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trieben, und keine anderen verarbeitenden Gewerze kannten, als die des gemeinen Handwerkers, daß se mithin genoͤthigt waren, alle Gegenstaͤnde der veredeln, den Industrie vom Auslande zu beziehen, muß die En haltung und der Flor der Messen, namentlich der Leiy,
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8 ie Einfuhr von rt werden, und dadurch die Einfu 1 Hülfs. dezee fuͤr das inlaͤndische Beduͤrfniß, See sährlich gegen 150,000 Fr. Far. mag, FH. 86 8 im Land behalten und denen zu b2 der Bienenzucht unter zweckmaͤßiger e daupesächlig — 17 g, Anleitung nescstion wenes. denklich, directe Sendungen der Waaren dahin zu ver⸗
8 b 27. Juli. Am Aten d. hat in der Kirche anlassen; vielmehr eine groͤßere Sicherheit gewaͤhren, Lgissabon, 27. Juli. .
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8 er, das Erscheinen der Kaͤufer von 8 Ff in bedeutender Raub und weit angemessener, 2 8 statt gefunden. 55 ien wegge⸗ a 1 z - beaige Esbssenn 95 . -es des Auslandes in Pohlen und Rußland herrschte, de nommen worden.
f Processionen und oͤffentliche Gebete angeordnet, Verkehr damit gesetzlich frei war, und kein Hindeniggx “ brief Proce
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hol d abzusetzen, die Messen; 14“ 8 . n und abzusetzen, IT
b erzei 1 ruchlosen Verbre⸗ bestand, sie zu hole „ U
um die goͤttliche 8E -- 1- geschlossen Nordost⸗Deutschland sich dazu ach chens zu eablecie gtwil⸗ und Militair⸗ Behoͤrden sind wrSeeeeen. vündc gat vhnen vrren 18 worden und a je hiesige Gaceta nisch⸗russi⸗ — 8 b fas 1dergber Peücgeriger 2eige zgg, lederotung Verkehrs ab. — Hierzu kam, daß das Geschaͤft de sagt hieruͤbe :
ichkeit aͤndlichen Verbrechen und die Unmoͤglich 6. entdecken, berechtigen zu der Muth⸗
ewoͤhnlichen Diebe rer — 56 89 1. Behezis Ferts 18g graͤßlichen Hin⸗ und Herziehen auf Messen und Maͤrkten eigne sind un
b Krenit bdes — ten, als in den Haͤnden derer, die durch ihre Neigug Sittenlosigkeit sind, welche durch die ö . zur haͤuslichen, Rülichen Thatigkeit von solchen Na, Des Köͤnigs Majestaͤt haben den bisherigen Post⸗ Fdealchen zie auch des serheit han s otten ghervorge⸗ abgehalten wurden. Ihre Zuͤge nach den deutschen Mozaspektor Lewecke zum Ober⸗Post⸗Direktor zu Magde⸗ Religion, die auch des Verbrechen ist insen wurden in der Regel in uirg allergnaͤdigst zu ernennen, und die fuͤr denselden bracht worden ist. —
Gesellschaft unternomm
1i 8 nicht unaͤhnlich dem morgenlaͤndischen Caravanenhamgsgefertigte Bestallung allerhoͤchst Selbst einer Lissaboner Parochialkirche begangen Were 4 8 “ “ “ “
Manufakturwaaren⸗Handels fast ausschließlich in da “ hö
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Amtliche Nachricht
aͤnden solcher juͤdischen Kaufleute lag, welche nach 8 v und Gewohnheit, sich mehr fuͤr M
— Seitdem aber der Saamen der gewerblichen Cun ruhet. in den nordoͤstlichen Nachbarstaaten immer mehr W. g. zel faßt; seitdem das System der Geschlossenheit an b in diese eingefuͤhrt ist, findet der fremde Mannfeak
waaren⸗Handel nach diesen Gegenden Schwierigkein welche auf den Meßhandel nicht anders als nachthel zuruͤckwirken muͤssen. — Die Zahl der noch einzufüͤhe erlaubten Artikel ist nur gering⸗ Diese sind mit hesh Abgaben belastet. Daher das Geschaͤft damit nur
schraͤnkt sein kann. Beim Schleichhandel aber ist Gefahr zu groß, auch kann dieser nie den Umfang gesetzlich freien Verkehrs vertreten. Daher sehen
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Im Bezirk der Koͤnigl. Regierung 8 Handel au Frankfurt ist der Kandidat
Deutschland. (Fortsetzung des gestern abgebrochenen
b ird den Messen eine maͤchtige Belebung der andsetahen durch die Waarentransporte, 88e 3 sammenfluß ihrer Besucher, zugeschrieben. ie 8 d sich aber nicht vermindern, wenn sie auch nicht Sn und die Versendungen direct aus den Fabrik⸗ e. oder ihren Commissions⸗Niederlagen nach 87 astimmungsoͤrtern Statt finden. Es wird hierzu 49 1 Fuhrwerk noͤthig sein, als zum b-e⸗ † 8 „Reisenden wird es nicht weniger geben, da sie di E im Verkehr anknuͤpfen und unterhalten, die Bestellungen einholen muͤssen. Die Nahrung 8 Gastwirthe wird also nicht leiden, noch weniger 8 das Postinteresse, da der directe Verkehr ausge⸗ Sen eine lebhaftere Correspondenz erfordert, als der F* 8 In diesen Beziehungen wird also die Ver⸗ Mets na keine wesentlichen Folgen nach sich ziehen. der Meßstaͤdte moͤchten sie aber fuͤhl⸗ Sr.⸗n b diese ist wohl der einzig reel verlie⸗ 2 8 2 8 C 2
28 Theil bei der Ee ng .le A ttas ds nur nach und nach, üͤhlig,
8e ase ertraͤglich und auf andere Weise KS. werden. Es geschieht hier dasselbe, als eeegtanen Gewecben, durch die icsahineg ned. Sie zeicher dg⸗ ei Arbeit umgestaltet 8 1
It Preschaftigten kommen nie ploͤtzlich außer Thaͤ⸗
tigkeit. sehr wesentlichen Antheil an der Belebung
Lemr uff . els i doͤstlichen 2 wung des Meßhandels im norn 78 Zeh s dihen vormals unsere Nachbaren in Nord⸗
Schachert als veiter Prediger an der Unterkirche daselbst, der Kan⸗ dat Ehrlich als Prediger zu Willmersdorf, der Kan⸗ dat Albrich als Prediger zu Hohenwalde und Lie⸗ now; und
zu Magdeburg der bisherige Pfarradjnnkt auptmann als Pfarrer zu Tarthüun bestaͤtigt, auch e katholische Pfarrstelle an der St. Andreaskirche zu denn auch die Kaͤufer aus den nordoͤstlichen Nachltlhalberstadt dem bisherigen Kaplan Biermann uͤber⸗ laͤndern jetzt nur in geringerer Zahl, mit wenigem Müzagen worden. the und eben nicht betraͤchtlichen Geldmitteln a uffung 8 um ihre Einkaͤufe auf den Messen zu vollfuͤhrn. % ist keinem Zweifel unterworfen, daß das Fortschmeee zu hoͤherer Ausbildung dort immer mehr 8enne Industrie begruͤnden muß, daß der oͤffentliche Verd auch da die Gestalt annehmen wird, die er in . Laͤndern hat, und daß das Besuchen fremder Mes von den dortigen Haͤndtern immer mehr und ut nachlassen wird. — Auf diesem Handel duͤrfte also die Folge der Zeit zum Wohl der Messen immer wa ger zu rechnen jein; wenn nicht, was nicht zu ern ten, ganz andere Verhaͤltnisse eintreten. (Schluß folgt.)
Bei Koͤnigl. Kammergerichte zu Berlin sind „ Kammergerichts⸗Referendarius Nathan und der ssherige Ober⸗Landesgerichts- Referendarius in Magde⸗ rg, Rathmann, zu Kammergerichts⸗Assessoren er⸗ annt, und der bisherige Stadtgerichts⸗Auskultator indenberg zum Kammergerichts⸗Referendarins be⸗ ördert, imgleichen
bei dem Ober⸗Landesgericht von Litthauen zu In⸗ erburg der Auskultator Pfeiffer zum Referenda⸗
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Angekommen. ral⸗Lieu⸗ nant, Chef der Gendarmerie und Kommandant von berlin, von Brauchitsch, von Luckau.
Koͤnigliche Schauspiele.
8 Freitag, 19. August. Im Schauspielhause: 78 beiden Tuͤrenne,“ Liederspiel in 1 Aufzug, 9 Blum. Hierauf: „Die Dorfsaͤngerinnen, kom. spiel in 2 Abtheilungen, Musik von Fioravanti. 1
Sonnabend, 20. August. Im Schauspiehe „Die Braut Wessant⸗ in . 2 6 Ac ungen, von Schiller. 8928e osten gehabt⸗ Dem Umstande, daß Ackerbau lungen, ““ een; “ “ * “ A.n eTee“ SgAusland. “ it bei Feister und Eisersdorsff. Redacteur 98. Ss na an⸗ ree en s S us wrüssr nn 8 8 Paris, 13. August. Folgendes ist die Koͤnigl. 81 8 ˙˙ onnanz, welche der am 4. Mai d. J. von Rochefort bxeeen Medan vach St. Desin go ˙ᷣᷣ́ eacht hat; „Wir Carl von Gottes Gnaden, Koͤnig on Frankreich und Navarra, „Allen die Gegenwaͤrtiges,
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Unsern Gruß: In Betracht Artikel 14. und 73. der Charte, *) in der Absicht, dasjenige zu thun, was das Interesse des franzoͤsischen Handels, die Bedraͤngnisse der ehemaligen Gutsbesitzer in St. Do⸗ mingo und der unsichere Zustand der gegenwäͤrtigen Be- wohner dieser Insel erfordern, haben Wir befohlen und befehlen wie folgt: Art. 1. Die Haͤfen des franzoͤsischen Antheils von St. Domingo sollen dem Handel aller Na⸗ tionen offen stehen. Die von den Schiffen und Waa⸗ ren, sowohl beim Ein- als Ausgange in jenen Haͤfen zu erhebenden Abgaben, werden fuͤr alle Flaggen gleich seyn, jedoch mit Ausnahme der franzoͤsischen Flagge, zu Gunsten deren jene Zoͤlle um die Haͤlfte herabgesetzt werden sollen. — Art. 2. Die jetzigen Einwohner des franzoͤsischen Theils von St. Domingo werden in fuͤnf gleichen jaͤhrlichen Terminen, deren Erster am 31. De⸗ cember 1825 faͤllt, zur General⸗, Depositen⸗ und Con⸗ signations⸗Kasse von Frankreich die Summe von 150 Millionen Franks bezahlen, welche bestimmt ist, die ehe⸗ maligen Besitzer von Guͤtern in der Kolonie, die ihre Indemnitaͤt in Anspruch nehmen werden, zu entschaͤdi⸗ gen. — Art. 3. Unter diesen Bedingungen gewaͤhren wir den jetzigen Einwohnern des franzoͤsischen Theils von St. Domingo die voͤllstaͤndige und unbeschraͤnkte Unab⸗ haͤngigkeit von ihrer Regierung. — Und soll gegenwaͤr⸗ tige Ordonnanz mit Unserem großen Siegel versehen werden. Gegeben zu Paris, in Unserem Schlosse der Tuillerieen am 17. April im Jahre der Erloͤsung dem Achtzehnhundert Fuͤnf und zwanzigsten, und Unserer Regierung dem Ersten. Carl. (Folgen die Contrasig⸗ naturen des Marine⸗Ministers, Grafen von Chabrol, des Groß⸗Siegelbewahrers, Grafen von Peyronnet, und des Finanz⸗Ministers, Grafen von Villéle). Indem die Etoile diese Ordonnanz mittheilt, be⸗ merkt sie: Alle Anstrengungen Beounaparte’'s, um die⸗ ses Ziel zu erreichen, waren vergeblich; Einige Worte des Koͤnigs haben mehr hervorgebracht, als jene An⸗ strengungen bewerkstelligt haben wuͤrden, selbst, wenn sie von bestem Erfolge gekroͤnt worden waͤren. Mit Ehr⸗ furcht und Dankbarkelit haben die Einwohner des franzoͤsischen Theils von St. Domingo die Befehle ihres Koͤnigs empfangen, und nur nach diesem Akt der Unterwerfung hat der Koͤnig die Unabhaͤngigkeit gewaͤhrt. Wer koͤnnte noch an dem Gluͤcke Frankreichs
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*) Art. 14. der Charte: Der Koͤnig ist das Oberhaupt des Staats, er befehligt die Land⸗ und Seemacht, erklaͤrt den Krieg, schließt Friedens⸗Alliance und Handlungs Traktate, ernennt zu allen Verwaltungs⸗Aemtern und erlaͤßt die fuͤr die Ausfuͤhrung der Gesetze und fuͤr die Sicherheit des Staats noͤthigen Verordnungen.
Art. 73. Die Colonien sollen nach besondern Ge⸗ setzen und Verordnungen behandelt werden.
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