1825 / 70 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 24 Mar 1825 18:00:01 GMT) scan diff

von einem Landtage zum andern, und der gleichen Bud⸗

Maj. des Koͤnigs Ferdinand, healts

waͤhrend seines Aufent⸗ im Schlosse von Valengay. 1 Rente 103. 30. 103. 20. 1u“ 8 London, 12. März. Die Parlaments⸗Verhand⸗ lungen betrafen gestern meist Gegenstaͤnde von keinem fuͤr das Ausland erheblichen Interesse. Der von dem bekannten Hrn. Martin wiederum gemachte Antrag wegen Einbringung einer Bill zur Unterdruͤckung der Mishandlung verschiedener Thiere siel durch. Der Mi⸗

nister des Innern sprach dagegen, indem er erklaͤrte,

“X“

deaß der Vorschlag nicht angenommen werden koͤnne,

ohne ganz neue Jagdgesetze zu machen, die Hahnen⸗ unds⸗Kaͤmpfe ꝛc. zu verbieten.

Hr. Huskisson kuͤndigte auf den 21. d. eine Mo⸗ tion von großer Wichtigkeit fuͤr die Handels⸗Interessen des Landes an.

MNiach den neuesten uns zugekommenen Nachrichten aus Nordamerika ist Hr. Adams beim ersten Skru⸗ tinium zum Praͤsidenten der vereinigten Staaten er⸗ waͤhlt worden.

Die daͤnische Anleihe betraͤgt nicht, wie fruͤher ge⸗ meldet worden, 3 ½, sondern 5 Millionen.

Sir Charl. Stuart wird, wie eins unserer Blaͤt⸗ ter mit Bestimmtheit wissen will, nicht eher von Lissa⸗ bon nach Rio⸗Janeiro abgehen, bis er von dem, der⸗ malen in St. Petersburg befindlichen Hrn. Stratford Canning eine Stafette, die er zu erwarten hat, erhal⸗ ten haben wird.

Aus Liverpool wird berichtet: das Schiff Caro⸗ line, von Alexandria in Egypten kommend, ist so eben

auf dem Quarantaineplatz geankert; am Bord desselben

befinden sich 14 Soldaten, die von den Truͤmmern des verbrannten Schiffes Kent gerettet sind. Der Kapi⸗ tain Bibbey von der Caroline, sagt aus, daß er die Explosion des Kent in der Ferne wahrgenommen und sogleich alle Segel beigesetzt, um die Richtung auf die Gegend zu nehmen, in welcher die furchtbare Kata⸗ strophe vorgefallen. Nach zweistuͤndigem Segeln traf

er schwimmende Truͤmmern des Schiffes an, von denen

er die obengenannten 14 Soldaten rettete. Diese wa⸗ ren mit dem Schiffe in die Luft geflogen und sich an den Truͤmmern des Wracks festklammernd, wieder in das Meer gefallen; die armen Wesen waren schoͤpft, als die gluͤckliche Annaͤherung sie vom Wasser⸗ toöde rettete. 3

In Cheltenham fand ohnlaͤngst wiederum der Fall statt, daß ein Mann seine Frau auf dem Markte feil⸗ bot. Da sich kein Kaͤufer fand, so wurde sie, nach den Ausdruͤcken des Journals the Star, nebst anderen, nicht an Mann gebrachten Sachen, wieder nach Hause ge⸗ führt. Einige Wochen vorher hatte in einem benach⸗ barten Flecken ein aͤhnlicher Fall statt gefunden, der je⸗ doch fuͤr den feilbietenden Mann etwas schlimm ablief. Einige Individuen bemaͤchtigten sich naͤmlich des Stricks, an dem er uͤblichermaßen die Frau fuͤhrte, banden da⸗ mit den Mann an den Schandpfahl und ließen zum großen Ergoͤtzen der Meuge, einen Hagel von Eiern uͤber ihn ergehen. j

Nach einem unserer Blaͤtter hat ein Mann in South⸗ hampton den seltsamen Einfall gehabt, 6000 Exemplare der allgemeinen Weltgeschichte in 14,000 Flaschen stecken und letztere in die tiefen Höhlen Groͤnlands brin⸗ gen zu lassen, damit, im Falle einer theilweisen Zerstoͤ⸗ rung des Erdballs, diese Flaschen den kuͤnftigen Ge⸗ schlechtern die Weltgeschichte lehren sollen.

Consols 93 . ¾.

Karlsruhe, 11. Maͤrz. Folgendes war der Vor⸗ trag des großherzogl. Regierungs⸗Commissaͤrs, Staats⸗ rath Winter, womit derselbe den Gesetzentwurf wegen kuͤnftiger Integral⸗Erneuerung der Kammern, der Be⸗ stimmung der dreijaͤhrigen Dauer des Zwischenraums

8

fast er⸗

getsperiode, in der Sitzung der zweiten Badensche Kammer vom 26. Februar uͤbergeben hat. „Hochgeehn Herren! Die Sicherheit und das buͤrgerliche Gluͤck ein zelner Menschen so wie ganzer Voͤlker, ruhen auf eing gen wenigen, aber folgereichen Grundsaͤtzen. Einiß dieser Grundsaͤtze sind zugleich Ausspruͤche der ewige Gerechtigkeit, sie gelten und muͤssen gelten, auf welch Stufe der Kultur der Mensch und das Volk steh moͤgen. Keine Strafe ohne vorhergegangenes Urthal jedes Urtheil nur nach dem Gesetz und in vorgeschrieh nen Formen; moͤglichst gleiche Vertheilung aller oͤffen lichen Lasten ; freie Uebung der koͤrperlichen und e geistigen Kraͤfte, ohne Benachtheiligung anderer; diß Grundsaͤtze sind wahr unter allen Voͤlkern, und unt allen Formen der Verfassung. Andere dieser Grung saͤtze gehen hervor aus dem besondern und eigen thuͤmt chen Verhaͤltniß des Volks zu der Regierung. Mitwit kung der Abgeordneten des Volks zu der Gesetzgebun Zustimmung zu den umzulegenden oͤffentlichen Abgaba, das Recht der Beschwerde; diese koͤnnen nur da Su finden, wo dem Volk eine Theilnahme an den oͤffenth chen Angelegenheiten gegoͤnnt ist. Die Verfassung js die Gewaͤhr aller dieser Grundsaͤtze. Alles, was unmi telbar aus solchen folgt, oder was auf gleiche Weise m ihnen zusammenhaͤngt, das allein ist verfassungsmaͤßt im eigentlichen Sinne, das allein muß unabaͤnderli gewaͤhrt sein. Auch unsere Verfassung hat diese Grund saͤtze als Grundgesetze aufgenommen. Einige sind u veraͤnderlich, in so weit sie die Grundlagen alles oͤffent lichen Rechts bilden, andere koͤnnen als Grundbestim mungen unserer Verfassung nur mit ihr selbst vernicht werden. Dagegen koͤnnen die Urkunden der Verfassum mancherlei Anordnungen enthalten, und auch die unsrig⸗ enthaͤlt sie, die nur die Anwendung, nur den Vollzuf der anfgestellten Grundsaͤtze zum Zweck haben, die & moͤglich machen, daß diese in Wirksamkeit treten. Si sind gleichsam als die reglementarischen Verfuͤgungen der Verfassung zu betrachten. Die Zahl der Abgeorde neten, ihr Alter, ihre persoͤnlichen Eigenschaften, w Zeit der Zusammenkunft, die Dauer ihrer Wirksamkeit, die Art der Erneuerung, alles das kann so oder anden bestimmt sein, ohne daß dadurch die Grundsaͤtze selbs einer Veraͤnderung unterworfen wuͤrden. Weit entfernt, behaupten zu wollen, daß es gleichguͤltig sei, wie sie be stimmt sind, oder daß nicht die eine oder die anden Art der Bestimmung auf die Wirksamkeit selbst emt schiedenen Einfluß habe, daß ferner solche, so lang st Bestandtheile der Verfassung sind, nicht gewissenhag beobachtet werden muͤßten, oder daß sie einer einseitige Abaͤnderung unterworfen werden koͤunnten, so ist doc nicht zu laͤugnen, daß sie von anderer Natur sind, al die obgedachten Grundsäͤtze, Letztere sind unveraͤnderlich Erstere richten sich nach dem Beduͤrfniß. Ueber ihr Zweckmaͤßigkeit entscherdet die Erfahrung. Nach dera Ausspruch muͤssen sie fortbestehen, geaändert und ver bessert werden. Jede Anordnung, jedes Gesetz, welch allgemeine Grundsaͤtze zur Anwendung bringen, sind d Verbesserung faͤhig, und gut ist es, wenn sie die Mitt dazu in sich selbst tragen. Unsere Verfassung hat die Moͤglichkeit der Verbesserung vorausgesehen, und darun auch die Mittel in sich aufgenommen. Der §. 64. be⸗ stimmt: „Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde erg

gaͤnzt, erlaͤutert oder abaͤndert, darf ohne eine Zustim⸗

mung von zwei Dritteln der anwesenden Staͤnde glieder einer jeden der beiden Kammern gegeben werm den.“ Die Verfassungsurkunde unterstellt also den moͤglichen Fall einer Abaͤnderung. Sie will, daß solches in versassungsmaͤßigen Wegen durch Vereinbarung der Regierung mit den Staͤnden geschehen solle. Abe⸗ von der Wichtigkeit eines solchen Unternehmens, se wie von dem Unterschied der Abaͤnderung eines Theilt

des Verfassungsgesetzess, und von der Aenderung eine⸗

1X“ 8 8 88

bffentlichen

vganischen Gesetzes uͤberzeugt, hat sie die erstere an die zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglie⸗ er der Sraͤndeversammlung, die letztere aber nur an je absolute Stimmenmehrheit gebunden. Unsere Ver⸗ assung enthaͤlt zwei Vollzugsmaaßregeln, deren Aen⸗ rung dem Lande, der Regierung und den Mitgliedern er Staͤnde selbst zum Vortheil gereichen wuͤrde. Sie at nämlich: 1) Die Periode von einem Landtag zum ndern auf zwei Jahre bestimmt. 2) Die Dauer der ndstaͤndischen Eigenschaft der gewaͤhlten Abgeordneten, Grundherren, der Staͤdte und Aemter auf acht, je der Universitaͤten auf vier Jahre festgesetzt, sodann ine theilweise Erneuerung der gewaͤhlten Mitglieder an⸗ vordnet, mit Ausnahme der Abgeordneten der Univer⸗ aͤten, welche zusammen austreten. Der Vorschlag der Regierung geht dahin: 1) Den Zeitraum von einem Land⸗ ig zum andern auf drei Jahre festzusetzen; die Dauer her landstaͤndischen Eigenschaften aller gewaͤhlten Mit⸗ lieder auf sechs Jahre zu bestimmen, nach deren Ablauf ber eine Gesammterneurung derselben eiutreten zu las⸗ in. Sind diese Vorschlaͤge zweckmaͤßig, sind sie wahre Perbesserungen? Die Reglerung glaubt es aus folgen— en Gruͤnden: was 1. die Erweiterung der Periode von inem Landtag zum

andern betrifft, so haben 1. alle be⸗ achbarten teutschen Staaten,

deren Verfassung sich kurz

vor oder kurz nach der unserigen gebildet, den Zeitraum bon einem Landtag zu dem andern auf drei Jahre festge⸗ zt. Die koͤnigl. baierische Verfassung vom 26. Mai 1818 agt: „Alle drei Jahre soll wenigstens Eine Staͤndever⸗ ummlung Statt finden.“ Die koͤnigl. wuͤrtembergische Verfassung vom 25. September 1819 verordnet: „Alle brei Jahre wenigstens muß eine Staͤndeversammlung abgehalten werden. Die großherzoglich 8 hessische Ver⸗ kassung vom 17. December 1820 enthaͤlt: „Alle drei Jahre ollen die Staͤnde versammelt werden.“ Die grohher⸗ igl. weimarische Verfassung vom 5. Mai 1816 bestimmt: Von drei zu drei Jahren werden die Abgeordneten zu ei⸗ nem ordentlichen Landtag versammelt.“ Aus diesen ge⸗ etzlichen Bestimmungen anderer Staaten folgt darum die Raͤthlichkeit der Nachahmung allein noch nicht, un⸗ heachtet aus ihrer Gleichfoͤrmigkeit auf hinreichende Gruͤnde geschlossen werden darf, die sich leicht auffinden assen, und die auch dem Vorschlag der Regierung un⸗ erliegen; naͤmlich 2. die Kosten, die eine Staͤndever⸗ sammlung veranlaßt, vertheilen sich, statt auf zwei, auf brei Jahre, und es wird dadurch ohne Gefahr fuͤr die Sache selbst, ein Ersparniß moͤglich gemacht. 3. Die Nachtheile, die waͤhrend der Dauer der Staͤndeversamm⸗ ung fuͤr die Staatsverwaltung entstehen, werden ver⸗ indert. Vor und waͤhrend der Staͤndeversammlung

d die obern Staatsbeamten beinahe ausschließend mit

säͤndischen Angelegenheiten beschaͤftiget. Sie werden der Lewaltung entzogen. Stockungen in deren Gang sind zicht zu vermeiden. In dieser Beziehung ist es eine Wohlthat fuͤr das Großherzogthum, wenn ein solcher Zustand so selten eintritt, als es ohne Abbruch der staͤndi⸗ chen Wirksamkeit geschehen kann. Auch die aus der Klasse der Staatsdiener gewählten Abgeordneten kommen weni⸗ ger in die Lage ihre Stellen zum Nachtheil des oͤffentli⸗ jhen Dienstes verlassen zu muͤssen, der in wenigen Faͤl⸗ jen durch Zwischenversehung gehoͤrig besorgt werden kann. „Die uͤbrigen gewaͤhlten Mitglieder, die Landeigenthuͤ⸗ iar und die aus der Gewerbsklasse werden sich Gluͤck

uͤnschen, wenn sie nur nach einem laͤngern Zwischen⸗

aum gezwungen werden, ihre Familien, ihr Hauswe⸗ en und ihren oͤffentlichen Wesen ein Opfer zu bringen. haupt aber sind die Interessen des Großherzo icht von der Art und Wichtigkeit, daß sie so haͤufige Versammlungen der Staͤnde erfordern. Verlangen die

5. Ueber⸗

Beruf zu verlassen, und dem

gthums;

wird der Vorschlag der Regierung, den Zeitraum von einem Landtage auf den andern, auf drei Jahre zu er⸗ weitern, einen guͤnstigen Eingang finden koͤnnen. 8

Der zweite Vorschlag, die Dauer der staͤndischen Eigenschaft der Grundherren, so wie der Abgeordneten der Staͤdte und Aemter von 8 auf 6 Jahre herabzu⸗ setzen, rechtfertigt sich beinahe

8 82

aus den naͤmlichen Gruͤn⸗ den. Viele wuͤrdige und brauchbare Maͤnner haben sich dem Dienst des Vaterlandes in der Srtaͤndeversamm-⸗ lung nur darum entzogen, weil er ihnen auf acht Jahre auferlegt worden waͤre, waͤhrend welcher sie vier Mal 8 ihr Hauswesen zu verlassen gehabt haͤtten. Die Furcht vor dem Ruin ihrer Familie war maͤchtiger, als die Ehre, gegruͤndet auf das Vertrauen der Mitbuͤrger. Der Gesetzvorschlag der Regierung bindet jeden Gewaͤhl⸗ ten nur auf 6 Jahr, und ruft ihn in dieser Zeit nur zweimal zur Ausuͤbung seines Amts. Hat er dadurch dem Vaterland den schuldigen Tribut seiner Kenntnisse und Erfahrungen entrichtet, findet er es nach dieser Zeirperiode seinen haͤuslichen und uͤbrigen Verhaͤltnissen nicht mehr angemessen, sich wieder waͤhlen zu lassen, so mag er vorwurfsfrei von den oͤffentlichen Angelegenhei⸗ ten sich entfernt halten. Die staͤndische Eigenschaft der 8 Abgeordneten der Universitaͤten wird zwar von 4 auf Jahre heraufgeruͤckt, jedoch ohne Vermehrung oder Be⸗ schraͤänkung ihrer Pflichten. Haben sie vorher in vier Jahren zweimal auf dem Landtag zu erscheinen gehabt, 8 so erscheinen sie kuͤnftig in sechs Jahren zweimal, und wenn sie zugleich Lehrer der hohen Schule sind, so wer⸗: den sie selbst, noch mehr aber die Studierenden und ihre Aeltern der weiterung des Zeitraum andern Dank wissen. neuerung der Kammer, teresse der Regierung un ist in dem vorigen Jahre

s von einer Zusammenkunft zur Die Frage: ob eine Gesammter⸗ oder eine Theilweise dem In⸗ d des Volks angemessener sei! in den franzoͤsischen Kammern mit großem Scharfsinn, mit großem Aufwand histori⸗ scher und politischer Kenntnisse verhandelt worden. Das Kesultat war die Einfuͤhrung einer integralen Erneue⸗ rung statt der fruͤheren theilweisen. Auch nach der bairischen, der wuͤrtembergischen, der hessischen, der nas⸗ sauischen und weimarischen Verfassung, findet nach böjaͤh⸗ riger Dauer der landstaͤndischen Eigenschaft der Abgeordne⸗ ten, eine Gesammterneuerung Statt. Der wesentliche Vortheil der Gesammterneuerung besteht in der groͤßern Stetigkeit der Grundsaͤtze in einer unveraͤnderten Kammer, wenigstens fuͤr zwei Staͤndeversammlungen. Bei einem fruͤhern Anlaß ist bereits geaͤußert worden, daß in den Staͤndeversammlungen der kleinern Staaten sich keine, we⸗ nigstens sich nicht leicht geschlossene und plaumaͤßig fortdauernde Oppositionen bilden koͤnnen. Jedes Mit⸗ glied stimmt nach seiner Ansicht oder nach seiner Ueberzeugung. Bald besteht die Mehrheit aus diesen, bald aus jenen Mitgliedern. Daher eine ewigze Unge⸗ wißheit nicht bloß bei einzelnen, sondern bei allen Ge⸗ genstaäͤnden, die in die Kammer gebracht werden, ob sie, und in welcher Ausdehnung sie die Zustimmung erhal⸗ ten werden. Die Regierung legt den Kammern einen Gesetzentwurf, die Frucht vieler Anstrengung, die eben so nuͤtzlich auf andere Gegenstaͤnde haͤtte verwendet wer⸗ den koͤnnen, vor. Er wird von einer groͤößern oder ge⸗ ringern Mehrheit verworfen. Die Regierung aͤndert späͤt den Entwurf, und sucht ihn den Ansichten der Mehrheit der Kammern näher zu bringen; sie legt ihu bei der naͤchsten Zusammenkunft wieder vor. Aber es ist nicht mehr die naͤmliche Kammer, ein neues Viertel ist ein⸗ getreten, die Neueingetretenen schließen sich, was allen Erfahrungen zufolge der gewoͤhnlichere Fall ist, der fruͤ⸗ hern Minderheit an, und der veraͤnderte Entwurf ver Regierung faͤllt von Neuem durch. Oder aber die Re⸗ gierung wuͤnscht vor Ausarbeitung des Entwurfs durch

8

Verhaͤltnisse eine fruͤhere Einberufung, so steht solche n der Macht der Regierung. Aus diesen Gruͤnden

eine veranlaßte Motion die Ansichten der Kammern

Regierung und Staͤnden fuͤr 1I1qnmqu“²“¹