1825 / 259 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 05 Nov 1825 18:00:01 GMT) scan diff

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folgende Allerhoͤchste Verordnungen

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eichnet sind, persoͤnlich

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der Arzneikunde, tragen, hinsichtlich welcher man bis⸗ her mit zu groͤßer Nachsicht verfahren war, und worin nun starke Reformen vorgenommen werden sollen. Die vom Papst Sixtus v. im Vatikan aufgestellte Drucker⸗ presse ist von Leo XII. wieder in Thaͤtigkeit gesetzt wor⸗ den, und hat bereits ein Werk geliefert. Sie steht un⸗ ter Aufsicht des Monsignore Mai. An der Lungara, nahe beim Pallaste Salviati, ist der Grund zu einem neuen Hafen an der Tiber gelegt worden. Die wohl angeordneten Maaßregeln des Delegaten, Monsignore Benvenuti und des Obristen Revinetti sind endlich mit vollem Erfolge gekroͤnt worden. Eine Depesche von Fro sinone kuͤndiget an, daß sich die 2 ober 3 letzten Raͤu⸗ ber ergeben haben. Viel bleibt aber zu thun, um zu hindern, daß dieser Hyder nicht neue Koͤpfe wachsen; die Jugend in jenen Gegenden, wo der Raubsinn herrscht, muß erzogen, und die Erwachsenen civilisirt und beschaͤf⸗ tigt werden. Nach der so eben bekannt gemachten ofsi⸗ ziellen Liste, sind waͤhrend der drei letzten Monate 146 Verbrecher zu den Galeeren und zur laͤngern oder tuͤr⸗ zern Zwangsarbeit verurtheilt wordben.

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Uebersicht der Resultate des von den Provinzial⸗Staͤnden der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Nie

derlausitz im Jahre 1824 gehaltnen ersten Landtags. II. Der zweite Pankt, uͤber welchen das Gntach: ten der Staͤnde erfordert worden war, betraf die Com Kreistage der einzelnen Provinzen. Auf den desfallsigen allerunterthaͤnigsten Antrag wurde durch den Allerhoͤchsten Laudtags⸗Abschied die nochmalige Berathung uͤber die Einrichtung in. dem Markgrafthum Niederlausitz auf einem nach seit heriger Verfaͤssung daselbst abzuhaltenden Communal⸗ Landtage und die Einreichung der daselbst zu beschlie⸗ ßenden Vorschlaͤge durch das Ober⸗Praͤsidium genehmigt. Dagegen aber wurden mit Beruͤcksichtigung der von den Staͤnden gemachten Proposittonen in Betreff der Com⸗

munal-, Land⸗ und Krristage der Mark Brandenburg dem Landtagsabschiede

beigefuͤgt: 8 EEE

wwoeegen zukuͤnftiger Verfassung der Kommunal⸗Landtage

der Kur⸗ und Neumark. Vom 17. Augqgust 1825. Wir Friedrich Wilheim von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc., ertheilen wegen der Verfassung der in der Kur⸗ und Neumark fuͤr deren Kommunal⸗Ange⸗ legenheiten anznordnenden Kommunal Landtage, nach⸗ em Wir die Vorschlaͤge Unserer getreuen Staͤnde auf em im Herbste vorigen Jayres hier statt gehabten Pro⸗ vinztal⸗Landtage daruͤber gehoͤrt haben, folgende Be— stimmungen: 1. Da die Neumark einen von der Kurmark gesenderten Kommunal⸗Verband ausmacht, und die

Kommunal Verhaͤltnisse der Altmark von denen der uͤbri⸗

gen Landestheile der Kurmark wesentlich verschieden sind, o werden, so lange die Verschiedenheit der Kommunal⸗ Verhaͤltnisse solches erfordert, in der Kur⸗ und Neumark

drei besondere Kommunal⸗ Staͤndische Verbaͤnde statt

haben, naͤmlich: 1) der Kommunal! Staͤndische Verband

er Altmark; 2) der Kommunal⸗ Staͤndische Verband der uͤbrigen Landestheile der Kurmark, als der Prieanitz; der Mettelmark, nebst den derselben inkorporirten Bees— kow⸗Storkow⸗Juͤterbogk⸗Belzigschen Kreisen und der Uckermark; 3) der Kommunal⸗Staͤndische Verband der Neumark. Die im Jahre 1806 stattgehabte Begraͤnzung

bestimurt den Umfang fuͤr einen jeden Verband.

2. Ein jeder derselben hat die Befugniß zur Haltung eines eigenen Kommunal⸗Landtages. §. 3. Auf dem Kommunal⸗Landtage der Altmark erscheinen: 1) die Besitzer von Guͤtern, welche in der Matrikel der Ritterschaft der Altmaͤrkischen Kreise ver⸗ mit der Befugniß fuͤr Behin⸗

dieser Versammlungen f

bensjahres; 3) der unbescholtene Ruf.

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derte, fuͤr Unmuͤndige und fuͤr Ritterguts⸗Besitzerinn

durch ein qualificirtes Mitglied dieses Standes sich ve treten zu lassen (§. 4 und 5 der Kreis⸗Ordnung); aus einer jeden der 7 Staͤdte: Steudal, Salzwede Gardelegen, Seehausen, Tangermuͤnde, Osterdurg un Werben, ein Abgeordneter; 3) von saͤmmtlichen uͤbrige Staͤdten ein Collektiv⸗Abgeordneter; 4) vom Baue stande eines jeden landraͤthlichen Kreises ein Abgeorde ter. Fuͤr einen jeden Abgeordneten der Staͤdte und Bauernstandes wird ein Stellvertreter gewaͤhlt.

§. 4. Um auf dem Kommunal⸗Landtage der A mark erscheinen zu koͤnnen, wird gemeinschaftlich i alle Staͤnde vorausgesetzt: 1) Gemeinschaft mit ei der cheistlichen Kirchen; 2) Vollendung des 24Asten!

Zu Abgeorde

ten der Staͤdte koͤnnen nur Magistrats Mitglieder, un zu denen des Bauernstandes nur mit einem zur Wiß barkeit als Lanetags⸗Abgeordneter dieses Standes beß higenen Grundeigenthum angesessene Dorfschulzen waͤhlt werden.

§. 5. Der Kommunal⸗Landtag der Kurmark, h Ausschluß der Altmark, wird zusammengesetzt aus naͤmlichen Mitgliedern und Abgeordneten der 3 Sraͤm welche als persoͤnlich Berechtigte oder als Abgeordae auf dem Provinzial⸗Landtage erscheinen.

5. 6. Auf dem Kommunal Landtage der Neume erscheinen ebenfalls die von dieser Provinz fuͤr den P vinzial Landtag gewaͤhlten Adbgeordneten der 3 Staͤn außer ihnen aber, da ihre Z⸗hl fuͤr den dortigen Ke manal Landtag verhältnißmaͤzig zu gering sein wuͤr auch die fuͤr die Laudtags⸗Abgeordneten gewaͤhlten St vertreter.

§. 7. Zum Versammlungs⸗Ort des Kommune Landtages der Kurmark wird Berlin, zu dem der Re mark Kuͤstrin bestimmt; wegen des Kommunal⸗Ln tages der Altmark bleibt den dortigen Staͤnden die We des Versammlungs Ortes uͤberlassen.

§. 8. Zu Unsern Kommissarien bei den Kom nal⸗Landtagen bestimmen Wir hiermit ein, fuͤr allen die Ober⸗Präsidenten der Provinz, in welcher der treffende Kommunal-Staͤndische Verband belegen Derselbe ist daher die Mittelsperson bei allen Verhagw lungen Unserer Behoͤrden mit den bort versamme Staͤnden.

§. 9. Die Vorsitzenden der Kommunal⸗Landts und deren Stellvertreter werden von saͤmmtlichen M gliedern der Versammlung aus den Abgeoreneten l isten Standes auf die Haͤlfte der Dauer der Wahl riode fuͤr den Provinzial⸗Landtag gewaͤhlt und von e bestaͤtigt. 10. Dem Vorsitzenden auf dem Kommund Landtage steht die naͤmliche Wirksamkeit mit gleich Verpflichtungen und gleichen Befugnissen zu, welt

dem Landtags⸗Marschall auf dem Provinziat⸗Landt

angewiesen ist. §. 11. Die Kommunal, Landtage treten alljoͤhrt Lzusammen. Den Zeitpunkt des Zusammentretens hab

die Staͤnde fuͤr die Zukunft auf dem ersten Kommung

Landtag zu beschließen, dem Ober⸗Praͤsibenten aber

der Regel acht Wochen vorher dieserhalb Anzeige machen. Die Dauer der Kommunal Landtage darf nut uͤber vier Wochen hinausgehen.

§. 12. Die Ladung der Mitglieder des Komm nal-Landtages geschieht durch die Vorfitzenden. M. der Ladung ist eine Bekanntmachung der fuür die V handlungen des bevorstehenden Kommunal Landtages stimmten Gegenstaͤnde zu verbinden und dem Ober P. sidenten mitzuthetlen; waltenden Behoͤrden der staͤndischen Institute, imgla chen die Kreise und Kommunen ihre hierauf bezuͤgli Anmeldungen und Autraͤge Sechs Wochen vor der

sammkunft des Landtages den Vorsitzeuden einzureiche

ud fuͤr die, zu dem betr ffenden Kommunal⸗Verbaude

zu diesem Behufe haben die vif

§. 13. Zu dem ersten nach den gegenwaͤrtizen Be⸗ immungen anzuordnenden Kommunal⸗Landtage wird in der Altmark der aͤlteste Landrath, in der Kurmark das Dom⸗Kapitel von Brandenburg, und in der Neu ark der Landes⸗Direktor dis Ladungen ergehen lassen. Desgleichen werden der aͤlteste Landrath der Altmark, er zum Kommunal⸗Landtage der Kurmark abgesendete Pevollmaͤchtigte des genannten Domkapitels, und der Meumaͤrksche Landes⸗Direktor die Kommunal Landtage roͤfnen, und die Direktion bis zu erfolgter Bestaͤtigung es Vorsitzenden daselbst fuͤhren. 6. 14. Saͤmmtliche, in dem Gesetze vom 1. Juli 823 §§. 38 bis 47 fuͤr die Geschaäͤftsfuͤhrung auf dem hrorinzial⸗Landtage enthaltene Bestimmungen sind bei en Kommunal Landtagen in Anwendung zu beingen. §. 15. Gegenstaͤnde des speciellen Interesses eines Ztandes koͤnnen durch die Mitglieder dieses Standes hne Zuziehung der uͤhrigen Staͤnde verhandelt werden. 16. Die Beschluͤsse der Kommunal⸗Landtage

ehoͤrenden, Landestheile bindend; muͤssen jedoch jeses⸗ al Unserm Minister des Inmern eingereicht werden, belcher da, wo es erforderlich ist, Unsere Bestaͤtigung achsuchen wird. 17. Saͤmmtliche Beschluͤsse sind daher beim Schlusse des Kommunal⸗Landtages an die Ober⸗Pr. ¹⸗ enten abzugeben, welche die darauf zu ertheilenden Ver⸗ gungen den zur Ausfuͤhrung bestimmten Behoͤrden und en Staͤnden durch die Landraͤthe und Magistraͤte mit⸗ eilen werden, Urkandlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤnigen Un⸗ rschrift und Beidruͤckang Unsers groben Koͤnzglichen Gezeben zu Berlin, den 17. August 1825 98

(eeebdr Wilhelm.

1 ] v. Schuckmann. 8 WZII Kreisordnun.g Se. r Kur und NReumack Brandenburg. Vom 17. August.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Koͤ⸗ g ven Preußen ꝛc. ꝛc. erthetlen, wegen Einrichtung der reistege in der. Kur⸗ und Neumark Brandenburg, in

lemaͤßh it des §. 58. Unterer Verordnung vom 1. Ju 1s 1823, nachdem Wir die Vorschlaͤge Unserer getreuen inde dieser Landestheile auf dem Provinzial⸗Land⸗ ge daruͤber vernommen haben, folgende Vorschriften:

§. 1. Die Kreisversammlungen haben den Zweck,

Kreisverwaltung des Landraths in Kommunal⸗Aun⸗ egenheiten zu begleiten und zu unterstuͤtzen. Diese erwaltung innerhalb der bestehenden Gesetzgebung acht den Gegenstand ihrer Berathung und Beschluͤsse .18.) aus.

F. 2. Die bestehenden landraͤthlichen Kreise bilden Bezirke der Kreisstaäͤnde.

g. 3. Die Kreisstaͤnde vertreten die Kreiskorpora⸗ n in allen, den ganzen Kreis betreffenden Kommu⸗ Angelegenheiten, ohne Ruücksprache mit den einzelnen mmunen oder Individuen. Sie haben Namens der⸗ ben verbindende Erklaͤrungen abzugeden. Sie haben taatsoraͤstatronen, welche Kreiswerse aufzubringen sind, d deren Aufbringung durch das Gesetz nicht auf eine immte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren. Bei n Abgaben, Leistungen und Naturaldiensten zu den isbeduͤrfnissen sollen sie zuvor mit ihrem Gutachten oͤrt werden, auch von allen Geldern, welche dahin endet werden, sollen ihnen die Rechnungen jaͤhrlich Abnahme vorgelegt werden, und wo eine staͤndische rwaltung der Kreiskommunal⸗Angelegenheiten Statt det, verbleiht den Kreisstaͤnden das Recht, die Be⸗ ien dazu zu waͤhlen. §. 4. Die Kreisstaͤndische Versammlung besteht:

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im F. 6. aufgefuͤhrten Bestimmungen sub a und c nicht entgegenstehen, naͤmlich: a) aus allen qualifizirten Be sitern eines in der Matrikel der Rerterschaft aufge fuͤhrten Ritterguts, persoͤnlich; b) aus den nicht qua⸗ lefizirten Ritte gutsbesitzern solcher matrikulirten Guͤter, durch Vertretung, (§. 5.) B. Aus einer Anzahl taͤdti⸗ scher Deputirten, nach Inhalt des üͤber die Vertheilung der Stmmen unter die Staͤdte beigefüͤgten Verzeich⸗ nisses. G. Aus drei Deputirten des baͤuerlichen Standes.

§. 5. Vertretungen sind gestattet: a) Unmuündi⸗ gen Rittergutsbesitzern durch ihren Vater oder Vor⸗ mund, und b) Ehefrauen durch ihre Ehegatten, in sofern Vater, Vormund und Ehegatte selbst zur Rit⸗ terichaft de preußischen Staats gehoͤren. Wenn dies jecoch nicht der Fall ist, so steht ihnen das Recht zu, zur Abgabde der Stimmen zu bevollmaͤchtigen. c) Un⸗ verhetracheten Besitzerinnen. d) Allen qualtfizirten Be⸗ sitzern, in sofern sie behindert sind, persoͤnlich zu erschei⸗ nen. Die Vertreter müssen jederzeit zur Ritterschaft des preubischen Staats gehoͤren, und die Bedingungen des §. 6. ihnen nicht entgegen stehen

9. 6. Zur persoͤnlichen Ausuͤbung des Stimmen⸗ rech is auf den Kreistagen, ist bei alen Staͤnden und gestatteten Vertretern erforderlich: a) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; b) die Vollenbung des 24sten Lebenejahres; c) unbescholtener Ruf. Wo dieser Ruf ven der Versammlung bestritten wird, ist auf den Bericht des Ober⸗Praͤsidenten von Unserem Staats⸗Mimisterio zu entscheiden. 1

§. 7. Rittergutsbesitzer, geistliche oder milde Stif⸗ tungen, so wie Staͤdte, welche mehr als ein Rirtergut im Krrise besitzen, sind jeberzeit nur zur Fuͤhrung einer Stimme berechtigt.

f. 8. Staͤdte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreistage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitz eines Ritterguts besinden, sind ebenfalls nur zur Fuͤhrung Einer Stimme derech⸗ tigt. Wenn sie aber noch in einem andern Kreise Rit⸗ terguͤter besitzen, so beschicken sie auch die dortigen. Kreisstaͤndischen Versammilungen. §. 9. Die staͤdtischen Abgeordneten zu den Kreis⸗ tagen, muͤssen jederzeit wirklich fungirende Magistrats⸗ personen sein. §. 10. Die Abgeordneten des Bauernstandes koͤn⸗ nen nar aus wirklich im Dienste befindlichen Schulzen oder Dorfrichtern gewaͤhlt werden, welche wenigstens das zur Qualifikation eines baͤgerlichen Abgeordneten zum Provinzial⸗ Landtag erforderliche Grundeigenthum be sitzen. §. 11. Fuͤr einen jeden Abgeordneten des zweiten und dritten Standes wird ein Stellvertreter gewaͤhlt, welcher gleichfalls die §. 6., §. 9 und §. 10 bestimmten Eigenschaften haben mäaß. §. 12. In den Staͤdten, welchen eine Virilstimme auf dem Kreistage zusteht, erwaͤhlt der Magistrat den Kreistags-Abgeordneten aus seiner Mette. In allen uͤbrigen Staͤdten erneunt der Magrsteat einen Waͤhler, und diese treten zur Wahl der Kollektiv⸗Abgeordneten zusammen. Sollten sich die Wayler uͤder diese nicht einigen, und eine Gleichheit der Stimmen obwalten, so alternirt die Beschickung des Kreistages. jahrli v un⸗ ter den zu einer Kollektivstimme berechtigten Staͤdten Die Reihefolge unter ihnen bestimmt sodann das Loos. §. 13. Bei der Wahl der Abgeordneten und Stell⸗ vertreter des Bauernstandes wird wie dei der Wahl der Bezirkswaͤhler verfahren. Ein jeder Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke ein⸗ zutheilen, in deren jedem ein Deputirter und ein Stelle vertreter zu waͤylen ist. M 1 §. 14. Die Wahlen der kollektiv waͤhlenden Staͤdte und die des dritten Standes stehen unter Aassicht des

Aus allen Rittergutsbesitzern des Kreises, denen die

Landraths.