1826 / 155 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 06 Jul 1826 18:00:01 GMT) scan diff

Ppfearren und 101 Missionen bedienen.

dden laͤndlichen Grundstuͤcken 85,384,

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. deer Collegiatkirche von Guadalupe begreifen 185 Praͤ⸗ denden in sich, wovon 69 unbesetzt sind. Es besinden sich 3463 Geistliche in der Republik. Der Pfagren sind 1194, wovon 798 durch angestellte, 396 ab urch in⸗ tertmisteische Geistliche versehen werden. 152 Kloͤster enthalten 1987 Moͤnche, welche als Huͤlfsgeistliche 40 Sie besitzen 134 lüaͤndliche und 1514 staͤdtische Grundstuͤcke, 559,729 Dol lars beim Staat und 2,243,354 Dollars bei Privaten Die ermittelten Einkuͤnfte sind: Von den staͤdtischen von jaͤhrlichen Zinsen 80 881, Almosen und Dpfergaben 186,271; im Ganzen 522,644 Dellars. Bremen, 29. Juni. Se,. koͤnigl. Hoheit der Kron⸗ prinz von Preußen haben Ihre Reise von hier nach Hohand uͤber Osnabruͤck heute morgen 5 Uhr fortgesetzt. G Aus Ostfriesland, 23. Juni. Unsere See⸗ und Flußdeiche sind im verwichenen Jahre mit einem großen Kestenaufwande von circa 600,000 Thlr. fuͤr die Amts⸗ deiche (ohne die großen Kosten der Polder und Groden⸗ deiche, als welche die Interessenten und Erbpachter elbst tragen muͤssen, und z. B. vom Heiritz⸗Polder im Reiderland an 20,000 Thlr. betragen, hinzuzurechnen) wieder trefflich hergestellt worden; in diesem und dem eanftigen Jahre werden nun die Deichverstaͤrkungs⸗ und Heicherhhungs⸗Arbeiten forrgesetzt und beendigt wer⸗ den; die saͤmmtlichen Kosten aller dieser Arbeiten wer⸗ den wohl auf Eine Million Thaler kommen, indessen das Land alsdann auch voͤllig gesichert sein wird. Aus der Schweiz vom 28. Juni. In Luzern ist am 25. Juni Abends der großherzogl. Badische geheime

8 171,108,

Legationsrath von Dusch eingetroffen, um sein Kreditir als Geschaͤftstraͤger bei der Eidgendssenschaft dem Praäͤ⸗ sidenten der Tagsatzung zu uͤberreichen Am 28. trifft der neue oͤsterreichische Minister, Baron von Binder, zur Uebergabe seines Kreditivs daselbst ein. 1 Ein hoͤchst trauriger Unfall fand, wie die neue Zuͤrcher Zeitung meldet, am 22. auf dem Regi⸗Kulm tatt. Herr Friedrich Wilhelm von Bornstett aus Ruttenow, koͤniglich preußischer Oberfoͤrster, bestieg an jenem Tag mit seiner Gattin, einem Toͤchterchen ud einer Nichte von Waͤggis her den Vom Wirthshaus auf der Kulm begaben sie sich saͤmmt lich am Abend auf einen vahen wohlgeirsenen Punkt. um den Niedergang der Sonne zu sehen. Herr Born⸗ err, der ein kuͤhner entschlossener Mann war und als solcher sich auch im preußischen Befreiungskrieg dewährt daden soll, wollte sich nun auf einen Fels setzen, der senkrecht üder einen Adhang herverragte; indem er ab sien will, entschluüpfte er auf dem schon vom Adend⸗ thau deuetzten Gras und stuͤrzte hinunter. Der Leich⸗ nam war vielfältig zerquetscht und verletzt. Die Gattin und die üdtigen Seinigen waren Zeugen dieses großen Uaglücks, welches vorzuüglich erstere aufs äußerste ergriff Der entstelte Körper wurde nach Luzern gebracht; das Herz nimmt die uderöstliche Gattin mit sich in ihr Baterland und die ôdrigen irdischen Ueberreste wurden gedührend auf dem Luzernschen Kirchhofe beigesetzt. Aus dem Lauterbrunnenthal werden zwei merkwuͤr⸗ dige Vorfälle gemeldet. Am 12. Juni gingen mehrere Kinder zweier Brüder auf Wengen, zu oberst an den RNand der dekannten Hunnenfluh, um da Holz zu holen. Us ste heim wollten, demerkte eines dieser Kinder ein Nest auf einer am Rande des Abgrunds stehenden Tanne; sogleich stiegen einige der Geoͤßern zu demselben dhinauf, forderten ein Veil, um den Ast, in welchem das Nest lag, abzuhauen; odbgleich dieser uͤber die Fluh hinaus ding; ein füngerer Bruder wollte ihnen die Aet hinaufreichen, verwickelte sich aber mit den Fuͤßen in einer Wurzei und stuͤrzte mit dem Kopf voran in den Adgrund, wo er zerschmettert gefunden wurde. ECin 20führiger Jüͤngling, Gabriel Altherr aus Wilde

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Rigiberg.

1““ 4** in Lauterbrunnen im Dienst, wollte juͤngst, Abends nach 7 Uhr mit einem Begleiter aus dem Bergdorfe Gimmel⸗ wald durch die gefaͤhrliche sogenannte Rufenen, den ein⸗ zigen dortigen Kirchweg, hinabgehen. Sie sahen zwei Maͤnner vor sich hergehen, welche nach Oberlaͤnder Ge⸗ wohnheit sich scherzend vor ibnen verbergen wollten. Altherr eilte ihnen nach, verfehlte aber den Weg, glitschte aus und stuͤrzte 185 Schuh hoch, steil, durch niedriges Gebüsch und sogenannte Risleten herab, und von da 50 bis 60 Schuh senkrecht in den Sevinen⸗ Wasserfal. Das Wasser trieb ihn aus der Vertiefung, in die er stuͤrzte, sogleich wieder in die Hoͤhe; er tlam⸗ merte sich an den Fels, schwang sich aufs Trockene, und sein Gefährte brachte eiligst 9 Maͤnner herbei, die den Herabgestuͤrzten mit eigener hoͤchster Lebensgefahr auf dem Adbgrunde an Seilen heraufzogen. Er war gamg unbeschädigt, und jauchzte als er sich wieder in trocke, nen Kleidern befand.

Aus Trub, im Bernischen Amte Signau, wird be⸗ richtet: Am 13. Juni Abends zerplatzte ein von der Morgenseite daherwogender Wolkenbruch uͤber den tru⸗ bischen Alpen von Hohenstullen, Thaloͤsch und Hoor⸗ gassen in einem Umfange von zwei Stunden mit sol cher Allgewalt und Schnelligkeit, daß binnen 5 Minut durch den ganzen Huͤttengraben die Straßen verderbt, die Schwellen zernichtet, die Stege fortgespuͤlt und Bruͤcken, von denen „de mit Roß und Wagen befahren wurde, augenblicklich aus den Fugen gerissen, und zu⸗ gleich mit ihnen ein paar hundert Klafter am Weze⸗ liegenden Floͤßholzes weggeschwemmt wurden. Die Trut wurde durch die furchtbar daͤher rauschenden und die Zipfel der hoͤchsten Tannen bespritzenden Waldwasser zt einer nie gesehenen Hoͤhe gehoben, und drang mit sol⸗ cher zermalmenden Gewalt an, daß sie mehrere Tannen⸗ daͤume ganz entwurzelt, und diese mit Stegen, Bruͤcken Baumstoͤmmen und Flößholz abgetrieben hat. Brasilien. Folgendes ist der Tert des im Staats, rathe, nach den von Sr. M. vorgeschlagenen Grundla gen ausgearbeiteten Constitutions⸗ Entwurfs:

Tit. I. Von dem Kaiserreich Brasilien, seinem Gebiel seiner Regierung, seiner Dynastie und seiner

Religion.

Art. 1. Das Kaiserreich Brasilien ist der poli

sche Verband aller brasilianischen Buͤrger. Sie bilden ein freie, unabhaͤngige Nation, welche durchaus keine Ver⸗ bindung oder Foͤderation zulaͤßt, die mit ihrer Unah haͤngigkeit im Widerspruch sein koͤnnte.

2. Sein Gebiet ist in Provinzen getheilt, wie es gegenwärtig der Fall ist, und die, je nachdem das Wehl des Reichs es erheischen wird, weiter unterabgetheill werden koͤnnen.

3. Seine Regierung ist monarchisch, erblich, co⸗ stitutionel und repraͤsentativ.

4. Die regierende Dynastie ist die des Don Pe dro 1., gegenwaͤrtigen Karsers und steten Vertheidizer von Brastlirn.

5. Die katholisch, apostolisch, roͤmische Religion wird fortdauern die Religion des Reichs zu sein. Ale übrigen Religionen werden mit Privatverehrungen imn dazu bestimmten, ssedoch mit äͤußern Auszeichnungen eis nes Tempels nicht versehenen, Haͤusern erlaudt sein. Tit. II. Von den brasilianischen Buͤrgern.

6. Brastlianische Vürger sind: 1) Ale die in Brasilien seldst von einem fremden Vater (wenn er nult nicht im Dienst seiner Nation in Brastlien residirt) gebornen Freien oder Freigelassenen; 2) die im Auß lande gebornen Kinder eines Brastltaners und die ehelichen Kinder einer Brasilianerin, welche sich im serreiche niederlassen; 3) die im Auslande gebdo Kinder eines, des Dienstes des Kaisers wegen sich i Auslande desfindenden Brastlianers, wenn sie sich auch

in Brastlien nicht niedergelassen haden 8 ““

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Kaiser, den Kronprinzen, den Regenten oder die Re⸗

oder den Regenten zu erwaͤhlen, und die Grenzen ih⸗

Wmaͤußerung zu beschließen; mezung hierauf fest zu stellen;

4) Ale die⸗

jenigen, welche in Portugal und in dessen Besitzungen eboren sind, die zur Zeit der Unabhaͤngigkeitserklaͤrung in Brastlien residirt haben und ausdruͤcklich oder schwei gend dieser Bestimmung beipflichten werden, indem sie fortfahren in Brasilien zu residiren; 5) die naturali⸗ sirten Fremden, was auch ihre Religion sei; ein Gesetz wird die Bedingungen der Naturalisation festsetzen. 7. Die Rechte brasillanischer Buͤrger gehn verlo⸗ ren: 1) wenn man sich in einem andern Lande natu⸗ ralisiren laͤßt; 2) wenn man ohne Erlaubniß des Kai⸗ sers Aemter. Pensionen oder Orden fremder Regierun⸗ gen annimmt: 3) durch ein Verbannungs. Urtheil. z. Diese Rechte werden suspendirt: 1) durch phy⸗ sische oder moralische Unfaͤhigkeit sie auszuuͤbenz 2) durch Gabagniß oder Degradationsstrafe, fuͤr die Zeit , wo die resr. Urtel in Wirksamkeit bleiben. I 8 Tit. II. Gewalt der Nationaka«—

repraͤsentation. 1“

9. Die Theilung und die Harmonie der politischen Gewalten ist das erhaltende Prinzip der Rechte ber Buͤrger, und das beste Mittel, die Gewaͤhrleistunge. der Constitution wirksam zu machen.

10. Die Constitution des Kaiserreichs Brasilien er kennt vier Gewalten an: die gesetzgebende, leitende (pouvotr modérateur), ausuͤbende und richterliche Ge⸗ walt. 11. Die Repraͤsentanten der astlianischen Nation sind der Kaiser und die Generalversammlung.

12. Im Kaiserreich Brasilien sind alle diese Ge⸗ walten Verleihungen der Nation.

Tit. IV. Von der gesetzgebenden Gewalt. Cap. I. Von den Zweigen der gesetzgebenden Gewalt und von dem, was ihr zusteht.

13. Die gesetzgebende Gewalt ist einer General⸗ Versammlung mit der Sanction des Kaisers verliehn.

14. Die General⸗Versammlung besteht aus zwei Kammern: der Kammer der Deputirten und der Kam⸗ mer der Senatoren oder des Senats.

15. Der General Verfammlung steht zu: 1) den

gentin den Eid leisten zu lassen; 2) die Regentschaft

rer Gewalt zu bestimmen; 3) den Kronprinzen in der ersten Sitzung nach seiner Geburt als Thronerben an⸗ zuerkennen; 4) den Vormund des minderjaͤhrigen Kai⸗ sers zu ernennen, wenn es dessen Vater nicht schon durch sein Testament gethan hat; 5) die Zweifel zu loͤsen, welche ruͤcksichtlich der Thronfolge entstehn koͤnn⸗ ten; 6) zur Zeit des Todes des Kaisers oder bei einer Thronerledigung eine Untersuchung wegen der zu Ende gehenden Verwaltung anzuordnen und die Mißbraͤuche abzuschaffen, welche sich eingeschlichen haben; 7) eine neue Dynastie zu waͤhlen, im Fall die regierende Dyna⸗ stie ausstirbt; 8) die Gesetze zu machen, auszulegen, zu suspendiren und zu widerrufen; 9) auf die Erhal⸗ tung der Constitution und auf das Wohl der Nation im Allgemeinen zu wachen; 10) die oͤffentlichen Ausga⸗ ben jaͤhrlich zu bestimmen, und die Vertheilung der Grundsteuer zu bewerkstelligen; 11) jährlich nach Maaß gabe der Regierungsberichte die Staͤrke der Land⸗ und Seemacht zu bestimmen; den Eintritt fremder Truppen in das Gebiet oder in die Haͤfen des Reichs zu bewil⸗ ligen oder zu versagen; 13) die Regierung zu Anlei⸗ hen zu ermaͤchtigen; 14) angemessene Mittel zur Be⸗ zahlung der oͤffentlichen Schuld anzuordnen; 15) die Perwaltung der Nationalguͤter anzuordnen und deren 16) öͤffentliche Aemter nen zu schaffen oder aufzuheben und die Regeln in Be⸗ 17) das Gewicht, den

Werth, die Inschrift, das Gepraͤge und den Namen

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Breslau. Nach den aufgenommenen statistischen —. WS Tabellect Pro 1825 hat sich der Viehstand im . Regierungsbezirk gegen das Jahr 1822 betraͤchtlich verr.8— mehrt, und zwar: an ganz veredelten Schaafen um 80,294 Stuͤck, an halbveredelten um 42,858 Stuͤck; daa. gegen hat sich die Zahl der gemeinen Landschaafe um 13,449 Sruͤck vermindert. Der Pferdestand belief sich auf 62,976 Stuͤck, gegen 1822 mehr 2041; die Zahll der Fohlen hatte sich aber um 1111 Stuͤck und bei em Hornvieh die Zahl der Ochsen um 2515 Stuͤck vermin⸗ dert. Die Stuͤckzahl der Kuͤhe betrug 185,153, gegen 1822 mehr 6271. 1e“ ““

Gerichte uͤber den Gesundheitszustand aus wuem Innern des Reichs vom Ende Mait. 1. Ostpreußen. Köoͤnigsberg. Der Gesund; heitszustand unter den Menschen ist, wie die Sterblich. keit, im Monat Mai nicht aus dem natuͤrlichen Ver⸗ Atniß gewichen. Ungewoͤhnliche und bedeutende Krankt; sind nicht vorgekommen. Gumbinnen. s⸗ b.Merung beguͤnstigte zu Anfang des Monats Mar rheumatische, katarrhalische und gestrische Krankheiten

mit vorherrschender Neigung zum Entzuͤndlichen. Die Sterblichkeit war dabei nicht ungewoͤhnlich. In einem Dorfe des Gumbinner Kreises sind die Menschenpocken ausgebrochen, ohne daß bis jetzt der Ansteckungsgrund ermittelt werden konnte. Die schnell eingelegte Haus⸗ sperre und verfuͤgte Vaccination der pockenfaͤhigen In- dividuen am Orte, so wie in den benachbarten Doͤrfern, lassen mit Sicherheit erwarten, daß diese Krankheit sich nicht weiter ausbreiten werde. 8

II. Westpreußen. Danzig. Bedenkliche

Krankheiten unter Menschen und Vieh grassiren nicht. Zu bemerken ist, daß in dreien Ortschaften des Cart⸗ hauser⸗- und an einem Orte des Neustaͤdter Kreises ein⸗ zelne Menschen an den Pocken erkrankt sind, weshalb diese Ortschaften haben gesperrt werden muͤssen. Alle impffaͤhigen Kinder in den genannten und in den um⸗ liegenden Dorfschaften sind vaccinirt worden. Ma⸗ rienwerder. Der Gesundheitszustand der Menschen hat im Allgemeinen keine unguͤnstige Veraͤnderung er⸗ litten und unter allen Uebeln sind Rheumatismen und dreitaͤgige Wechselsieber am haͤufigsten vorgekommen. Zwar zeigten sich in einzelnen Ortschaften des Konitzer, Schlochauer und Kulmer Kreises die Peocken, jedoch nur bei Erwachsenen, auch sind solche durch Anwendung po⸗ lizeilicher Maaßregeln und durch Impfung meistens wie⸗ der unterdruͤckt. III. Brandenburg. Potsdam. Der Haupt⸗ charakter der im Monat Mai geherrschten Krankheiten war der rheumatisch⸗katarrhalische. Außer kalten und Wechselfiebern kamen einzeln auch Nervensieber, astheni⸗ sche 1ue vor. Fortwaͤhrend litten am meisten bie chronischen Kranken, als Asthmatische, Schwindsuͤchtige und Gichtische. Unter den Kindern herrschen noch in verschiedenen Gegenden des hiesigen Regierungsbezirks das Scharlachsieber und die Masern, sedoch haben sich die Krankheiten schon bedeutend ver⸗ mindert und die Sterblichkeit ist nur geringe. Die natuͤrlichen Menschenpocken sind nunmehr auch im Ost⸗ havellaͤndischen Kreise gaͤnzlich unterdruͤckt, kommen da⸗ gegen im Prenzlowschen Kreise noch hin und wieder

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vor. Der (im vorigmonatlichen Berichte erwaͤhnte) in

Potsdam mit den Blattern befallene 24jaͤhrige Zimmer⸗ geselle ist am zwanzigsten Tage der Krankheit daran verstorben. Ein vierzehntaͤgiges Kind des Verstorbenen befand sich waͤhrend dessen ganzer Krankheit in demsel⸗ ben Zimmer, worin derselbe lag. Es wurde am 25.

Muͤnzen, wie auch Gehalt, Maaß und Gewicht zu bestimmen. 99 (Fortsetzung folgt.)

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April geimpft. Die Schutzblattern hielten einen regel 1““ v1I1X“ T116““ 1u“