1826 / 99 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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111“ Fortgang versprechen. Mit Instandsetzung der Wege wird jetzt in allen Kreisen wieder vorgeschritten und bei

Regulirung und Geradlegung der Wege wird die Thaͤtig⸗

eeit der Communen sichtbar.

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Vermischte Nachrichten.

MRieXechts⸗Vorurtheile in England. (Aus dem Monthly⸗Magazine.) . b Unter den eben so zahlreichen, als irrigen Voxur⸗ theilen, die durch die Unwissenheit und Leichtglaͤugzakeit der Menschen gewoͤyhnlich als Wahrheit umlaufen giebt es wenige, deren Untersuchung intereffanter, oder deren Bekaͤmpfung nothwendiger waͤre, als die, welche unter dem Volke in Beziehung auf das Gesetz berehen. Ei⸗ nmnige derselben sindet man zwar nur unter dese niederen Kblassen; aber bei weitem die meisten sind von allen DSeuaͤnden der Gesellschaft aufgenommen und anerkannt, mit Ausnahme derer, die mit der Rechtepflege in un mittelbarer Verbindung stehen. Sie hatten, gleich allen anderen Volksirrthuͤmern, fruͤher einigen Grund; in neuerer Zeit aber ist es aͤußerst schwierig geworden, den Ursprung, wenigstens von einzelnen derselben, nachzu⸗ weisen. Zum Theil entsprangen sie aus widerrufenen Statuten*), und waren selbst, wiewohl vielleicht unter gewissen Modifikationen, Gesetze; zum Theil beruhen sie einzig nur auf mißverstandenen Begriffen von be⸗ stehenden Gesetzen; aber es bleiben noch manche uͤbrig, deren Erklaͤrung noch bis auf den heutigen Tag durch⸗ aus unmoͤglich ist. Darunter gehoͤrt unter andern das Vorurtheil, das nicht nur allgemein geglaubt, sondern sogar nicht selten von den unteren Klassen geltend ge macht wird, daß ein Mann das Recht habe, sich von seinem Weibe zu scheiden, wenn er sie, mit einem Stricke um den Hals, auf offenem Markte verkaufe. Diese Art von Ehescheidung ist nicht allein in keinem unserer Ge⸗ setze begruͤndet, sondern selbst ein Vergehen, das mit Geldbuße und Gefaͤngniß bestraft werden kann, und neuerlich auch in mehreren Faͤllen bestraft worden ist. Das Vorurtheil inzwischen, als sei dieses Verfahren ge⸗ setzlich, ist sehr fest eingewurzelt, und hat sogar vor kurzem erst einen interessanten Auftritt auf dem Smith⸗ field⸗- Markte veranlaßt. Eine Lady in eleganter Klei⸗ dung wurde daselbst, mit einem seidenen Stricke um den Hals, verkauft, und nachdem der Handel im Rei nen war, von dem gluͤcklichen Kaͤufer in einem Cabris⸗ lett weggefuͤhrt. Im Auslande glaubt man, daß diese Gewohnheit einen foͤrmlichen Theil unserer Gesetzge⸗ bung bilde, so daß sie sogar von Schriftstellern, wie Voltaire, als ein Beweis von der Barbarei unserer buͤr⸗ gerlichen Institutionen angefuͤhrt wird. Vielleicht ent⸗ stand sie daduüͤrch, daß der Ehegatte, wenn er auf eine so offene Weise sein Weib und ihren Liebhaber unter⸗ stuͤtzte, nicht mehr im Stande war, von dem Letzteren wegen Ehebruch eine Entschaͤdigung zu erhalten. Ein anderer mit der Ehe zusammenhaͤngender Irrthum ist der: daß, wenn der Mann heirathen wollte und das Weib aus den Haͤnden des Priesters nur in ihr Hemd gekleidet empfange, er in Beziehung auf ihre Schulden ohne alle Verbindlichkeit sei. Auch dies ist durchaus un⸗ begruͤndet; ein Mann ist gleich verantwortlich fuͤr die

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durch Parlaments⸗Beschluͤsse 9 . 8 .

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*) Verordnungen, die

84α sanctio⸗ nirt sind.

Fleischer und Chirurgen in Criminalfaͤllen nicht als!

amten strafbar machen wuͤrde.

Schulden seines Weibes, ob er sie mit einem grose Vermoͤgen oder ohne einen Pfennig heirathet. So wit ferner augenommen, daß ein Mann, wenn er die P zeige mache, daß ihn sein Weib verlassen habe, und nicht fuͤr ihre Schulden einstehen koͤnne, sich von sein Verantwortlichkeit befreie, dergleichen Anzeigen scheinen nicht selten in oͤffentlichen Blaͤttern. Sie ben aber nicht die mindeste Guͤltigkeit, wenn anders

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Mann nicht beweisen kann, daß das Individuum, dem sein Weib kaufte, sie gelesen habe, und selbst da wüͤrde der Mann verbunden sein, die gelieferten P. kel zu bezahlen, wenn sie anders bei der Lage siem Weibes fuͤr dasselbe nothwendig waren. Weiter hern

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die Meinung unter allen Klassen der Gesellschaft,

schworne auftreten duͤrften, weil sie durch das viele I hartherzig geworden waͤren, und es giebt sogar oͤfet liche Personen, welche noch nicht von der Falschheit ner Meinung uͤberzeugt sind. Rousseau fuͤhrt in seine Emil als Beweis von der Humanitaͤt unserer Gese an, daß in Faͤllen uͤber Leben und Tod Fleischer nie als Zeugen zugelassen wuͤrden, sagt aber in einer Re zu der letzten Ausgabe, daß die Englischen Uebasef seines Werks diesen Irrthum verbessert und die Va lassung desselben erwaͤhnt haäͤtten, daß naͤmlich Chit gen, nicht aber Fleischer, als Geschworne in Crimt faͤllen auftreten duͤrften. Aber trotz der Engil Uebersetzer ist die Sache gerade umgekehrt. Dieg rurgen sind, in Folge einer Parlamentsaete, die

Heinrich dem Achten zur Aufmunterung ihres Ge 4 bes erlassen wurde, von dem Geschwornenamte v.

ausgenommen, aber dessen nicht unfaͤhig erklaͤrt, Das 5te Stuͤck der Gesetzsammlung, welches heute es giebt weder ein Gesetz, noch ein Statut, noch sgegeben wird, enthaͤlt: unter

Herkommen, das, bei irgend einem Falle, die Feeis, Nr. 997. die Genehmigungs⸗Urkunde der in dem Schluß⸗ davon ausschließt. Vielleicht war es die Ausnahme protokolle der Weser⸗Schifffahrts⸗Revisions Gunsten der Chirurgen, welche diesen Irrthum del Kommission d. d. Bremen, den 21. Dec. laßte. Endlich herrscht das allgemeine Vorurtheil, 12825 enthaltenen ergaͤnzenden Bestimmungen der Koͤrper eines Schuldners nach seinem Tode vetß dder Weser⸗Schifffahrts⸗Akte vom 10. Sept. len sei. Miss Edgeworth hat einen solchen Umf 8 1823. Vom 14. Februar d. J. und

in einem Romane aufgefuͤhrt. Diese Meinung, 998. die Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 4. d. M., schen mehreremale vor dem Gerichtshof der Kingst wetreffend die Regultrung des Schuldenwesens bekaͤmpft worden, und Lord Ellenborough erklaͤrte, u. ehemals Westphaͤltschen Departements der die Beschlagnahme des Koͤrpers nicht nur durchaus Elbe, Saale und des Harzes. EE11” gesetzlich sei, sondern auch den Sherif und seinen Berlin, den 28. April 1826. 8

Debits⸗ Komtoir.

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Kiosik des

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Der bisherige Domainen⸗Amts⸗Justitiarius Mas⸗ eliist zum Notar und Justiz⸗Commissarius bei dem herlandesgericht in Breslau bestellt worden.

Der bisherige Landgerichts-⸗Rath Springer zu somberg ist zum Justiz Commissarius bei dem Land⸗ licht zu Krotoszyn und Notarius publicus im Bezirk sselben bestellt worden.

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1“ ““ Abgereist. Se. Excellenz der wirkliche Geheime

ö 11.““ atb, Hofmarschall und Intendant der Koͤnigl. Schloͤsser

Koͤnigliche Schauspiele. uhnd Gaͤrten, von Maltzahn, nach Herzberg. . Donnerstag, 27. April. Im Schauspielhause: 8, Der Regierungs⸗Chef⸗Praͤsident von Wißmann,

bende Bilder.““ Hieranf: „Die Crbin,“ Lustspt ach Frankfurt g. d. O.

1 Aufzug, nach dem Franz. von W. Stich. Und: % -

Baͤr und der Bassa,“ Vaude⸗ville, Burleske in 1

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Zeitungs-Nachrichte n.

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Freitag, 28. April. Im Opernhause: „Nurmij oder: „Das Rosenfest von Caschmir,“ lyrisches Dn in 3 Abtheilungen, mit Tanz. Musik von Spelk

Wegen fortdauernder Krankheit der Madam der hat Madam Schulz in dieser Oper, zu der Pe der Zelia, zugleich die der Namuna üͤbernomma

Preise der Plaͤtze: Ein Platz im Parterre 24 Ein gesperrter Sitz ½ Thlr. Ein Platz in den

Paris, 21. April. In der Pairs Kammer haben gegenwaͤrtig die Debatten, uͤber das Gesetz, betreffend ie Entschädigung der ehemaligen Colonisten von St. Domingo, angefangen. Der Marquis v. Raigecourt des Koͤnigl. Ranges 1 Thlr. Ein Platz in den 1 nnerte daß die Koͤnige Frankreichs sich selbst zur des zweiten Nanges ½ Thlr. Ein Platz in einer eit, wo sie fast uneingeschraͤnkt herrschten, nur fuͤr quet⸗-Loge * Thlr. Ein Platz in den Logen des dr⸗ auchen der Kronrechte angesehn, und den Grund, Ranges Thlr. Amphitheater ½ Thlr. üb der Unveraͤußerlichkeit des Territoriums anerkannt

8 lhätten, ein Grundsatz, dem man die Nichtanerkennung

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18 8. der Vertraͤge von London, Bretigny und Madrid ver⸗

zanke. Freili be es Foͤ 6 L. ich gebe es Faͤlle, wo der Koͤnig zu Lan⸗ Joh 9 9 88 2 9* 88 b“ 9 5

Redacteur

Freitag, d enssten April 1826.

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geschwächt werde.

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0 2 . desabtreshugen genoͤthigt sei, weshalb denn ein Gesetz, welches die strenge ⸗Unabtretbarkeit des Territoriumksg ausspraͤche, unsinnig sein wuͤrde; diese Faͤlle seien auch schon vorgekommen, die Koͤnige haͤtten aber alsdann imk, mer die Zustimmung des Volks auf irgend eine Weise zu Lrlangen gesucht. Der edle Pair erklaͤrt, er sei weit entfernt, die Maaßregel der Emancipation von St. Domingo zu kabdeln, vielmehr finde er sie sehr zweckmaͤßig und der Lage der Dinge angemessen; er wirft den Ministern lediglich vor, daß sie die Ordon⸗ nanz den Kammern nicht offiztell mitgetheilt und ihnen ein Gesetz⸗Entwurf vorgelegt haͤtten, um das Ungesetzlice und Ungebraͤuchliche der besprochenen Maaßregel zu reguu;, larisiren. Ein jeder, sagt er, hat die Antwort bewun⸗, dert, welche der verstorbene Koͤnig dem Usurpator gege⸗ den, hat; wenn er nun aber, anstatt dessen Vorschlaͤge mit edlem Stolze abzuweisen, sie angenommen und sich seiner Rechte auf den franzoͤsischen Thron entaäußert haͤrte, wuͤrde alsdann Frankreich das Recht verloren ha-⸗ den gegen diese Entaͤußerung zu protestiren? Sicher⸗ 1 lich nicht, und man wuͤrde die Vertheidiger des vorliegen⸗ den Gesetzentwurfes sich gewiß mit Kraft auf die alten Grundsaͤtze der Monarchie berufen sehn, in welche die Orconnanz vom 17. April zerstoͤrend eingreift, sofern ihre aͤußere Form nicht einen gesetzlichen Charakter ge⸗ winnt; der edle Pair votirt daher gegen das Gesetz. Der Graf St. Roman vertheidigte es hierauf. Im Eingange seiner Rebe fuͤhrte er aus, wie nothwendig es sei, die Gesellschaft vor der Bedruͤckung der Par⸗ theien zu schuͤtzen; wenn fruͤher so mancher mit guter Absicht sich bestrebt habe, die Ausdehnung der Koͤnigli⸗ 8 chen Gewalt zu verhindern, so habe die Revolution gee,,.,.— sprocher und laut den Rath gegeben, die oberste Gek,/,, walt mit allen Kraͤften. zu unterstuͤtzen, daß sie nicht 6

Was den Grundsatz der Unveraͤußer⸗

lichkeit des Territoriums betreffe, so raͤumten selbst die Geguer des Gesetzes ein,daß es unmoöͤglich sei, sich ganz streng daran zu halten; nur behaupteten sie, daßs bei Abtretungen von Landestheilen die Zustimmung der Nation erfolgen muͤsse und fruͤher auch nachgesucht wor⸗ den sei. Der edle Pair bewies hier aus der Geschichte, daß mehr Vertraͤge ohne als mit dieser Modalitaͤt zu dem Zwecke abgeschlossen worden waͤren, Landestheile abzutreten; uͤbrigens sei der so oft erwaͤhnte Vertrag von Bretigny nur darum von Frankreich 9 Jahre nach seinem Adschlusse gebrochen worden, weil England seine in demselben gegebenen Versprechungen gar nicht gehalten hatte. Der edle Pair stimmt daher auch fuͤr das Gesetz, welches zugleich mit unserm politischen Rechte im Einklang stehe, den Colonisten eine willkom, mene Entschaͤdigung sichert, und fuͤr einen Theil des menschlichen Geschlechts der Anfang einer bessern Ord⸗ nung der Dinge ist.