zessin Friederike der Niederlande.
London, 3. Nov. Der den Affen (Jock) auf Theater Port St. Martin zu Paris so trefflich spielende Hr. Mazurier giebt jetzt in Covent⸗Garden Vorstellungen, indeß hat er unter den S eine Oppofitionsparthei gefunden, die sich durch Pfeifen zu
8Z111“X“n mnßhn giebt 18 2 v111“ 4 „25 * Amsterdam, 8. November. Gestern war unter dem Jubel des Velks der feierliche Einzug des Seng. maͤhlten Fuͤrsten⸗Paares. Heute ist allgemeine Audienz im Koͤnigl. Pallaste bei Sr. Maj. dem Koͤnige, morgen große Vorstellung bei Ihrer Koͤnigl. Hoheit der Priun⸗
Heute Abend wird
dem
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die Stadt allgemein erleuchtet.
Heute trafen Ihro Koͤnigl. 8 Hoheit die Prinzessin Louise von Lucca, EEb—*. Koonigl. Hoheit des Prinzen Mapimilian von Sa es unter dem Donner der Kaͤnonen hier ein. Um7 Uhr Abends geschah die feierliche Einsegnung des S Paares. Der Tag wurde mit dem, bei hohen Ereignissen am hiesigen Hofe uͤblichen Feierlich⸗ keiten, festlich begaͤngen.
Se. Kaiserl. Hoheit der Großfuͤrst Konstantin, nebst Dero Gemahlin, Fuͤrstin zu Lowicz Durchlaucht, wehnten saͤmmtlichen Feierlichkeiten bei. Se. Kaiserl. Hoheit wer⸗
den morgen von hier nach Warschau abreisen.
Dresden, 7. Nov.
Ibrahim durchzieht, wie ein Alles verheerend und zerstoͤrend. nen Haufen gegen ihn und aß sie ihm den Pro— en und abzuschnei— Truppen viel⸗
Triest 25. Oktober. zweiter Attila, Morea, G Die Griechen kaͤmpfen in klei schaden ihm besonders dadurch, b viant auf alle moͤgliche Weise zu kuͤrz den suchen, was auf die Gesundheit seiner nachtheiligen Einfluß hat.
Auf den Molucken waren die Aussichten zur Nel,
ken⸗Erndte nicht guͤnstig.
Am 14. Juny sind durch einen Ausbruch des Ber⸗ ges Gontur in den Preanger Regentschaften auf Java mehr als 700,000 Kaffeebaͤume vernichtet, 500,000 be⸗ schaͤdigt, auch eine Menge Reisfelder zerstoͤrt worden.
Trient, 28. Okt. Heute am fruͤhen Morgen zeigte
sich hier das erste Eis. Am 25. dieses wollte in 2 erona der Luftschiffer Orlandi in einem Ballon aufsteigen. Nach mehreren vergeblichen Versuchen war er in das Schhiff gestiegen, als dies ploͤtzlich in vollen Flammen stand. Der Luftschiffer wurde durch schleunige Huͤlfe
gerettet, und der Ballon stieg leer auf. 8 8 8- 7
Man liest in der Correspondance astronomiqué des Baron Zachs 15. Bd. Nr. 4. folgende Note: Meh rere unserer Korrespondenten haben bei uns angefragt, warum sie nicht mehr wie fruͤher in unsern Heften die trefflichen Beobachtungen, welche man im roͤmischen Kollegium zu Rom machte, faͤnden. Sie wissen wahr⸗ scheinlich nicht, daß dieses Observatorium nicht mehr in Thaͤtigkeit ist, seit die gelehrten und eifrigen Astrono⸗
men, Calandrelli, Conti und Ricebach, alle 3 Italiener, es verlassen und einem franzoͤsischen Jesuiten haben ab⸗ treten muͤssen.
fach
Von der jetzt im Druck erschienenen Ordensliste Ritter und Inhaber Koͤnigl. Preuß. Orden und Ehren zeichen im Jahre 1825 und den Ordens⸗Statuten nei Abbildungen der Ordens⸗Insignien in Kupferstich, sin broschirte Exemplare in der Registratur der Generz Ordens⸗Commission, Friedrichsstraße Nr. 139. in 8.
Vormittagsstunden zu haben. 8** Der Preis eines Exemplars der Ordensliste ist 1 Thhe und eines Exemplars der Ordens⸗„Statuten nebst „½
bildungen der Insignien, 18 Sgr.
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Uebersicht der Resultate des von den Provi zial⸗Staͤnden des Herzogthums Pommern un des Fuͤrstenthums Ruͤgen gehaltenen erste Landtager.
(Fortsetz. des im Blatte Nr. 265 abgebrochenen Aufsatz
V. Naͤch der Allerhoͤchsten Cabinetsordre vom April 1824 sollte von der Provinzial⸗Versammlang; Berathung genommen werden: ob und was fuͤr V. schläͤge und Wuͤnsche etwa in Ruͤcksicht der jetzt baf henden Gesetzgebung uͤber die buͤrgerlichen und Rech Verhaͤltnisse der Juden in der Provinz anzudrigg sein moͤchten. Bei den Berathungen hieruͤber ist A Vor⸗ und Hinterpemmern von Neu⸗Vorpommern trennt worden, da nur in dem erstern Theile der f vinz das Eöoikt vom 11. Maͤrz 1812 in Kraft se In Betreff dieses Letztern sind von den Srtaͤnden w schiedene beschraͤnkende Modificationen in Antrag bracht worden, naͤmlich:
1) die Orts⸗Obrigkeiten zu verpflichten, eine 6 neuerte Recherche anzustellen, in wie weit von j. vorhandenen juͤdischen Glaubens⸗Genossen das Staat Buͤrger Recht gesetzlich erworben und begruͤndet, un da, wo 9 nicht erwiesen ist, die gesetzlichen Folg eintreten zu lassen;
e 2) vrieselben bei Erfuͤllung der Militair⸗Verpft tung streng zu beruͤcksichtigen, um die Vermuthung entfernen, daß die Abweichung ihrer religioͤfen Verhe nisse zu erleichterter Exemtions⸗Beruͤcksichtigung Anlaß geben köoͤnne;
3) jeden juͤdischen Glaubens⸗Genossen zu verpft ten, sein Anerkenntniß uͤber das erworbene Stase Buͤrger Recht bei den Behoͤrden seines Aufenthe niederzulegen, und fuͤr jedes Kind bei Niederlassung einem Orte das Naturalisarions Attest von den Beh den seines fruͤheren Wohnerts beizubrengen, und glet falls bei den Orts⸗Behoͤrden niederzulegen, bei tem raͤrer Entfernung dies im Passe zu bemerken;
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Sprache abgefaßt und in dieser Art vollzogen sind, unguͤltig anzusehen; 1“
5) bei Vertraͤgen, denen diese Unterschrift manzl es von dem Mitkontrahenten abhaͤngig zu machen, derselbe die Guͤttigkeit anerkennen will; 9 3
6) von Verwaltung akademischer Lehs⸗ und chr cher Schul⸗Aemter,**) so wie auch von Verwaltung! Gemeinde⸗Aemter dieselben ganz auszuschließen;
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Schon das Edikt vom I1. Maͤrz 1812 schreibt ii daß die juͤdischen Glaubensgenossen sich der deutsch oder einer andern lebenden Sprache bet Abfassung in Vertraͤge und rechtlichen Willenserklaͤrungen bedien 8 haces die Allerhoͤchste Cabinets-Ordre vom 18. Aug 1822 ist bereits die Bestimmung der §§. 7. und 8. 1
4) letztwillige Erklaͤrungen, welche nicht in deutsu
em Censense der Orts⸗Obrigkeit, in den Staͤdten vor em Beschlusse der Communal⸗Behoͤrde abhaͤngig zi
nachen, und zu bestimmen, daß derselbe bei einem Miz⸗ erhaͤltniß der juͤbischen Einwohner nnd ihrer Gewerbe—⸗
erhaͤltnisse zu den christlichen versagt werden koͤnne;
9) sie von Erwerbung der Ritter⸗Guͤter mit Pa, renat⸗Recht ganz auszuschließen, wenn ihnen ein solches Hut nicht wegen einer Forderung gerichtlich zugeschla⸗ juͤdische Glaubens⸗Ge⸗
en wird, es aber dann nicht an ossen vererben zu duͤtfen;
üit (Eine große Mehrheit des 1sten und Zten Standes,
at sich jedoch fuͤr ihre gaͤnzliche Aueschließung von der
rwerbung der Ritter⸗Guͤter erklaͤrt.)
10) von den Soͤhnen eines eingebuͤrgerten Israe⸗ ten nur einem den Handel en detail zu gestatten, und
11) wenn auch die uͤbrigen sich mit dem Handel gros beschaͤftigen duͤrfen, sowohl von diesen als von mjenigen, welcher sich auf Haudel en detail beschraͤnkt, achweisen zu lassen, daß sie die noͤthige Geschicklichkeit zu erworben haben; 12) den Hausir⸗Handel, zum Verkauf, dei Confis⸗ tion der Waaren ganz zu nutersagen, fuͤr den Anf⸗ uf auf Pferde, Vieh und Wolle zu beschraͤnken; 13) Eingehung von Ehen zwischen Christen und den nur unter dem Beding nachzugeben, daß die nder in der christlichen Religion unterrichtet und er— hden werden, von jedem Jnden aber, welcher heirathen l), der Obrigkeit nachwersen zu lassen, daß er durch erlaubtes Gewerbe, oder hinreichendes Vermoͤgen he Familie zu ernaͤhren im Stande ist; 14) fremdeu Juden nur dann die Erwerbung des aats Buͤrger Rechts zu gewaͤhren, wenn sie ein Ver⸗ gen von 10,000 Rtlr. nachweisen, und 2000 Rihlr. Erwerbung eines eigenthuͤmlichen Grundstuͤcks im nde anlegen; 15) Christen, Annahme fremder Juden im Dienst untersagen; 16) Schul⸗Unterricht und Gottesdienst der Jaden in deutscher Sprache halten zu lassen, und eie juͤ⸗ hen Lehrer und Rabiner nach einer zu ertheilenden 98 einer dem eutsprechenden Pruͤfung zu unter⸗ en. Die Abgeordneten von Nen⸗Vorpommern, wo das it vom 11. Maͤrz 1812 noch nicht in Gesetzeskraft gegangen ist, haben sich zu dem Wunsche vereinigt: dieses Gesetz auf den gedachten Landesantheil kein⸗ ddehnung erhalten moͤge. Nach dem Allerhoͤchsten Landtage⸗Abschiede sollen e Antraͤge bei der, dem Staats⸗Ministerio uͤber diese elegenheit aufgegebenen Berathung benutzt werden; eich aber sind die Staͤnde auf die in einem fruͤhern achten vom 8 Dec. 1824 und in eine besondere Pe⸗ n vom 13. desselben Monars gemachten desfallsigen raͤbe dahin beschieden worden: 1) daß, da von den Behoͤrden pflichtmaͤßig i wird, daß kein Grund zu der darch Thatsachen hin nicht unterstuͤtzten Murhmaaßung vo handen ls werde von den juͤdischen Bewohnern von Pom⸗ „weiche staͤatsbuͤrgerliche Rechte besitzen, wider die chriften des Ediets vom 11ten Maͤrz 1312 versto⸗ und als finde bei der Aushebung der Ersatz⸗Mann⸗
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ver⸗
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. 3 1812, wonach die fuͤr Einlaͤnder zu achtenden Inden zu akademischen Lehr-und Schul—- S. zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, zu⸗ ge affen werden sollten, aufgehoben worden. Ges. Samml. v. 1522. p. 224. “ “ 8
Ediktes vom 11. M.
schaͤftefuͤhrung, sowshl der General⸗⸗Comm
mbillig änstand nehmen müuͤssen; . . 2) daß die den Staͤnden anstoͤßigen Bestimmungen der von Unserm verstorbenen Staatskanzler am 25steu Januar 1812 erlassenen Instruction, nach welcher frem⸗ den, blos wegen eines temporatren Gewerbebetriebs im Lande sich aufhaltenden Juden, die in ihrem Vater⸗ lande staatsbuͤrgerliche Rechte genießen, Vorzuͤge vor solchen zugestanden werden sollten, die sich in diesem Falle nicht besinden, laͤngst außer Anwendung gekom⸗ men sind, indem Auslaͤnder, welche Unsere Staaten be. suchen, um gewerbliche Geschaͤfte darin zu betreiben, lediglich nach den ihnen ertheilten Concessionen und Gewekbscheinen beurtheilt werden, wobei, wenn sie Ju⸗ den sind, es darauf, ob sie in ihrem Vaterlande staagts⸗ buͤrgerliche Rechte genteßen oder nicht, gar nicht an⸗ kommt; 1 3) daß, wiewohl der Andrang der aus Rußland und Pohlen auswandernden Juden in neuerer Zeit zu- genemmen hat, diesem doch nur votzugsweise Unser: Grenz⸗Provinzen Preußen, Posen und Oberschlesten ausgesetzt sein koͤnnen, weoselbst die Polizet⸗Behörden laͤngst mit gemessenen Anweisungen versehen si bem Lindringen auslaͤndischer Juden nachdruͤcklich zi
VI. Auf d
Anerbieten der
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id,
1 msteuern.
as den Staͤnden Allergnaͤdigst gemachte ete! Uedernahme der Lieferungen an Roggen (den Wispel zu 26 Thlr.) und Hafer (den Wispel 14 Thlr.), fͤr die in der Provinz stehenden † asf 4 bis 6 Jahren, haben diese als verath Ver⸗ sammlung nicht eingehen zu koͤnnen geglaubt, und sich auf die Bitte beschraͤnkt, durch die Koͤnigl. Regierun⸗ gen und Kreisbehoͤrden die verpflichtenden Erklaͤrungen der Grundbesitzer in den Kreisen zu erfordeen. 1 Der Allerhoͤchste Landtags⸗Abschie;b verweist auf die hieruͤber an die betreffenden Landestheilen durch die Regierungen erlassenen Bekanntmachungen. EEET“ B. die mit dem Berichte des Landtags Sr. Maje⸗ staͤt dem Koͤnige vorgetragenen allerunterthaͤnigsten Ge⸗ suche betrifft, so hatten
bie vielseitigen Klagen des ersten und dritten Standes uͤber den Geschaͤftsgang der General⸗Commif⸗ sion zur Regulirung der gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse der Landtag zur naͤhern Pruͤfung dieser Deschwerbden und zu der allerunterthaͤnigsten Bitte um Reviston der Geschaͤftsfuͤhrung der gedachten Behoͤrde zur Aohelfung der entstehensen unerschwinglichen Kosten und ber Geschaͤfts⸗Verzoͤgerung, um Aufhebung DBestimmung, daß die gerichtlich⸗ geschlossenen Ver⸗ gleiche bei guͤtlichen Auseinander setzungen der Prüfu und Bestaͤtigung der General⸗-Commisston unterworfen werden, und um Gestattung einer Controlle der Ar⸗ beiten der Commissarien durch in den einzelnen Kreise gewaͤhlte Reviseren, veranlaßt; die Srtaͤnde halten f ner auf eine Gesetzes⸗Declaration dahin angetragen, d bei Abloͤfung einer steigenden und fallenden Ren bei Verwandlung der nach Getreide⸗Preisen vorgeschra⸗ nen Natural-Dienste in Geldwerth, so wie bei Abis sung derselben der Duͤrchschnittspreis nicht nach einer 10 aͤhe-igen, sondern nach einer 30jaͤhrigen Fraktion zum Grunde gelegt werde. Dem Allerhoͤchsten Landtags⸗Absch
Truypen
111 * ende
—2 222 2
M 847
iede zufolge
. 1 EEEZE 2 r2 v. 1E1 Z der Minister des Innern mit der Veranstaltang sorg⸗
uͤber die Ge⸗ üsionen, alb der dabei beschaͤftigten Oekonomie Commissarien, so wie mwite-Revision ces Kosten⸗Reglements beaufragt und
faltiger Revistonen und Recherchen
angewiesen worden, mit Nachdruck auf die hierbei sich
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