1826 / 159 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

selbst dee kuͤrzlich anscheinende Erhoͤhung der Preise die⸗ 1 8 ser Mtikel hat sich nicht halten koͤnnen. Die Vorraͤthe, sovohl an rohem Material als an verfertigten Sachen zar Exportation sind gar zu groß, um die Hoffnung auf baldige Besserung zu beleben. Es koͤnnen noch Monate, ja vielleicht noch Jahre daruͤber hingehen, bevor die un⸗ geheure Masse roher Materialien verarbeitet ist, welche die unuͤberlegten Speculationen des verwichenen Jahrs aufgehaͤuft haben. Am Freitag sollten 9000 Ballen Baumwolle im ostindisch Hause verkauft werden, aber nur ein Viertheil davon Kaͤufer. In Liverpool ist der Preis um ein Halfpenny pr. Pfund gefallen. In Manchester stehen die hen Matertalien, Twiste und andere Artikel, niedrig, als sie jemals ge⸗ standen haben. Eine Folge der Umstaͤnde ist, haß die Bankers den Fabrikanten nicht mehr den bisherigen Credit zugestehen wollen, wodurch denn die Operationen der letztern noch mehr gehemmt werden.

88 98 Der Brittish Traveller versichert zuversichtlich, da sich General Lallemand bereits im Dienste Griechenlands befinde, und daß er in kurzem in Begleitung mehrerer

machung angeschlagen, in welcher es heißt, der Kaͤng⸗ habe einen Befehl erlassen, daß alle Personen, welche sich im Besitz von Buͤchern oder Manuscripten befinden welche auf Freimaurer, Communeror, Carbonaris ung andere geheime Gesellschaften Bezug vaben, verpflichm sein sollen, dieselben binnen acht Tages der Polizeide hoͤrde ihres Wohnorts rorzulegen, widrigenfalls sie ale Majestaͤtsverbrecher anzusehn sein werden. Brasilien. (Fortsetzung der Constitution.) S Tit. V. Vem Kaiser.

Cap. I. Von der leitenden Gewalt.

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so wie die

98. Die leitende Gewalt ist das Haupt der ganza politischen Organisation. Sie ist dem Kaiser als dem Oberhaupte und ersten R praͤsentanten der Nation uͤheg tragen, damit er unablaͤßlich fuͤr die Erhaltang, de Gleichgewicht und die Harmonie der uͤbrigen politische Gewalten Sorge trage.

99. Die Person des Kaisers ist unantastbar un heilig; er ist keiner Art von Verantwortlichkeit unttn worfen.

100. Seine Titel sind: Constitutionneller Kailg und allezeit Vei eidiger von Brasilien. Es wird ihn

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Dienste; jedoch sollen Geldbewilligungen, wenn sie noch nicht durch ein Gesetz festgestellt worden, der Genehmi⸗

gung der Generalversammlung unterworfen werden. 12) Bekanntmachung von Dekreten, Instruktionen und Vor. schriften zur guten Ausfuͤhrung der Gesetze’. 13) Das Recht, die Verwendung der von der Versammlung be⸗ willigten Summen fuͤr die verschiedeuen Staatsverwaltung zu bestimmen. 14) Die Befugniß⸗ Ides Kaisers, den Beschluͤssen der Kirchenversammlungen und der apostolischen Briefe, so wie andern, der Staats⸗ verfassung nicht zuwider laufenden geistlichen Constitu⸗ lionen, seine Genehmigung zu ertheilen oder zu versa⸗ gen, indem er, wenn es allgemeine Anordnungen be⸗ trifft, seine Zustimmung der der Versammlung nachfol gen laͤßt. 15) Die Fuͤrsorge fuͤr alles, was die innere ind aͤußere Sicherheit des Staats angeht, in der von

der Verfassung vorgeschrichenen Weise. 103. Der Kaisen wird, bevor er proklamirt wirt,

n die Haͤnde des Praͤsidenten des Senats, vor den

bereinigten Kammern, folgenden Eid ablegen: „Ich chwoͤre, die katholische, roͤmisch⸗apostolische Religion,

dwie die Vollständigkeit und Untheilbarkeit des Reiches

Zweige der

Mitgifte werden aus dem Staatsschatz einem vom Kaiser zu ernennenden Majordomus ausgezahlt, welcher im In⸗ teresse der Krone verantwortlich ist. Ie. 115. Die gegenwaͤrtig im Besitz des Don Pedro⸗ besindlichen Palläste und Nationalguͤter gehoͤren auch

dessen Nachfolgern, und die Nation wird fuͤr Erwerbun⸗

gen und Bauten sorgen, die der Wuͤrde und der Erho⸗ lung des Kaisers und seiner Familie angemessen sind. 82 Cap. IV. Von der Thronfolge. 116. Don Peero I., durch einmuͤthige Zustimmung der Volker constituttoneller Katser und bestandiger Ver⸗ theidiger von Brasilisn, faͤhrt fort in Brasilien zu re⸗ gieren. 417. Der rechtmaͤßige Abkoͤmmling folgt in der Re⸗ tunge nach der Ordnung der Erstgeburt und der Re⸗ prasentation. Die aͤltere Linie geht der juͤngern vor, desgleichen der naͤchste Grad dem entferntern in jeder Linie, das maͤnnliche Geschlecht dem weiblichen in jedem Grede, die aͤltere Person der juͤngeren in jedem Ge⸗ schlechte. 118. Bei Erloͤschung des rechtmaͤßigen Nachkommen Don Pedro des Ersten wird die Generalversammlung

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andern franzoͤsischen Officiere die Vereinigten Staaten verlassen und sich nach Griechenland begeben werde.

Gestern ftuͤh sind Jamaika Zeitungen bis zum 8. Mai eingegangen; sie enthalten michts von allgemeinem Interesse.

Bogota-⸗Zeitungen bis zum 14. April enthalten eben falls nichts von Bedeutung.

Bruͤssel, 5. Juli. Se. Koͤnigl. Hoh. der Prinz Friedrich ist am 1sten d. vom Schiosse Loo im Haag eingetroffen. Die Koͤniglichen Prinzen von Preußen werden heute daselbst erwartet. Wie man vermuthet, werden dieselben zugleich mit Ihrer Majestaͤt der Koͤ⸗ nigin und den Prinzessinnen, welche noch im Loo zu⸗ ruͤckgeblieben waren, eintreffen.

Ein hrittischer Kabinets⸗Courier ist, von Wien kommend, gestern Nacht hier durch nach London ge⸗ gangen.

Der Staats⸗Secretair, Baron von der Capellen, ist am 30sten Juni in Amsterdam angekommen.

Von verschiedenen Seigzen gehen sehr betruͤbende Nachrichten uͤber bedeuten de Gewitterschaͤden ein; nur allein in dem Canton von Fleurus, in der Provinz Hennegau, sind durch ein heftiges Gewitter am 1sten d. 2930 Morgen Aekerland, die mit Getraide bedeckt

waren, gaͤnzlich verheert worden.

Bremen, 2. Juli. Die Hitze, die bis zum 22 Juni maͤßig gewesen war, stieg hier vom 23 an bis heute in folgender Progression um Mittagszeit. (Reau⸗ mur im Schatten.) Am 23.: 18° 6; am 24: 19° 5; am 25.: 20 ° 4; am 26.: 220 21116: am 26.: 220 2; am 29.: 24 °; am 30.: 21° 3; am 1. Jutt: 24 °; heute: 20° 4.

Wir hatten verwichenen Donnerstag ein ziemlich starkes Gewitter aus dem Norden, das in Vegesack qje⸗ doch ohne zu zuͤnden) und in Horn, eine Stunde von hier, einschlug. Im letztern Orte brannte ein Wohn⸗ haus und eine Scheune ab. In einem Dorfe unweit Thedinghausen wurden gleichfalls drei Haͤuser durch den Blitz in Asche gelegt. Auch soll die Umgegend von Thedinghausen sehr vom Hagels chlag gelitten haben.

. Gestern Abend spaͤt kam wieder ein Gewitter aus dem Norden, das abermals zwei Feuersbruͤnste in der Naͤhe hiesiger Stadt (in Strom und in Hastedt) ver⸗ ursacht hat. Madrid, 22. Juni. Die ganze koͤnigliche Familie ist heute hier angekommen. Die Truppen unserer Gar⸗ nison sind vor J. J. M. M. in Parade vorbeimarschirt,

worauf J. J. M. M. dem diplomatischen Corps, den Generalen und den Civil⸗ und Militatrbehoͤrden Audienz ertheilt haben.

Gestern wurde an den Straßenecken eine Bekannt⸗

noch bei Lebzeiten des letzten Nachkommen und waͤhrend seiner Regierung, eine neue Herrscherfamilie erwaͤhlen.

119. Kein Fremder kann Nachfolger an der brasi⸗ lianischen Krone werden.

120. Die Vermaͤhlung der muthmaßlichen Thron⸗ erbin geschiehet nach dem Belieben des Kaisers. Ist, wenn von cieser Heirath die Rede sein wird, der Kaiser todt, so kann sie die Ehe nicht ohne Genehmigung der Generalversammlung eingehen. Ihr Gemahl hat keinen Antheil an der Regierung und nimmt den Titel Kaiser erst an, wenn ihm die Kaiserin ein Kind geboren haben wird. Cap. V.

jaͤhrigkeit oder der Krankheit des Kaisers. 8 121. Der Kaiser ist bis zum zuruͤckgelegten 18ten Jahre minderjaͤhrig. 122. Waͤhrend der Minderzaͤhrigkeit wird das Reich von einer Regentschaft geleitet, welche dem naͤchsten Verwandten des Kaisers, nach Ordnung der Nachfolge zufaͤllt, dafern er 25 Jühr alt ist.— 123. Hat der Kaiser keinen Verwandten, der diese Eigenschaften vereinigt, so wird eine bleibende Rygent⸗ schaft, die die Generalversammlung ernennt, die Re⸗ gierungsgeschaͤfte besorgen. Sie besteht aus 3 Mitglie⸗ dern, von denen das aͤlteste Praͤsident ist. 124. Bis zur Wahl dieser bleibenden Regentschaft wird das Reich von einer einstweiligen Regentschaf: 8 verwaltet, bestehend aus den Ministern des Innern und simmte Dotation soll vergroͤßert werden, da die gegen⸗ der Justiz, und aus den beiden (den Dienstjahren nach) tigen Umstaͤnde nicht gestatten, daß gleich von jetzt aͤltesten Stgatsraͤthen, unter Vorsitz der verwittweten meine der Waͤrde ihrer erhabenen Personen und der Katserin und in deren Abwesenheit des aͤltesten Staats⸗ 88 ation zustaͤndige Summe festgesetzt werde. Raths. 11“ 109. Die Versammlung bestimmt auch die Dotatio, 125. Stirbt die regierende Kaiserin, so wird ihr n des karserl. Prinzen und der uͤbrigen Prinzen, nach Gemahl den Vorsitz in der Regentschaft fuͤhren. erhaͤltniß ihrer Geburt. Die den Prinzen verliehene 126. Wenn ein koͤrperliches oder geistiges Uebel, otationen hoͤren nur auf, wenn sie das Reich verlassen. welches der Mehrheit in jeder der beiden Kammern au⸗ 110. Die Erzieher der Priuzen waͤhlt und ernennt genscheinlich geworden, den Kaiser zum Regieren un⸗ tKaiser; die Versammlung bestimmt den Gehalt, den faͤhig macht, so fuͤhrt der kaiserl. Prinz (Kronprinz), ous dem Nationalschatz beziehen sollen. wenn er sein 18tes Jahr erreicht hat, an seiner Statt 111. In der ersten Session jeder Legislatur fordert die Regierung. 6 D putirtenkammer von den Lehrern Rechenschaft 127. Der Regent, desgleichen die Regentschaft, leistet de die Fortschritte ihrer erlauchten Zoͤglinge. den §. 103. vorgeschriebenen Eid der Treue, mit eem 112. Wenn die Prinzessinnen sich vermaͤhlen sollen, Zusatz, daß sie dem Kaiser treu sein und ihm, sobald ihnen die Versammlung eine Mitgift an, worauf seine Minderjaͤhrigkeit oder Krankheit aufhoͤrt, die Zuͤ⸗ Ootation ihnen ferner nicht mehr bewilligt wird. gel der Regierung uͤberliefern werden. „113. Wenn Prinzen sich verheirathen und sich außer⸗ 128. Die Akte der Regentschaft und des Regenten ild der Reichs niederlassen wollen, so erhalten sie von werden im Namen des Kaisers unter folgender Formel Versanenlung eine Summe ein fuͤr alle Mal, und ausgefertigt: Die Regentschaft, Namens des Kaisers, leihung von Titeln, Ehrenstellen, Orden und ant lehen hinfor, keine weiteren Jahrgehalte. befiehlt...; der kaiserliche Prinz, Regent, Namens des Auszeichnungen als Belohnung fuͤr lem Staat geleit ehnten Dotationen, Jahrgehalte und Kaisers befiehlt....

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das Praͤdikat Kaiserliche Majestaͤt gegeben.

101. Der Kaiser uͤbt die leitende Gewalt in ßue gendem aus: 1) Er ernennt in Gemaͤßheit des Arriktl 43 die Senatoren. 2) Wenn das Wohl des Reichs ersorbeit, beraft er zwischen einer Session und der a del die außelordentliche Generalversammlung ein. 3) G& sanktionirt die Decrete und Beichluͤsse der Genera vegß sammlung, um ihnen Gesetzeskraft zu geben. (§. 62 4) Er zenehmigt oder suspendirt einstweilen die Bel schluͤsse der Provinzialversammlungen. (Art. 86. 87) 5) Er vertagt oder entfernt die Generalversan mlung und loͤst, in dringenden Faͤllen, die Deputirtenkamm auf, indem er sofert an ihre Stelle eine andere einbt ruft. 6) Er setzt nach Belieben die Staatsmintster a0 und ab. 7) Er suspendirt die Magistrarspersonen dem Fall des Art. 154. 8) Ex erlaͤßt oder mildert 7 uͤber die Schuldigen verhaͤngten gerichtlichen Strafch 9) Unter dringenden Umständen und wenn Meu schluit keit und das Beste des Staats es erfordern, ertheilt . eine Amnestie.

Cap. II. Von der vollziehenden Gewalt. 102. Der Kaiser ist das Haupt der vollziehendel Gewalt, welche er vermittelst seiner Minister ausutt⸗ Die hauptsaͤchlichsten Befugnisse derselben sind folgenden 1) Einberufung der regelmaͤßigen neuen Generalve sammlung am 3. Juni des dritten Jahres der bestehen den Legislatur. 2) Ernennung der Bischoͤfe und Voch leihung geistlicher Praͤbenden. 3) Ernennung der Magh strate. 4) Besetzung der uͤbrigen buͤrgerlichen und Staatsaͤmter. 5) Ernennung der Befehlshaber zu Land und zur See uned, wenn das Dienst⸗Interesse es erfon dert, deren Veraͤnderung. 6) Ernennung der Gesand ten und andrer diplomatischen Handelsagenten. 7) . tung der politischen Angelegenheiten mit den auswaͤrti gen Voͤlkern. 8) Abschließung von Schutz, und Trut⸗ buͤndnissen, von Subsidien und Handelsvertraͤgen, un dem sie, wenn die Sicherheit und das Wohl des Stan, tes es gestatten, nach deren Abschluß zur Kenntniß de Generalversammlung gebracht werden. Wenn Vertraͤg die in Friedeuszeiten abgeschlossen sind, die Abtretung oder den Austausch eines Theils vom Gebiete des Reicht oder seiner Besitzungen bedingen, so koͤnnen sie ohme Genehmigung der Generalversammlung nicht ratifieint werden. 9) Das Recht, den Krieg zu erklaͤren und Frß den zu machen, indem der Generalversammlung die u der Sicherheit des Staates vertraͤglichen Mittheilungen gemacht werden. 10) Das Recht, uncer der Form von Gesetzen Naturalisationsbriefe zu verleihen. 11) Ver⸗

üfrecht zu erhalten; die Staatsverfassung der brasili sche Nation und die uͤbrigen Reichsgesetze zu beobachten nd beobachten zu machen, und so viel es an mir liegt, üͤr das allgemeine Wohl Brasiliens zu sorgen.““

104. Ohne Genehmigung der Generalversammlung ann der Kaiser das Reich Brasilien nacht verlassen; erläßt er es ohne Ermaͤchtigung, so wird dadurch zu rkennen gegeben, daß er der Krone entsagt.

Crp. III. Von der kaiserlichen Familte und deren

Dotirung.

105. Der muthmaßliche Thronerbe nimmt den Titel Pkaiserl. Prinz,“ und sein Sohn den eines Prinzen on Groß Para an. Alle uͤbrigen haben den Titel brinz; der muthmaßliche Thronerbe und der Prinz von vooß⸗Para erhalten den Titel kaiserl. Hoheit; die uͤbri⸗ in Prinzen den Titel Hoheit. 106. Der muthmaßliche Thronerbe legt, so wie er wieczehntes Jahr antritt, in die Haͤnde des Praͤ— iten des Senats folgenden Eid ab: „Ich schwoͤre srechthaltung der katheolischen roͤmischapostolischen Uitgion, Beobachtung der politischen Verfassung der afiliqni chen Nation und Gehorsam den Gesetzen und

in Kaiser.“

107. Gleich nach erfolgter Thronbesteigung des Kaisers ist die Generalversammlung ihm und der Karserin, iner erhabenen Gemahlin, die jeinem hohen Range buͤhrende Dotation an.

108. Die dem jetzigen Kaiser und seiner Gemahlin

Von der Regentschaft waͤhrend der Minder⸗