1824 / 205 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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koͤnnen, daß, wenn auch Einzelne Ihre ; von Theilnahme an denselben treffen sollte,

der Vorwurf deren Zahl sich doch jedenfalls als sehr unbedeutend her⸗

ausstellen werde; dem ungeachtet werden Hoͤchstdieselben zu allen Bundesbeschluͤssen bereitwillig mitwirken, welche zur Vernichtung aller verbrecherischen Verbindungen die⸗ ser Art erforderlich sind, indem Sie von der Ueberzeu⸗ gung ausgehen, daß nur gemeinsame Maßregeln aller Bundesregierungen und deren gleichfoͤrmige beharrliche Ausfuͤhrung in saͤmmtlichen Bundesstaaten dagegen mit Erfolg angewandt werden koͤnnen.

Was in dieser Hinsicht Gegenstand der Berathung seyn kann, ist in der erwaͤhnten Praͤsidialproposition vollständig zusammengestellt und mit einer Umsicht eroͤr⸗ tert, welche nichts zu wuͤnschen uͤbrig laͤßt. 1

Der erste der darin bezeichneten Punkte steht in der innigsten Verbindung mit dem Bestande der bei weitem groͤßern Zahl der Regierungen mit der Ruhe und Wohlfahrt der Deutschen Volksstämme. Die feste Aufrechthaltung des monarchischen Princips liegt im Interesse der Voͤlker, wie der Fuͤrsten; auf ihm beruhet die Erhaltung des Bundes.

Seine Koͤnigl. Hoheit halten es fuͤr eine Ihrer hei⸗ ligsten Bundes⸗ und Regentenpflichten, Ihrer Seits auf alles einzugehen, was in dieser Beziehung von Seiten des Bundes, nach Anleitung bundesgesetzlicher Normen, fuͤr raͤthlich erachtet wird, und da diese in Betreff land⸗ staändischer Einrichtungen, deren nahe Beruͤhrung mit dem monarchischen Princip unverkennbar ist, den P trag genuͤgend motiviren, da derselbe namentlich nichts enthaͤlt, was nicht schon durch die Schlußaete der Wiener Ministerial⸗Conferenzen, deren Einfuͤhrung ins Leben und . der Bundesversammlung unlaͤugbar ob⸗ liegt, festgesetzt waͤre; so finden Seine Koͤnigliche Hoheit dabei keinen Anstand, gen nicht eutziehen, was in Folge desselben Ihrer Seits erwartet werden kann.

8 Was die Gebrechen des Schul⸗ und Universttaͤts⸗ Weseus betrifft; so hat sich der diesem Gegenstand ge⸗ widmete Bundesbeschluß vom 20. September 1819, bei dem regen Eifer, den Hoͤchstihre Behoͤrden durch die puͤnktlichste Vollziehung desselben bewiesen, in Ihren Landen so sehr als wohlthaͤtlg bewaͤhrt, daß Sie nur des⸗ sen Fortbestehen wuͤnschen koͤnnen, wobei Sie uͤbrigens die zu dem angegebenen Zwecke weiter in Vorschlag ge⸗ brachte Bundestags⸗Commission fuͤr sehr passend erachten.

Hinsichtlich der Presse gint die Regierungsmaximen, welche Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog bis zum Bundesbeschlusse vom 20. September 1819 befolgt haben, hinlaͤnglich bekannt. Allein, so sehr Hoͤchstdieselben Sich in jenem Zeitpunkte von der Unerlaͤßlichkeit mehrerer Be⸗ schraäͤnkungen der Preßfreiheit uͤberzeugt sinden mußten, so wenig koͤnnen Sie unter den gegenwaͤrtigen Umstaͤn⸗ den Sich fuͤr deren Aufhebung erklaͤren, da in dieser Be⸗ jehung der Zustand der Dinge in Deutschland im We⸗ fentlichen noch keine solche Aenderung erfahren hat, wel⸗ che die gegen den Mißbrauch der Presse getroffenen Vor⸗ kehrungen uͤberfluͤssig machen koͤnnte, da, selbst seit dem Bestehen erwaͤhnter Beschraͤnkungen, der Hang zum Miß⸗

brauch der Presse sich noch mehrfach ausgesprochen hat⸗

Unterthanen

raͤsidialau⸗

werden Sich daher auch demjeni⸗

und die fruͤher aufgeregten Gemuͤther nicht schon jetzt in dem Grade beruhigt sind, um die Besorgniß vor der nach⸗ theiligen Einwirkung einer ungezuͤgelten Druckfreiheit zu

den, zu welcher Zeit die vorliegenden Beschraͤnkungen der, selben aufzuheben, oder in welcher Weise sie etwa zu M4“

Die Nuͤtzlichkeit des in der Mainzer Central⸗Untin suchungs⸗Commission geschaffenen Instituts hat sich gang unverkennbar erprobt. Nur durch eine solche Behoͤrde war es moͤglich, eine Uebersicht aller gegen den Bum und die Regierungen der Bundesstaaten gerichteten Ver⸗ schwoͤrungen, ihres innern Zusammenhanges, und der z ihrer Ausfuͤhrung angewandten Mittel zu erlangen.

Dasselbe Interesse, welches vor fuͤnf Jahren die 2 stellung der Commission veranlaßte, liegt noch jetzt von und die vorläaͤufige unveraäͤnderte Fortdauer derselben kam daher keinem Anstande unterliegen.

Der Gesandte hat den Auftrag erhalten, Vorstehen des zum Protokolle zu erklaͤren, und hiernach in alla Punkten den in der verehrlichen Praͤsidialproposition em haltenen Antraͤgen beizustimmen. 1“

Daͤnemark, wegen Holstein und Lauenburg Seine Majestaͤt der Koͤnig finden in den gegenwaͤrtl mitgetheilten Propositionen des allerhoͤchsten Kaiserlichen Hofes einen neuen, dankbar anzuerkennenden Beweis de unwandelbaren Sorgfalt und des unermuͤdeten Bestreben Seiner Majestaͤt des Kaisers, die innere Ruhe und dᷓ Ordnung in den Deutschen Bundesstaaten, die Wuͤrz

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erhalten und zu befestigen. Seine Majestaͤt der Koͤn glauben diese Ihre Gesinnungen nicht bestimmter an d Tag legen zu koͤnnen, als durch unbedingten Beitritt;

Luxemburg. Der Großherzoglich⸗Luxemburgische G⸗ sandte stets lebhaft durchdrungen von der von seinen Koͤniglichen Herrn uͤberkommenen heiligen Verpflichtung

aͤcht- und rein⸗foͤderativen Geistes auszusprechen koͤnnte

vorliegenden wesentlichen Veranlassung, einstimmigen Ausdruck des allerseitigen Dankes gegen doeß das Deutsche Bundes⸗Gesammt⸗Iuteresse im Ganze mit gleich hoher Aufmerksamkeit und alles umfassend Fuͤrsorge zum Besten foͤrdernd⸗ und leitenden Kaiserlich Hesterreichischen Hof sich nicht aufs bereitwilligste an schloͤsse, als auch mit dem dermalen davon zu wuͤrdigen den unendlich schaäͤtzbaren Belege in allen seinen Entwitßt kelungen sich nicht wie andurch in Seiner Koͤnigliche Majestaͤt Namen geschieht als foͤrmlich und vollko

men einverstanden erklaͤrte.

Großherzoglich⸗ und H Häͤuser.

terzoalich

Gesandte erkennt in dem verehrlichen Praͤsidialantrage

welcht! b

ihrer Regierungen und das Wohl deren Unterthanen

saͤmmtlichen nunmehr oͤffentlich ausgesprochenen Antraͤgen

Niederlande, wegen des Großherzogthunß 15819 tigte gemeinnuͤtzliche Anordnung, als Folge des eigenen

nicht anders wie sich gegen Allerhoͤchstdenselben als verz antwortlich dafuͤr ansehen: wenn er, insbesondere bei daß nicht allein derß

eeine Erinnerung an schon bestehende Gesetze, und entfernen. Die kuͤnftige Erfahrung mag daruͤber entsche⸗

8

benen Verfassung selbst, werden

Strelitz.

„Saͤchsisch Der Großherzoglich⸗- und Herzoglich⸗Saͤchsischt

Verfassungswesen betrifft

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welcher das landstaͤndische sich in

so fern fuͤr ermaͤchtigt, demselben beizustimmen.

derheit Folgendes zu erklaͤren:

Gemaͤß der Bundesakte, gemaͤß dem Artikel 57 der

Schlußacte vom 15. Mai und 8. Juni 1820, und gemaͤß dem Sinne und Geiste der dem Großherzogthume gege⸗ der Großherzog nie gestatten, daß bei Beurtbeilung und Anwendung des Grundgesetzes vom 5. Mai 1816 sei es in einzelnen Artikeln oder in dem Ganzen seines In⸗ haltes, sei es von den Staͤnden,

rungsbehoͤrden eine andere Ansicht, ein anderer Ge⸗

sichtspunkt aufgefaßt werde, als der Grundsatz: die ge⸗

sammte Staatsgewalt bleibt in dem Öberhaupte des Staates vereinigt und der Souverain kann durch eine andstaͤndische Verfassung nur in der Ausuͤbung bestimm⸗ er Rechte an die Mitwirkung der Staͤnde gebunden werden. Aber je wichtiger die hiernach zu ziehenden Gren⸗ en der landstaͤndischen Befugnisse von den Staͤnden des Großherzogthums Sachsen⸗Weimar selbst erkannt und in treuer Ergebenheit gehalten worden sind, desto weniger ist es, bis jetzt, dort nothwendig gewesen, jene Grenzen noch genauer zu bezeichnen. .

Was den Druck der Protokolle des Landtages, also diejenige Oeffentlichkeit betrifft, welche allein die Ver⸗ fassung kennt, besteht eine Geschaͤftsordnung, die, ver⸗ fassungsmaͤßig errichtet, einer Seits fuͤr das Großher⸗ zogthum und dessen Verhaͤltnisse passend ist, und andrer Seits zu Besorgnissen kei zrund abgegeben haben erfte. In Ansehung des Antrags uͤber das Schul⸗ und Universitaͤts⸗Wesen, ist der Gesandte mit hoͤchster In⸗ struction nicht versehen. Da indeß die dadurch beabsich⸗

Antraas diesseitiger Gesandtschaft, in der 13. Sitzung

vom Jahr 1819 (§. 46) erscheint, so findet, mit Bezie⸗ in seinen saͤmmtlichen Aeusserungen und Mittheilunge hung darauf, der Gesandte kein Bedenken, beizutreten, in dem Kreise dieser hohen Versammlung sich in des waͤhrend er ein Gleiches, wegen der vorgeschlagenen pro⸗

Sinne des in seinen Instruktionen durchaus athmende

visorischen Erneuerung des provisorischen Preßgesetzes

vom 20. September 1819, zu thun ermaͤchtigt ist.

Schließlich hat er auch bei dieser Gelegenheit die Versicherung der innigsten Verehrung seiner allergnaͤdigst und gnaͤdigsten Herren gegen Seine Kaiserlich⸗Koͤniglich⸗ Apostolische Majestaͤt auszudruͤcken. ö Braunschweig und Nassau. Die Gesandtschaft ist beauftragt, den Grundsaͤtzen und Antraͤgen beizustim⸗ men, die in der Praͤsidialproposition zur Befestigung des wahren Wohls der einzelnen Bundesstaͤaten und der Gesammtheit des Deutschen Bundes ausgesprochen und euntwickelt worden sind. 8

Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗ Gesandter ist angewiesen zu erklaͤren: daß Ihre Koͤniglichen Hoheiten die Großherzoge von Meck⸗

Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz in voller

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nur

4 ei , Er hat edoch fuͤr Sachsen⸗Weimar und Eisenach hierbei inson⸗

Seine Koͤnigliche Hoheit

oder von den Regie⸗

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.

Anerkennung der von Seiner Majestaͤt dem Kaiser in der so eben verlesenen Praͤsidialproposikion gegebenen neuen Beweise Allerhoͤchstihrer auf die Wohlfahrt des Deutschen Bundes fortwaͤhrend und in stets gleichem Bundessinne gerichteten Fuͤrsorge den Kaiserlich⸗ Oesterreichischer Seits gemachten Antraͤgen ustimmen

wollen.

Slbenbus

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88 rg, Anhalt nnd Schwarzburg. Die Gesandtschaft erklaͤrt sich, in Folge ihrer Instructionen, mit den in der Praͤsidialproposition vorgeschlagenen Maaß⸗ regeln und ihrer Nuͤtzlichkeit vollkommen einverstanden.

Hohenzollern, Liechtenstein, Reuß, Schaum⸗ burg⸗Lippe, Lippe und Waldeck. Der Gesandte haͤlt sich ermaͤchtigt, saͤmmtlichen Antraͤgen der Praͤsidial⸗ Proposition, welche nur einen neuen nicht hoch genug zu verehrenden Beweis der erhabenen Fuͤrsorge Seiner Majestaͤt des Kaisers fuͤr das dauernde Wohl des Deut⸗ schen Bundes abgeben, beizutreten.

Die freien Staͤdte, Luͤbeck, Frankfurt, Bre⸗ men und Hamburg. Der Gesandte findet sich er⸗ maͤchtigt, der verehrlichen Praͤsidialproposition beizutre⸗ ten, und vereinigt sich mit dem Ausdrucke des lebhafte⸗ sten ehrerbietigsten Dankes, fuͤr die von Seiner Kaiser⸗ lich-Koͤniglichen Majestaͤt neuerdings bethaͤtigte hohe

Sorgfalt fuͤr das Beste des Deutschen Bundes. Heierauf wurde folgender

gefaßt: ö1“ v 8 8 8 Der Deutsche Bund verdankt Seiner Majestaͤt dem von Hesterreich den durch die heutige Mitthei⸗ lung bethaͤtigten neuen Beweis der unwandelbaren Sorg⸗ falt Seiner Kaiserlich-Koͤniglichen Majestaͤt fuͤe die Er⸗ haltung und Befestigung der innern Ruhe und Ordnung in Deutschland, und setzt folgende Bestimmungen fest:

1) Es soll in allen Bundesstaaten, in welchen land⸗ staͤndische Verfassungen bestehen, strenge daruͤber gewacht werden, damit in der Ausuͤbung der den Staͤnden durch die lanostaäͤndische Verfassung zugestandenen Rechte das monarchische Princip unverletzt erhalten bleibe, und da⸗ mit zur Abhaltung aller Mißbraͤuche, welche durch die Oeffentlichkeit in den Verhandlungen oder durch den Druck derselben begangen werden koͤnnen, eine den an⸗ gefuͤhrten Bestimmungen der Schlußacte entsprechende Ge⸗ schaͤftsordnung eingefuͤhrt und uͤber die genaue Beobach⸗ tung derselben strenge gehalten werde.

Die Deutsche Bundesversammlung theilt den Wunsch Seiner Kalserlich-Koͤniglichen Majestaͤt, daß diejenigen Bundesstaaten, bei welchen die Oeffentlichkeit der land⸗ staͤndischen Verhandlungen besteht, sich uͤber die Grund⸗ linien einer solchen Geschaͤftsordnung, im Sinne der angefuͤhrten bundesgesetztlichen Vorschriften, vereinbaren moͤchten. 8

2) Das provisorische Gesetz, welches die Bundes Versammlung uͤber die Deutschen Universitaͤten am 20. September 1819 beschlossen, dauert zwar selbstverstande fort; es soll aber aus der Mitte der Bundesversamm