„ Das ganze Reich ist ruhig, die cisplatinische Pro⸗ vinz ausgenommen.““
„Die Unabhaͤngigkeit Brasiliens ist von Oesterreich,
England, Schweden und Frankreich, so wie bereits fruͤ⸗
her von den Vereinigten Staaten von Amerika anerkannt
worden.“
„Ich habe in Portugall die von meinem Vater er⸗ richtete Regentschaft bestaͤtigt, ich habe eine Amnestie ertheilt, eine Constitution gegeben, meinen unbestreitba ren Rechten auf die Krone von Portugall und auf die Herrschaft dieses Koͤnigsreichs zu Gunsten meiner ge⸗ liebten Tochter Donna Maria de Gioria, dermaliger Koͤnigin von Portugall Donna Maria II., entsagt.“ „Einige, fruͤher unglaͤubige Braßtlianer haben als bäld erkannt, daß das Intetesse Brasiliens und die Sorge fuͤr dessen Unabhaͤngigkeit in meinen Augen von so hohem Werth sind, daß ich der mir unbestrerthategzu⸗ stehenden portugiesischen Krone lediglich um deshalberetfagt habe, weil in Zukunft aus einer solchen Vereitihung einiger Nachtheil fuͤr die Interessen Brastliens, dessen allzeitiger Vertheidiger ich bin, erwachsen koͤnnte.““
Es folgen in der Rede demnaͤchst Betrachtungen von localem Interesse.
Ein großer Betauf von Wechseln, die aus Suͤd⸗ Amerika auf die verschiedenen Bergbau⸗Vereine in Eng land gezogen worden, sind kuͤrzlich Mangel Aeccept zu⸗ ruͤckgegangen, zur großen Ungelegenheit für die, welche auf deren Honorirung fest gerechnet und ohne Zweifel zum Ruin sehr vieler Indossenten in jenem Welttheile. Dies ist ein bis jetzt noch unbemerktes Uebel, das aus solchen Vereinen entsteht, daß Personen, die mit den Unternehmungen selbst ganz unbekannt sind, auf das Ansehen und die Huͤlfemittel einer solcher Com⸗ pagnie vertrauend, Wechsel auf dieselbe ohne Mißtrauen nehmen und ruuinirt sind. Außer dem Verluste am Belauf solcher Wechsel kommen noch 25 pCt. Ricam⸗ biokosten, welche die Betheiligten dort zahlen muͤssen.
“ .
“
B
in Beziehung
Die nachstehende Bekanntmachung Auslaͤnder, die sich in dem vereinigten Koͤnigreiche Großorittannien und Irland aufhalten, ist vor Kurzem
auf
auf Veranlassung der Regierung in die vondner offi⸗ zielle Hofzeitung eingeruͤckt worden und enthaͤlt die we⸗ sentlichen Bestemmungen der in der letzten Parlaments⸗ Sitzung durchgegangenen Fremden⸗Registrirungs⸗Bill. An I—“ Es ergeht hiermit die Nachricht, daß, in Folge einer in der letzten Sitzung des Parlaments durchge⸗
gangenen Acte, jeder Auslaͤnder oder jede Auslaͤnderin,
welche sich am 1. des naͤchsten Juli⸗Monats in diesem Reiche befinden werden, verpflichtet sind, eine schrift⸗ liche Erklaͤrung uͤber ihren Aufenthaltsort, Namen, Rang, Charakter und ihre Beschaftigung (und wenn ein Dienstbote, von dem Aufenthaltsort, Namen, Rang und Charakter ihrer Herrschaft), desgleichen uͤber das Land undeden Ort, wo sie herkommen, oder wo sie ge⸗ boren sind, wie auch uͤber die Zeit, zu welcher sie vom Auslande in dies Reich gekeommen sind, aufzusetzen; und diese Erklaͤrung durch die Post, wenn in Groß⸗ brittannien, an Sr. Majestaͤt ersten Staats Sekretair fuͤr das Depoertement des Innern im Fremden Buͤreau (Alien office) in Westminster, wenn aber in Irland, an den ersten Sekretate des Lord⸗Lieutenfants von Ir⸗ land zu senden. Diese Erklaͤruns muß, wenn die Per⸗ son, von welcher sie abgegeben wird, schreiben kann, von ihr selbst unterzeichnet, und im entgegengesetzten Fall von dem Richter des Orts, oder von dem Pfarrer der Gemeinde, öder von einem oder mehreren Kirchenvorstehern oder Armenaufsehern der Gemeinde oder Stadt beglaubigt sein, worin die fremde Person sich befinden wird; uͤbri⸗
gens reicht eine Erktaͤrung fuͤr den Vater oder die ter, ooder fuͤr beide Eltern und jedwede Zahl von dern hin, wenn sie vom Vater, und im Fall der foͤhigkeit oder des Todes desselben von der Mutte gegebden wird.
Gedachte Aecte bestimmt ferner, daß alle in zi Reiche befindlichen Auslaͤnder oder Auslaͤnderinner 1. Jannar und 1. Juti jedes Jehres oder doch innen einer woͤchentlichen Frist nach diesen Tagen eine sch liche Eklaärung uͤber den Ort ihres Aufenthalts abzu- geben und darin zu sagen haben, an welchem O.: ten kuͤnftig sich aufzuhalten gedenken; diese Erklaͤrung ist der vorbemerkten Art innerhalb derselben Woche gehe gen Orts hin durch die Post zu befoͤrdern. Auße werden Sr. Majestaͤt ersten Staats⸗Sekretaire in C brittannien, und der erste Sekretair in Irland Recht haben, von jedem Auslaͤnder und von jeder? länderin zu verlangen, daß sie in kuͤrzeren Zeitabschn als alle sechs Monat Erklaͤrungen uͤber ihren dermaliga und kuͤnftigen Aüusenthaltsort abgeben.
Auch ist durch besagte Acte festgesetzt, daß, wenl irgend ein Auslaͤnder oden eine Auslaͤnderin versaͤume solch eine Erklaͤrung niederzusetzen, oder sie innerhah der destimmten Zeit gehoͤrigen Orts gelangen zu la oder wissentlich eine falsche Erklaͤrung abgiebt oder e foͤrdert, so sollen sie, wenn sie dessen vor zwei Friedent richtern uͤberfuͤhrt werden, entweder zu einer, 50 Srerl. nicht uͤbersteigenden Gelebuße, oder zu einer faͤngnißstrafe, die sechs Monat nicht uͤbersteigen d Sund zwar nach dem Ermessen besagter Richter ve theilt werden.
. Beim Empfange einer oben naͤher beschriebenen ie gelmaͤßigen Erklaͤrung wird das Fremden⸗Bureau en, den Namen, Rang, Character, die Beschaͤftigung den Aufenthaltsort des Auslaͤnders oder der Auslaͤnde rin enthaltendes Attest — unverzuͤglich ausfertigen ihm oder ihr durch die Post zufertigen. Befinbdet eine auslaͤndische Person durch ihre Schuld nicht i Besitz eines solchen Attestes oder haͤlt sie sich, o rechtmaͤßige Entschuldtgungs⸗Gruͤnde anfuͤhren zu nen, an einem andern, als dem im Atteste bezeichne Ort auf, so soll sie fuͤr jedes Vergehen dieser Art⸗ Geldbuße von 20 Pfd. Sterl. verwirkt haben; wenn ste sich, auf Verlangen eines Friedensricht weigert, das Attest vorzuzeigen, so soll angenomme werden, sie besitze ein Attest uͤberall nicht.
Die Aete bestimmt ferner, daß wenn ein solcheh Attest verloren gegangen, abhanden gekommen oder nichtet worden ist, und einem der Friedensrichter Seb Majestaͤt der Beweis hiervon gegeben wird, so daß de selbe sich uͤberzeugen kann, daß die resp. auslaͤndische Person den Bestimmungen der fraglichen Acte genngl hat, so soll sie befugt sein, auf Ertheilung eines neuen Attestes anzutragen.
Wenn Auslaͤnder dies Reich zu verlassen im Pe griff sind, und den bei ihrer Landung abgegebenen Pe zuruͤckzuerhalten wuͤnschen, und, entweder dem Frem den⸗-Buͤreau in Westminster oder dem Buͤreau het 1sten Secretairs des Lord Lieutenants in Dublin schrift lich zu wissen thun, von wilchem Hisen sie abzureisen gedenken, so wird der Paß dem obersten Douanen⸗Ve amten des bezeichneten Hafens durch die Post zugeseh tigt werden, um ihn, auf eine dem obersten Donanen Beamten des Einschiffungsorts zu maͤchende schriftliche Anzeige der fraglichen fremden Person, daß sie abzu reisen Willens sei, dieser Person auszuliesern: dur die Vernachlaͤssigung einer solchen Anzeige wird eine Geldbuße von 5 Pfd Sterl. verwirke.
Die einzigen Auslaoͤnder, welche von den. Besten mungen dieser Aete nicht betroffen werden, sind fäl gende: jeder auswaͤrtige Gesandte oder Bevoll maͤckticlt und ihre Bediente beiderlei Geschlechts, wenn stie enl
awenn daruͤber Zweifel obwaltet, ob eine Person, von
welcher behauptet wird, sie sei eine auslaͤndische Person, ben, um saͤmmtliche Schuldige zu entdecken und zu er.,.
mmungen
lpchstehendes allerhoͤchstes Handschreiden an die ve
vLEEEA““ weher als solche den Gesetzen gemäß einkegisttirt sind,
pder z. Z. in Begleitung ihrer Herrschaft sind, — alle ausländer und Ausländerinnen, welche waͤhrens der letz⸗ ten sieben Jahre vor Erlassung dieser Acte in diesem Rche sich aufgehalten, und ein dies bestaͤtigendes Cttest des Fremden⸗Buͤreaus erhalten haben; — enklich ale Auslaͤnder und Auslaͤnderinnen, die noch nicht 14 Jahr alt sind. — Auch ist bestimmt, daß,
es ist oder nicht, — ingleichen, ob sie von den Be⸗—⸗ der fraglichen Acte betroffen wird oder icht, dieser Person die Beweislast obliegen soll.
Jedes Attest muß ohne Kosten und ohne Remu⸗ ration ausgefertigt werden.
Von allen diesen Bestimmungen wird hiermit Nachricht gegeben, damit Niemand die Unkenntniß da⸗ nals Entschuldigungsgrund anzufuͤhren befugt sei.
Gegeben im Fremden⸗Bureau, Westminster
Juni 1826.
Stockholm, 7. Juli. Die Waldbraͤnde in unse⸗ „ Naͤhe dauern mit großer Heftigkeit fort.
Die voͤllige Mißerndre des Getraides, zumal aber üch die des Heues, bedroht nicht allein die Landwirth⸗ haft mit voͤlligem Ruin, ondern wird auch allen Zwei⸗ in des Bergbaus und Huͤttenwesens durch Theurung es Trankports empfindlich schaden. Das Getraide ist eit vierzehn Tagen in dem Verhaͤltniß von 7 auf 10 estiegen und aus Nerike, Skaraborg u. s. w. werden och weit hoͤhere Preise angegeben.
Die Baugefangenen auf Frederiksteen in Norwegen aben fuͤr ihr gutes Benehmen bei dem dortigen furcht.
n Brande ein Geldgeschenk von zusammen 50 Spe⸗ 66, so wie jeder ein Paar Schuh und Struͤmpfe be⸗
d.
Der Leuchthurm auf Landsort wird waͤhrend des zuli reparirt und deshalb einstweilen in den dunkeln fachttunden nur eine große Laterne vom Altane brennen.
Wien, 11. Juli. Se. Majestaͤt der Kaiser haben rwitt ie Fuͤrstin Kohä y zu erlassen geruhett:
„Liebe Fuͤrstin Kohätzy! 8
Der Ungluͤcksfall, der Sie und Ihre Familie be⸗ offen, hat Mich tief geruͤhrt. Sie haben einen allge ein geachteten, edlen und rechtschaffenen Familienvater, ch und der Staat aber einen seiner treuesten Diene loren. Das Andenken van seine durch eine so lange eihe von Jahren dem Staate geleisteten ersprießlichen sienste, so wie an seine Anhaͤnelichkeit an Meine Per⸗ n, wird nie in Meinem Getäͤchtnisse erloͤschen. Moͤ n Sie diese Versicherung als ein Merkmal Meiner llkon menen Zufriedenheit mit den Diensten des Ver⸗ henn ansehen, und Sich Meiner Huld und Ge⸗ bgenheit auf immer versichert halten. Laxenburg, den (Jult 1826. Franz.“ MNadrid, 29. Juni. Die Naͤchricht von der Ab nkung des Koisers Don Pedro und von der Verlei⸗ ing einer constitutionnellen Charte fuͤr Portugal ist er angelangt; da sie jedoch erst von einer kleinen An⸗ hl Personen gekannt ist, so ist es unmoͤglich, etwas istimmtes uͤber den Eindruck zu sagen, den diese Nach— ht hier gemacht hat.
Das Geruͤcht von dem Abzuge eines Theils der in omien befindlichen franzoͤsischen Truppen bestaͤtigt
Geld oder Kostbarkeiten vorhanden waren;
1 5 zugleich er⸗ hielten sie Kenntniß von den mit dem Unternehmen verknuͤpften Schwierigkeiten und uͤberhaupt von allen dabei wesentlichen Umstaͤnden; gewoͤhnlich wurde als⸗ dann das zu beraubende Haus von einer starken Ab, theilung Raͤuber umstellt und die üͤbrigen drangen, ver⸗ lacvt, in das Haus und vollfuͤhrten den Streich. Man hatte der Sache lange nachgespuͤrt, bis endlich einige
Mitschuldige sich, unter der Bebingung der Straflosig- kert erdoten, der Justiz die Mittel an die Hand zu
greifen. Dies ist nun zum Theil geschehn und die Sache wird untersucht; inzwischen wird von mehreren
angesehenen Leuten, die darin verwickelt sind, Alles aufgeboten und auch das Geld nicht gespart, um die eingeleitete Untersuchung erfolglos zu mochen.
“
EE“ 1 EI1I1uM“ 8⸗
Koͤnigsberg, 13. Juli. Zu Gerdauen beging am 5. v. Mts. der dasige Verein zur Unterstuͤtzung und Er⸗ ziehung verwaiseter und sehr armer Kinder seine zweite Jahresfeier. Nach der kirchlichen Feier begaben sich die Pfleger der armen Kinder, nedst diese, nach dem fuͤr sie bereiteten Tisch, und die Mitglieder des Vereins in die Wohnung des Vorstehers, wo das mit Blumen ge⸗ zierte Portrait des Koͤnigl. wirklichen Geheimen Raths und Ober⸗Praͤsidenten von Preußen, Ritter ꝛc. Herin von Schoͤn Excellenz, dessen Protektion der Verein sich
erfreut, aufgestellt war. Nach Tische wurden Schul⸗ und Schrerbebuͤcher der Zoͤglinge gemustert, und sie selbst einzeln gepruͤft. Ihre geweckten Geistesfaͤhigkeiten, ihre entwickelten moraleschen Begriffe, erweckten die all⸗ gemeine Zufriedenheit des Vereins, auch fielen die Be⸗ richte der Schullehrer uͤber deren Betragen und zuneh⸗ menden Fleiß guͤnstig aus. Nun wurden die Kinder mit neuen Schreibebuͤchern, Tafeln ꝛc. und einigen Er⸗ goͤtzlichkeiten beschenkt, und nach frenndlicher Ermahnung zur fernern Sittsamkeit und Fleiß mit ihren Pflegern entlassen. Hierauf erfolgte von Seiten des Rendanten die Vorlegung der Jahresrechnung, welche ein erfreu⸗ liches Resultat zeigt. Naumburg a. d. S., 14. Juli. Die hiesige Sommer Messe erfuͤllt den Zweck ihrer⸗Errichtüng von Jahr zu Jahr immer mehr. Seie dient nicht allein dazu, einen sehr bequemen Marktplatz fuͤr den Verkehr zwi⸗ schen den oͤstliechen und westlichen Provinzen der Mo— narchie darzubieten, mithin einen vortheilhaften inneren Handel zu begruͤnden; soöͤndern verbindet damit auch den Vorzug, den Bewohnern von Suͤddeutschland die Gelegenheit zu etoͤffnen, sich auf eine leichte Weise mit ihrem Bedarf an Manufakten des Norddeutschen und Brittischen Gewerbfleißes zu versehen; endlich aber wird die dem Kaufmann aus dem entfernteren Osten, der ge⸗ noͤthigt ist, die Erzeugnisse der Industrie des cultivirten Europa's auf deutschen Messen zu süchen, ein Stapel⸗ platz, auf welchem er die Hauptartikel findet, zu deren Ankauf er die weite Reise in unsere Gegend unternimmt: Zur Befriedigung dieser drei Arten von Verkehr auf der hiesigen Messe war dieselbe diesmal whit so vie⸗ len Mitteln ausgestaittet, wie noch nie hier vorhanden gewesen. Die Menge der hergefuͤhrten preußischen, saͤch⸗
sz wahrscheinlich wird dies aber erst im Januar des isten Jahres bewerkstelligt werden. 8
Es ist in der Provinz Jaen eine Raͤuberbande ent⸗ at worden, welche sich sowohl durch die Zahl als den ung ihrer Helfershelfer furchtbar zu machen gewußt ite. Mehrere angesehene Personen und sogar Alea⸗
sischen, schweizerischen und englischen Waaren war weit bedeutender, als in der vorjaͤhrigen Sommermesse. Die der Zahl nach vermehrten und weit vollständigeren Laͤger von Waaren, die der Gewerbfleiß des Festlandes hervor⸗ bringt, zeugten, wie sehr dieser uͤberall im Fortschreiten
standen mit derselben in Verbindung und benach Rigten die Raͤuber, wenn bei irgend Jemand viel!
begriffen ist, und wie eifrig man im deutschen Vater⸗ laude danach stecbt, in gewerblicher Thaͤtigkeit und