verwendet wurde. Das Land hat einen Ueberfluß an gemeinen Versammlung der Einwohner, zum alleinigen “ 1 t w u r f zahmen Vieh, und wird von verschiedenen der herrlich⸗ Statthalter ernannt, welche Stelle er seitdem, von den “ v 1111“ u1 4 ens sten amerikanischen Stroͤme durchschnitten; auch hat es Volke hochgeehrt und geliebt bekleidet.“ 58759 98 1 in. n 5 e 8 8 1 n⸗ G 8 1 5 s 2. 2 83 z aan mehekee se 1Fieanesden Bermädung, ie ducc, de „Aus den eigenthüͤmlichen Karakterzuͤgen, weltc ) AFa vee Hs eh . gs zezsestnter. n Bessch. ts m nüsset 6, gemeinen Verheerung und Verwuͤstung, die durch die der Dr. Francia seitdem an den Tag gelegt hat, erhelltltlt— . 1 bgan, 8— waten Kriege unter den in den angrenzenden Provinzen sonst daß er die oberste Gewalt weder aus eigennuͤtzigen noCh 1“ “ er fr eien Stadt F rank f u et am Maäin. 1118,302 8 . so zahlreichen Heerden angerichtet wurden, sind die Heer⸗ aus herrschsuͤchtigen Absichten gesucht hat. Das Lau S'negis sin. ilimme. .“ E11“ den der Paraguayaner allein unversehrt geblieben, und wuͤrde bald von Buenos⸗Ayres angegriffen; es wurden “ ..ICE“ 8 6ꝙμα‿ Ætttitses
haben an Zuwachs gewonnen. Die meisten von den alle Anstrengungen aufgeboten, dasselbe einerseits zum Be⸗ A““ 11 42 1 h st g 8 fg 24 ss s 8 Be Gietnirda 25 1 tit 8 Arünn. „2 InnA * Agzt 98.
in Europa bekannten Cerealien werden hier ebenfalls, tritt zur la Hlata⸗Coalition und andererseits zur Anschli 18 B⸗ jüͤdi 8 außer vielen dem Lande eignen Getreide⸗Arten, mit Er⸗ zung an 2. zu bewegen; und 8 Dr. Art. 1. Alle in hiesiger Stadt gegenwaͤrtig seßhafte lichen oder juͤdischen Handelshause als Handlungs⸗Kom⸗ folg gebaut. Baumfruͤchte aller Art werden in Menge durch die Einmischung eines Kollegen gehemmt gewesen ssraelitische Familien und Individuen, nebst deren ehe⸗ mis — 2 gezogen, so daß die Einwohner, bei geringen Beduͤrf⸗ so wuͤrde er nimmermehr im Stande gewesen seyn, de lichen Nachkommen, stehan als isvrelitische , ) 13,n 28 Ieeeen. ——ö. nissen, in der Fuͤlle des Ueberflusses und im Besitze ei⸗ Angriff seiner Nachbarn abzuwehren, oder sein Gebie dem Staatsunterthanen⸗Recht der freten Stadt Frank⸗ den christlichen rersv-. Fabriken und Manufakturen von nes Landes leben, welches von jeher als das Arkadien so erfolgreich vor inneren Spaltungen und Zwistigkeite furt. 8819, u. 3 jeder Gattung Waaren dahier anzulegen, jedoch duͤrfen 88. neuer. Welt geschildert worden ist. Friede „Einig⸗ zu bewahren, und dasselbe spaͤter zu dem Flor und ie 8 88 Pern⸗ nanvig -- Sta de — „ 4 — und Er⸗ eit und Eintracht herrschen unter denselben, und Pa⸗ Wohlfa erheber ren es si un elbaren Verwaltung des Staats und der chrife⸗ 74 en vvmv ht herrsch selben, Pa olfahrt zu erheben, deren es sich nun, mehr als lichen Gemeinde ausgeschlossen bleiben, des vollen Staats⸗ sen Fabriken un
trioten, im wahren Sinne des Worts, haben sie keine gend ein anderer Theil des suͤdamerikanischen Kontin
andern Wuͤnsche, kein anderes Streben, halo dil Wohl⸗ erfveus.“ ; Dü kolgt.) tinch buͤrgerrechts nicht theilhaftig werden, und behalten da⸗“ ker aufgenommen
fahrt ihres geliebten Vaterlandes.“ Brasilien. Das Journal Estrella Brasilei her auch in ihrer Eigenschaft als israelitische Buͤrger, Jahre, kuͤnftig 1—
„In den regelmaͤßigsten Sitten und Gewohnheiten er⸗ (der brasilische Stern) enthaͤlt aus Rio Janeiro f neben der ungestoͤrten Ausuͤbung ihrer Religion, ihre Dispensation des Senats, in besonderen, zogen, bedaͤchtig, mit ihrem Schicksale zufrieden und ein gende Nachrichten vom 18. Jun.: Auf der großen Flät eigene Gemeinde⸗Verfassung; jedoch werden sie in allen ten Fäͤllen, gebraucht werden.
ruhiges Hirtenleben fuͤhrend, waren die Einwohner von der Meereskuͤste sind Vorbereitungen getroffen, um . Gewerbs⸗ und Abgabe;, so wie in allen privatbuͤrgerli⸗ rt. 8. Den als Handelsleuten aufgenom Paraguay, sobald die Unruhen im Jahre 1808 8. Spa⸗ Truppen der “ zu „Scnn geeagff chen Beziehungen mit den Buͤrgern hiesiger Stadt gleich israelitischen Buͤrgern, ist jede Gattung des Ha nien ausbrachen, aufmerksam auf die Folgen, welche diese Anfuͤhrung des Kaisers große militalrische Manoeuv behandelt, in so fern diese Beziehungen durch gegenwaͤr⸗ und der Huͤlfsgeschaͤfte des Handels, eben so wie den ploͤtzlichen Veraͤnderungen in den andern Theilen des ausfuͤhren, auch mehrere Tage lang sich im klein tiges Gesetz (wodurch alle fruͤhere deßfallsige gesetzliche Christen, erlaubt, mit alleiniger Ausnahme des Handels Continents, dem sie angehoͤrten, erzeugen duͤrften. Bei Kriege uͤben sollen. Am Ufer des Meeres sind um Bestimmungen, die sich nicht auf den Kultus und die mit Brennholz, Frucht, Fourage und Mehl, worunter
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ihrer eigenen abgeschiedenen Lage sahen sie bald, da heure Zelte aufgeschlagen, unter welchen sich Tische Verschiedenheit der Religion gruͤnden, ausdruͤcklich und jedoch der Kleinhandel mit Mehl, durch dazu aufgenom⸗
sie weder Huͤlfe noch Schutz vom Mutterlande zu F e-e 89,v “ 800 “ für immer aufgehoben werden) keine besondern Modifi⸗ mene Mehlhaͤndler nicht verstanden wird.
warten 8S dessen Angelegenheiten bald darauf sehr Am verwichenen Mittwoch hat unser unermuͤdlics kationen erhalten haben. 286b Art. 9. Die jetzt vorhandene Zahl der israelitischen Waa⸗
voerwickelt wurden; zu gleicher Zeit aber entschlossen, alle Kaiser alle Forts am Eingange des Hafens und Art. 2. Wer von hiesigen ifraͤelitischen Buͤrgern ren⸗ und Kleinhaͤndler, soll von einem Jahr zum anderen
die Drangsale und Uebel, von denen Revolutionen ge⸗ Innern der Bay besichtigt und sie im Allgemei ehelich geboren oder mit Einwilligung der Obrigkeit, als nicht uͤber das Verhaͤltniß ihrer gegenwaͤrtigen Fraelitischer Buͤrger ins Unterthanen⸗Recht aufgenommen tion zur kuͤnftigen vermehrt werden koͤnnen,
woͤhnlich begleitet sind, zu vermeiden, erkannten sie die in gutem Stande gefunden. Besonders das Fort San t 1 8 Mothwendigkeit, sich auf andere Weise vor Anarchie zu Cruz ist furchtbar. 8 sst, kann, unter den, im gegenwaͤrtigen Gesetze enthalte⸗ den naͤchsten Jahren, wo die israelitischen Buͤrger bei
bewahren, und ihre Angelegenheiten zu verwalten, ohne Da der gegen den Kanonikus Campos :mital⸗ nen, naͤheren Bestimmungen, und nach den, auch fuͤr Handwerken und anderen Gewerben noch nicht ihr ge⸗ von ihren Nachbarn abhaͤngig zu seyn oder in der “ e. Para und gegen 8 , die Christen bestehenden Vorschriften, jede Art von buͤr⸗ hoͤriges Unterkommen finden, eine billige Ausdehnung Fehden verflochten zu werden. Von dem richtigen Grund⸗ sehene Buͤrger derselben Provinz eingeleitete Pro gerlichem Geschaͤfte, Gewerbe und Handthierung treiben. statt sinden. I 38 satze der Selbsterhaltung geleitet, ohne die geringste po⸗ zum Vortheil der Angeklagten beendigt ist, so bit 8 Art. 3. Es sollen jaͤhrlich nicht mehr als funfzehn Art. 10. Zur Erlernung und Betreibung der Hand⸗ litische Gaͤhrung, traten die angesehensten Einwohner wir Gott, daß die Kammern in ihrer bevorstehem. israelitische Ehen geschlossen werden, jedoch darunter zwei werke sollen die Kinder der israelitischen Buͤrger, eben⸗ zusammen, zogen die Lage des Landes in Berathung, Sitzung sich mit der Verbesserung des Kriminalverf sich besinden duͤrfen, bei welchen die Frau oder der Mann falls unter nachfolgenden Bestimmungen ermaͤchtigt wer⸗ und gegen tausend Abgeordnete erklaͤrten sich einstimmig rens beschaͤftigen moͤgen, damit kein Angeklagter ⁰. fremd ist. Wenn jedoch in einem Jahre diese Zahl nicht den: a) ein juͤdischer Lehrling muß von hiesigen israeli⸗ fuäuͤr eine gaͤnzliche Unabhaͤngigkeit und politische Ange⸗ das Drangsal empfinde, neun Monate im Gefaͤng erreicht wird, so kann die fehlende Anzahl auf die nach⸗ tischen Buͤrgern ehelich geboren seyn, und das 14te Le⸗ schlossenheit, in welchem Zustande sie auch seitdem ver⸗ und ein Jahr außerhalb seines Geburtslandes zu * 8 folgenden Jahre uͤbertragen werden. bensjahr zuruͤckgelegt haben. b) Derselbe ist zwar in harrt sind. Sie beschlossen ferner, daß die Regierung ten, um zu guter letzt zu erfahren, daß er illeg! 1*“ Neben der Uebernahme der gesetzlichen oͤf⸗ Hinsicht der nach den Artikeln eines jeden Handwerks demjenigen Manne aus ihrer Mitte anvertraut werden Weise verhaftet worden. fentlichen und an die Gemeinde zu entrichtenden Gelder erforderlichen Lehrjahre den christlichen Lehrlingen gleich solle, welcher durch seine Tugenden und Kenntnisse das 8 und Abgaben, muß ein hiesiger israelitischer Buͤrger, um zu halten; daferne derselbe aber bei einem christlichen meiste Zutrauen der Nation verdiene; um aber den 88 die Bewilligung zur Ehe zu erhalten, die hinlaͤngliche Meister in die Lehre gegangen ist, und nicht erweislich Confict zweier Parteien zu vermeiden, sollte die Regie’-; Koͤniglich e S chauspiele. 8 Faähigkeit, eine Familie ernaͤhren zu koͤnnen, gehoͤrig nach, am j3uͤdischen Sabbath, gleich den christlichen gearbeitet rung unter zwei zu dieser Auszeichnung gleich berechtigte Milittwoch, 15. Sept. Im Schauspielhause: N. weeisen. 8 “ hat, so muß er ein Jahr laͤnger in der Lehre stehen. Maͤnner getheilt werden; und die Wahl fiel auf den plan, der kleine Tambour, Lustspiel in 1 Aufzuge. Ul V1““ Allen denjenigen Verpflichtungen, welchen c) Eben dieser Unterschied tritt in Ansehung der Zahl (seit dieser Zeit so beruͤhmt gewordenen) Dr. Francia Er mengt sich in Alles, Lustsp. in 5 Abtheilungen 800 die Christen hinsichtlich der Betreibung einer Handlung, der Wanderjahre ein. d) Es steht den israelitischen Buͤr⸗ und Hrn. Yegros. Diese beiden Maͤnner verwalteten dem Englischen. (Hr. Karl Unzelmann: Plumper.) eines Handwerks oder sonstigen Gewerbes unterworfen gern frei in dem Fall, daß ein juͤdischer Lehrling in el⸗ die Angelegenheiten von Paraguay eine Zeit laͤng ge⸗ sind, unterliegen auch die israelitischen Buͤrger. nem von ihm erwaͤhlten Handwerk, bei einem hiesigen
meinschaftlich; jeder derselben hatte einen besonden8— M 1b b 5 Art. 6. Wenn ein Jude sich dahier als Handels⸗ Handwerker erweißlich nicht untergebracht werden koͤnnte, Bezirk und befehligte eine gleiche Truppenmacht; bis im eorologische Beobachtungen. mmann niederlassen will, so muß er durch vollguͤltige Zeug⸗ 6
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2 re Kinder auch an andern Orten bei christlichen oder uͤdi⸗ Laufe der Zeit das Nachtheilige dieser Verwaltungsweise Barometer Therm. Hygr. Wind] Witterung nisse erweisen, daß er die Handlung, von dem, auch bei schen Meistern dieses Handwerks in die Lehre zu geben, eingesehen wurde; und da mittlerweile die Macht und 13. Sept. A. 280 3 ½ + 10 ¼ 770 S. W. sernhen Christen gewoͤhnlichen Alter von 15 Jahren angerechnet, und sollen denselben ihre in der Fremde bestandenen Lehr⸗ der Einfluß des Dr. Francia in hohem Grade zuge⸗ 14. Sept. F. 289 4 ½2 + 7¼% 832 S. W. stinkender Nebe⸗ wwenigstens drei Jahre lang ordentlich erlernt, und sich jahre bei ihrem kuͤnftigen Fortkommen eben so angerech⸗ nommen hatten, so wurde derselbe bei einer zweiten all M.28⸗ 5 ½2 15¾°57° S. W. Sonne vers 8- Ie 5. I 5 Senen⸗ auch 88 v⁴ν sie selbige bei einem hiesigen Mei⸗ Iu6“ E11“”“; T“ nach dieser Zeit, wenn nicht hieruͤber vom Senate in ster bestanden häͤtten. 8 icttt. an beeeisziste Kntireitalhbr älitzateidt Aasin John. einzelnen Faͤllen dispensirt wird, wenigsten 4 Jahre in Art. 11. Ein israelitischer Handwerks⸗Meister hat, einem hiesigen oder 2 Jahre in einem auswaͤrtigen christ⸗ soviel den eigenen Betrieb seiner Profession betrifft, alle G 8 v“ .
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