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lenzia eine Deputation schickten, und ihm, die absolute! Monarchie wieder herzustellen, ersuchten. Zum Bischof von la Puebla ernannt, ging er nach Amerika, und da 8 im Jahr 1820 ein Dekret der Cortes alle, unter den MNamen Perser begriffene, ihrer Stellen entsetzte, und se vor ein Gericht stellte, nahm er gegen die damalige Rnegierung der Halb, Insel eine feindliche Stellung au, die er spaͤterhin gegen Iturbide beibehielt, und jelzt noch gegen die mexicanische Republik behauptet. . Die Berathungs⸗Junta beschaͤftigte sich in diesen Tagen mit einer Bittschrift mehrerer Grands von Spa⸗ nien an das Gouvernement, welche vom Herzog von Infantado sehr unterstuͤtzt wird. Diese verlangen naͤm⸗ lich: Gels⸗Entschaͤdigungen fuͤr die Gerechtsame, welche sie im Jahr 1815 verloren, und das Recht in den ver⸗ chiedenen Staͤdten und Doͤrfern, welche ihnen gehoͤren, die Municipalitaͤt zu ernennen. Dirse Forderung ist gestern durch eine Mehrheit von 16 Stimmen gegen drei bei Seite gelegt worden, ohne jedoch die Bitt⸗ steller ganz abzuweisen. Sie sind auf eine zu Entschaͤ⸗ digunsen schicklicheren Zeit vertroͤstet worden. 3 Der oͤstreich. Bevollmaͤchtigte, welcher auf Urlaub abwe⸗
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send war, ist seit einigen Tagen nach Madrid zuruͤckzekehrt. Die meisten Suͤdameri⸗
* London, 5. November. kanischen Papiere sind gefallen. 8 Die Ausfuͤhrung des Planes eines Congresses von
Panama, sagt der engl. Courier, ist schon lange die
Lieblingsidee von Bolivar gewesen, da er die fortwaͤh rende Existenz eines solchen als die beste Sicherheit zu einer gemeinschaftlichen Verbindung von Kraͤften bet einer entstehenden G fahr betrachtet. Indeß geht aus
dem Schreiben der Regierung von Buenos⸗Ayres an den sich constituirenden Congreß der la Plata⸗Staaten hervor, daß einige verschiedene Ansichten wahrscheinlich uͤber die Einrichtung dieses neuen Amphyktionengerichtes entstehen werden.
Ein Moraenblatt, faͤhrt der Courier fort, hat kuͤrzlich eine Vergleichung zwischen den Congressen von Laͤybach, Aachen, Verona und dem von Pauama ge macht. Es sagt, daß diese Verhandlungen in der alten und neuen Welt sich nur dem Namen nach glichen, daß es keine groͤßeren Gegensaͤtze geben koͤnnte, als die, welche sich in den Grundsaͤtzen, die sie ausuüͤben, und in den Gegenstaͤnden, mit welchen sie sich beschaͤftigen, faͤn⸗ den. Von dem Congreß von Laybach ging etne Erklaͤ⸗ rung aus, daß die Voͤlker kein Recht haͤtten, sich Un terdruͤckungen entgegen zu setzen, oder die Einrichtungen, welche ihr Schicksal bestimmen sollen, zu pruͤfen, und daß die polttischen Veraäͤnderungen einzig und allein von oben herab geschehen koͤnnten. Die Basis der Conferen⸗ zen von Panama ist, daß das Volk ein Recht habe, seine eigne Regierung zu bilden, und der Gegenstand der Zusammenkunft ist die Ergreifung von Maaßregeln zur Vertheidigung dieses Rechtes. In den Zusammen⸗ kuͤnften der heiligen Allianz ist die Aufrichtung der Frei heit ohne eine Erlaubniß von Seiten der Herrscher fuͤr verboten erklaͤrt worden, in dem amerikanischen Congreß ist die Erhaltung von Ruhe der einzige in Betracht ge zogene Gegenstand. Von den Berathungen zu Laybach und Verena schreiben sich die Befehle her, welche die Invasionen in Neapel und Spanien zur Folge hatten; von der zu Panama koͤnnen nur uͤbereinstimmende Plaͤne, die neue Welt gegen den Einfall der alten zu schuͤtzen, hervorgehen, und fuͤr immer ihren ceonstituirten Mit⸗ gliedern die Unabhaͤngigkeit, welche sie jetzt genießen, zu sichern. Diese Betrachtungen, bemerkt der Courier, haben das Ansehen einer tiefen Vergleichung, aber in der Wirklichkeit ist es nicht anders, als wenn der Schrei⸗ der verschiedene Verfahren eines gut eingerichteten Han delsherrn, mit dem eines jungen Anfaͤngers vergleichen wollte. Was haben die ehrwuͤrdigen Monarchien von Europa mit den im Kindesalter stehenden Republiken
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von Suͤdamerika gemein? Ihre Politik, ihre Einkm tungen und ihre Verfahrungsweise nach einem Ma⸗ stabe messen zu wollen, wuͤrde dem Vorhaben gleiche die einfachen Kleider eines Mannes, der nur 100 †† jaͤhrlich zu verzehren hat, mit dem Glanze und e Ueberfluß eines fuͤrstlichen Einkommens von 2 mal viel Tausenden vergleichen zu wollen. Und wurde duͤrfen wir hinzusetzen, jene Congresse nicht in der; sicht gehalten, die Ruhe in Europa zu sichern, die due eine Anzahl von Menschen, denen ein anarchischer
stand zu Erreichung ihrer eigennuͤtzigen Absichten wuͤnschenswerth seyn konnte, gefaͤhrdet war? Ist Erhaltung von Ruhe und Frieden, die allein nur
fuͤr den Staatsbuͤrger wuͤnschenswerthen Zustand hem bringen kann, nicht seit der Stuͤrzung der napolen schen Herrschaft das Hauptaugenmerk der verein Herrscher gewesen, und kann man die Freiheit, da Name so oft gemißbraucht worden, anders suchen, unter dem Schutze weiser Gesetze, welche die Ausbilde der Volkskraft nicht hindern, aber wohl foͤrdern.
Bruͤssel, 31. Oktober. Se. Maj. haben dem Preuß. Militair⸗Intendanten fuͤr die Bundesfestung Luxemburg und Mainz, geh. Kriegsrath Ribbentre den Niederlaͤndischen Loͤwen Orden ertheilt.
Aus dem Haag, 1. Nevember. Se. Maj. he dem General⸗Direktor der Anlegenheiten der Kath schen Gottesverehrung aufgetragen, den 35 Pfar und Caplanen des Großherzogthums Luxemburg, un dem Biethums⸗Sprengel von Namur, welche Ih eine Dank⸗Adresse wegen Errichtung des philosophis Collegiums zugesandt, wissen zu lassen, wie es nen besonders erfreulich sei, daß von ihnen die, du Ihren Beschluß vom 14. Juni verfuͤgten Maaßteg nach ihrem Werthe geschaͤtzt wuͤrden.
Die allg. Zeitung theilt nachstehende Handelsnach ten aus Frankfurt a. M., 1. Nov. mit. Die Liqu tion vom gestrigen Tage wurde ohne Schwierigkeiten Stande gebracht. Fuͤr alle Stuͤcke waren Nehmer, etwaniger Ausnahme der badischen Loose, woran Ueberfluß als Mangel war, und der Darmstädter scriptionen, wovon erst naͤchsten Freitag Ablieferus termin ist. Am Ende der Boͤrse wurden einige Effek wiewohl nur mit sehr kargem Report, in Prolongat genommen. Oesterreichische Metalliques standen baar9
65 ½7. Abends waren die Effekten etwas begehrter: Oe reichische Metalliqües wurden bis Ende Novembers 94 ⁄, Wiener Bankaktien zu 1458 genonmen. 2. ist die Spekulation à la Hausse nur sehr schwach,
ches daraus ersichtlich, daß fuͤr Januar die Metalliz
zu 94 ⅛ versprochen wurden, die Wiener Bankaktien d obschon dasjenige Papier, welches jetzt die meiste Ge genießt, doch noch immer hier um 16 bis 18 Gal. unter ihrem Kurs zu Wien stehen. — Der Diskn ist 4½ bis 5. In fremden Wechselbriefen wurde Pe zu 78 ½, Augsbarg zu 106 ¼ gekauft. Hamburg wu stark vegehrt, und zu 145 ¼ bezahlt. Des Geldmanz wegen, der auf gecachtem Platze herrschte, und durch bedeutende Sendungen von Silberbarren nach E land und Holland veranlaßt worden, war der Disken auf 7 Proz. gestiegen, weshalb denn von den hier e sekauften Wechseln dorthin ein guter Nutzen zu ern ten stand. Das Geruͤcht von einer neuen niederlaͤn schen Anleihe bestaͤtigt sich; doch soll sich deren Betr
sche Regierung ihre Kelonien, vornemlich in Ostindi zu üunterstuͤtzen beabsichtigt. In Betreff der neuen.
heit; selbst der Betrag der Anleihe wird verschieden?
Auch heißt es, dieselbe werde auf dem Wege der Sr
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scription uͤberlassen werden. 1“
hes Fuͤrstenthums Ruͤgen
Partiale 129 †5; Wiener Bankaktien 1450; badische d—
auf 20 Millionen beschraͤnken, womit die niederläͤnd
oͤsterreichischen Finanzoperation herrscht noch Unbestimm
gegeben, von 15 bis 25 und noch mehrern Million
ebersicht der Resultate des von den Provin⸗ jal⸗Staͤnden des Herzogthums Pommern und gehaltenen ersten Landtagege. Fortsetz. des im Blatte Nr. 264 abgebrochenen Aufsatzes.) KreisOrdnung des Herzogthums Pommern und Fuͤrsten⸗ thums Ruͤgen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guyaden Koͤ⸗ ig von Preußen ꝛc., ertheilen, wegen Einrichtung er Kreistage in dem Herzogthum Pommern und im uͤrstenthum Ruͤgen in Gemaͤßheit des §. 57. Unsrer Perorbnung vom 1. Julius 1823, nachdem Wir die Porschlaͤge unsrer getreuen Staͤnde dieser Landestheile uf dem Provinzial⸗Landtage daruͤber vernommen haben, olgende Vorschriften: §. 1. Die Kreis⸗Versammlungen haben den Zweck, je Kreis⸗Verwaltung des Landraths in Communal⸗An⸗ elegenheiten zu begleiten und zu unterstuͤtzen. Diese herwaltung innerhalb der bestehenden Gesetzgebung acht den Gegenstand ihrer Berathung und Beschluͤsse 5. 18.) aus.
[. 2. Die bestehenden landraͤthlichen Kreise bilden e Bezirke der Kreis⸗Staͤnde.
§. 3. Die Kreis⸗Staͤnde vertreten die Kreis⸗Cor⸗ bration in allen, den ganzen Kreis betreffenden Com⸗ unal Angelegenheiten, ohne Ruͤcksprache mit den ein⸗ [nen Communen oder Individuen. Sie hͤaben Namens rselben verbindende Erklaͤrungen abzugeben. Sie ha⸗ en Staats⸗Praͤstationen, welche Kreisweise aufzubtin⸗ n sind und deren Aufbringung durch das Gesetz nicht f eine bestimmte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren. ei allen Abgaben, Leistungen und Narural⸗Diensten
den Kreis⸗Beduͤrfnissen sollen sie zuvor mit ihrem ttachten gehoͤrt worden, auch von allen Geldern, wel—
dahin verwendet, sollen ihnen die Rechnungen jaͤbr⸗ zur Abnahme vorgelegt werden, und wo eine staͤn⸗ che Verwaltung der Kreis⸗Communal⸗Angelegenbeiten tatt findet, verbleibt den Kreis⸗Staͤnden das Recht, e Beamten dazu zu waͤylen.
§. 4. Die Kreisstaͤndische Versammlung besteht:
Aus allen Ritterguts⸗Besitzern des Kreises, denen
im §. 6. aufgefuͤhrten Bestimmungen sub a. et c. cht entgegenstehen, nemlich: a) aus allen qualtficirten esitzern eines in der Matrikel der Ritterschaft aufge hrten Ritterguts, persoͤnlich; b) aus den nicht quali rten Ritterguts Besitzern solcher matrikulirten Guͤter,
ch Vertretung. (§. 5.) B. Aus einem Deputirten aeiner jeden in dem Kreise belegenen Stadt. C. Aus i Deputirten des baͤuerlichen Stanbdes.
§. 5. Vertretungen sind gestattet: a) Unmuͤndigen kterguts⸗Besitzern durch ihren Vater oder Vormund, d b) Ehefrauen durch ihre Ehegatten; insofern Vater,
rmund und Ehegatte selbst zur Ritterschaft des preu⸗ hhen Staats gehoͤren. Weunn dies jedoch nicht der ist, so steht ihnen das Recht zu, zur Abgabe der immen zu bevollmaͤchtigen. c) Unverheiratheten Be⸗
rinnen. d) Allen qualificirten Besitzern, insofern behindert sind, persoͤnlich zu erscheinen. Die Ver⸗ er muͤssen jederzeit zur Ritterschaft des preußischen aats gehoͤren und die Bedingungen des §. 6. ihnen t entgegen stehen. Zur persoöͤnlichen Ausuͤbung des Stimmen⸗ ts auf den Kreistagen ist bei allen Staoͤnden und atteten Vertretern erforderlich: a) die Gemeinschaft „einer der christlichen Kirchen; b) die Vollendung 24sten Lebensjahres; °) unbescholtener Ruf. Wo er Ruf von der Versammiung bestritten wird, ist den Bericht des Oder⸗Praͤsidenten von Unserm
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§. 7. Ritterguts⸗Besitzer, geistliche oder milde Stif⸗ tungen, so wie Staͤdte, welche mehr als ein Ritter⸗ gut im Kreise besitzen, sind jederzeit nur zur Fuͤhrung einer Stimme berechtigt.
§. 8. Städte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreistage durch einen Abgeordnaeten zu erscheinen, und sich im Besitz eines Ritterguts befinden, sind ebenfalls nur zur Fuͤhrung einer Stimme berechtigt. Wenn sie aber noch in einem anderen Kreise Rit⸗ terguͤter besitzen, beschicken sie auch die dortigen staͤndi⸗ schen Versammlungen.
§. 9. Die staͤdtischen Abgeordneten zu den Kreis⸗ tagen muͤssen jederzeit wirklich fungirende Magistrats⸗ personen sein.
§. 10. Die Abgeordneten des Bauernstandes koͤn⸗ nen nur aus wirklich im Dienste befinblichen Schulzen oder Dorfrichtern gewaͤhlt werden, welche wenigstens das zur Qualisication eines baͤuerlichen Abgeordneten zum Provinzial⸗Landtag erforderliche Grund Eigenthum
besitzen.
§. 11. Fuͤr einen jeden Abgeordneten des 2ten und 3ten Standes wird ein Stellvertreter gewaͤhlt, welcher gleichfalls die §. 6., §. 9. und §. 10. bestimmten Eigen⸗ schafren haben muß.
§. 12. In den Staͤdten erwaͤhlt der Magistrat den Kteistags⸗Abgeordneten aus seiner Mitte.
§. 13. Bei der Wahl der Abgeordneten und Stell⸗ vertreter des Bauernstandes, wird wie bei der Waͤhl der Bezirkswaͤhler verfahren. Ein jeder Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in deren jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu waͤhlen ist.
§. 14. Die Wahlen des 3ten Standes stehen un⸗ ter Aufsicht des Landraths. 8
§. 15. Saͤmmtliche Wahlen erfolgen auf Lebens⸗ zeit; jedoch ist ein jeder Gewaͤhlte berechtigt, die Stelle nach drei Jahren niederzulegen. Mit dem Verluste des Grundbesitzes oder der amtlichen oder moralischen Qua⸗ lification hoͤrt das Recht fuͤr Kreis⸗Standschaft auf.
§. 16. Der Landrath, oder wenn derselbe behin⸗ dert ist, der aͤlteste Kreis⸗Deputirte, beruft die Staͤnde zum Kreistage, fuͤhrt daselbst, wenn Rechte von Fami lien oder geistlichen Stiftungen nicht eine entgegenste⸗ hende Observanz begruͤnden, den Vorsitz, leitet die Ge⸗ schaͤfte und ist verpflichtet, die Ordnung in den Bera⸗ thungen zu erhalten. Wenn seine Erinnerungen kein Gehoͤr finden, ist er befugt, die Ordnungstoͤrenden Mit⸗ gliecer von der Versammlung auszuschlteßen, jedoch hat er daruͤber sofort an den Ober Praͤsidenten der Previnz zur weitern Verfuͤaung zu berichten. 8
§. 17. Der Landrath ist verpflichtet, alljäͤhrlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen; außerdem aber ise er hierzu berechtigt, so oft als er es den Beduͤrfnissen der Geschaͤfte fuͤr angemessen haͤlt. Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von einem jeden anzusetzenden Kreistage Anzeige zu machen. §. 18. So lange Communal⸗Gegenstaͤnde fruͤherer Kreis⸗Verbaͤnde abzuwickeln sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise, oder der Theile verschiedener Kreise, zu diesem Zwecke gestattet. Gegenstaͤude, welche nur eine Klasse der Staͤnde betreffen, koͤnnen auf besondern Conventen dieser Staͤnde verhandelt werden. In Neu⸗ Vorpommern bleibt es in dieser Beziehung bei den dort hergebrachten Staͤdtetagen, unter dem Vorsitz der Stadt Stralsund. 1 §. 19. Die Staͤnde verhandeln auf dem Kreistage gemeinschaftlich. Die Beschluͤsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath hat als selcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zugleich Kreis⸗ stand ist, kann jedoch auch ohne Stimme den Vorsttz fuͤhren. Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme
hats⸗Ministerio zu entscheiden.
des Vorsitzenden,