= 8 —
1.
neueren Nachrichten in Betreff der Operationen der Be⸗ freiungsarmee gegen die Armee Canterac's, weil nach dem Schiffe, welches die Nachricht von dem Siege uͤber die feindliche Cavallerie uͤberbrachte, kein anderes ange⸗ kommen ist, und obgleich sich gegenwaͤrtig 2 Briefe aus Santiago de Chile hier befinden, welche melden, daß zur Zeit, als das oben erwaͤhnte Schiff segelte, ein Bote mit der in Truxillo angekommenen Nachricht anlangte, naͤmlich daß die feindliche Armee eine zweite Niederlage erlitten habe, so halten wir es doch fuͤr weise, derselben nur erst dann unbedingten Glauben beizumessen, wenn sie sich bestaͤtigt haben wird. Die Post von Salta (eine Provinz, welche zur Republik Buenos⸗Ayres gehoͤrt und an Pern graͤnzt), welche am 13. hier anlangte, brachte die Nachricht, daß ganz Ober⸗Peru von dem konstitutionellen General Valdez geraͤumt, und der Royalisten⸗General Olaneta daher seine Anspruͤche auf den Befehl uͤber die Provinzen von Potosi bis zum Desaquadero durchgesetzt habe. Es war als ziemlich gewiß bekannt, daß sich Valdez in Folge positiver und oͤfters wiederhohlter Befehle von La Serna zuruͤckzog, indem letzterer seine eigene Gefahr und die⸗ jenige Canterae's einsah, naͤmlich von der großen Macht des Generals Bolivar uͤberfluͤgelt zu werden. Valdez verließ Potosi anfangs September, nachdem er dem General Olaneta angezeigt hatte, daß er ihm die Oecu⸗ pation der besagten Provinzen erlaube, aber ihn bei dem Koͤnig Ferdinand verantwortlich mache, im Fall er sie nicht gegen die Macht der amerikanischen Regierun⸗ gen, die er Insurgenten⸗Regierungen nennt, beschuͤtzen sollte. Am 4. Sept. zog Olaneta mit einer sehr ge⸗ schwaͤchten Armee in Potosi ein.
— 23. Oktober. In unserm letzten Blatte erwaͤhnten wir des Geruͤchts, daß der konstitu⸗ chionelle General Valdez von Aquilera, der zur Hlanetaschen Partei gehoͤrt, geschlagen worden ist. Die⸗
ses Geruͤcht gruͤndet sich auf den folgenden Auszug aus
einem Briefe von einem Kaufimann in der Provinz Salta: „Die kuͤrzlich in Peru statt gefundenen Ereig⸗ nisse sind zehr erfreulicher Art. Bei dem Ruͤckzug von Valdez griff ihn Aquilera in Uebereinstimmung mit Barbarucho an und schlug ihn total. Valdez wurde im Fuß verwundet und Carratala getoͤdtet. Aus diesem Grunde ist nun Olaneta Herr von Mojo an bis zum Desaguadero; er hat außer den kleinen Garnisonen alle seine Truppen zusammengezogen und seinen Marsch an⸗
getreten, aber niemand weiß, was eigentlich seine Plaͤne
sind. . Salta. — Die Avantgarde, die sich in dieser
Pprovinz organisirt, vergroͤßert sich taͤglich und nimmt
an Disciplin zu. Ungefaͤhr 50 Mann, groͤßtentheils Corporale ünd Sergeanten, von Olaneta's Armee sind zu uns uͤbergegangen, und sie sagen, daß die Soldaten in der spanischen Armee sehr geneigt sind, ihre Fahnen zu verlassen, welche nur allein des persoͤnlichen Interesses wegen und von Despoten emporgehalten werden, welche grausamer sind, als Ferdinand VII. vielleicht ahndet. Brasilen. Da die Regierung in Rio de Janeiro alle disponiblen Streitkraͤfte versammeln will, um sich einem jeden Angriffe von Seiten Portugalls widersetzen zu koͤnnen, so hat sie eine Kompagnie berittene Artille⸗
rie aus Campos dos Goitacazes und ei lerie-Kompagnie zu Fuß aus der Provinz von St. (. tharina kommen lassen. Der Gouverneur der Proviz von St. Paulo hat ebenfalls 200 Artilleristen nach R. de Janeiro geschickt, und den Auftrag erhalten, so schne als moͤglich, es sei zu Wasser oder zu Lande alle N. kruten, seiner Provinz nach der Hauptstadt zu schicke Derselbe Befehl ist eiligst dem Gouverneur von Mite Geraes zugefertigt worden, welcher ohne Verzug 300 Mann von der zweiten Aushebung nach Rid de 4 neiro schicken soll.
Das Hamburgische Schiff Anna Luise ist in N de Janeiro mit 269 Kolonisten eingelaufen; soglei wurde der Inspektor der Kolonisationen, Hr. Mirand beauftragt, die deutschen Einwanderer zum Kriegsdie Shufer dern⸗ auch wenn sie sich nicht dafuͤr bestim̃ häͤtten. G
Nach den Times betraͤgt die Bevoͤlkerung der Provinzen des brasilianischen Reiches bei 4,000,000 S lten, wovon aber mehr als die Haͤlfte Neger sind. D regelmaͤßige Armee ist 25 bis 30,000, die Miliz 50,000 Mann stark. Die Staatseinkuͤnfte werden Durchschnitte auf 3 Millionen Pf. St. geschaͤtzt, i [Jahr 1824 betrugen sie 95 Millionen Franken, oder 1 he an 4 Millillionen Pf. St. Die ungeheueren Laͤnd reien der brasilianischen Nation erlauben der Regierun ihre Schulden durch fortschreitenden Verkauf derselhte abzutragen, ohne das Volk mit neuen Sreuern zu lasten. — Einer genauen Berechnung zufolge, stande die brasilianischen Staatseinkuͤnfte 1808, wo der Koͤt in Brasilien ankam, auf 14,361,900 Fr. 61 Cent.; stiegen allmaͤhlig bis zum Jahr 1820 (einschließlich) 1 61,069,824 Fr. 21 Cent. s.s
“
Koöoͤnigliche Schauspiele.
Freitag 14. Jan. Im Schauspielhause: Je toll je besser, komisch. Singsp. in 2 Abtheil., Musik Mehul. Und Herr des Chalumeaux, kom. Ballett Aufzug, von Herrn Titur.
eteorologische Beobachtungen.
Barometer [Therm. Hygr. Wind-·/ Witterung. A. 280 4 †+ 3° 910 W. F. 280 4 ʃF+ 320, 880 W. trüb, angenehmt M. 28°0 3 ½ + 4 ½ „ 819
12. Jan. trüb, angenehm
13. Jan.
“““ *. “ EE1u“
1“
W. strüb, Regengestt
vena Tts En “ 1 iheʒBerichtisnn g..
Im vorgestrigen Blatte der St. Z. auf der vier⸗ Seite, Sp. 2. Z. 19. v. o. hinter den Worten: gess gebender Koͤrper, ist einzuschalten: mit der Wae der Glieder der vollziehenden Gewalt. 2 Namen der Gewaͤhlten ern vom gesetzgebenden Koͤrper—
I1“ 8
HnleEhixsaEes sregademn. EII““
11“
L“ IE “ 111n *
½ 8 . “] ne “ * 5 88 8 4 . 1““ 8* 1 Ee ni vsthchch n9, t ktsg96188. 4783 8.8 Ns2
*
“
4
11q“ 9 2 ati “ 18 EEEEEE 8 — 8 * 8 ₰ 8 1
ne zweite Arti
welcher am 16. d.
wurden der Nat6
bheiemnten zeimae den üeeen II1111111“
8
8.
bEEL r 2 . 8*
2₰
Ureußis
F1“] 116““
EEEE“”“
1“
E11““ EEE1u
„Zeitung.
227
2* 8 11X1“X“;
2
e nc. eeh, 2
1u“ . 8 8 8 . 3 8 4 ⅞ he wisos1, 96 157, 91ö 829 9129 .
11“ , hhhe a2 . e 11“
86 4 11116“ * 8 5 4
— ——-—
F9,.S r. Berlin, Sonnäbend.
G e“
8 88 1
I. Amtliche Ften.
Kronik des Ta g e. s. 8
Im Bezirk der Koͤnigl. Regierung zu Danzig st der Candidat des Predigtamts, Doctor der hilo— ophie, Friedrich Eduard Rheinhold Heineh’ aus lbing, zum evangelischen Pfarrer zu Ladekopp im Ma⸗
E“ 8S8 87
9 E111
7.
9
Paris, 8. Jan. Das Dreykoͤnigs⸗Fest ist vor⸗ estern Abend im Schloße der Tuilerieen durch eine Fa⸗ Uien⸗Tafel vom 16 Couverts gefeiert worden. Naͤchst Sr. Maj. nahmen daran Theil: der Dauphin, die Hauphine, Madame, Herzogin von Berry, der Her⸗ og von Bordeaux, Mademoiselle, der Herzog, die Her⸗ ogin und Mademoifelle d'Orleans, J. J. H. H. die Herzoͤge von Chartres und von Némours, der Prinzuvon Foinville, der Herzog von Aumale und die jungen Prin⸗ sessinnen Louise, Marie, und Klementine, Bohnenkoͤnig wurde der Herzog von Aumale; dieser junge Prinz 7. 3 Jahr alt wird theilte seine Koͤnigliche Wuͤrde sehr anmuthsvoll mit Mademociselle.
er am 4. d. in die Pairskammer gebrachte Ge— etzentwurf uͤber den Kirchenraub und die in gottesdienst⸗ ichen Gebaͤuden begangenen Verbrechen und Vergehen erfaͤllt in vier Tit.: I. von der Heiligenschaͤndung (sacri- ege) II. von dem Kirchenraube; III. von den, in Kir⸗ hen oder an Gegenstaͤnden welche dem Gottesdienst ge— veiht sind begangenen Vergehen; IV. Allgemeine Be⸗
de] W1“
11eA4““ E18181 Nach Artikel 1. ist jede Entweihung (der geheilig⸗ en Gefaͤße und der geweihten Hostien ein Verbrechen der Heiligenschaͤndung, (Sacrilège) und der 2te Artikel rklaͤrt alles freiwillige, aus Haß oder Verachtung der Religion hervorgehende Vergreifen an den geheiligten Gefaͤßen oder geweihten Hostien fuͤr Entweihung. Nach dem I. Titel soll ein jeder der einen Dieb⸗ ahl in einem, der Staats⸗Religion geweihten Ge⸗ den im Artikel 381 des Straf⸗Codex
unter
1½,
1 8. 8ce314“ 8 11A1A11XA“*“"
81 11“ 8 1““ 2* 88 8 843 n WWW131““
9% l Artikel 381 des Straf⸗Codex angegebenen Umstaͤnde, in
geinem, der Ausuͤbung der Staats⸗ Religion geweihten Geßaͤude begehen. Die uͤbrigen Artikel enthalten Be⸗ stimmungen wegen Bestrafung des Kirchenraubs gerin⸗ gerer Art oder unter minder erschwerenden Umstaͤnden, durch Zwangsarbeiten auf bestimmte Zeit oder Einsper⸗ rung. — Nach Titel III. soll eine jede Beleidigung der Schaamhaftigkeit, in einem der Staats⸗Religion geweihten Gebaͤude begangen, mit drei⸗ bis fuͤnfjaͤhri⸗ ger Haft und 300 bis 10,000 Fr. Geldbuße bestraft wer⸗ den. dit 16 bis 300 Fr. Geldbuße und einer Haft von 6 Tagen bis 3 Monaten sollen diejenigen bestraft werden, welche durch Ruhestoͤrungen und Unordnungen, wenn auch nur außerhalb eines solchen Gebäaäͤäudes began⸗ gen, die religioͤsen Ceremonien aufgehalten, unterbro⸗ chen oder verhindert haben. 11“ 8. In den von dem 257. Artikel des Straf⸗Codex tuen oder andere Gegenstaͤnde, umgestuͤrzt, verstuͤmmelt oder beschaͤdigt worden, welche der Staats⸗Religion geweiht waren, soll eine sechsmonatliche bis fuͤnfjaͤhrige Haft und Geldbuße von 200 bis 2000 Franken statt
finden. 8 Nach den IV. Titel sind die Bestimmungen des II.
gehen welche im Gebaͤude begangen werden, die irgend einem gesetzlich in Frankreich bestehenden. Cultus gewid⸗ met sind. 8 In der Darlegung der Beweggruͤnde des fraglichen Geseßentwurfes sagte der Groß⸗ Siegelbewahrer: „Meine Herren, wir unterwerfen Ihrer Pruͤfung einen Gesetz⸗ entwurf dessen Hauptbestimmungen Ihnen bekannt und bereits (in der vorigen Sitzung) von Ihnen genehmig sind. Dieser Entwurf, meine Herrn, ist wichtig, durch seinen Gegenstand, weil es darauf ankommt, der Re⸗ ligion Gewaͤhrschaften zu sichern, welche unsere jetzigen Gesetze ihr versagen, wichtig auch durch die darin ent⸗ haltenen Bestimmungen, weil dieselben die Loͤsung der zartesten Fragen des oͤffentlichen Rechts und der Crimi⸗ nalgesetzgebung gewaͤhren.50) 1u““]
1.““
„Indem wir kommen, um im Namen des Allerchrist⸗ lichsten Koͤnigs der edlen und weisen Versammlung der Pairs des Reichs Maßregeln vorzulegen, welche ledig⸗ lich von dem Verlangen vorgeschrieben sind, den Glau⸗
vorhergesehenen Faͤllen, wenn naͤmlich Denkmaͤler, Sta⸗
und III, Titels anwendbar auf die Verbrechen und Ve-⸗
oͤude en † ben unserer Vaͤter zu bewahren; und im Geiste der
Voͤlker religioͤse Gesinnungen, diese nothwendigen Erfordernisse zur Sicherheit und Wohlfarth derselben zu unterhalten, duͤrfen wir nicht besorgen, Streitigkei⸗ ten uͤber allgemeine Nuͤtzlichkeit dieser Maßregel aus⸗
Henmn, ef ben IMMt & nHn ⸗. estimmten Umstaͤnden begangen mit dem Tode be⸗ .4“ Hastraft werden. — dit lebenswieriger Zwangsarhbeit EEö“ edaeteur Johrgsoll ein jeder bestraft werden, der in einem, zur Ausuͤ⸗ . “ 111114A“*“; . sta 1 8- 2 “ bung der Staats⸗Religion. geweihten, Kfeshhe. mit 1111“] “ skͤeeer ohne Erbrechung des Taberuakels die darin ver⸗ 11111““ v11““ 1““ gg ö geheiligten Gefaͤße gestohlen hat. brechen zu sehen, noch auch genoͤthigt zu werden, daß 11““ Dieselbe Strafe sollen auch diejenigen erleiden, die ei⸗ die Ordnung und Dauer der menschlichen Gesellschafter
enen gewaltsrinen Diebstahl veebunden mit vier der im von der Ehrfurcht und dem Schutz den sie der Religiot
8
.“]