1825 / 123 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

London, 20. Mai. Im Unterhause

8 wurde am 17ten ein Antrag auf Abschaffung der Fenstersteuer mit 114 Stimmen gegen 77 verworfen.

Hr. Brougham kuͤndigte gestern im Unterhause an, daß er am 25. d. um Erlaubniß zur Einbringung einer Bill, Behufs Errichtung einer Universitaͤt hieselbst, bitten werde.

Lord Withworth, welcher, zur Zeit des Friedens von Amiens, Englischer Botschafter in Paris war und die bekannte lebhafte Conferenz mit Bonaparte hatte, ist vorige Woche zu Knole mit Tode abgegangen.

Der Courier erklaͤrt das Geruͤcht, daß Hr. Strat⸗ fort Canning in außterordentlicher Mission nach Mai⸗ land gehen werde, fuͤr ungegruͤndet.

Folgendes ist der wesentliche Inhalt des von Sei⸗ ten Großbritanniens und mit Se. Maj. dem Koͤnige von Schweden und Norwegen unterm 6ten Novbr. 1824 abgeschlossenen Vertrags wegen Unterdruͤckung des Skla⸗ venhandels. Nach Artikel 1. haben Se. genannte Ma⸗ jestät, mit Ruͤcksicht darauf, daß die Gesetze von Schwe⸗ den und Norwegen von jeher die Sklaverei unter kei⸗ nerlei Fom anerkannt haben, um die Maaßregeln zur Unterd uͤckung des besagten Handels wirksamer und den bereits von Großbritannien ergriffenen aͤhnlicher zu machen, die Verpflichtung uͤbernommen, mit Zustim⸗ mung der schwedischen Reichsstaͤnde und des Strothings von Norwegen, zu denselben noch peinliche Gesetze hin⸗ zuzufuͤgen, durch welche die Theilnahme schwedischer oder norwegischer Unterthanen an dem Sklavenhandel mit einer der Groͤße des Verbrechens angemessenen Strafe belegt merden soll.

Durch Artikel 2 und 3 wird das gegenseitige Vi⸗ sitations-Recht in Ansehung der des Sklavenhandels verdaͤchtigen Schiffe festgesetzt, jedoch mit der Maaß⸗ gabe, daß dieses gegenseitige Anhaltungs⸗ und Durch⸗ suchungs⸗Recht nicht innerhalb des mittellaͤndischen Meeres, noch in den europaͤischen Meeren außerhab der Straße von Gibraltar, nordwaͤrts vom 37sten Grade noͤrdlicher Breite und innerhalb i ridan von Ferro ausgeuͤbt werden soll. 2. Daß alle Schiffe der K. Marine beider Natiouen, die hiernach zur Verhin⸗ derung des Sclaven⸗handels gebraucht werden, von ihren resp. Regierungen mit einer Abschrift der dem gegenwäͤrti⸗ gen Tractate beigefuͤgten Instructionen, die als ein in tegrirender Theil desselben anzusehen sind, in Englischer, Schwedischer und Norwegischer Sprache versehen wer⸗ den sollen; welche Instructionen, ohne gemeinschaftliche Zustimmung der hohen contrahirenden Partheien, nicht veraͤndert oder modificirt werden duͤrfen. 3. Daß die Namen der verschiedenen, mit solchen Instructionen versehenen Schiffe, nebst der Staͤtke eines jeden und den Namen ihrer Commandeure, von Zeit zu Zeit von der Macht, welche dieselben ertheilt hat, der andern ho hen contrahirenden Parthei sofort mitgetheilt werden sollen. 4. Daß keine der beiden contrahirenden Par⸗ theien bei ihrer Marine nicht mehr als zwoͤlf solcher, zu vorbesagten Visitationen ermaͤchtigten Schiffe haben soll, ohne vorgaͤngige Zustimmung der andern Parthei. 5. Daß das Visitationsrecht, wie es wechselseitig von den beiden hohen contrahirenden Partheien zugestanden worden, gegen die Kauffahrteischiffe, welche unter Con⸗ voy einer oder mehrerer Kriegsschiffe einer der beiden Maͤchte segelten, nicht direct in Anwendung gebracht werden soll. Sollte, gegen alle Erwartung, der Com⸗ mandeur eines Kriegsschiffs einer der beiden Regierun⸗ gen, die zur Unterdruͤckung des Sclavenhandels ge⸗ braucht werden, triftige Gruͤnde zum Verdacht haben, daß ein Schiff, unter Convoy der andern Regierung, wirklich Sklaven, die zum Verkauf bestimmt sind, am

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und oͤstlich vom Me⸗

Bord habe oder sonst, den Verfuͤgungen dieses Traetatz zuwider, mit dem Sklavenhandel beschaͤftigt sei, so soh er sich selbst an den Commandeur der Convoy wenden und ihm seinen Verdacht mittheilen. Letzterer sah dann, in Begleitung, entweder des Commandeurs do Kreuzers selbst, oder irgend eines Officiers, den letztern zu seinem Stellvertreter ernennen mag, zur Visitatigog des verdaͤchtigen Schiffs schreiten. Der Commandem der Convoy soll bei der Visitation der verdeaͤchtige Schiffe und der eventuellen Anhaltung derselben, den Geiste und wahren Sinne gegenwaͤrtigen Tractats g mäͤäß, alle moͤgliche Huͤlfe und Beistand leisten.

Art. 4. Besagt daß, um den Schiffen beider N. tionen, die wegen Betreibung des Sklavenhandels am gehalten worden, mit dem geringsten Zeitverlust un der wenigsten Unbequemlichkeit, das Urtheil zu sprechen, von den resp. Souverainen gemischte Gerichtshoöͤfe, amg einer gleichen Anzahl von Mitglieder bestehend, ernanne werden sollen, zugleich ist festgesetzt, daß einer der ber sagten Gerichtshoͤfe in einer der Besitzungen Sr. Britz tischen Maj. an der Afrikanischen Kuͤste, die bei Aug wechselung der Ratificationen dieses Tractats namhast zu machen ist, und der andere auf der Insel St. Bag thelemy in Westindien errichtet werden soll, die So. Maj. dem Koͤnige von Schweden und Norwegen 9 hoͤrt, wobei sich jedoch die beiden hohen contrahirende Partheien das Recht vorbehalten, den Platz, wo daß Gericht innerhalb ihrer Besitzungen residirt, nach Be lieben zu veraͤndern.

Durch Artikel 5. verpflichtet sich jede der beiden hohen contrahtrenden Partheien den Unterthanen da andern alle und jede Verluste zu verguͤten, welche die respect. Kreuzer derselben durch gesetzwidriges und wilz⸗ kuͤhrliches Anhalten ihrer Schiffe ihnen verursacht haben.

Art. 6. handelt von den zu forderden und resp. zu gewaͤhrenden Entschaͤdigung im Fall die Offiziere, welche

die zur Unterdruͤckung des Stklavenhandels bestimmeen

Schiffe befehligen, dabei von den Stipulationen dieset Tractars abweichen. w Nach Art. 7. Im Fall klare und unlaͤugbare Be weise vorhanden, daß einer oder mehrere Sklaven waͤh rend der Reise zum Handel an Bord genommen worg den sind, das Schiff in der im Art. 2. erwaͤhnten Weise angehalten und ihm der Prozeß gemacht werden. Fi⸗ ner ist gegenseitig ausgemacht, daß alle Kauffahrteischiffe welche in der Naͤhe der Afrikanischen Kuͤste treiben oder segelnd innerhalb eines Grades westlich von beseg⸗ ter Kuͤste, zwischen dem 20 Gr. N. Br. und demselbden Grade suͤdl. Br. oder in irgend einem der Fluͤsse, Golfe oder Buchten dieser Kuͤsten, innerhalb der oben angege benen Graͤnzen oder an irgend einer Stelle innerhalz derselben vor Anker liegend angetroffen werden, gesetzlich angehalten und vor die errichteten Getichtshoͤfe gestel werden sollen. Vorausgesetzt, daß das Schiff sich nach seiner Einrichtung und Verhaͤltnissen, als ein zum Sklavenhandel gebrauchtes Schiff darstellt. (In. Punkten werden dabei die Einrichtungen und Verhaͤlt⸗ nisse angefuͤhrt, wodurch die zum Stlavenhandel be⸗ stimmten Schiffe sich von anderen unterscheiden.)

Es sind neuere Briefe von Cape⸗Coast⸗Castle anges kommen. Es herrschte kein guter Gesundheitszustand in dieser Colonie. Die Ashantees hatten nichts wieder um ternommen.

Nach Aussagen von Birmanischen Deserteurs und

Gefangenen aus der Affaire von Rangoon befand sich

der General und Minister Mountshooeza in der Naͤhe,

mit dem Auftrage, den dritten Tag des kommenden Mondes den Frieden zu unterhandeln, wenn das Ge⸗ fecht unguͤnstig fuͤr die Birmanen abliefe. Da dies der Fall war, so schmeichelt man sich mit einer baldigen Beendigung des Krieges. Der Sieg von Rangoon

wurde am 23sten Decbr. zu Calcutta mit einer großen

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harade, der der General⸗ Gouverneur beiwohnte, Ar⸗

Herzog stern/

Gruͤssel und Calais nach England zu begeben. vesen

gegensehen.

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slerie⸗Salven und andern Lustbarkeiten gefeiert. Hannover, 27. Mai. Ihre Koͤnigl. Hoheiten, der und die Herzogin vom Cambridge, haben ge⸗ begleitet von Ihren durchlauchtigen Kindern, die um sich uͤber Duͤsseldorf, heit J. J. K. K. H. H. wird mehrere Monate dau⸗ und duͤrfen wir der Ruͤckkehr des durchlauchtigsten Gouverneurs vor Ende des Augusts nicht ent⸗

iesige Residenz verlassen,

In/ Heneral⸗

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Berlin. Da der aus der Liste der Boͤrsenhalle NMr. 3980. vom 18. d. M. entlehnte und in Nr. 118. der alggemeinen Preuß. Staats⸗Zeitung unter der Ru⸗ brik: „Stockholm den 10. Mai“ aufgenommene Arti⸗

kel des Inhalts: Einem amtlichen Verzeichniß zufolge sind im vori⸗

gen Jahre in dem entlegenen Wermlands⸗Lehn 5936 Kinder geboren, wovon 455 uneheliche; ge⸗ storben 3021 Personen, worunter sieben Selbstmoͤr⸗ der. Getraut wurden 1459 Paare, allein man traut seinen Augen kaum, wenn man lieset, daß dagegen auch 890 Ehescheidungen vorgefallen und die Stadt Christinehamm unter andern doppelt so viel Scheidungen als Trauungen sahe! Es setzt dieses doch wahrlich das Eintreten eines chemischen Prozesses in unserer allgemeinen Sittlichkeit vor⸗ aus, der, im geradesten Widerspruch mit der Jahr⸗ hunderte lang so belobten Einfalt und Unschuld unseres Provinzial⸗Volks, fuͤr alle individuellen Staats⸗ und National⸗Verhaͤltnisse, die in den Augen denkender und empfindender Menschen nur einigen Werth haben koͤnnen, mit Schauder erre⸗

genden Folgen droht. die oͤffentlichen Sitten einer achtungswerthen Nation f eine hoͤchst ungerechte Weise verunglimpft; so haͤlt ie Redaction sich zur Berichtigung jenes Artikels um hmehr verpflichtet, als sie durch zuverlaͤssige und glaub⸗ uͤrdige Nachrichten uͤber jenen Gegenstand eines Bes⸗ ren belehrt worden ist. Der Hamburger Verfasser at naͤmlich in seinem Artikel zwei von einander we⸗ ntlich unterschiedene Dinge verwechselt. In dem Ver⸗ ichnisse, welches jeder Provinzial⸗Gouverneur der mit Anfertigung der Seelenliste des Koͤnigreichs beauf⸗ fagten Commission alljaͤhrlich uͤbergiebt, findet man nter andern Rudriken, eine fuͤr die in der Provinz verwichenen Jaͤhre geschlossenen, und eine zweite ir die getrennten Ehen. Diese letztere Columne hat Schwedischen zur Ueberschrift Upplöste Hjönrlag aufgeloͤsete Ehepaare) und begreift unter dieser allge⸗ einen Benennung nicht nur die gesetzmaͤßigen Eheschei⸗ ngen, sondern auch alle uͤbrigen durch den Tod nes oder des andern Theiles aufgeloͤseten Ehen. siese letzteren Faͤlle sind natuͤrlicherweise die haͤufigsten, sonders auf dem platten Lande, wo die Ehescheidun⸗ n aͤußerst selten sind, und Schweden kann in dieser ziehung mit jedem andern Staate wetteifern, wo gottesfuͤrchtigen Gesinnungen und die Sittlichkeit tEinwohner sich vereinigen, um die Heiligkeit des mchen Paͤndes zu erhaltenan. E111““ 8 88

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ndwirthschaftliche Berichte aus dem Innern

des Reichs vom Ende April.

I. Westpreußen. Danzig. Schon in den sten Tagen des Monats April hatten die Feldarbeiten en Anfang genommen, sie mußten aber wegen der getretenen rauhen und nassen Witterung eingestellt rden, jetzt werden sie wieder fortgesetzt. Die Winter⸗

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ten besonders in der Niederung stehen gut, nur die von

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den Feldmaͤusen angegriffenen großen Strecken wollen noch nicht gruͤn werden, und mehrere Winterfelder haben umgepfluͤgt werden muͤssen. Durch die in diesem Jahre so spaͤt eingetretene Fruͤhlingswitterung ist fuͤr den Landmann in einigen Gegenden große Verlegenheit we⸗ gen des Futters fuͤr das Vieh und die Schaafe, die so lange im Stalle gefuͤttert werden mußten, entstanden. II. Brandenburg. Potsdam. Die schoͤne fruchtbvare Witterung in den letzten acht Tagen des Mo⸗ nats April wirkte mit Wunderkraft auf die Vegetation aller Pflanzen- und Baum⸗Gattungen, und die Natur entwickelte sich in dieser Zeit unglaublich rasch; Weizen, Winterroggen und Ruͤbsen stehen im Allgemeinen gut und im uͤppigen Wuchse; auch dem Sommerroggen und den Hafer⸗Saaten, denen die vorhergegangenen heftigen Stuͤrme nachtheilig gewesen, wurde der schoͤne frucht⸗ bare Regen, durch Gewitter⸗Elektrizitaͤt geschwaͤngert, in den letzten Tagen des Monats sehr gedeihlich Frankfurt. Zar Bestellung des Sommergetreides und der Gartenfruͤchte ist die Witterung in der letzten Haͤlfte des Monats besonders guͤnstig gewesen. III. Pommern. Stettin. Die Saaten ste⸗ hen bei dem guͤnstigsten Wetter ausgezeichnet gut. Cöͤslin. Das im letzten Drittheil des Monats ein⸗ getretene warme und fruchtbare Fruͤhlingswetter ist der Wintersaat sehr guͤnstig gewesen, welche denn auch an den meisten Orten ein freudiges Ansehen gewonnen hat. Stralsund. Die unguͤnstige Witterung im Monat Maͤrz hat nicht so nachtheilig auf die Win⸗ tersaat eingewirtt, als man befuͤrchtete; es dieselbe vielmehr durch die seit der Mitte des April eingetretene milde und fruchtbare Witterung merklich etholt und sie liegt sogar in manchen Gegenden ausge“ zeichnet stark und gut; auch ist seitdem mit der Bestel⸗ lung der Sommersaat bedeutend vorgeschritten und hin und wieder zeigen sich schon die Keime von Schotenkorn. IV. Schlesien. Breslau. n ist bei der nun eingetretenen guͤnstigen Witterung mit der Sommereinsaat beschaͤftigt, welche in kurzem been⸗ digt sein wird. Der Weizen steht in den meisten Ge⸗ genden sehr gut, nicht so der Roggen; dieser hat hie und da, namentlich im Nimptscher, Namslauer, Stein⸗ auer, Wohlauer und Brieger Kreise bedeutend gelitten;z

im Oelsner Kr. hat sogar ein großer Theil umgeackert 8

werden muͤssen, eben so im Trebnitzer Kr. Ohnerachtet der vielen Winternaͤsse bemerkt man doch, daß der Bo⸗: den, selbst auf den Wiesengruͤnden, aͤußerst aufgetrocknet und daher keine ergiebige Heuaͤrndte zu erwarten ist. Dagegen verspricht die Fuͤlle der Baumblaͤtter einen reichlichen Obstertrag. Liegnitz. Die Saaten stehen gut, mit einiger Ausnahme in sandigen Gegenden, wo die Wintersaat durch die kalten Winde gelitten haben soll. Die Baͤume treten in die Bluͤthe; Alles verspricht eine reiche Aerndte. Oppeln. Die Witterung des verflossenen Monats April war der Bestellung der Aecker zur Fruͤhjahrs⸗Einsaat nicht uͤberall gleich guͤnstig, weil der Frost des Bodens erst in der zweiten Haͤlfte des Monats gaͤnzlich verschwand. Die Wintersaaten stehen gut. Sie haben sich durch die warmen Regen in den letzten Tagen des Monats sehr erkraͤftigt und bestaudet. V. Posen. Posen. Die Witterung im April war, wenn gleich veraͤnderlich und kuͤhl, fuͤr die Saaten nicht nachtheilig, nur haben die oͤftern Nachtfroͤste den Wachs⸗ thum des Grases behindert, und die anhaltende Naͤsse hat die Bestellung der Sommersaat verzoͤgert. Die in den letzten Tagen des Monats eingetretene warme und fruchtbare Witterung hat dagegen die Vegetation außer⸗ ordentlich erregt, und Hoffnung zu einem gesegneten Jahre ist vorhanden. Bromberg. Die Saaten fuͤr den vergangenen Winter sind vollstaͤndig bestellt. Sie stehen im Allgemeinen gut. Die Durchwinterung des Viehstandes wurde den Landbewohnern in mehreren

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Der Landmann