1826 / 161 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 13 Jul 1826 18:00:01 GMT) scan diff

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bringen das Gese Recht sprechenden Richter st lebens. Sie koͤnnen sedoch nach der gesetzlich Weise, binnen gewesser⸗ Fristen von einem Ort n versetzt werden.

229 *. 15 kann sie, Klagen balber, die gegen sie erhoben werden, von ihrem Amte suspendiren, 8 hem er die Richter selbst vernommen, die erforderli . Erkundigungen eingezogen und den Staatsrath angeh rt at. Die auf dergleichen Angelegenheiten bezuͤglichen

ktenstuͤcke werden nach ihren respektiven Bezirken den.

gesandt, damit dort nach dem Buchstaben des Gesetzes

6 2d 8₰ . 1 2 . 8 eg. Die Richter koͤnnen nur durch ein richterliches

E ihre Stellen verlieren. Lree agngh Richter eines Bezirkes und die Justiz⸗ beamten sind fuͤr die Mißbraͤuche der Gewalt und füͤr die Erpressungen, die sie in ihrem Amt begehen ver antwortlich. Eine Verordnung soll diese Verantwort⸗ lichkeit wi

rksam machen. en Verfuͤhrung, Bestechung, Kassendieb⸗ 157, SKeven ef hel sie ein gewoͤhnlicher

und Erpressung kann gegen bnn werden, den der Kläger selbst, oder je⸗ mand anders aus der Stadt, zemn der Prozeßordnung, r und einen Tag fuͤhren kann.. . dr 256 In den Provinzen des Reichs follen Tribu⸗ nale zweiter und letzter Instanz sein, so viel als fuͤr die Bequemlichkeit der Buͤrger noͤthig sind. 159. In peinlichen Prozessen werden die Zeugen⸗ ͤre bekannt gemacht; alle andern Aktenstuͤcke des nach erfolgtem Urtheilsspruche bekannt

die Richter 153. Die

verh Prozesses sollen cht werden. e 160. In Civilsachen und bei dem Civilgericht an⸗ haäͤngig gemachten peinlichen Sachen, koͤnnen die leien Schiedsrichter ernennen, deren Urtheil, wenn die

8 ü inverst u si ellation Parteien daruͤber einverstanden sind, ohne App

rechtskraͤftig ist 8 161. Kein Prozeß nicht beweist, daß man zuvor⸗ . en habe. diesem Behufe ben, die auf gleiche Art und fuͤr 885 als die Beamten der Kammern erwaͤhlt e 1 Befugnisse und Bezirke wird ein 163. In der Hauptistadt des Reich 8 dem Tribunal, weiches daselbst wis I nal unter dem Namen „Justiz⸗ F Evr werden, dessen Mitglieder aus den een ö.nen hoͤfen genommen werden und den Tite —28 een. halten. Die Beamten der jetzt EE. hoͤfe koͤnnen bei der Einrichtung des neuen Tri⸗

een; at ende Berechtigungen: ibunal hat feolgende Berechtisg

kann erhoben werden, wenn man versoͤhnende Wege einge⸗ soll es Friedensrichter ge⸗ Zeitraum Ihre

e nach ter Praͤsident an der Sp

Tit. VII. Von der Verwaltung und dem Haushahe * der Provinzen. 1 88 Cap. I. Von der Verwaltung. 165. In jeder Provinz soll ein vom Kaiser ernann⸗ itze der Verwaltung stehen; der Kaiser kann denselben, wenn es das Wohl des Dienstes noͤthig macht, abberufen und durch einen andern ersetzen. 166. Das Gesetz wird dessen Befugnisse, Wirkungs⸗ kreis und Autoritaͤt, so wie alles zur bessern Betreibung der Geschaͤfte Erforderliche naͤher bestimmen. Cap. II. Von den Provinzial⸗Kammern. 15657. In allen Staͤdten und Ortschaften, den jetzt bereits vorhandenen, so wie auch den etwa kuͤnftig ent⸗ stehenden, sollen Kammern errichtet werden, welchen die Verwaltung des Haushalts und der staͤdtischen Angele⸗ genheiten dieser Staͤdte und Ortschaften zusteht. 168. Diese Kammern werden gewaͤhlt und aus eine durch das Gesetz bestimmten Anzahl Beamten zusammen gesetzt. Den Vorsitz fuͤhrt darin derjenige, der die meg⸗ sten Stimmen erhalten hat. . 169. Der Geschaͤftsgang bei diesen Municipalbehern, den, die Handhabung der Poltzei, die Verwendung ihren Einkuͤnfte, so wie uͤberhaupt alle ihre besonderen Befug⸗

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werden. 88 8 Cap. III. Vom National⸗Schatz. 170. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationel Vermoͤgens sollen unter dem Namen: National⸗Schat einer Behöͤrde anvertraut werden, die in ihren verschie denen nach dem Gesetze bestehenden Abtheilungen dn Verwaltung und Rechnungsfuͤhrung [in wechselseitiga Beziehung mit den Provinzial⸗Cassen sund Schatzbehin den des Reichs haben wird.

171. Alle direkten Steuern, mit Ausnahme deren die fuͤr die oͤffentliche Schuld bestimmt sind, werde jaͤhrlich von der National⸗Versammlung bewilligt, doh dauert deren Erhebung so lange fort, bis ihre Abschas fung ausgesprochen ist oder andere Steuern an ihn Stelle getreten sind.

172. Der Finanz⸗Minister wird, nachdem er vun den anderen Ministern das Verzeichniß der Ausgadg ihrer Ministerien erhalten hat, der eeene jaͤhrlich gleich nach ihrem Zusammentritt eine all gemg Nachweisung der Einnahme und Ausgabe des Nattons Schatzes vom vorigen Jahre so wie auch die all gemett Uebersicht aller oͤffentlichen Ausgaben fuͤr das kuͤnftgg Jahr und den Anschlag aller Steuern und oͤffentlich

Einnahmen vorlegen... EAgA1“ .oe

8 Koͤnigliche Schauspiele.

8 Mittwech, 12. Juli. Im Schauspielhause. A. der Gesellschaft des franzoͤsischen Theaters zu Warsche werden folgende Sruͤcke dargestellt: „Madame de 8

t SFesn 1) &s bewilligt oder verweigert eine nns, gvshae 2 Prozesse, nach der gesetzlich bestimmten Weise. 2) 8889 Kecht uͤber die Verbrechen und Fehler seiner so wie der Beamten der anderen vofe der beim diplomatischen vngeKe:ar d e Praäͤsidenten Ler Previnzen. 3) Es ent 8

56 üͤber die Streitigkeiten, welche Fak. 8 keit und der Befugniß zwischen beee

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vigné.“ Comédièe en 3. actes et en prose du ph- mier théäatre français, par Mr. Bouilly. Hie rall „Uhomme de soixante ans, ou: La petite écoles† viellards.“ Vaudeville en 1 acte du théädtre Potier.

Donnerstag, 13. Juli. Verschwoͤrung des Fiesko zu Genua,“ 5 Abtheilungen, von Schiller. (Neu einstud Maurer: den Fiesko.)

Im Opernhause: „2 Trauerspiel irt.) (9

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en moͤchten.

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nisse werden durch ein reglementarischee Gesetz bestimme

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Das neunte Stuüͤck der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben werd, entyaͤlt: unter

Nr. 1011. den Extrakt aus der Allerhoͤchsten Kabinets⸗

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order vom 10. Mai d. J., wegen Beschleu⸗ nigung des Geschaͤ 11“ und die Allerhoͤchsten Kabinetsorders unter Nr. 1012. vom 23. ejusd. m. et a. betreffend die Be⸗ sschlagnahme von Besoldungen und Pensionen der Staatsbeamten in den Landestheilen, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung noch nicht gesetzliche Kraft haben; und unter vom 17. v. M., üͤber die Erledigung einiger Zweifet, die bei der Anwendung der Be⸗ stimmungen in den §§. III. und VII. der Verordnung vom 17. Januar 1820, bezuͤg⸗ lich auf die Veraͤußerung von Domainen und Staatsguͤtern in einigen bisher vorge⸗ kommenen Faͤllen, erregt worden sind. Berlin, den 13. Juli 1826. - 8 Debits⸗Komt

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ftsganges beim Geheimen

er Pairs⸗ Budjet des J. 1827 hat kein Pair ergriffen, um dagegen zu sprechen, wohl aber batten sich mehrere Mitglieder der Kammer einschreiben lassen, um derselben einige Bemerkungen uͤber diesen Gegenstand vorzutragen. Der. Graf von Tournon klagte zunaͤchst daruͤber, daß das Budjet der Kammer so spaͤt vorgelegt werde, daß es unmoͤglich sei, Veraͤn⸗ derungen darin vorzunehmen, ohne den Geschaͤftsgang vesentlich zu stoͤren; indem die Anzahl der Deputirten, welche noch in Paris vorhanden waͤren, so klein sei, daß die vom Gesetz bestimmte Zahl, damit eine Bera⸗

Kammer uͤber das das Wort

einslh ane Mehr üsgabe sein wuͤrde, indem die Zu⸗ schäffe de Zemeinden zur Erhaltung ihrer Pfarrer als amn nicht mehr noͤthig sein wuͤrden. Der Vi⸗ com te Dubouchage erklaͤrte, die Aufmerksamkeit der

aenmern und des Ministeriums auf die ehrwuͤrdigen Trüͤmmer der ehemaligen Geistlichkeit Frankreichs len. ken zu wollen. Ungefaͤhr sechstausend ehemalige Noan⸗ nen und sieben bis achthundert Priester, welche ihr Al, ter und ihre Gebrechen zur geistlichen Thaͤtigkeit unfeͤ⸗ fähig macht, sind, sagte er, der druͤckendsten Noth preis⸗ gegeben, waͤhrend ihre Guͤter zum Nutzen des Staats verwendet worden sind. Von der constituirenden Ver⸗ sammlung sind sie kaͤrglich bedacht, von dem Convent gemißhandelt und von der Kaiserregierung vergessen worden. Bei der Restauration glaubten sie hoffen zu duͤrfen, daß ihrem Elende abgeholfen werden wuͤrde; allein sie sind nicht entschaͤdigt worden. Bei dem stei⸗ genden Wohlstande waͤre es ein Werk nicht blos der Billigkeit, sondern der Gerechtigkeit, diese Klasse von Menschen zu entschaͤdigen, besonders wenn man be⸗ denkt, daß Andere so reichlich fuͤr ihre Verluste entschä’-’ digt worden sind. Der Herzog v. Choiseul machte ebenfalls auf den Uebelstand der so spaͤten Vorlegung des Budjetgesetzes aufmerksam, und uͤberließ es der Weisheit der Kammer, gehoͤrige Maaßregeln zu treffen, um demselben abzuhelfen.

Der Graf Emmanuel v. Harcourt, welcher als Commissarius des pariser Griechenvereins sich nach Griechenland begiebt, hat sich am 2. d. M. in Toulon einschiffen sollen. Der Oberst⸗Lieutenant Raybaud, welcher der naͤmlichen Expedition beigegeben ist, wird am 9. oder 10. von Marseille absegeln und eine große Anzahk Offiziere mit sich nehmen; es wuͤrden noch zwei oder drei Schiffe erforderlich sein, wenn man alle Of⸗ fiziere, die sich dazu gemeldet haben, nach Griechenland bringen wollte. Marseille erscheint aber recht eigentlich als neutraler Hafen und Waffenplatz, denn, wenn von der einen Seite fuͤr die Griechen geruͤstet und gewor⸗ ben wird, so sind, wie der Cour. fr. meldet, die Agen⸗ ten des Pascha von Aegypten auch nicht unthaͤtig; vor drei Wochen ist eine fuͤr ihn daselbst erbaute Corpette nach Alexandrien abgegangen und es liegt bereits eine neue Fregatte auf den Werften welche die naͤmliche Bestimmung hat.

Es heißt, Hr. von Montlosier werde eine Fort⸗ 28 seines Memoire wider die Jesuiten heraus⸗ geben.

thung gͤttig sei, nicht zusammengebracht werden koͤnnte. r edie Pair druͤckte den Wunsch aus, daß diesem elstande abgeholfen werden moͤchte; ferner machte er f die Nothwendigkeit aufmerksam, das Loos der nie⸗ ern Geistlichkeit durch Erhöhung des Gehalts zu ver⸗

essern, welches, wie er behauptete, fuͤr das Land nicht

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Fuͤnfproeentige Rente 98 Fr. 75 C. 65 Fr. 70 &. 22 London, 1. Julf. Da der Zeitpunkt, in welchem die Einfuhr von fremden Seidenwaaren erlaubt sein wird, nahe ist, so herrscht jetzt in Macclesfield eine au- ßerordentliche Gaͤhrung, und man befuͤrchtet stuͤndlich,

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