1826 / 61 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

abtheilungen schließen.

S 5

sondere;“ er enthaͤlt eine Einleitung: uͤber den Begriff des Vertrages, und 2 Kapitel: von Eingehung der Vertraͤge, und von Erfuͤllung der Vertraͤge, an welche sich verschiedene Unter⸗ Da der Verf. sein Werk zunaͤchst fuͤr den angehenden Praktiker bestimmte, so erscheint die Wahl des Gegenstandes seiner Schrift ganz vorzuͤglich zweckmaͤßig, da sie die wichtigsten Grundbegriffe des Rechts uͤberhaupt ent⸗

wickelt, und sich in seinen beiden Haupttheilen dem vierten unnd fuͤnften Titel des ersten Theils des Landrechts anschließt. Ddie Systematisirung brachte es indessen mit sich, daß die all⸗ gemeinen Principien auch an den Bestimmungen anderer Titel

entwickelt wurden; uͤberall findet sich eine Vergleichung mit

ddern ARoͤmischen Theorien, bistorische Entwickelung der Lehren,

Hindeutungen auf die Ansichten anderer Rechtslehrer, und

Widerlegung derselben, im Fall der Abweichung, und das bei Erklaͤrung der Gesetze allein richtige Streben der moͤglichsten Vereinigung der einzelnen Vorschriften bei anscheinendem Wider⸗

spruche und Zuruͤckfuͤhrung auf die allgemeinen Principien. Vorzuͤglich zu loben ist die durchgehende Belegung der Erklaͤ⸗

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rung durch passende Beispiele, so wie die planmaͤßige klare Entwickelung der Lehren; deren weitlaͤuftigere Ausfuͤhrung war

bei dem naͤchsten Zweck der Schrift als einer Anleitung fuͤr den

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aangehenden Preaktiker nothwendig.

au betrachten der zweite Abschnitt der Einleitung: vom ding⸗

fheile des

lichen und persoͤnlichen Rechte S. 10., ferner im ersten Haupt⸗

erks die Abhandlung uͤber die Frage, nach den

Gesetzen welches Ortes die Guͤltigkeit einer Handlung zu be⸗

urtheilen ist.

S. 1 deutungen im Ges zuͤglich documentirt;

seg., wobei sich, bei den wenigen An⸗ uche selbst, der Scharfsiimn des Verf. vor⸗ der Ahbschnitt: von der Form der Ein⸗

willigung S. 231 seq., welches die historische und philosophische

Behandlung der Materien beurkundet. „Ungern vermißt man

8 . Kapitel: von Aufhebung der Verträaͤge, oder mindestens

bei erlaubt der Raum keine naͤhere Ausfuͤhrung,

17997,

den Grund, weshalb dieser hoͤchst wichtigen Materke dacht worden ist. .

cht ge⸗

Bei den so großen Schwierigkeiten, welche mit her And⸗ fuͤhrung des Werkes verbunden waren, und demjenigen, der

sich mit der Auslegung der Gesetze befassen muß, hinreichend bekannt sind, konnte es nicht fehlen, daß der Verf. bei ein⸗

Buchhandlungen Deutschlands zu bekommen: Peaul Gottlieb Woͤhner's Handbuch uͤber das Kassen⸗ und

zelnen Gegenstaͤnden die richtige Ansicht vexfehlte. Auch hier⸗

sondern nur 4*

Als besonders gelungen ist

wenige willkuͤhrlich berausgegriffene Andeutungen. 2 es sich nicht rechtfertigen zu lassen, wenn der Verf. (S.”

demselben vertreten werden, und nur wegen der, durch u lassung der uͤbernommenen obligatorischen Verbindlichkeit uͤbten, Versehen die Vorschriften der §. 277, seg. Tit. 5. 8 eintreten. Das Gesetz macht diesen Unterschied nicht, sind die Gruͤnde dafuͤr nicht uͤberzeugend. Die Bedenklit (S. 105.) bei der Frage: wie aber wenn B, nachdem A Erklaͤrung abgegeben hat, diesen im trunkenen Zustand en oder A von dem Geschaͤste erst nach 8 Tagen etwas erft ist durch die betreffenden Gesetzstellen nicht begruͤndet. 2 die Nothwendigkrit der Anzetge binnen 8 Tagen tritt, wie Vergleichung der §§ 28., 29., 44. und 45., 91. Tit. 4. 2 deutlich zeigt, nur dann ein, wenn der in Trunk oder Versetzte noch Kenntniß von dem Geschaͤft hatte, und nu⸗ §. 91. sagt: seine Handlungen nicht mehr richtig beurth konnte; war er dagegen in einen bewußtlosen Zustand v so ist uͤberhaupt keine Willenserklaͤrung vorhanden. Behauptung (S. 379.), daß wenn der Unternehmer einer d von einem Dritten wegen einer auf der Sache ruhenden gewoͤhnlichen Last in Anspruch genommen wird, die Verjaͤhrungsfrist des §. 344. Tit. 5. Th. I. nicht eintrete, sich nicht rechtfertigen; denn ungewoͤhnliche Lasten geh wie sich aus §. 333 seq. ibid. ergiebt, zu den aͤußern E. schaften der Sache, muͤssen also binnen der resp. Verjaͤhrn fristen vom Tage der Kenntnißnahme geltend gemacht we Diese erlangt der Besitzer entweder von dem Augenblicke, er selbst zugesteht, daß die Last auf der Sache haftet, wo zer durch ein rechtskraͤftiges Urtel uͤberfuͤhrt worden Wir schließen mit dem Wunsche, daß der Verf. in von ihm betretenen Wege fortfahren, und sich ihm P. anschließen moͤchten, welche von gleicher Ansicht geleitet, neue Epoche der wissenschaftlichen Bearbeitung des P† Rechts begruͤndeten. Dieser erste Versuch ist vollkommo lungen, und seines besondern Zweckes, dem angehenden tiker eine Anleitung zum gruͤndlichen Studium des P Rechtes zu geben, so versichert, daß er sich gewiß bald in Haͤnden aller, durch ihre Stellung zur Kenntniß dieses Re. J Berufenen, befinden wirdd. 1““

-

Bei Heinrich Burchhardt in Berlin, Schloßplatz

Nr. 11., nahe der langen Brüͤcke, ist erschifhen und in allen

*

Rechnungs Wesen. Zweite revidirke und ergaͤnzte Auf⸗ lage. Bearbeitet von J. D. Symanski, expedirendem Secretair im Medicinalstabe der Koͤnigl. Preuß. Armee.

gr. 8. 39 Bogen und 4 Tabellen. Preis 2 Rthlr. 20 Sgr.

Die erste Auflage dieses Handbuches erschien im Jahre und wurde mit um so ausgezeichnetarm Beifall aufge⸗ nommen, als der nunmehr verstorbene Vexfgsser waͤhrend ei⸗ ner beinahe funfzigjaͤhrigen Dienstzeit hinlaͤngliche Gelegenheit gefunden hatte, in seinen verschiedenen Dienstverhaͤltnissen Al⸗

les zu sammeln, was in Betreff des Kassen⸗ und Rechnungs⸗

Wesens nach und nach verordnet war.

Er glaubte auf den Dank der

bei den Verwaltungsbehoͤrden des Preußischen

Staats angestellten Beamten Ansprnach machen zu koͤnnen, wenn er die sie zunaͤchst interessirenden und von ihm aus den

Akten muͤhsam zusammengetragenen Anweisungen systematisch

vrdnete und dem Drucke uͤbergab, und seine diesfaͤlligen Be⸗ muͤhungen wurden mit dem schoͤnsten Erfolge gekroͤnt, indem sein Handbuch nicht nur von den Preußischen, sondern selbst

auch von fremden Behoͤrden den Beamten zum Studio em⸗

pfohlen ward. Da jedoch die seit dem Jahre 18os eingetre. tene Reform der Preußischen Verwaltungsbehoͤrden,

iinn Stelle der Geschaͤftsfuͤhrung nach Provinzen angeordnete

nungs⸗Wesens

Geschaͤftsfuͤhrung nach Gegenstaͤnden, auch einen bedeutenden

Einfluß auf die Verfassung des gesammten Kassen⸗ und Rech⸗

haben mußte,

so war da 1“

8 oͤhnersche Werk

und die

2 1“

nicht mehr in allen seinen Theilen gleich brauchbar, und jetzige Verleger genoͤthigt, eine neue Bearbeitung desselbe veranstalten, die nunmehr die Presse verlassen hat, und der Ruͤcksicht den an ein solches Werk zu machenden Anfͦ⸗ rungen vollkommen entsprechen wird. Im Verlage von Gottfr. Basse in Quedlinburg eben erschienen und in allen Buchhandlungen (in Berle T. Trautwein, Breitestraße Nr. 8.) ist erschienen: Urweltliche Naturgeschichte der organischen Reiche. In a betischer Ordnung von F. F. Kruͤger. 2 Thle. gr. 8. 3 25 Sgr. 1 . Dieses neueste Werk eines ehrenvoll ausgezeichneten beliebten Schriftstellers fuͤllt die große Luͤcke aus, welche in Deutschland erschienenen Woͤrterbuͤcher und Encyeclop gelassen haben, und welche den vielen Freunden der N. wissenschaft sehr fuͤhlbar geworden war. Es ist die erste v staͤndige Petrefactenkunde und gewaͤhrt eine sehr ge Uebersicht aller Denkmaͤhler, welche der Erdplanet selbst seinen fruͤhern Bewohnern aufbewahrt hat. Geologen, G nosten, Mineralogen, Oryectognosten, und uͤberhaupt den F. den der Naturwissenschaften ist diese urweltliche Nal geschichte ein unentbehrliches Handbuch, das ihnen in! vorkommenden Faͤllen befriedigende Auskunft gewaͤhren 1 Vorzzuͤglich schaͤtzbar aber wird sie den jetzt in Deutsche verbreiteten Sammlern von Versteinerungen sein, um dar die aufgefundenen oder in der Sammlung befindlichen 3 felhaften Stuͤcke genau zu bestimmen und zu ordnen. gleich machen wir biermit auf die mit allgemeinem Be aufgenommene Geschichte der Urwelt in 2 Theilen (†

6 Thlr. 10 Sgr.) von demselben Verfasser aufmerksam.

8 m

- Redacteur

Joh!

. 8 1

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behauptet, daß die durch positive Handlungen begangenen! sehen in einem Vertragsverhaͤltnisse gerade eben so, wie a

vrdert worden.

Amtliche Nachrichten.

Kronik des aI

In Folge der durch die anderweite Organisation r Provinzial⸗Behoͤrden nothwendig gewordenen Ver⸗ derungen in den Regierungs Praͤsidenten⸗Stellen ha⸗ Seine Koͤnigliche Mazestaͤt den Regierungs Direcaor euer zum Praͤsidenten der Regierung zu Gumbinnea, 1 Vice Praͤsidenten Rothe zum Praͤsidenten der Re⸗ erung zu Danzig, den Vice Praͤsidenten von Rohr im Praͤsidenten der Regierung zu Stralsund, den Regie⸗ ngs⸗Director von Brenn zum Praͤsidenten der Regie⸗ ng zu Merseburg, den Regierungs⸗Director Grafen von emming zum Praͤsidenten der Regierung zu Erfurt, d den Regierungs⸗Director Richter zum Praͤsiden⸗ nder Regierung zu Minden allergnaͤdigst zu bestim— en, auch den Regierungs⸗Vice⸗Praͤsidenten Meding Koͤnigsberg in Pr. und v. Bismarck zu Magde⸗ rg den Character und Rang von Praͤsidenten beizu⸗ gen geruhet, und sind diese Functionen bereits von bigen angetreten worden.

Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben den Ober-Landes— richts⸗Assessor Scholz zu Breslau zum Justitiarius ider dortigen General⸗Kommission, mit Beilegung 6 Karakters als Justizrath, zu ernennen geruhet.

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Im Bezirk der Koͤnigl. Regierung

zu Koͤln sind die katholischen Geistlichen Adolph aurenz Olberz und Andreas Ruͤttgers, Ersterer m Vicar zu Lechenig, Letzterer zum Vicar bei der irche zu Erp im Kreise Lechenig ernannt;

zu Koͤnigsberg ist die in Ortelsburg erledigte farrstelle dem Pfarrer Nikolaiski in Rheinswein

Bei dem Koͤnigl. Oberlandes⸗Gericht zu Koͤnigsberg

t der bisherige Oberlandes Gerichts⸗Auscultator Karl be⸗

duard Rudolph Schmidt zum Referendarius

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FSunalond.

„Paris, 4. Maͤrz. Der Köͤnig, der Dauphin und.] T ie Danphine haben vorgestern ihre Jubilaͤums⸗Sta⸗

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tionen in der Schloßkapelle und in den Kirchen von St. Sulpice, St. Germain⸗ des⸗Pres und St. Tho mas⸗d'Aquin gemacht. in der Kirche von St. Germain auf, welche die aͤlteste in Paris und wegen ihrer schoͤnen Bauart „namentlich wegen des Reichthums architektonischer Verzierungen, hoͤchst merkwuͤrdig ist.

Gestern wurde in

wuͤrfe, Localgegenstaͤnde bet „berathschlagt.

Die Herren Delessert und Ternaux haben ein Pa⸗ tent auf eine neue Art Maschinen erhalten, mehr ? Porchgeils als die Dampfmaͤschinen darbieten sol— er. ie. Erfindung ruͤhrt von dem ruͤhmlich bekannten J des Weges unter dem⸗Belt der Themse beschaͤftigt ist.

S. M. hielten sich laͤngere Zeit

sigenteuk Bruͤnel her, doͤr jetzt mit dem schwierigen Bau

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der Depllicten Kammer uͤber mehrere Petitivnen berichtet und uͤber zwei Gesetzent⸗

*

welche

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Als es vor einiger Zeit einem beruͤhmten Chemiker ge⸗

lang, mehrere Gasarten, welche man bisher fuͤr fix ge⸗ halten hatte, fluͤgsig zu machen, wiesen mehrere Gelehrte auf die Vortheile hin, welche man fuͤr die Maschinerie hieraus erlangen Kkoͤnnte; diese Idee hat Hr. Bruͤnel aufgefaßt und gegenwaͤrtig zur Ausfuͤhrung gebracht. Die bewegende Krast dieser neuen Maschine ist das fluͤssige kohlensaure Gas bei einer Temperatur von 100 R. und einer Condenftrung, die den Druck einer dreißigfachen Masse atmosphaͤrrscher Luft ausuͤbt. Das fluͤsfsige Gas ist in zwei an Ueen Enden des Apparats befindlichen, mit einander in Verbindung stehenden Cy⸗ lindern enthalten. Wenn man nun das fluͤssige Gas des einen Cylinders bis zu 100 ° waͤrmt, so bewirkt man eine Kraft, welche dem Druck einer 90 fachen atmosphaͤ⸗ rischen Luft gleich ist, und die, da sie als Gegengewicht nur den Druck des im andern Cylinder enthaltenen Gas hat, (wetcher 30 Atmesphaͤren aufwiegt) einen 60 At⸗ mosphaͤren. gleichen Kraftuͤberschuß darbietet, welcher zur Treibung des Werks benutzt werden kann. Der be⸗ ruͤhmte Chemiker Thenard aͤußert sich uͤber diese Ent⸗— deckung dahin, daß die groͤßte Schwierigkeit darin liege, das Gas bis zur Kraft von dreißig Atmosphaͤren zu condensiren. Er haͤlt aber dafuͤr, daß, wenn es ge⸗—⸗ lingt, dies Hinderniß zu uͤberwinden, nichts leichter und einfacher als das Spiel dieser Maschine sein wird; welche noch den Vortheil darbietet, daß kein Tropfen des fluͤssigen Gas verloren gehen kann.

In der Sitzung der k. Akademie der Wissen schaften vom 27. Februar las Hr. Thenard, im Namen des Hrn. Darcet und dem seinigen ein Memoire uͤber den Ge— brauch fetter Koͤrper vor, um Gyps⸗Anwuͤrfe zu machen, die keiner Veraͤnderung unterworfen sind, und welche feuchten Haͤusern das ungesunde benehmen. Diese Nischung besteht aur einem Theil gelden Wachses, drei heilen Leinoͤl und einem Zehntel Glaͤtte. Man be⸗ diente sich dieses Mittels fuͤr die schoͤne Kuppel des