1825 / 112 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 17 May 1825 18:00:01 GMT) scan diff

nisse, vermittelst eines Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schifffahrtsvertrags foͤrmlich anzuerkennen und zu be⸗ staͤtigen. In dieser Absicht haben beide Theile zu ihren resp. Bevollmaͤchtigten ernannt, naͤmlich: Se. Maj. der Koͤnig von Großbritannien, den Hrn. Woodbine Pa⸗ rish, General⸗Consul Sr. Maj. zu Buenos Ayres; und die Vereinigten Provinzen: Don Manuel Jose Gar⸗ cia, Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten u. s. w., welche, nach Auswechselung ihrer Vollmachten, uͤber fol— gende Artikel uͤbereingekommen sind: §. 1. stipulirt ewige Freundschaft zwischen den Laͤndern und Untertha⸗ nen beider Nationen, so wie §. 2. gegenseitige Handels⸗ freiheit, auf denselben Fuß, wie jeder andere fremde Unterthan sie genießt. §. 3. Se. Großbritt. Maj. ge⸗ statten, daß die Bewohner der Vereinigten Provinzen die in dem vorhergehenden Artikel stipulirte Handels⸗ freiheit in allen ihren europaͤischen und außereuropaͤischen Staaten und in dem ganzen Umfange, wie sie jeder an—⸗ dern Nation jetzt zugestanden ist oder in Zukunft zu⸗ gestanden werden duͤrfte, genießen soll. §. 4. Kein Ar⸗ tikel der Erzeugnisse oder Manufacturen einer der bei⸗ den Partheien soll in den Besitzungen der andern einem hoͤhern Zoll unterworfen sein, als aͤhnliche Artikel aus andern fremden Laͤndern; auch soll die Aus⸗ oder Ein⸗ fuhr eines Erzeugnisses oder Fabrikats aus den und in die resp. Gebiete mit keinem Verbote belegt werden, ohne daß ein solches Verbot sich auch auf dieselben Ar⸗ tikel anderer Laͤnder erstrecke. §. 5. Die beiden Par⸗ theien zugehoͤrigen Schiffe, uͤber 120 Tonnen, sollen in keinem Hafen der andern irgend ein hoͤheres Tonnen⸗, Leuchtthurm;, Lootsengeld, Bergelohn oder senstige Lo⸗ calabgabe zahlen, als die Nationalschiffe des Landes, zu welchem der Hafen gehoͤrt. §. 6. Die Erzeugnisse und Manufacturen der beiden Partheien sollen die naͤmlichen Einfuhrzoͤlle in dem Hafen der andern entrichten, sie moͤgen in Großbritanntschen oder in Schiffen der Ver⸗ einigten Provinzen eingefuͤhrt werden. Eben so sollen bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse und Manufacturen aus beiden Laͤndern die naͤmlichen Praͤmien, Verguͤtun⸗ gen und Ruͤckzoͤlle bezahlt werden, sie moͤgen in Britti— schen Schiffen oder in Schiffen der Vereinigten Provin⸗ zen ausgefuͤhrt werden. §. 7. Um Mißverstaͤndnissen voorzubeugen, wird hiemit festgesetzt, daß alle in den Be⸗ sitzungen Sr. Maj. erbauten Schiffe, welche nach den Großbritannischen Gesetzen besessen werden, bemannt uund einregrtstirt sind, als Brittische Schiffe, und alle in dem Gebiete besagter Provinzen erbauten, gehoͤrig registrirten, Buͤrgern dieser Provinzen oder einer dersel— ben gehoͤrigen Schiffe, deren Capitaine nebst drei Vier⸗ theilen der Mannschaf Buͤrger der besagten Provinzen sind, als Schiffe der Vereinigten Provinzen angesehen werden sollen. §. 8. Unterthan Sr. Großbritt. Maj. soll im ganzen Gebiete der Vereinigten Provinzen dieselbe Freiheit genießen, wie der Eingeborne, seine eignen Angelegenheiten zu betreiben, oder sie, wenn er will, einem Factor, Agenten oder Dollmetscher anzuvertrauen, ohne verpflichtet zu seyn,

zu bezahlen, wenn er es nicht fuͤr passend haͤlt, ihn zu verwenden. Dem Kaͤufer und Verkaͤufer soll es zu al⸗ len Zeiten vollkommen frei stehen, von allen nach and von den besagten gefuͤhrten Guͤtern und Waaren nach Belieben den Preis zu accordiren und festzusetzen. §. 9. In Hinsicht alles dessen, was die Ausladung der Schiffe, heit der Waaren und Guͤter, die Verfuͤgung uͤber jede Art Eigenthum, mittelst Verkauf, Schenkung, Tausch,

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thanen der contrahirenden Partheien in den gegenseiti⸗ gen Gebieten dieselben Rechte, Freiheiten und Vorrechte, wie die beguͤnstigste Nation, genießen. Sie sollen keine

Jeder Kaufmann Schiffsbefehlshaber und andre

Vereinigten Provinzen ein⸗- und aus⸗

als die Unter

hoͤhern Zoͤlle und Abgaben zahlen,

litair-Requisitionen frei seyn.

und Buͤrger jeder Parthei entrichten. §. 10. Jede der beiden Partheien kann, wie gebraͤuchlich, Consuln en nennen, die ihr Amt nicht eher antreten duͤrfen, bit sie von Seiten der Regierung, an weiche sie geschich sind, gehoͤrig angenommen worden, und jede Parthe

kann nach Belieben die Annahme von Consuln in g9e

wissen Plaͤtzen verweigern. §. 11. Zur groͤßeren Sichen heit des Handels zwischen den Unterthanen beider com trahirenden Partheien wird festgesetzt, daß, im Fal irgend einer ungluͤcklichen Stoͤhrung der freundschaftii chen Handelsverhaͤltnisse oder eines Bruches zwische beiden Partheien, die Unterthanen und Buͤrger einen

halten, die Freiheit haben sollen zu bleiben und ihren Handel ohne irgend eine Unterbrechung fortzusetzen, lange sie sich ruhig verhalten und auf keine Weise die Landesgesetze verletzen. Ihre Guͤter und ihr Eigenthum, dieselben moͤgen Individuen oder dem Staate anvene trauet seyn, sollen keinem Embargo und keiner Sequs⸗ strirung unterworfen werden, als denen, welchen dieß Guͤter und das Eigenthum unterliegen, die den eim heimischen Bewohnern des Staates gehoͤren, in wel chem besagte Unterthanen oder Buͤrger sich aufhalten. §. 12. Die in den Vereinigten Provinzen des La⸗Pla⸗

schen Maj. sollen wegen ihres Glaubens weder beunru⸗ higt, verfolgt, noch beschwert werden; sie sollen viel⸗ mehr daselbst einer vollkommenen Gewissensfreiheit „e nießen, und in ihren eigenen Haͤusern, oder in ihren eigenen Kirchen und Kapellen, zu deren Erbauung umd Erhaltung an passenden, von der Regierung der besagg ten Provinzen zu genehmigten Orten, sie ermaͤchtig! werden sollen, Gottesdienst verrichten koͤnnen. Auch soll es gestattet seyn, die Unterthanen Sr. Britt. Maj, die in dem Gebiete der Vereinigten Provinzen versten, ben, auf ihren eigenen Kirchhoͤfen zu begraben, die se auf dieselbe Weise dort anlegen und unterhalten duͤrfen. Dagegen soll auch den Unterthanen besagter Vereinig⸗ ten Provinzen in allen Besitzungen Sr. Großbritt. Maj⸗ vollkommene und uneingeschraͤnkte Gewissensfreiheit un⸗ die Ausuͤbung des oͤffentlichen und Privat⸗Gottesdien⸗ stes, in den Haͤusern, wo sie wohnen, und in den

maͤß, zugestanden werden. nigten Provinzen wohnenden Unterthanen Sr. Britt. Maj. koͤnnen uͤber ihr Eigenthum jeglicher Art, in wel cher Form es ihnen beliebt, oder mittelst Testamentt, wenn sie es fuͤr dienlich erachten, frei verfuͤgen, und

Willen oder Verfuͤgung uͤber sein Ei⸗ genthum, mit Tode abgehen, so soll Sr. Maj. Gene⸗ ral⸗Consul, oder in dessen Abwesenheit sein Stellver⸗ treter, ermaͤchtigt seyn, Curatoren zu ernennen, die des Eigenthums fuͤr die gesetzmaͤßigen Erben und Glaͤu⸗ biger wahrnehmen sollen, ohne irgend eine Dazwischen⸗

die Sicher⸗

oder auf sonst irgend eine Weise, so wie die Verwal⸗ tung der Gerechtigkeitspflege betrifft, sollen die Unter⸗

zeige gemacht wird, und so gegenseitig. §. 14. Da Se. Großbritt. Maj. eifrigst die gaͤnzliche Abschaffung des Sclavenhandels wuͤnschen, so machen sich die Vereinige ten Provinzen des La⸗Plata⸗Stroms anheischig, gemein⸗ schaftlich mit Sr. wohlthaͤtigen Werkes zu arbeiten, einigten Provinzen wohnenden oder keit unterworfenen Personen auf die wirksamste

und allen in den Ver⸗ ihrer Gerichtsbar, Weise

hanen und mittelst der feierli des Staates, in welchem sie sich aufhalten; sie sollen 4ef; einen Theil an besagtem Handel zu nehmen. §. 15. von allem Kriegsdienste, sowohl zu Wasser als zu Lande, Hbiger Vertrag soll ratificirt und die Ratification bin⸗ von allen gezwungenen Anleihen, Erhebungen und Minen 4 Monaten, oder wo moͤglich fruͤher auegewechselt . Auch sollen sie unte, werden. keinem Vorwande genoͤthigt werden koͤnnen, hoͤhere Abg vollmaͤchtigte ihn eigenhaͤndig unterschrieben und mit gaben zu bezahlen, als die einheimischen Unterthana, ihrem Siegel versehen. So geschehen zu Buenos⸗Ay⸗ res, am 2.

jeden derselben, die in dem Gebiete der andern sich auf

ta⸗Stromes ansaͤßigen Unterthanen Sr. Großbrittani

hierzu errichteten Kaͤpellen und Gotteshaͤusern, dem in. daj. Besitzungen bestehenden Toleranz⸗System gef §. 13. Die in den Verei

sollte ein Britt. Unterthan in den Vereinigten Provim

zu diesem Behufe irgend Jemanden zu gebrauchen oder; zen ohne letzten

kunft, nur daß den Behoͤrden des Landes davon Anp

Kaj. an der Vollfuͤhrung eines so

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chsten Gesetze zu verbieten, ir⸗

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Zur Beglaubigung desselben haben besagte Be⸗

Februar im Jahre unsers Herrn 1825. 1I S.) M. G. Garcia. (L. S.) Woodbine Parish.“

Es sind Zeitungen und Briefe aus Lissabon bis um 24. April angekommen. Nach Privat Briefen hat der Koͤnig von Portugall erklaͤrt, daß Sir Charles Stuart den wichtigen Zweck seiner Sendung erfuͤllt habe. Sir Charles erwartet nur noch eine Antwort von seiner Regierung, um sich nach Brasilien zu begeben.

Das von der Nordwest⸗Kuͤste von Amerika zu Sin⸗ gapore angekommene Schiff, Francis und Charlotte, hat am 26. Mai 1824, unter 114° 48“ der Lange und 180 1“ der Breite, drei Inseln entdeckt, die auf keiner Karte bezeichnet sind.

Vor einiger Zeit war dem bekannten Advokat Har⸗ er zu Hattongarden eine kostbare Penduͤle gestohlen. tliche Wochen nachher wurde sie ihm wieder zugestellt, nit der schriftlichen Bitte, den Diebstahl zu entschuldi⸗ gen, weil derselbe von einem Neuling im Stehlen be⸗ jangen sei, der nicht gewußt, mit wem er zu thun habe.

Bruͤssel, 7. Mai. Gestern hatte Sir Ch. Ba⸗

ot, großbrittanischer Gesandte am hiesigen Hof, die Beglaubigungs⸗

Ehre, Sr. Mazestaͤt dem Koͤnige sein Schreiben zu uͤberreichen.

Spanien. Das Criminal⸗Tribunal von Madrid at, wie die Etoile meldet, in der Untersuchungssache egen diejenigen Individuen, aus denen das Kriegsge⸗ icht bestand, welches den Lieutenant Goiffieu verur,⸗ heilte, nunmehr den Spruch gefaͤllt, wonach von den etreffenden anwesenden Individuen vier 5 jaͤhrige und vierjaͤhrige Haft in einer Festung erleiden, und alle chs demnachst auf eben so viel Jahre, als sie in Haft wesen, von ihren Aemtern suspendirt sein sollen. Bas den General Copens anlangt, so wird von den reinigten Sectionen des Criminal⸗Gerichtshofes uͤber hn entschieden werden, da die Stimmen der Richter ʒBetreff seiner getheilt waren. Die abwesenden In⸗ viduen sind in contumaciam theils zum Tode, theils den Galeeren und der General Morillo zu vierjaͤhriger haft in der Citadelle von Barcellona verurtheilt worden.

Eine Koͤnigliche Commission, die sich seit etlichen ponaten in Cadix befindet, hatte eine bedeutende Zoll⸗ rniedrigung angeordnet; von Seiten der Regterung jedoch nunmehr diese Maaßregel gemißbilligt, und eErhebung der urspruͤnglichen Abgaben verfuͤgt worden. Außerordentliche litterarische Erscheinung.

Unter dieser Rubrik enthaͤlt der oesterreichische eobachter folgendes: The seven Seas, a Dictionary d Grammar of the persian language by His Ma- zty (hier sind im Original die unten stehenden Namen s Sultans persisch gesetzt) the King of Oude, in

en parts: printed at His Majesty's press in the of Lucknow. 1822. *)) Sieben Foliobaͤnde des ößten Formats, 15 Zoll lang, 11 Zoll breit.

Ein wahrhaft koͤnigliches Prachtwerk, welches der ultan von Aud (Oude) Abulmusaffir Muiseddin hahi Seman Ghasieddin Haider Padischah, d. i. der nter des Siegreichen, der Beehrer des Glaubens, der hah der Zeit, der Sieger des Glaubens, der Löwe,

Padischah, selbst verfaßt, und mehrere Exemplare

) Die sieben Meere, Woͤrterbuch und Gramatik der per⸗

en Sprache, von Sr. Maj. ꝛc. dem Koͤntg von Oude, in —- . . . 2 . 3 1]

hen Theilen; gedruckt in Sr. Maj. eigener Druckerei in der

desselben der ostindischen Gesellschaft zur Vertheilung in Europa anheim gestellt hat. Eines derselben hat Hr. Hofrath Ritter v. Hammer von der ostindischen Gesell⸗ schaft im Namen Sr. Maj. des Sultans so eben em⸗ pfangen. Die ersten sechs Foliobaͤnde enthalten das Woͤrterbuch, der siebente die Sprachlehre; jeder Seite ist, ober der Seitenzahl, das Wappen des Sultans (zwei Loͤwen, die jeder eine Fahne halten, zwei Fische, Thron und Krone, ein Stern und Meereswogen) auf⸗ gedruckt. Die zwei Loͤwen sprechen den eigenen Namen Haider (Hyder) aus, welcher Loͤwe bedeutet; die Fah⸗ nen, Thron, Krone, Sterne beziehen sich auf die obigen Zunamen, die Meereswogen vielleicht auf den Titel des Buchs. Seit Abulfeda, dem in Europa als großer Ge⸗ schichtsschreiber und Geographe genug bekannten gelehr⸗ ten Fuͤrsten vou Hamah, aus der Dynastte Ejub (gestor⸗ ben 1332), hat kein Emir, kein Sultan, kein Schah und Padischah der Wissenschaft als Schriftsteller so gro⸗ ßen und wesentlichen Dienst geleistet, als Se. Maj. der Sultan von Aud durch die Zusammentragung und Herausgabe dieses vollaͤndigsten und ausfuͤhrlichsten aller persischen Woͤrtebuͤcher, wofuͤr ihm von allen Litteratu⸗ ren die teutsche, als die der persischen naͤchste Sprach— verwandte den meisten Dank wissen muß. Hr. v. Ham⸗ mer wird, wenn er die sieben Foliobaͤnde durchgelesen haben wird, uͤber den Inhalt derselben der teutschen Lesewelt ausfuͤhrlichen Bericht erstatten, und die aus den sieben Meeren aufgefischten Perlen der Sprachver⸗ wandschaft und des Sprachgenius zur oͤffentlichen Schau ausstellen. 1““

Ueber die englischen Trittmühlen, un Anwendung zur Benutzung der Kraͤfte Gefangenen in den Strafanstalten und Zuchthaͤusern. (Fortsetzung des im vorigen Bl. abgebrochenen Artikels.) Bei der einleuchtenden Nuͤtzlichkeit dieser Maschi⸗ nerie mußte die britrische Regierung natuͤrlicherweise darauf aufmerksam werden, und ihre Einfuͤhrung in die Strafanstalten des Landes ward durch eine vom Par⸗ lament ergangene Instruktion uͤber die Beschaffenheit ihrer Theile und deren Zusammensetzung veranlaßt. Die Sache fand aber hierauf verschiedene Wider⸗ sacher, und es staͤnden in England einige Schriftsteller dagegen auf, welche die Nuͤtzlichkeit der Trittmuͤhten nicht bloß in Zweifel zogen, sondern sie als eine fort⸗ waͤhrende Tortur fuͤr die Zuͤchtlinge, und das Arbeiten auf denselben als ihrer Gesundheit sehr nachtheilia schilderten. Unter andern legte Sir John Cox Hippisley in einer 1823 im Deuck erschienenen Schrift seine Bedenk⸗ lickkeiten, und die verschiedenen Aerzte, gegen die Tritt⸗ muͤhlen vor. Sie gingen hauptsaͤchlich auf folgende Behauptungen aus: 1) Die große Hoͤhe, Zusammenge⸗ setztheit des Trittrades ꝛc., machen das Zerbrechen leicht moͤglich und gefaͤhrlich. 2) Die Stellung in der Ma⸗ schine erfordere eine solche Anstrengung des Menschen, daß es unmoͤglich sei, sie laͤnger als eine Viertelstund: ununterbrochen auszuhalten, so daß man in Edinburgh die Arbeit nur eine halbe Viertelstunde fortsetzen ließe. 3) Die durch die Arbeit hervorgebrachte Erschoͤpfung sei so groß, daß man sich in mehrern Gefaͤngnissen ge⸗ noͤthiget gesehen habe, die Kost zu vermehren. 4) Ver⸗ renkungen und Quetschungen der Organe und Muskelu, welche unmittelbar angestrengt werden, faͤnden oft statt. 5) Aehnliche Arbeiten haͤtten Engbruͤstigkeit, Bluchusten, Schlag⸗ und Blutadergeschwuͤlste, Bruͤche hervorgebracht; man muͤsse daher fuͤrchten, und fange es schon an hin und wieder wahrzunehmen, daß das Naͤmliche beim Trittrade geschehe. 6) Die Gefangenen haͤtten daher eine große Scheu vor dem Trittrade. 7) Die Maschine sei bei ihrer Kostbarkeit noch nicht einmal fuͤr die Haͤlfte der Gefangenen anwendbar. 8) Bei dieser Strafe sinde

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d ihrze der

adt Lucknow, 1822.)