“ 11“ 8 Rechte eines christlichen andwerks⸗Meisters. Er darf jedoch, bei Verlust des resp. Meisters⸗ und Handwerks⸗ Rechtes, so wenig in eine Societaͤt mit einem christli⸗ chen Meister treten, als mit solcher Arbeit, welche er nicht selbst verfertigt hat, oder mit rohen Materialien handeln. Auch darf der juͤdische Handwerks⸗Meister kuͤnftig sein Handwerk nur mit juͤdischen Gehuͤlfen trei⸗ ben, und nur Ausnahmsweise ist, waͤhrend der naͤchsten 86 FJahre, jedem juͤdischen Meister erlaubt, so viel Jahre hiindurch mit christlichen Gesellen zu arbeiten, als nach den Gesetzen seines Handwerkes dazu gehoͤren, damit eein Lehrjunge das Meister⸗Recht gewinnen koͤnne. 6 Art. 12. Fuͤr ein und dasselbe Handwerk koͤnnen u gleicher Zeit nie mehr israelitische Handwerks⸗Mei⸗ ster aufgenommen werden, als dem Verhaͤltnisse der fuͤr das naͤmliche Handwerk vorhandenen christlichen Meister⸗ Stellen, mit Beruͤcksichtigung der israelitischen Popula⸗ tion zu der christlichen, angemessen ist. Art. 13. Wenn die Wittwe eines juͤdischen Hand⸗ werks⸗Meisters das Handwerk ihres verstorbenen Ehe⸗ Mannes fortsetzen will, so kann dieses, mit Beruͤcksich⸗
tigung der im Artikel 11 enthaltenen interimistischen Be⸗
stimmung, kuͤnftig nur mit juͤdischen Gehuͤlfen geschehen.
Art. 14. Will sich eine solche Wittwe wieder ver⸗ ehelichen und ihrem Ehemanne das Handwerk zubrin⸗ gen, so sind die obigen Bestimmungen auch auf Letztere
anwendbar.
ALrt. 15. Den israelitischen Buͤrgern wird das Recht, in der Stadt und deren Umgebungen Haͤuser und Gaͤr⸗ ren eigenthuͤmlich zu erwerben, auch in den Haͤusern dder Stadt Laͤden und Gewoͤlbe zu miethen, und offene Laͤden zu halten, unter nachfolgenden Ausnahmen und Beschraͤnkungen eingeraͤumt: a) Daß ein jeder Familien⸗ Vuater oder selbststaͤndiger Jude nur
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Garten zu kaufen oder eigenthuͤmlich zu besitzen, berech⸗
tigt sey; b) Daß ein jeder israelitischer Familien⸗Vater
oder selbststaͤndiger Israͤelit in jedem Theile der Stadt sich eine Wohnung, jedoch nur zum Behufe der eigenen Bewohnung derselben mit seiner Familie, miethen duͤrfe.
Art. 16. Bei der Obliegenheit der israelitischen Gemeinde, fuͤr ihre Gemeindelasten Sorge zu tragen, bleibt ihrem Vorstande uͤberlassen, unter obrigkeitlicher Aufsicht, fuͤr die Armen⸗ und Krankenpflege ihrer Glau⸗ bensgenossen zweckdienliche Maßregeln zu treffen. Die Aufnahme des etwa in den Diensten eines hiesigen Israeliten stehenden christlichen Gesindes in die hiesigen christlichen Kranken⸗Hospitaͤler hat, nach Maßgabe deren Stiftungs⸗Urkunden und Ordnungen nicht anders als gegen eine, in jedem einzelnen Falle zuvor zu verglei⸗ chende, von dem Dienstherrn oder sonst zu leistende Ver⸗ guͤtung, es sey an Kapital oder jaͤhrlichem Beitrage statt. Die zur Ausfuͤhrung und Aufrechthaltung dieses Ge⸗ setzes erforderten Verfuͤgungen werden in besondern Verordnungen nachfolgen. Gleichwie vorstehende gesetz⸗ liche Bestimmungen auf die dem Inhalte der deutschen Bundesakte entsprechende und mit dem Gemeinwohl in Einklang stehende buͤrgerliche Verbesserung der hiesigen Einwohner israelitischen Glaubens abzwecken, so bleiben eben sowohl die Verfuͤgungen, welche von der hohen Bundesversammlung in Betreff der Judenschaft fuͤr ganz Deutschland in der Folge noch getroffen werden
koͤnnten, als auch der Gesetzgebung hiesiger Stadt alle,
auf die buͤrgerliche Verbesserung hiesiger Judenschaft, so wie auf das hiesige Gemeinwohl gerichtete und den Ver⸗ haͤltnissen hiesigen Freistaats zu dem deutschen Bunde angemessene fernere Verfuͤgungen, welche jedoch in kei⸗
nem Fall den Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Ge⸗ setzes, in so fern sie der Judenschaft guͤnstig sind, dero⸗
giren sollen, ausdruͤcklich erns eeeeb
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I. Amtliche Nachrichten.
Angekommen. Der Ober⸗Landes⸗Gerichts⸗Chef Paͤsident Oelrichs, von 11“
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Paris, 9. Sept. Der Koͤnig hat im Minister⸗ Rath der von 12 bis halb 2 Uhr dauerte, praͤsidirt.
In verwichener Woche sind 16 Paquetboote mit 957 772 Reisenden von da abgegangen. — Das Zuchtpoltzei⸗Tribunal von Villefranche (Dept. Haute Garonne) hat sich vor kurzem mit der Sache ei⸗ nes gewissen Raymond beschaͤftigt, der des Wucher⸗Ge⸗ werbes beschuldigt war. Zehen Sitzungen reichten kaum hin die Sache vollstaͤndig zu instruiren und es wurden mehr als 130 Zeugen vernommen, die Opfer seines schaͤnd⸗ lichen Gewerbes geworden waren. Raymond wurde, als des angegebenen Verbrechens schuldig, zu 28,098 Fr. Strafe und Kosten⸗Erstattung verurtheilt.
Das Gymnase dramatique hat die Erlaubniß erhal⸗ ten, den Namen: Theater J. K. H. der Frau Herzogin von Berry anzunehmen. b V
Es bestaͤtigt sich immer mehr (heißt es in einem von
der Allgemeinen Zeitung mitgetheilten Privat⸗Schreiben
aus Paris), daß das Ministerium auf das Projekt der Renten⸗Reduktion, das diesen Fruͤhling und Sommer uͤber so lebhafte Diskussionen veranlaßte, nicht allein nicht verzichtet hat, sondern sich aus allen Kraͤften bemuͤhen wird, dasselbe bei der naͤchsten Session in beiden Kam⸗ mern durchzusetzen. An Vorarbeiten dazu fehlt es nicht. Es scheint sicher, daß vorlaͤufige Verabredungen mit den
Banquiers⸗Kompagnien, welche die fruͤhere Uebereinkunft
mit Hrn. von Villéele abgeschlossen hatten, getroffen wor⸗ den sind, und daß der Minister in Ansehung derjenigen Fonds, deren er zu seiner Operation bedarf, vollkommen gesichert ist. Man wuͤnschte aber auch, den Wunsch der
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Renten erklaͤrt hat.
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Departements uͤber das Princip der Renten⸗Reduktion auf authentische Weise zu erfahren. Aus bekannten Ur⸗ sachen ist Paris gegen dieselbe, und verlangt die Bei⸗ behaltung des bisherigen Zinsfußes, wie fruͤher bei vie⸗ len Gelegenheiten sich gezeigt hat. Allein die Departe⸗ ments haben in dieser Angelegenheit ein anderes In⸗ teresse, als die Hauptstadt, und es waͤre unbillig, erste— res dem letzteren unterzuordnen, wie waͤhrend der Re⸗ Um nun die Ansicht der Departements zu konstatiren, ist diese wichtige Frage bei den im August versammelt gewesenen Departemen⸗ tal⸗- und Bezirks⸗Kollegien in Anregung gebracht wor⸗ den. Es kam freilich nur darauf an, daß man sich uͤber das System der Reduktion uͤberhaupt aussprach, denn die Details der Vollziehung muͤssen jenen Kollegien fremd bleiben. Die Departemental⸗ und Bezirks⸗Kollegien haben sich nun beinahe allenthalben mit diesem Gegen⸗ stand beschaͤftigt, und man vernimmt, daß sich die sehr große Mehrheit derselben zu Gunsten der Reduktion der Die von diesen Kollegien desfalls ausgesprochenen Wuͤnsche sind in das Protokoll ihrer Sitzungen aufgenommen worden. Dieser Ausspruch der Departemental⸗ und Bezirks⸗Kollegien, die, wenn gleich von der Regierung ernannt, doch aus beguͤterten Eigenthuͤmern und nota muß bei der neuen Diskussion, die in den Kammern statt finden wird, dem Ministerial⸗ Projekt großes Gewicht geben, und demselben zur Be⸗ kaͤmpfung des Interesses von Paris eine starke Waffe darbieten. Man haͤlt daher auch dafuͤr, daß die Reduk⸗ tion der Renten angenommen werden wird, wenn gleich 8 das fruͤhere Projekt große Modifikationen erleiden duͤrfte.
Am verflossenen 19ten August spielten Kinder von neun bis zehn Jahren zu Saint⸗Pierre les Calais in der Naͤhe einer Windmuͤhle mit Baͤllen. Eins derselben trieb zufaͤlliger Weise den seinigen auf die andere Seite der Fluͤgel; es hatte den Muth, ihn zwischen denselben hindurch holen zu gehen, obschon sie in Bewegung wa⸗ ren, und das Gluͤck, zuruͤckzukommen, ohne von ihnen beruͤhrt zu werden. Stolz auf diesen Erfolg, forderte der Knabe Einen seiner kleinen Kameraden auf, das
naͤmliche zu thun; und zum Zeichen seiner Ausforderung I11 8 5 8
und der Regierung uͤbermacht 1