1825 / 264 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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telst besonderer von Uns Hoͤchstselbst ollzogener Urkunde zu einem Rittergut erhobene Besitzung, welche Aus⸗ zeichnung Wir jedoch nur solchen Guͤtern gewaͤhren wollen, die als vollstaͤndiges Eigenthum besessen werden, uͤber welche einem andern Dominio die Oberherrlichkeit nicht zustehet, und mit /derem Besitze die Gerichtsbar⸗ eceit mindestens uͤber die auf den dazu gehoͤrenden Grund⸗ stuͤcken wohnenden Nicht⸗Eximirten verbunden ist.

Arr. III. Der Werth, den 8 Zewerbe zusammen genommen haben sollen, e Sebtes ken F siäͤdktschen Landtags⸗Abgeordneten

zu begruͤnden, wird 1) in den Staͤdten, welche mit

Ausschluß des Militairs 10 000 Einwohner und daruͤber

haben, auf 10,000 Rthlr., 2) in den Staͤdten von 3500 bis 10,000 Einwohner ohne Militair, auf 6000 Rthlr.,

3) in den Staͤdten unter 3500 Einwohner auf 3000 Rthlr. hiermit festgesetzt. Der Werth des Gewerbes wird nach dem Betrage des in demselben steckenden Betriebs Kapitais berechnet. Zu den staͤdtischen Gewer⸗

ben gehoͤrt weder der Heilkunde, noch die Praxis der Justiz⸗Commissarien.

8 Anx Zen Bauernstande muß der Grundbesitz,

um in diesem Stande zur Waͤhlbarkeit zu befaͤhigen,

mindestens enthalten: I. Im Allgemeinen: 1) in Gegen⸗ den, wo guter und mittler Boden vocherrschend vorhan⸗ den ist, 40 Magdeburgische Morgen cultivirten Acker⸗ landes, 2) in Gegenden, die zumeist schlechten Boden haben, 60 Magdeburgische Morgen dergleichen Ackerlan⸗ des 3) und in Z“ 40 Magdeburgische

Morgen cultivirten erlandes. .

V. Der Verlust der Eigenschaft eines Ritter⸗

guts durch Zerstuͤckelung tritt alsdann ein, wenn in

Folge freiwilliger Parcellirung die Grundflaͤche eines

Gutes bis auf weniger als 1000 Morgen, oder dessen

Einnabme bis auf weniger als 1000 Rthlr. baare Ge⸗

faͤlle, oder 50 Winspel Roggen Paͤchte vermindert ist.

Art. VI. Bei den Wahlen der ritterschaftlichen

Landtags⸗Abgeordneten auf Kreistagen berechtigt der

Besitz mehrerer, in demselden Kreise gelegenen Guͤter zu

ehr als einer Stimme.

heg wn Zur Wahl der Landtags⸗Abgeordneten

der collectiv⸗waͤhlenden Staͤdte, ernennt eine jede Stadt

unter 150 Feuerstellen uͤberhaupt einen und die großen

Staͤdte auf jedwede 150 Feuerstellen einen Waͤhler.

Art. VIII. Wegen Bildung der Distrikte fuͤr die

Wabl der Bezirkswaͤhler durch die Ortswaͤhler haben

die Landraͤthe fuͤr einen jeden Kreis die erforderlichen

Festsetzungen unter Zuziehung der Kreis Staͤnde zu

treffen.

Art. Eoͤffnung des

IX. Wenn ein Landtags⸗Abgeordneter bei Landtags bis zu Ablauf der ersten von ti sem Zeitpunkt an laufenden Woche zu erscheinen be⸗ Eindert ist, so verbleibt der fuͤr ihn einberufene Stell⸗ vertreter Mitglied des Landtags fuͤr die ganze Dauer desselben, der Abgeordnete aber geht in die Stellung des Stellvertreters uͤber. Art. X. Bei Wahlen, bei welchen mehrere land⸗ raͤthliche Kreise betheiligt sind, gebuͤhrt dem aͤltesten, der mit einem Rittergute im Kreise angesessenen Land⸗ raͤthe die Leitung. Art. Xl. Wenn in Neu⸗Vorpommern, wo die er⸗ 8 sten Wahlen des Bauernstandes Kirchspielsweise vorge⸗ nommen werden, zu einer Kirchspielwahl, Waͤhler zu⸗ sfammen treten, welche unter verschiedenen Gutsherr⸗ schaften stehen; concurrirenden uübertragen. Art. XII. Die Landtags⸗Abgeordneten erhalten uͤr die Zeit der Anwesenheit im Landtage und fuͤr die

Gutsherrn

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und Reisekosten

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der Reise von ihrem Wohnorte dahin, und wieder zu ruͤck, ein jeder ohne Unterschied des Standes 3 Rthlr. Diaͤten nnod eine Entschaͤdigung fuͤr die Unkosten da Reise von 1 Rthlr. 10 Sgr. fuͤr die Meile.

Art. XIII. In Neu⸗Vorpommern warden dieß Diäaͤten und Reisekosten aus den zu dergleichen Ausga ben observanzmaͤßig bestimmten staͤndischen Communah Fonds entnommen. In Alt⸗Pommern bringt ein jede

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Stand die fuͤr seine Abgeordneten erforderlichen Kosteg in sich auf. Art. XIV. Die nach der vorstehenden Bestimmun in Alt Pommern auf die Ritterschaft fallende Quot wird nach der Zahl der Ritterguͤter und die Diate fuͤr die Abgeordneten des Bauen

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standes nach der Zahl der wahlberechtigten Besitzua’uüu Seis er 88 die jeoch zu diesem Behuf nach ihren Mlhh fohtütltes Berlin, stufungen von Voll- und Halbbauern und Kossaͤthe 85

untereinander ausgeglichen werden muͤssen auf

einzelnen Kreise repartirt. Eine jede Stadt, welc nach Art. I. zu Absendung eines eigenen Abgeordnet berechtigt ist, hat fuͤr dessen Remuneration allein, die Staͤdte, welche zur Wahl eines Collectiv⸗Abdgeordn ten verbunden sind, fuͤr dessen Remuneration gemei schaftlich zu sorgen. Bei letzteren traͤgt eine jede n Maaßgabe der Zahl von Bezirkswaͤhlern, mit der sie der Wahl Theil nimmt, zu den Kosten bei.

Art. XV. Die außer den Diäaͤten und Reisekost durch den Landtag verursachten Kosten, als ö. B. fuͤr Einrichtung und Instandhaltung des Lecals, Uuta haltung der Bureaux u. s. w. werden nach der Anz der Abgeordneten jedes Landestheiles und Standes dd Diäaͤten zuzeschlagen, mit ihnen vertheilt und auff

8 XVI. Der Landtags⸗Marschall uͤberreicht U

serm Commissario vor dem Schlusse eines jeden La tags die Liquidation saͤmmtlicher durch denselben ver sachten Kosten; Unser Commissarius repartirt das, den einzelnen Staͤnden davon zukommt, auf die Ky und Staͤdte, und macht den Landraͤthen und Magiß ten diejenigen Summen bekannt, welche von den⸗ zelnen Kreisen und Staͤdten aufzubringen und von nen demnaͤchst an diejenige Kasse abzufuͤhren sind, i cher die Staͤnde die Ausreichung der Diäaͤten und uͤbrigen Zahlungen uͤbertragen haben.

Art. XVII. Da die Koͤniglichen Kassen mit T. schuͤssen fuͤr die Landtags-Kosten nicht beschwert wer koͤnnen; so haben die Communal⸗Landtage dafuͤr Se zu tragen, daß diejenigen Kassen, welchen die Sih die Ausreichung der Diaͤten und die uͤbrigen Zahh gen uͤbertragen werden, vor dem Schlusse des Lan doß mit Zahlungs Mitteln vorschußweise versehen werden.

Urkundlich unter Unsrer hoͤchsteigenhändigen U schrift und beigedrucktem Koͤniglichen Insiegel.

Gegeben zu Berlin, den 17ten August 1825.

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Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages. 8

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Angekommen. Der Koͤnigl. Baiersche General⸗ ajor, General⸗Adjutant und außerordentliche Gesandte, ist von Loͤwenstein, von Dresden.

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Abgereist. Der General⸗Major und Komman⸗ r der 6ten Landwehr⸗Brigade, von Thile I., nach euenbrietzen.

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Paris, 3. Novbr. Nach der Messe prẽsidirten .Majestaͤt der Koͤnig im Conseil der Minister. koͤnigl. Hoheit der Dauphin war zugegen.

Am 31sten Oktober ist eine Konvention zwischen Grafen von St. Cricg und dem Bavon Mackau der einen, und dem Senator Daumec, Rouancz d dem Obristen Fremont auf der andern Seite un⸗ zeichnet worden. Sie gruͤndet sich auf die voͤllige abhaͤngigkeit der Republik Haiti, und erklaͤrt den in Artikel der Ordonnanz vom 17ten April, in Be⸗ f der Oeffnung der Haͤfen von Haiti an alle Na⸗ nen, in der Art, daß dem Gouvernement von Haiti,

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so hat der Landrath einem der dabei die Leitung der Wahl zu⸗

moͤge seiner erlangten Unabhaͤngigkeit, frei stehe, seine fen Freunden oder Feinden zu oͤffnen oder zu schlie⸗ Sie dehnt die Beguͤnstigung des halben Ein⸗ Ausgangs⸗Zolls fuͤr franzoͤsische Schiffe auf die ganze el, mithin auch auf dem ehemaligen spanischen An⸗ [aus, und bestimmt endlich, daßzdie Erzeugnisse von iti, mit Ausnahme des Zuckers, nur dem Zolltarif erworfen sind, der zwischen den Produkten der eig⸗ Kolonien und der des Auslandes in der Mitte t. Uebrigens werden alle Handels⸗Verhaͤltnisse bei⸗ Nationen nach vollkommen wechselseitiger Gleich⸗ geordnet. Drei koͤnigliche Verordnungen befehlen, daß 1) vom annar 1826 die Officiere und Truppen, weche zum

(((L. S) (Gez.) Friedrich Wilhelmn (Gez.) v. Schuckme B1““ (Fortsetzung folgt.)

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Koͤnigliche Schauspiele.

Donnerstag, 10. November. Im Schauspielhe „Der Prinz von Pisa,“ Schauspiel in 5 Abtheilun von W. Alexis. Hierauf: „André, Lustspiel in 12 aus dem Franzoͤsis., von C. Blum. ö

Freitag, 11. November. Im Opernhäuͤse: Nachtwandlerin,“ Singspiel in 2 Abtheil., von 6 Blum. Hierauf: „Die beiden Tanten,“ kom. B

nst der Colonien nothwendig sind, von dem Kriegs⸗

in 2 Abtheil., Musik von Eyrowez. partement gestellt werden sollen, welches zugleich auch

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Freitag, den II1ten November 1825.

Schiffe auf offenem Meere,

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Departement das 9te Kapitel von dem Dienst in den Kolonien weg faͤllt. Das Kriegs⸗ und Marine Depar⸗⸗ tement die noͤthigen Ausgaben dafuͤr in ihren Ausga ben zug'eich mit auffuͤhren soll, und daß Martinique, Guadaloupe und Bourbon mit ihren oͤrtlichen 3 kuͤnften die Ausgaben fuͤr das Innre bestreiten muͤs⸗ sen. Ein gleiches wird 3) für die Coloniendes franzoͤsi⸗ schen Guianas, fuͤr die des Senegal, und fuͤr die Etab, lissements in Ost⸗Indien bestimmt. Der Graf von Hautpoul, Obrist des 3ten Garde⸗ Regiments widerspricht in einem Schreiben an den Herausgeber der Etoile der Nachricht, welche diese vor kurzem mittheilte, daß sich der Herzog von Bourdeaux als Grenadier im 3ten Garde⸗Reqgiment habe einschrei⸗ ben lassen. Diese Ehre, so schließt er sein Schreiben,“ kann keinem Regiment allein zu Theil werden, dieser Prinz gehoͤrt der ganzen Armee. Die Schifffarth auf dem Kanal von der Aire in die Bassée, im Departement Pas de Calais, ist den 25. Okt. eroͤffnett worden. Die große Linie von Paris nach Duͤnkirchen ist nun vollendet. 8 Das oͤffentliche gerichtliche Gebot auf die Anleihe von Haiti hat heute bei Herrn Ternaux statt gefunden. Die beiden Compagnien Delessert und André Cottier haben 76 Fr. geboten. Da das Minimum, was die Commissaire bestimmt hatten, nicht erreicht worden ist, so fand das weitere Gebot nicht ferner statt. 2 Vom 4 November. Die Etoile sagt: Die Jour⸗ nale der Opposition, die so laut ihre Stimme bei dem Fall des Minister Zea erhoben, machen uns mit der Nachricht bekannt, daß die erste Akte des neuen spani⸗ schen Ministers die gewesen sei: von unserm Kabinet die Zuruͤckberufung der franzoͤsischen Truppen aus Spa⸗ nien zu verlangen. Wir koͤnnen uns nur uͤber diese Nachricht freuen. Wir nehmen zu viel Theil an Spa⸗ nien, um nicht diesem Lande zu wuͤnschen, daß es unfrer nicht mehr beduͤrfe; wir lieben Frankreich zu sehr, um uns nicht zu freuen, daß 20,000 Franzosen wieder in ihre Heimath zuruͤckkehren; freilich ist diese Nachricht 8 nur in dem Journal des Debats, und daher sehr zu bezweifeln, doch muͤssen wir wuͤnschen, daß sie wahr sei. Mehrere englische Blaͤtter, so sagt die Etoile, spre⸗ chen von einer Enschaͤdigung von 30 Millionen Dol⸗ lars, welche Frankreich den vereinigten Staaten nochh aus den Zeiten Buonapartes schuldig sein soll. Die Dekrete von Mailand und von Rambouillet gaben die Veranlassung, sowohl zur Beraubung amerikanischer wie in franzoͤsischen Haͤfen, und den Schaden, welcher hieraus dem amerikanischen

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den Bau und Instandhaltung der Fortifikationen itairischer Gebaͤude (auf den Kolonien) sorgen wird. Daß kuͤnftig auf dem Budget und bei dem Marine⸗

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Handel entstanden ist, schlagen sie nun auf oben ge⸗ nannte ungeheure Summe an, und sagen ganz kurz und bestimmt: „Frankreich kann zahlen;, und muß zah⸗

len.“ Wie koͤnnen, erwiedert hierauf die Etosle, die

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