen, welche dazu dienen koͤnnen, Besorgnisse i entfernen, durch welche der Friede der Einzelnen fort waͤhrend bedroht und den Regierungen jene üngestoͤrtz

Sicherheit geraubt wird, die es ihnen allein moͤglic

Se. Koͤnigl. Hoheit del

und Lehranstalten der Deutschen Staaten leiden, und Allerhoͤchstsie haben diesen, so viel von Ihnen abhaͤngt, eder Zeit entgegen zu wirken gesucht. Nichts desto we⸗ iger ist nicht zu verkennen, daß isolirte Bestrebungen uch hier nicht ausreichen. Die Universitaͤten sind ein Gemeingut der Deutschen Nation, und daher sind ge⸗ einschaftliche und durchgreifende Maaßregeln dringendes Geduͤrfniß. Seine Koͤnigliche Hoheit geben daher sehr jereitwillig Ihre Zustimmung zu der Reactivirung der ͤher bestandenen Bundestags⸗Commission, und nehmen uch Ihrer Seits den Fortbestand des provisorischen Bun⸗ esbeschlusses vom 20. September 1819 üuͤber die Universi⸗ sten als eine selbstverstandene Sache an.

Die Großherzogliche Regierung hat es sich von An⸗ ung an zur Pflicht gemacht, dem Mißbrauch der Presse u dem Großherzogthume, so viel moͤglich, zu steuern. Sie ging hierbei von der Ueberzeugung aus, daß Einig⸗ eit und Friede im Bunde nicht erhalten werden koͤnne, bvenn die einzelnen Bundesglieder in andern Bundes⸗ kaaten den frechsten Angriffen ausgesetzt blieben, ohne hiergegen schleunige und kraͤftige Abhuͤlfe gewaͤhrt verde; daß die Deutsche Literatur nicht dazu benutzt wer⸗

tung

Beweis der wohlwollenden Sorgfalt, welche Seine Ma⸗

Bundesgebiet bewaͤhrt haben.

jestaͤt der Kaiser von Oesterreich jederzeit fuͤr die Erhal⸗ der Ruhe und gesetzlichen Ordnung auf Deutschem

Hoͤchstdenenselben konnte es nur erwuͤnscht seyn, die⸗ sen hochwichtigen Gegenstand zu einer Zeit wiederholt in Anregung gebracht zu sehen, wo die Gewißheit neuer, auf den Umsturz des Bundes und der Bundesregierun⸗

gen berechneter, Verbindungen vorltegt.

Sind diese

auch nicht zu einem Grad von Reife gediehen, welcher ernstliche Besorgnisse fuͤr die innere Sicherheit des Bun⸗ des haͤtte erregen koͤnnen, so nehmen sie darum nicht minder die Aufmerksamkeit saͤmmtlicher Bundesregierun⸗

gen in Anspruch, um durch zweckmaͤßige Vorkehrungen

aͤhnlichen Unternehmungen aufs kraͤftigste entgegen zu 8

wirken, deren Nichtbeachtung die Verwegenheit ihrer

Urheber und Theilnehmer immer hoͤher steigern, die

Ausbreitung derselben erleichtern und so zuletzt der oͤffent⸗

lichen Ruhe wirkliche Gefahr bereiten koͤnnte.

Se. Koͤnigl. Hoh. glauben nach allem, was uͤber die neu entdeckten revolutionalren Plane zu Hoͤchstihrer

Kenntniß gelangt ist, mit Beruhigung annehmen zu