Sroßherzogs und der Großherzoglichen Familie, und zum ETrrost der durchlauchtigsten Mutter, ist er der Ueber⸗ bbringer sehr beruhigender Nachrichten uͤber den Gesund⸗ heitszustand Ihrer Majestaͤt der Kaiserin Elisabeth, de ren Befinden zu keinen weitern Besorgnissen uͤber ein etesöstliches und verehrtes Leben Anlaß giebt. Allerhoͤchst dieselben verweilten bei seinem Abgang noch in Tagan⸗ rog, werden aber gegen Ende des verflossenen Monats diese Stadt verlassen, und Sich nach Kaluga in der Naͤhe von Moskau begeben haben. Madrid, 27. Mäaͤrz. Mehrere Maaßregeln, welche,
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wie das Journal de Paris sagt, beschlossen woörden wa⸗ ren, um Truppen nach der portugiesischen Grenze zu senden, werden Uicht ausgefuͤhrt werden, weil unsere Regierung die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Ruhe Portugals nicht gefaͤhrdet sstt. Ueber die Seidenwaaren⸗Fabrikation in 1 1“ 88 England. 1“ ““ (Aus der Elberfelder Zeitung.) † Bei dem Interesse, welches die Frage uͤber die Zu⸗ lassung fremder Seidenwaaren in England auch fuͤr die allgemeine Geschichte des Handels hat, wird es vielleicht nicht unongemessen scheinen, wenn 5 Lesern 88 eitung Einiges aus einem P et mittheilen unter dem Titel: dhera.ne 1 trade (Bemerkungen uͤber die Segeerares heh a gegen das Ende des vergangenen Jahres in Lopdon er⸗ schienen ist.
Seit laͤnger als einem Jahrhundert und bis zum gegenwaͤrtigen Augenblick, ist die Einfuhr fremder Sei⸗ denwaaren in England verboten gewesen, und wird erst nach dem 1. Juli dieses Jahres, gegen eine Abgabe von 30 Procent vom Werth, erlaubt sein. Um die Zweck⸗ maͤßigkeit oder Schaͤdlichkeit der Aenderung in den an⸗ genommenen Grundsaͤtzen beurtheilen zu koͤnnen, muß
mman einen Blick auf die Geschichte der Seidenwaaren⸗ Fabrikation selbst werfen. b . .“ Schon im 15ten Jahrhundert sing man in England
an, seidene Zeuge zu verfertigen. Die Fortschritte, welche die Seiden⸗Manufakturen machten, waren indeß sehr
langfam und nur der zunehmende Reichthum des Lan⸗.
des konnte auch ihre Ausdehnung zur Folge haben. Die Seidenweber (silk throwters) der Hauptstadt vereinig⸗ ten sich im Jahre 8 eine Zunft und wurden, als solche, im Jahre 1629 bestaͤtigt; und ihr Gewerbe war bald so bluͤhend geworden, daß es, in der Einleitung zu eeinem im Jahr 1666 gegebenen Gesetze heißt, daß es damals nicht weniger als Vierzig Tausend Seidenwirker gebe. Sehr bemerkenswerth ist es, daß, obgleich die
Einfuͤhrung von Seideuwaaren aus fremden Landen vaͤhrend der Regierung Jakobs L. und Karls I. des Protektorats und Kart II. von Zeit zu Zeit verboten
wurde, man deoch nicht strenge auf dies Verbot hielt, änd daß im Allgemeinen die Einfuhr fremder Seiden⸗ waaren fast ganz frei war.
Nach der Zuruͤcknahme des Edikts von Nantes im Jahre 1685 kamen ungefaͤhr 50,000 franzoͤsische Evan⸗ gelische nach England, von denen diesenigen, welche sich mit Seidenwirkerei beschaͤftigten, sich in Spitalfields (in London) ansiedelten, welcher Stadttheil von der
immner der Hauvtsitz der englischen Seidenma
“ geblieben ist. Waͤhrend der Zeit, wo die fran⸗
8oͤsischen Eingewanderten in das Land kamen, wurden
fremde Seidenwaaren ungehindert in England einge⸗ fuͤhrt, und es ergiebt sich aus den Zollberichten, daß in
den Jahren 1685 — 1693 alljaͤhrlich fuͤr 6 — 700,000
pffe. St. an Werth in das Land kam. Dies waͤhrte
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Verlaäͤngerung desselben ein,
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indessen nicht lange. Im Jahre franzoͤsischen Fluͤchtlinge ein Patent, alleinige Verfertigung von
stattet wurde. 1 sie es dahin zu bringen, lamentsakte erlassen wurde, wonach die franzoͤsischen und andern untersagt wurde, und dies Verbot ward im Jahre 1701 auch auf alle, aus Indien und China eingefuͤhrten Seidenwaaren ausgedehnt. 8 8 . Das Jahr 1719 bildet einen wichtigen Abschnitt in der Geschichte der brittischen Serdenzeuge⸗Verfertz⸗ gung, da in demselben dem Sir Thomas Lombe un seinem Bruder ein Patent duf 14. Jahre, zum aus schließlichen Betrieb der pon ihm in Derby erbauten Seidenmuͤhle ertheilt wurde. Sie hatten diese Muͤhle nach Modellen erbaut, welche sie Aich heimlich aus N⸗ lien zu verschaffen gewußt, und ste war besonders dazn deihand,, Oeaan lhage zu berüiten. Nach Ablauf des Patents kam Sir Thomas bei dem Parlamente um die ihm aber abgeschlagen wurde, wogegeir man ihm jedoch eine Summe vun 14,000 Pfd. St. bewilligte, zuͤr „Belohnung fuͤr Dienste, welche er dem Lande ch. die Einfuͤhru jener Maschine geleistet, durch⸗wylch nn in der Fo der Nothwendigkeit uͤberhoben sein hHoffte, Organse seide aus Italien einzufuͤhren. † Gerdhe diese Seide muͤhlen sind aber der Grund geworden daß die englisch Seidenzeug⸗Verfertigung bis jetzt sich noch nicht weile ausgedehnt hat. Sie wurden errichtet, um der große Abgabe uͤberhoben zu sein, welche man auf die fremd Organsinseide gelegt hatte, und der Umstand, daß me ein großes Kapital zur Erbauung derselben verwanme ist bisher, und mit großem Erfolg, als ein Hau grund angefuͤhrt worden, die hohe Abgabe von fremte Seidenwaaren fortbestehen zu lassen. EEE.
Damit indeß nicht zufrieden, daß im Jahre 1697 eine Pa
(Schluß folgt)
8
Keonigliche Schauspiele.
Sonnabend, 15. April. Im Schauspielhause. 9. Erstenmale: „Geniren Sie sich nicht,“ Original⸗! spiel in 1 Aufzug, von Franz v. Holbein. Hierng „Duett von Simon Mayr,“ gesungen von den moiselles Carl und Hoffmann. Und: „Tartuͤffe,1 „Der Scheinheilige,“ Lustspiel in 5 Abtheilungen, Moliere.
Sonntag, 16. April. Barbier von Sevilla,“ komische Oper in 2 Abtheilun aus dem Italienischen frei uͤbersetzt von Kollma Musik von Rossini. (Herr Haizinger, Großherzog Badenscher Kammersaͤnger: Graf Almaviva, als Gastte
Im Schauspielhause: „Wallensteins Tod,“ Trul spiel in 5 Abtheilungen, von Schiller. (Herr Bal vom Kaiserlich⸗Russischen deutschen Theater zu Pf g: Wallenstein, als Gastrolle. Mad. Komi Graͤfin Terzky.)
Mittwoch, 19. April. Im Opernhause: Auf gehren: „Die vier Jahreszeiten,“ Oratorium! J. Haydn. Zum Besten der Mitglieder des Koͤnd Drchesters und des Theater⸗ Chorpersonale. Ausgest von den Koͤnigl. Saͤngern und Saͤngerinnen, se von den saͤmmtlichen Mitgliedern der Koͤnigl Ka und des gesammten Chorpersonals des Koͤnigl⸗ Theal noter der Direktion des Koͤnigl. General⸗Mustkdireke und Ritters Herrn Spontini. 1“ “
Im Opernhause: „
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verschiedenen Zahlungs⸗Terminen zu fordern hat,
1692 erhielten die wonach ihnen die Glanzstoffen (lüstrings) und a la modes, den damals beliebtesten Efiene
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Einfuͤhrung der europaͤischen Seidenwaaren
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. 2 maBe 827 Amtliche Nachkichten. *. „„ . 1.
Kronik des Ta gees..
Se. Majestaͤt der Koͤnig haben der Adoptiv⸗Tochter es Gutsbesitze ald, von Lettow⸗Pomeiskaezu arzin bei Sto husnelde Charlotte Ernestine hraun zu gest mhe bet, den adelichen Stand und gen Namen: vozh Letkow, zu fuͤhren. ,8 ½ Seine Majestaͤt der Koͤnig haben dem Leibkutscher glia des hochseligen Kaisers von Rußland Alexander I. das b Ehrenzeichen erster Classe zu perleihen geruhet. 8
Des Koͤnigs Majestät haben den Oberlandesgerichts. Kalkulator Sahm zu Koͤnigsberg. hum Hofrath aller⸗ gnädigst zu ernennen geruhet. Publieandum,“ die Zahlung der Zinsen von Kurmaͤrkisch⸗Staͤndischen
Obtigationen betreffend.
Fuͤr den Zeitraum vom 1sten November 1825 bis lsten Mai d. J. werden die halbjaͤhrigen Zinsen von Kurmaͤrkisch⸗ Staͤndischen Obligationen gegen Zuruͤckgabe der daruͤber sprechenden Coupons Nr. VII. Ser. I. bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse, Tauben⸗Straße Nr. 30. parterre, rechts, am 1sten Mai d. J. und folgende Tage mit Ausnahme der Sonn, und Fest⸗Tage, so wie der zur Kassen⸗Revision und deren Vorbereitung erforder⸗ sichen letzten Tage eines jeden Monats — taͤglich von 9bis 1 Uhr Vormittags in folgender Ordnung ausgezahlt:
a) vom 1. bis 6. Mai auf die Obligationen W, X, X, Z,
“ unnd 4, A.
8. 13. . “ 1161A“
117466. 20. „ * . C(C,Ng..
22. 25. E,II.N.,
e) „ 1. „ 10. Juni⸗ 1“ 11,
CE176—2 EEI161“ und auf alle uͤber Gold-Kapitalien ausgefertigte
Obligationen Litt. a. B und Bb.
Aeltere nicht abgehobene Zinsen aus der Zeit vom
—
sten Mai 1818 bis 31sten Oetober 1825 köͤnnen jeder⸗ zeit in Empfang genommen werden.
Wer Zinsen von mehreren Obligationen oder von klassi⸗ fieirt die Coupons I. nach der Verfallzeit und II. der Muͤnzsorte 8 a) abgesondert fuͤr Gold und b) Courant, 1
verzoichnet sie alsdann in einer genau aufzusummiren⸗
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den Note und uͤbergiebt dieselbe Aushaͤndigung de
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F. uen, daß
Berlin, Montag, den 17ten April 1826. .
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8 , 4⁴ 8 8
Dis Zahlung des Goldes erfo gt
wird das Aufgeld diesmal mit drei Silbergroschen
Thaler, in so weit es ohne Pfennige geschehen kann, 8
verguͤtiget.
Auch ohne Ruͤcksicht auf obige Reihefolge wird die Kasse, insofern es dit Coucurrenz nur irgend gestattet, Zahlung leisten, in der Voraussetzung und in dem Ver, durchsdiese Bereitwilligkeit weder unbillige .“ noch ein die Geschaͤfte stoͤrender Andrang entstehret, welches um so weniger zu besorgen ist, als auch nach dem 17ten Juni d. J. mit der Zahlung, 1“ fortgefahren wird, dergestalt, daß also faͤllige Zinsen, in so fern sie nur nicht kaͤnger aals vier Jahre ruͤckstaͤndig und somit dann verfallen sind, “ Außerdem aber werden dergleichen zahlbare Zins Coupons nach einer mit dem
rderungen sie zu schließen, einmal
taäglich erhoben werden koͤnnen.
statt baaren Geldes in Zahlung angenommen.
ist,
Da, wie schon in den fruͤheren Publicandis bemerk die Kassen⸗Beamten nicht im Stande sind, sich uͤber ihre Amts,Verrichtungen mit irgend Jemand in Briefwechsel einzulassen oder gar mit Uebersendung von so haben sie die Anweisung erhalten, gelangenden Antraͤge nebst den zuruͤckgehen zu lassen, welches ebenfalls verfuͤgt werden muß, wenn Ge⸗ Haupt⸗Verwal⸗ tung der Staats Schulden unmittelbar gerichtet werden
Zinsen zu befassen, alle dergleichen an sie dabei uͤbersandten Papieren ablehnend
suche dieser Art an die unterzerchnete
sollten. Uebrigens glaubt die tung der Staats⸗Schulden, welche bisher, sen von Kurmaͤrkisch⸗ wurden, deshalb besondere derselben fuͤr die Zukunft macht daher hiermit ein erwaͤhnten Zinsen gegen fertigten Zins⸗Coupons zu der
nung, in welcher es Termine durch einen blikums gebracht werden wird. Es ist dies
namentlich
Berlin, den 20sten Maͤrz 1825.
Haupt⸗Verwaltung der Shrate, Sehessg. do
von Bredow. Thiede.
Rother. v. Schuͤtze. Beelitz. Deetz. v.
Deputirte der Provinz Kurmark
Koͤniglichen Finanz⸗Ministerio getroffenen Vereinigun dei allen Abgaben an den Staat und uͤberhaupt bei allen an die Staats⸗Kassen zu leistenden Zahlungen
unterzeichnete Haupt⸗Verwal⸗ so oft Zin⸗ Staͤndischen Obligationen faͤllig Publicanda erlassen hat, sich uͤberheben zu koͤnnen, fuͤr allemal bekannt: daß die Zuruͤckgabe der daruͤber ausge⸗ darin bestimmten Ver⸗ fallzeit jederzeit regelmaͤßig ausgezahlet, und die Ord⸗ geschieht, bei jedem Zins⸗Zahlungs⸗ Anschlag an den Thuͤren der Staats⸗Schulden⸗Tilgungs⸗Kasse zur Kenntniß des Pu⸗
also die letzte Bekanntmachung dieser Art und wird dieselbe nur bei besonderer Veranlassung, wenn von dem, was die gegenwaͤrtige besagt etwas abgeoͤndert werden soll, erneuert werden.