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fruͤher als auf das fuͤnf und zwanzigste Jahr. Stir der Vater, ohne einen Nachfolger ernannt zu haben,
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in der Erbtheilung unabwendlich, und diese wird auch; durch die Verordnung beibehalten. Man hat fuͤr gut gefunden, die Vererbung, wie sie bei einem Erbpachts⸗ verhältnisse ganz natuͤrlich war, beizubehalten. Sie sgricht daher dem Anerben die Stelle nebst dem Inven, tarium ganz zu, jedoch gegen Uebernahme der darauf hypothecirten Schulden (die uͤbrigen werden von dem Allodialvermoͤgen vorabgezogen) und mit dem Vorbe⸗ halte einer guͤtlichen zu vergleichenden Abfindung an seine Miterben. Ist die Abfindung nicht guͤtlich zu er⸗ langen, so ist der Grundsatz aufgestellt, daß dem An⸗ erben, wenn außer ihm nur Ein Miterbe vorhanden ist, drei Viertheile, sind deren zwei, fuͤnf Achttheile und deren mehr, die Haͤlfte des ausgemittelten Werths des⸗
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Im Uebrigen sind folgende Bestimmungen festgesetzt: Die Wittwe bleibt, so lange sie sich nicht verheirathet, im ausschließlichen Besitze des Hofes. Schreitet sie zur zweiten Ehe, so hoͤrt ihr Benutzungsrecht auf, sobald der rechtwaͤßige Anerbe das dreißigste Jahr erreicht. Dem Vater steht die Befugniß zu, testamentarisch un⸗ ter seinen Kindern oder Enkeln seinen Nachfolger zu ernennen, auch darf er sie schon bei seinen Lebzeiten an einen von ihnen abtreten. Er darf ehbenfalls auf den Fall der Ehe der zweiten Frau den Termin der Abliefe⸗ rung an den Anerben fruüher bestimmen, doch nicht
hat es der aͤlteste unversorgte Sohn, und in Ermange⸗ lungedesselben die aͤlteste unversorgte Tochter. Fehlt es auch daran, so geht die Erbschaft zu der. ugversorgten Enkeln uͤber. Sind saͤmmtliche Kinder und Kindeskin⸗ der versorgt, fo faͤllt die Stelle nach gleicher Erbfolge an das aͤlteste versorgte Kind. — Die Abfindung, welche den Miterben zukommt, wird zwar sogleich ausgemittelt, wenn der neue Besitzer das Gut antritt; die Miterben koͤnnen sie aber erst im dreißigsten Jahre, oder wenn sie sich verheirathen, oder einen besondern Hausstand aufrichten, nach ihrer Volljaͤhrigkeit einfordern. Vor seinem Alter kann auch keiner der Geschwister von dem Stellwirthe gezwungen werden, die Stelle gegen Aus⸗ zaͤhlung der Abfindung zu verlassen. Bis zur Auszah⸗ lung bleibt sie Begeeen bei jenem stehen, dem da⸗ gegen die Verbindlichkeit obli?gs, ote Ernaͤhrung und Erziehung seiner noch unerwachsenen Miterben unent⸗ geldlich zu uͤbernehmen, wogegen diese äuf der Stelle aebeiteh müussen. nees NShn
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Die Bestimmungen, wozu der Staat sich zum Ab⸗ kauf des ihm zustehenden Gutsherrnrechts erbieren, sind folgende: Die jaͤhrlichen Meiergefaͤlle werden mit 4 pCt. capitalisirt; die sich dakaus ergebende Summe
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Fweit ihre Kraͤfte solches gestatteten.
bildet den rkaufspreis. Diß Naturalien werden dubzt⸗ auf Geld reducirt: naͤmlich Getraide nach dem Ornh schnittspreise der letzten 12 Jahre, nach Ausscheidung des theuersten und wohlfeilsten; andere Naturalien wer⸗ den nach ihrem gewoͤhnlichen Prais berechnet. Der Handdienst wird zu 12 Gr., de Spanndienst mit vier Pferden zu 1 Rthlr., mit zwei Pferden zu 36 Gr. an⸗ geschtagen. Beim Weinkaufe wird angenommen, daß ein solcher alle 15 Jahre zum Belaufe des doppelten Canons vorfalle. Um den Werth des Heimfeallsrechts zu hestimmen, wird supponirt, daß ein Heimfall sich
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muthmaaßlich in hundert Jahren ereigne; der rein Werth des Guts wird durch Abschaͤtzung ermittelt, un der jaͤhrliche Antheil mit 5 pCt. zu Capital geschlagen⸗
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Oppeln. Durch die von des Koͤnigs Majesez huldreichst bewilligten extraordinairen Zuschuͤsse zu d Oderregulirungs⸗Kosten ist es in den letzten Jahre moͤglich geworden, den Lauf des Stromes mehr zu ord nen, die angrenzenden Grundstuͤcke gegen Zerreißun bei Eisgaͤngen und Hochwasser moͤglichst zu sichern, un zugleich fuͤr die Schifffahrt eine gleichfoͤrmig tiefe Stromrinne zu bilden, so daß die Schiffe, wenn ze Wasserstand nicht so ungewoͤhnlich niedrig, wie im letz vergangenen Sommer wird, selbst oberhalb Ratibor 1 Oderberg kommen koͤnnen. Seit dem Jahre 1820 sin zur Beschraͤnkung und Regulirung des Stromes au Kosten des Staats 196 Buhnen angelegt, an 4 Stelle ist der getheilte Stromlauf durch Sperrbuhnen in eine Lauf vereinigt und an mehr als 36 Stellen sind zi Verlandungen durch bedeutende Schlickzaun,Anlagen foͤrdert und dadurch die Vergroͤßerung der Weidenwen der moͤglich gemacht worden. Wenn nun auf di Weise auf Kosten des Staats in den letzteren 5 Jahrn so bedeutende Anlagen zur Regulirung der Oder ausg⸗ fuͤhrt worden, so sind andererseits duch die Uferbesit un Erfuͤllung ihrer Verpflichtungen angehalten worden Seine Majest er Koͤuig haben durch theilweise Bewilliqgungen vuß Gnadengeschenken wohlthaͤtig dies Werk gefoͤrdert, un wo die Stellung der Fuhren und Handdienste den ein zelnen Ufer Gemeignden zu schwer siel, haben die e treffenden Kreise bereitwillig thaͤtige Huͤlfe geleistt Auf diese Weise ist es möͤglich geworden, allein in d letzten vier Jahren 1822725 uͤberhaupt 4250 laufeng Ruthen Raulswehre oder Spreutlagen, 997 ½⅞ Ruthe Deckwerke, 280 Buhnen, 460 Schlickzaͤune an Privm ufern neu auszufuͤhren, außerdem 41 groͤßtentheils zah stoͤrte Buhnen wieder herzustellen und 407 Morgen! Auadratruthen erzeugte Verlandungen mit Weiden bepfkanzen. Außerdem ist mit der Reinigung des Stron bettes von aßten Baumstaͤmmen, Stoͤcken und Stein fortgefahrelr; ejne.⸗M gen Wasserstaagp dos vorigen Jahres sehr beguͤnstigt um
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88 Koͤnigliche Schauspiele. 985 Donnerstag. 23. Maͤrz. Im Opernhause. 39 Erstenmale wiederholt: „Der Maurer,“ Oper in 3 G theilungen, nach dem Franz. des Seribe zur beibehalt nen Musik von Auber bearbeitet, vom Herrn Ban von Lichtenstein. “ Freitag, 24. Maͤrz. Kein Schauspiel. Sonnabend, 25. Maͤrz. Im Schauspielhause: „ bende Bilder.“ Hierauf: „Die Bekehrten,“ Lu stsyf in 5 Abtheilungen, von E. Raupach. 1““ 1 v“ 2 Morgen, am Charfreitage, wird die Staats⸗Zeituh
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Amtliche Nachrichten.
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Der bisherige Oberlandesgerichts⸗Referendari Scheller, ist zum Justizkommissarius bei dem Stadt⸗ gerichte zu Elbing bestellt worden.
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Bekanntmachung „ 2 Die wäͤhrend des Winters eingestellte Dampfschiäff⸗ fahrt, zwischen Stralsund und Ystadt, wird in Ler Mitte April c. wieder beginnen. Das fuͤr Reisasde bequem eingerichtete Dampfschiff geht regelwaͤßig von Stralsund ab: *— Sonntags und Donnerstags Nachmittags und trifft zu Ystadt ein: ““ 8 Mgontags und Freitags fruͤh Morgens. Aus Ystadt wird dasselbe wieder abgefkrtigt: Dienstags und Sonnabends Abends, und ist in Stralsund: — 8 Mittwochs und Sonntags Morgens. Die erste Fahrt wird aus Ystadt den 15ten, Stralsund den 16ten April c. geschehen. Berlin, den 22ͤsten Maͤrz 1826. G
Durchgereist. Der Kaiserlich Russische Kapi⸗ tain Dmitriew, als Kourier von Amsterdam nach
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Se Majestaͤt hatten gestern weniger Fieher, und heute ist das Fieber noch schwaͤcher. (unterz.) Halford. Tierney. Southey. Buͤlletin Nr. 2. Koͤnigl. Pallast zu Windsor, den 17. Maͤrz 1826. Der Koͤnig hat eine ruhige Nacht gehabt. Se. Majestaͤt ist beinahe frei vom Fieber, und befindet sich besser. (unterz.) Halford. Tierney. Southey. 1 Wir haben heute fruͤh die Lissabonner Zeitung bis zum 8. d. Mts. erhalten; sie bringt die wichtige Nach⸗ richt von dem beunruhigenden Gesundheits⸗Zustande des Koͤnigs von Portugall. Es erhellet daraus,“* daß Seine Majestaͤt am 4. d. M. nervoͤse Zufaͤlle erlitten, welche jedoch den angewandten Heilmitteln wichen; am 6. traten aber die Symptome mit vermehrter Heftigkeit wieder ein und da die Aerzte fuͤr das Leben ihres Koͤniglichen Patienten fuͤrchteten, so empfing er an die⸗ sem Tage um 9 Uhr Morgens die letzte Oelung, nach⸗ dem Se. Maj. bereits Tags vorher gebeichtet und das heilige Abendmahl empfangen hatte. Am 7. erschien folgende Bekanntmachung: Departement des Ministers des Innern. Se. Maj. der Kaiser und Koͤnig, unser Herr, un⸗ ermuͤdet in Seiner vaͤterlichen Fuͤrsorge und Sorgfalt fuͤr die Regierung Seines geliebten Volks und um Al⸗ les zu entfernen, was dessen Ruhe und Sicherheit be⸗
theiligen koͤnnte, biese wichtigen Sorgen selbst in Mit⸗
ten der Schmerzen und Leiden hegend, welche die goͤtt⸗ liche Vorsehung Ihm, in der Krankheit, von der er jetzt befallen ist, aufzulegen fuͤr gut befunden, hat das nach⸗ stehende Dekret zu erlassen geruhet:
*Du, es rathsam ist, fuͤr die Regierung dieser Koͤ⸗ nigreiche und Laͤnder, waͤhrend der Krankheit, an wel⸗
St. Petersburg.
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London, 17. Maͤrz. Das Befinden des Koͤnigs hat sich in den letzten Tagen etwas verschlimmert. Es sind daruͤber folgende Buͤlletins erschienen:
Buͤlletin Nr. 1. Koͤnigl. Pallast zu Windsor, den 16. Maͤrz 1826.
Der Koͤnig hat in den drei letzten Wochen Anfeaͤlle von Gicht gehabt; seit verflossenen Montag haben sich aber noch Fieber und Kennzeichen einer Entzuͤndung hinzugesellt.
Man hat den Koͤnig am Montag und Dienstag zur Ader gelassen, was Ihm viel Erleichterung ver⸗
cher Ich jetzt leide, Fuͤrsorge zu treffen, dami“ nicht die, nenn auch nur kurze, Srockung der Geschaͤfte, eine An⸗ Fufung derselben verussache, wodurch dann nachher de⸗ ren Erlerigung schwieriger werden wuͤrde — so habe Ich fuͤr gut befunden, die Infantin Donna Isabella Maria, meiner geliebten Tochter, nebst den Staats⸗ Raͤthen, dem Caͤrdinal⸗Patriarchen, dem Herzog von Cadaval, Marquis von Vallada, Graf von Arcos und dem Rath, Minister und Staats⸗Secretair in jedem der sechs respektiven Departements der Staats⸗Secre⸗ (taire die Regierung zu uͤbertragen. Alle Gegenstaͤnde sollen durch Stimmenmehrheit entschieden werden, bei Gleichheit der Stimmen aber die Stimme der getlann⸗ ten Infantin entscheidend seyn. Alle werden, wie Ich hoffe, Meinen getreuen Unterthanen Gerechtigkeit ange⸗
Beschluß soll auch in dem Falle, daß es Gott gefallen moͤchte, Mich zu seiner Glorie zu berufen, bis dahin dienen,
deihen lassen, und in allen Dingen mit erwuͤnschter Klug.. heit verfahren. Dieser Mein kaiserlicher und koͤniglicher
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daß der legitime Erbe und Nachfolger dieser