1826 / 180 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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den Faͤllen und in der Art und Weise, wie die Gesetz⸗ Recht sprechen.

4 buͤcher solches bestimmen werden, . Art. 119. Die Geschwornen erkennen uͤher die das Gesetz in Au⸗

Chatsache, die Richter bringen ie 120. Die Richter sind unabsetzbar. Sie der gesetzlich bestimmten Weise, bin⸗

Art. 8 en jedoch nach koͤnnen! Octe nach dem andern

nen gewisser Fristen von einem

tzt werden. 8 121. Der Koͤnig kann sie, Klagen halber, die

gegen sie erhoben werden, von ihrem Amte suspendtren, nachdem er die Richter selbst vernommen und den Staats rath angehoͤrt hat. Die auf, dergleichen Angelegenhei⸗ ten bezuͤglichen Aktenstuͤcke werden nach ihren respekti⸗ ven Bezirken hingesandt, setz vorgeschriebenen Formen ver

Art. 122. Die gedachten Richte Pin ri iches Erkenntniß ihre Ste e93. Die Richter und die Justizbeamten sind fuͤr die Mißbraͤuche der Gewalt und fuͤr die Unter⸗ schleife, die sie in ihrem Amt begehen, verautwortlich. Eine Verordnung soll diese Verantwortlichkeit wirksam

124. Wegen V.

fahren werde. r koͤnnen nur durch llen verlieren.

erfuͤhrung, versuchter Beste chung, Kassendiebstahl und Erpressung kann gegen se ein gew nlicher Prozeß erhoben werden, den der Kla⸗ ger selbst, oder jemand aunders, gemaͤß der Prozeßoreo⸗ nung, binnen Jahr und Tag erheben kann. Art. 125. In den Provinzen des Reichs sollen Tribunagle zweiter und letzter Justanz sein, so viel alv fuͤr die Beq mlichkeit der Buͤrger noͤthig sind. Art. 126. In petnlichen Prozessen werden die Zeu⸗ genverhoͤre und alle andern Aktenstuͤcke des Prozesses sofort bekennt gemacht. Art. 127. In Civilsache anhaͤngig gemachten Straf⸗Sa tien Schiedsrichter ernennen, Parteien dahin uͤbereingekommen sind vollzogen wird. g Sern 128. Kein Prozeß kann erhob t beweist, daß man zuvor den

habe. 8 .

Zu diesem Behufe soll es Friedensrichter geben, die auf gleiche Art und fuͤr denselben Zeitraum als die Mitglieder der Muntcipalttaͤten erwaͤhle werden. Ihre Befuanisse und Bezirke wird ein Gesetz reguliren.

Art. 130. In der Hauptstadt des Reichs wird au⸗ ßer dem Gerichtshof, welcher daselbst, wie in jeder an⸗ dern Provinz, vorhanden sein wird, noch ein anderer Gerichtshof unter dem Namen „Oberster Gerichtshof⸗ errichtet werden; er wird aus Literaten bestehen, die nah der Anciennetaͤt aus den uͤbrigen Gerichtshoͤfen ge⸗

nommen werden und den Titel von Raͤthen erhalten. zmten der Gerichtshöfe, deren Aufyebung fuͤr unden werden wird, koͤnnen bei der Einrichtung ribunals gebraucht werden. Dieses Tribunal hat folgende Befugnisse: er verweigert den Kassation⸗Recurs Weise, die das Gesetz bestim echt uͤber die Verbrechen

lsachen und bei dem Civilgericht chen, koͤnnen die Par⸗ deren Urtheil, wenn die oyne Appella⸗

en werden, wenn Weg der Suͤhne

gut bef des neuen T ö1“ 1) Es bewilligt 00b in den Faͤllen und in der 2 men wird. 2) Es spricht Recht 1 und Fehler seiner Beamten, so wie der Beamten der andern Gerichtshoͤfe, und der beim diplomatischen Corps⸗ Angestellten. 3) Es entscheidet uͤber die Streitigkeit, welche wegen der Gerichtsbarkeit und der Competenz zwischen den Provinzialgerichten entstehen moͤchten. 8

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damit dort nach den vom Ge⸗

Gedruckt bei Feister und Eisersdor 5

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Von der Verwaltung un Von der Verwaltung.

Cap. 1. bisherizen Weise fortdestehen, bis daß sie durch ein Ge setz veraäͤndert wird. 1“ Cap. 2. Von den Behoͤrden. Alrt. 133. In allen Staͤdten und Flecken, den malen vorhandenen sowohl als den kuͤnftig etwa entste henden, sollen Municipalttaͤten errichtet werden, dene die Leitung der oͤronomischen und Municipal⸗Angelegen heiten jener Staͤdte und Flecken zusteht.

Art. 134. Die Municipalitaͤten werden gewaͤhl und sollen aus der von dem Gesetz zu bestimmenken Anzahl Mitglieder bestehen; dasjenige Mitglied, welche die mehrsten Stimmen fuͤr sich hat, soll den Vorsitz der Municipalitaͤt fuͤhren.

Art. 135. Die Ausuͤbung ihrer Municipal⸗Va tichtungen, oie Bildung von Polizei⸗Vorschrifren, ii Verwendung der Einkuͤnfte, genug, alle Befugn sse, solle durch ein regtementarisches Gesetz bestimmt werden,

Cap. 3. Von den oöͤffentlichen Einkuͤnften.

Art. 136. Die oͤffentleche Einnahme und Ausgah

ist einer Behoͤrde anvertraut, die den Titel: oͤffentliche Schatz, fuͤhrt; und deren verschiedene, ge setzmaͤßig er richtete Aötheilungen die Verwaltung und Rechnungs fuüͤyrung zu besorgen haben. Art. 137. Alle direkten Steuern, mit Ausnahm. derer, welche zur Zinszahlung und zum Tilgungsfong der oͤffentlichen Schuld uͤberwiesen werden, werden jaͤh lich von den allgemeinen Kortes festgestellt, bestehen abe so lange, bis deren Aufhebung bekannt gemacht ist, ode andere an deren Stelle gesetzt worden.

Art. 138. Der Finanzminister wird, nachdem e von den anderen Ministern, die auf die Ausgaben ihre Ministerien bezuͤglichen Budgets erhalten hat, der De putirtenkammer alljahrlich und sobald, als sich die Ko tes versammelt habden werden, eine allgemeine vergle aeide Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des i tigen Jahres, ingleichen auch das allgemeine Vulng aller oͤffentlichen Ausgaben juͤr das kuͤnftige Jahr, se wie den Betrag aller Steuern und oͤffentlichen Einküͤnft vorlegen. (Schluß folgt.) 1.““

Tit. VIII.

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Koͤnigliche Schauspiele.

Donnerstag, 3. August. Im Opernhause: zu Feier des Allerhoͤchsten Geburtsfestes Sr. Majestaͤt de Koͤnigs, Friedrich Weilhelm des Dritten: „Festmarsch,“ Sr. Maͤjestaͤt dem Koͤnige zugeeignet von Spontini Hierauf: „Rede,“ gedichtet vom Kriegsrath May, 9 sprochen von Madame Schroͤck. Dann: „Volksgesang, den Preußen gewidmet, von Spontini. Und: 2. Vestalin,“ lyrisches Drama in 3 Abtheilungen. Muß von Spontini. (Maë. Seieler: Julia.)

In Charlottenburg: Zur Feier des Allerhoͤchste Gebartsfestes Sr. Mojestoͤt des Koͤnigs, Friedrich Wil Uhelm des Dritten: „Rede,“ gedichtet vom. Kriegsrat May, gesp ochen von Mlle. Carol. Bauer. Hierau zum Erstenmale: „Das Nachtlager in Granabda, Schauspiel in 2 Abtheil., von Fr. Kind. Hierauf „Der Jurist und der Bauer,“ Lustspiel in 2 Abthe lungen, von Rautenstrauch.

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Die Provinzial⸗Verwaltung wird in der

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Amtliche Nachricht v.

Kronik des Tages.

Dem Bau⸗Inspector Althaus zu Sayner Huͤtte i Bendorf a. R., im Regterungs⸗Bezirk Coblenz, ist term 14. Juni, ein Acht nach einander folgende hahre und fuͤr die ganze Monarchie guͤltiges Patent: hkluͤuf die alleinige Erbauung und Benutzung der

in seiner zu den Acten des Ministeriums des Innern niedergelegten Beschreibung und Zeich⸗ nung angegebenen eigenthuͤmlichen Einrichtung zue Dampferzeugung fuͤr Damofmaschinen im Allgemeinen, so weit sie nach dem abgzegebenen Gutachten der technischen Depurtation fuͤr Ge⸗ werbe fuͤr neu erklart worden ist, so wie ins besondere auf die Art der Benutzung des Waͤr⸗ mestoffs, der Feuerung, des Dampferzeugers selbst, der Zufuͤhrung der in Dampf zu ver wandelnden Flässigkeit und der Explosions Vor⸗ ichesng e heilt worden.

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Hente wird das 10te Sruͤck der Gesetzsammlung megegeben, welches enthält:

die Allerhoͤcklsten Kabinetsorders unter Dr. 1014. vom 11ten Juni d. J., betreffend die naͤ⸗

hern Bestimmungen in Beziehung auf die

§§. 3. und 5. des Gewerbsteuer⸗Gesetzes

vom 30sten Mai 1820. wegen der Gewerbe,

steuer vom Handel, imgleichen wegen Modi⸗

flfation der §§. 21 bis 24, des Regulativs

vom 28sten April 1824. uͤber den Gewerbe,⸗ bobetrieb im Umherziehen;

1015. vom 23sten Juni d. J. wegen der Kriegs⸗

lasten in Neuvorpommen und unter

1016. vom 20sten v. M., betr ffend die Verlaͤnge⸗

rung der in dem Pubklikations Patente vom 2lsten Juni 1825 festgesetzten Frist zur Anmel⸗

n vUas g der Realansprüche der aͤltern Hypothek n⸗

Gläubiger im Herzogthum Westphalen, Fuͤr⸗

stentbhum Sirgen ꝛc. bis zum 1sten Septem⸗

Berlin, den Aten August 192626

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Angekommen. Se. Exc. der wirkliche Geheime Staats⸗Minister, Freiherr von Schuckmann, von Karlsbad.

Der Legations⸗Secretair bei der diesseitigen Ge⸗ sandtschaft am Kaise l. Russischen Hofe, Hofrath Ber⸗ tolotti, als Kourier von St. Petersburg.

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Durchgere Der Koͤnigl. Franzoͤsische 1 nets,Kourter Gazor, von St. Petersburg nach Paris.

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⸗Nachrich

28. Juli. Der Moniteur theilt einen Bericht des Contre Admirol Rigny, Befehlshaber der franzoͤsischen Station in der Levante, aus Milo vom 19. Juni 1825, mic. Er meldet darin, daß es ihm Lelungen ist, auf der Insel Aegyna 14 griechische See⸗ räuberschiffe zu zerstoͤren. „Durch einen gluͤcklichen Zu⸗ fall, beißt es in gedachtem Berichte, erschienen wir an der Spitze der Insel, wo die Stadt liegt, im Augen⸗ dlick, wo der drave Canaris mit einer großen Anzahl dieser Raͤuber handgemein geworden war, weil er, em⸗ poͤrt, daß seine Landsleute solches Handwerk treiben, gedroht hatie, ihre Fahrzeuge zu verbrennen. Beim Anblick unserer Fregatten ergriffen die Seeräaͤuber die Flucht, und Canaris kam sogleich am BVord meines Schiffs, um uns fuͤr den ihm ohne unser Vorwissen geleisteten Dienst zu danken, denn er war in der groͤß⸗ ten Gefahr.“ Hr. v. Rigny hat ferner die auf den Werften liegenden fuͤr die Seeraͤuber im Bau begriffe⸗ nen Piramen verbrennen lassen und ist dabei von den angesehnsten Einwohnern der Insel unterstuͤtzt worden,

welche ihm fuͤr den ihnen geleisteten Dienst den lebhaf⸗ Berichts

testen Dank akstatteten. Am Schluß des heißt es: „Ich habe die bestimmte Heffnung, daß die von unsern Schiffen und von der englischen Station statuirten Exempel die Folge hͤaben werden, daß die Seeräuberei abnehmen wird; schwerlich, so lange der gegenwaͤrtige Kamof fortdauert, denn es ist aͤußerst schwierig, die fuͤr die allgemeine Sache ausgeruͤsteten Schiffe von den Seeräaͤubern zu üanterscheiden, und um die Vertheidiqungsmittel der Griechen nicht zu schmaͤlern, nehmen wir oft Anstand, sehr verdaͤchtige Fahrzeuge zu zerstoͤren.“

Der Bericht des Grafen Portalis und das Requi⸗ sitoire des Generalprokurators, in der Angelegenheit der soantschen Verpflegungsvertraͤge, sind georuackt und den Mitgliedern des Pairsgericht mitgetheilt worden. Die Commission hat gepruͤft, ob die Vertraͤge von Ba⸗ yonne, Vittoria und Madrid an sich selbst ein Ver⸗ gehen und ein Verbrechen ausmachten und durch ein straͤfliches Einverständniß des Lieferanten, des Armee⸗ Intendanten und der Generale Grafen Pordesoulle und Builleminot entstanden, oder durch Bestechung erlangt

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ganz aufhoͤren wird sie