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St. verwandt; der Unterhalt derselben in den Englischen Gefaͤngnissen wuͤrde ihm wenigstens dreimal so viel ge⸗ kostet haben und dabei haͤtte es doch nicht die Freude gehabt, Menschen, die groͤßtentheils zur Hefe der mensch⸗ lichen Gesellschaft gehöͤrten, in nuͤtzliche Buͤrger umge⸗ wandelt zu sehen.
Ein Herr August Day zu Philadelphia hat einen Ofen erfunden, welcher der Berechnung zu Folge ein Zimmer einen ganzen Tag warm erhalten kann, und wozu nur sehr wenig Steinkohlen erforderlich sind. Der Ofen ist von kleiner Statur, und gleicht einem umge⸗ kehrten Kegel, auf einem Roste liegen die Kohlen. Eine Wasserpfanne, welche unter den an der Spitze ange⸗ brachten Oeffnungen ihren Platz hat, giebt den noͤthigen Dampf her, welcher, durch die gluͤhenden Kohlen gehend, sich aufloͤsen, und jene maͤchtige Hitze erzeugen soll, Hie man durch die Flammen von gemischtem Sauersto d
Wasserstoff⸗Gas hervorbringt. Der Ofendeckel ist an keeinem beweglichen Durchschnitte der Roͤhre befestigt, uund kann durch eine zweckmaͤßige Vorrichtung auf und niedergelassen werden, um das Feuer zu reguliren. Die
Hitze ist so gewaltig, daß eine kleine in den Ofen ge⸗ worfene Wassermenge sogleich aufgeloͤst, und dadurch die
“ Verbrennung der wesentlichen Theile bewirkt wird. Be⸗
8 kannt ist die Anwendung des Wassers in den der Schmiede zur Verstaͤrkung der Glut. 88 Es befindet sich im hiesigen Bankgebaͤnde eine hoͤchst merkwuͤrdige Uhr. Auf nicht weniger als 16 Zifferblaͤt⸗ eern, die sich an den Waͤnden der verschiedenen Amts⸗ stuben befinden, wird die Zeit angedeutet. Die Verbin⸗ dung zwischen dem Uhrwerke und den 16 Zeigern wird durch eine Menge von Metallstaͤben bewerkstelligt, die zusammen 700 Fuß lang sind und 600 Pfd. wiegen. Das groͤßte Gewicht dieser Uhr, welche woͤchentlich nur zwei⸗ mal aufgezogen wird, ist 350 Pfd. schwer. Consols 82 ⅛, auf Abrechnung 82 ¼. E1““ Bruüͤssel, 12. Januar. Die Regierung des Bruͤs⸗ eler Bezirks hat den Einwohnern desselben bekannt ge, macht, daß ein Herr Triest in Ghent eine Erziehungs⸗
Feueressen
8 anstalt fuͤr Taubstumme beiderlei Geschlechts errichtet
hat, und daß die Taubstummen der armen Classe, in Folge der von den wohlthätigen Anstalten getroffenen . Maaßregeln unentgeldlich aufgenommen werden sollen. Am 4. d. Monats sind aus Amsterdam ungefaͤhr 20 Wagen mit Leuten und Militaireffekten nach dem Helder, um nach Ostindien eingeschifft zu werden, abgegangen.
288 Von den, nach Angabe der englischen Zeitungen,
in Java neuerdings ausgebrochenen Unruhen hat man
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bis jetzt hier keine direkte Nachrichten erhalten.
In Rotterdam sind vom 2. bis zum 7. Januar wir⸗
der 5 Menschen an den natuͤrlichen Blattern gestorben, wodurch die Anzahl der seit dem neuen Ausbruche di e⸗
ser Epidemie gestoöorbenen Menschen auf 115 gewachsen’ ist.
Hamburg, 13. Janhar. Die Elbe ist bis Blan⸗ kenese mit Ei spannten Schlitten von hier hach Altona zu fahten, aber der Versuch ist schlimm abgelaufen. Gestern ist naͤmlich ein Schlktten auf dem Eise zwischen dem Ham⸗ burgerberge uͤnd Altona eingebrochen, die darin Sitzen⸗ den sind gerektet worden, aber das Pferd ist ertrunken.
— Indeß werden schon Guͤter mittelst bespannter Schlit⸗
ten vom Grasbrock durch den Reiherstieg nach Harburg befoͤrdert; doch soll auch da das Eis an einigen Stel⸗ len nicht sicher sein.
Coͤthen, 14. Januar. haͤlt heute folgendes:
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Ferdinand, sou⸗ versiner regierender Herzog zu Anhalt ꝛc.
Entbieten Allen und Jeden Unserer getreuen Va⸗ sallen, Rittergutsbesitzer, Magistraͤte, Buͤraerschaft,
Die hiesige Zeitung ent⸗
Richter, Dorfgemeinden und allen Unseren Untertha⸗ und weltlichen Standes, Unseren Gruß
nen, geistlichen
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bedeckt. Man hat persucht, mit be⸗
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und Gnade zuvor! Und fuͤgen ihnen hiermit zu wissen, daß Wer in Gemeinschaft mit Unserer vielgeljebten Ge⸗ mahlin und Frau, der Durchlauchtigsten Hetzogin Ju⸗ lie zu Anhalt, Liebdben, am 24. October vergangenen Jahres in Paris zur roͤmisch, katholisch, apostolischen Kirche zuruͤckgekehrt sind.
Wir verdinden hiermit die Erklaͤrung, daß Wir die Rechte und Freiheiten Unserer protestantischen Unter, thanen, wie bisher, erhalten und beschuͤtzen, auch nicht aufhoͤren werden, fuͤr das Gluͤck und die Wohlfahtt Unseres Landes nach Kraͤften zu sorgen.
Wir wollen hierdurch und durch Unser taͤgliches in⸗ bruͤnstiges Gebet Uns und Unsere getreuen Unterthar nen bem Schutz und der Gnade Gottes, des Lenkers und Erhalters der Fuͤrsten und Voͤlker, demuͤthigst em⸗ pfehlen.
So geschehen und gegeben in Unserer Herzoglichen Residenzstadt Coͤthen, am 13. Januar im Jahre nach Christi nseres Herrn Geburt 1826 und Unserer Re⸗ gierung im achten. 1 (gez.) Ferdinand.
Wien, 11. Jan. Se. K. K., apostokische Majestaͤt haben dem bei allerhoͤchstihrer Gesandtschaft am Koͤnigl. Preußischen Hofe angestellten Grafen Wilderich Eduard v. .S. die K. K. Kaͤmmererswuͤrde zu verleihen geruht. Im Jahre 1825 starben hieselbst (mit Ausnahme der Kinder uUnter Einem Jahre) in Allem 6733 Perso,⸗ nen, und zwar: Im Januar 631, im Februar 629, im Maͤrz 742, im April 668, im May 622, im Juny 547, im July 447, im August 468, im September 412, im Oetober 501, im November 534, im December 552.
Die groͤßte Sterblichkeit (742) fiel in den Maͤrz; die geringste (412) in den September. Im Durchschnitt kamen neunzeyn Sterbefaͤlle auf jeden Tag. Die Zahl der verstorbenen Kinder von Einem bis zehn Jahre de⸗ trug 663, von denen die meisten (76) im Januar, die wenigsten (34) im July starben. Personen, welche ein Greisenalter von mehr als 76 Jahren erreichten, zaͤhlte man 1005 (also beinahe den sechsten Theil aller Verstor⸗ benen). Von diesen gehoͤrten 481 dem maͤnnlichen, 524 dem weiblichen Geschlechte an. Drei Personen, eine Manns⸗ und zwei Frauenspersonen, erreichten das sel⸗ tene Alter von hundert Jahren. — Die groͤßte Verhee⸗ rung richteten in diesem Jahre die Lungenkrankheiten an. Durch verschiedene Zufaͤlle kamen 264 Personen ums Leben. — An den Pocken starben 36 Menschen.
In der Klagenfurter Zeitung liest man: Es ver⸗
und als etwas fuͤr die Gegend von Klagenfurt sehr ungewoͤhnliches angemerket zu werden, daß am 1. Ja⸗ nuar Gaͤnsebluͤmchen, bluͤhende Nesseln, das Lamium purpureum, die urtica ureus, die Schafgarbe u. a. m. in voller Frische auf freiem Felde getroffen wurden, und daß in offenen Gartenbeeten Stiesmuͤtterchen, Rin⸗ gelblumen und Maͤrzenveilchen, also Kinder der Flora, mit welchen uns die liebliche Mutter sonst nur im Herbste oder im ersten Fruͤhlinge zu beschenken pflegt, in aller Schoͤnheit bluͤhen. Waͤre unser Dunstkreis vor⸗ zuͤglich in diesem Winter nicht so sehr mit Nebeln er⸗ fuͤllt, daß nur selten einige matten Sonnenstrahlen durchdringen koͤnnen, so wuͤrden auch wir die Veget
tion im vollen Grade, vielleicht auch bluͤhende Baͤume was eben kein Gluͤck waͤre, besitzen. Ueberhaupt ist un⸗ ser jetziser Winter in mehr als einer Beziehung jenen der Suͤodlaͤnder aͤhnlich, und der so lange andauernd⸗ Suͤdwestwind scheint uns ein
ben zu haben. 7 Tuͤrkei. Ein Privatschreiben aus Triest vom Die
2. Januar (in der allgemeinen Zeitung) meldet:
waͤhrend guͤnstig fuͤr die Griechen.
Pascha nach Korinth abgeschickter Heerhaufen von 3000
dient unter den Anomalien des dießjaͤhrigen Winters,
ganz anderes Clima gege:
neuesten Berichte aus Corfa vom 24. Dec. lauten fort⸗ 2 Ein von Ibrahim
Mann ist am 7. Dec. bei Korinth von den Griechen ge⸗ cläagen und groͤßtentheils aufgerieben worden. Die ent⸗ eidenden Ereignisse bei Salona, von wo die Tuͤrken mit Zuruͤcklassung aller Artillerie und Munition ver⸗ trieben wurden, laͤhmen die Operationen gegen Misso lunghi, indem der Seraskier Reschid Pascha, im Ruͤcken hedroht, kaum uͤber die Haͤlfte seiner durch Desertion sehr geschwaͤchten Armee verfuͤgen kann. Der Kapudan Pascha, der zwischen Patras und Missolunghi hin und her kreuzt, trifft dessen ungeachtet Anstalten zu einem neuen Sturm. — Herr Stratford Canning wird von zem englischen im Archipel stationirten Geschwader bis an die Dardanellen begleitet werden. Die Griechen schmeicheln sich, daß er sich zu ihren Gunsten in Kon⸗ stantinopel verwenden werde. Kaiser Alexanders Tod war uͤber Konstantinopel bereits am 19. Dec. (2) in
Corfu bekannt. 11 g.
d ausgeblieben.)
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(NB. Die Pariser Blaͤtter sin 1IsIt S. 47 er 8 T.
vo EE11“ 5 “ 9½ 8 18 18 22 8 8 114 843 E1“ . 1“ 18 8 8
eeeeel e 278 Berlän. Durch die in dem vorgestern erschiene nen ersten diesjaͤhrigen Stuͤck der Gesetzsammlung fuͤr die Koͤntgl. preußischen Staaten enthaltene Instruction fuͤr die Ober⸗Praͤsidenten ist, unter Aufhebung der ih⸗ nen unterm 23. Oecet. 1817 ertheilten Instruction, im Wesentlichen Folgendes festgesetzt: Der Wirkungskreis der Ober⸗Praͤsidenten in den ihnen anvertrauten Pro⸗ vinzen umfaßt 1) die eigene Verwaltung aller derjeni⸗ gen Angelegenheiten, welche nicht nur die Gesammtheit derh Provinzen betreffen, sondern die sich auch nur uͤber, den Bereich einer Regierung hinaus erstrecken. Obersufsicht auf die Verwaltung der Regierungen, der Provinzial⸗Steuer⸗Directionen, wo dergleichen bestehen, und der General⸗Commissionen zur Regulirung der guteherrlich⸗bäuerlichen Verhaͤltnisse; und 3) die Stell⸗ vertretung der obersten Staatsbehoörden in besonderem Auftrage und bei außerordentlicher Veranlassung. In Beziehung auf die zu 1) bemerkten Angelegenheiten bil⸗ den die Ober⸗Praͤsidenten die unmittelbare Instanz, und die betreffenden Provinzialbehoͤrden sind ihre Or⸗ gane. Insbesondere gehoͤren dazu: alle staͤndischen Angelegenheiten, so wie diejenigen, bei welchen eine staͤndische Mitwirkung eintritt; alle oͤffentlichen, fuͤr mehrere Regierungsbezirke der Provinz eingerichtete In⸗ stitute, mit der Befugniß, deren specielle Verwaltung der Regierung zu delegiren in deren Bezirk ein solches Institut belegen; die Sicherheits⸗Anstalten, welche sich auf mehr als einen Regierungsbezirk erstrecken, als: Santtaͤts⸗Austalten ꝛc. Plaͤne zu neuen Anlagen, Me⸗ liorationen, Strom, und Kunststraßenbauten, insofern sie die Grenzen eines Regier. Bezirks uͤberschreiten; die Verhondlungen mit den commandirenden Generalen in allen Gegenstaͤnden, welche das ganze Armee⸗Corps be⸗ treffen. Die Wahrnehmung des juris circa sacra Ca- tholicorum und die Aufsicht auf die Censur. — Als Stellzertreter der obersten Staats⸗Behoͤrden sind die Ober Prästdenten die naͤchste Instanz bei Conflicten der Regierungen unter sich und mit den fuͤr andere Ver⸗ waltungs⸗Angelegenheiten verordneten besonderen Be⸗ hoͤrden; sie sind auch ermaͤchtigt und verpflichtet, bei außererdentlichen Ereignissen augenblickliche Anordnun⸗ gen zu treffen, desgleichen bei eingetretenem Kriege und vorhandener Kriegsgefahr fuͤr die Provinz, bis zu et⸗ wanigen anderwerten Anordnungen, die gesammte Ci⸗ vilverwaltung zu uͤbernehmen. Aus besonderen Ruͤck⸗
die andere unter dem Namen: Provinzial⸗Schul⸗Kolle⸗
2) Die
sichten sind uͤberdem den Ober⸗Praͤsidenten noch meh⸗ rere einzelne Verwaltungsgegenstaͤnde uͤberwiesen, unter anderen namentlich die Entscheidung in allen Commu⸗ nal⸗Angelegenheiten, sofern es nicht auf die Besetzung der Oberbuͤrgermeister⸗Stellen in den großen Staͤdten, oder auf die Frage ankommt, ob durch die von den Gemeinden beabsichtigte Aufbringungsweise der Ge⸗ meindebeduͤrfnisse dem Steuer⸗Interesse des Staats Nachtheil geschehe; ferner die Concessionen zur Anle⸗ gung neuer Apotheken, die Bewilligung von Kram⸗ und Viehmaͤrkten; die vom Staate zu ertheilende Ge⸗ nehmigung fuͤr die Gruͤndung neuer und die Erweite⸗ rung, Umaͤnderung, Einschraͤnkung oder Aufhebung schon bestehender gemeinnuͤtziger Anstalten; die Geneh⸗ migung zur Ausschreibung oͤffentlicher Collecten in den einzelnen Regierungsbezirken, jedoch mit Ausnahme der Kirchen⸗Collecte.
In den Provinzial⸗Consistorien, Schul⸗ und Me⸗ dicinal⸗Collegien haben, die Ober Praͤsidenten den Vor⸗ sitz und die Leitung der Geschaͤfte; in der Regel ist der Ober⸗Praͤsident auch zugleich Praͤsident derjenigen Re⸗ gierung, wesche an seinem Wohnorte iyhren Sitz hat.
Die Oder⸗Praͤstdenten sind dem Staats⸗Ministerie und jedem einzelnen Staats⸗Minister fuͤr dessen Wir⸗ kungskreis untergeordnet und verpflichtet, die besonderen Auftraͤge derselben zu volziehen.
— Nach der in demselben Stuͤcke der Gesetzsamm⸗ lung enthaltenen Allerhoͤchsten Kabinets⸗Ordre vom 31. December 1825 wegen einer Abaͤnderung in der bish⸗⸗ rigen Organisation der Provinzial⸗Verwaltungsbehoͤrden, bleibt fuͤr die Geschaͤftsführung der Constistorien die Dienstinstruktion vom 23. Oktober 1817 mit folgenden Abaͤnderungen: das Kollegium theilt sich in zwei Ab⸗ theilungen; die eine bearbeitet unter dem Namen: Konsistortum, die evangelischen geistlichen Sachen, und
gium, die dem Kollegium durch jene Dienstinstruktion üͤberwiesenen Unterrichts⸗Angelegenheiten; dem Ober⸗ Präsidenten wird uͤberlassen, die Mitglieder, mit Beruͤck⸗ sichtigung ihrer persoͤnlichen Qualification, zu den Ar⸗ beiten der einen oder der andern, oder beider Abthei⸗ lungen zuzuziehen. Den Konsistorien wird außer dern Pruͤfung der evangelisch⸗geistlichen Kandidaten auch de⸗ . ren Ordination uͤbertragen. Die Vorschrift des §. 2. Abschnitt 4. wird aufgehoben. Jedoch zuͤrfen die Ree— gierungen von außerhalb Landes, Geistliche nur mit4 Genehmigung des Ministerii anstellen; wenn daggen— Privatpatrone von außerhalbelandes her Geistliche vo⸗ öoo ciren, so muͤssen dieselben, ehe deren Bestaͤtigung erfolgt, vom Konsistorio zue Verwaltung einer geistlichen Stelle im Staate juͤr geeignet ergachtet wophen sein. Bei Erledi⸗ gung von Guperintendenturen böben sich die Regierun⸗ gen uͤber deren Wiedarbesetzung gutachtlich gegen das Konsisthrium zu aͤußern, welchem her Vorschlag hieruͤber bei dem vorgesetzten Mimister, st. wie die Einfuͤhrun
der Superintendenten vpebleibteht Die Berichte der Re⸗ gierungen uͤher Veraͤnder tingeder bestehenden, oder uͤber die Einfuͤhrung neuer Stolgebuͤhrentaxen an das vor⸗ gesetzte Ministerium, gehen durch die Konsistorien zur Beifuͤgung ihres Gutachtens. Die Zusammenziehung und Vertheilung von Parochien, so wie die Umpfarrung von Ortschaften, kann von den Regierungen nur unter Genehmigung des Konsistorii angeordnet werden. Dis Bestimmungen der §§. 3. und 4. der Dienstinstruktinn uͤber die Wahrnehmung des juris circa sacra der roͤ⸗ misch⸗-katholischen Kirche finden fuͤr die Konsistorien, als 8 evangelisch⸗geistliche Behoͤrden, weiter keine Anwendung. Die Provinzial⸗Schul Kollegien sollen kuͤnftig zwar nur
zur Anstellung der Rektoren der gelehrten Schulen und 8h der Direktoren der Schullehrer⸗Seminarien die Geneh- migung des vorgesetzten Ministerii nachzusuchen haben, jedoch sind sie verpflichtet, in vorkommenden Faͤllen des⸗
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