Spion verhaftet und verurtheilt worden.
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Die Commission hat keine bestimmten darauf
Antraͤge gebildet. Der Generalprokurator hat angetragen, der Patrshof moͤge erklaͤren, daß kein Grund sei, wegen jener Vertraͤge gegen gedachte beide Pairs, so wie gegen den Armee Intendanten und Hrn. Ouvrard zu verfahren, was aber die Anschuldigung wegen erfolglichen Versuchs der Bestechung betreffe, daß diese Sache an die ordentlichen Gerichte zu verwei⸗ sen sei.
Fuͤnfprocentige Rente 66 Fr. 10 C. Lonsdon, 28. Juli. Am 24. war Cabinetsrath von 3 bis 5 ½ Uhr im auswaͤrtigen Amt.
Vorgestern kam Hr. Canning von des Grafen von Liverpool Landsitze zur Stadt.
Am 25. kam das Linienschiff
worden seien.
99 Fr. 80 C. — Dreiprocent.
Glocester von Kron
stadt mit Lord Strangford am Bord in Sheerneß an.
Gestern kam Graf Liewen hier an.
6 Am 25sten war das Oberhaus um der Foͤrmlichkeit der Prorogation des Parlaments bis zum- 24. August willen eroͤffnet. Zum Unterhause hatte sich niemand eingefunden.
Am 25. wie auch gestern, hatte Lord Ch. Somerset Geschaͤfte im Colonial⸗Amte.
Auf Lleyd’'s sind sehr lang? Verichte aus Smyrna bis zum 20. Juni, wegen Seeraͤubereien, die an Eneli⸗
schen, wie an andern Schiffen in den Griechischen Ge.
waͤssern veruͤbt worden und von den kraͤftigen Maaß nahmen unseres Commodores dagegen, angeschlagen.
Aus Maltha wird unterm 26. Jani gemeldet, daß die dort angekommene K. Fregatte Sybil in einem Ge fecht mit zwei Piratenschiffen dei Candien, die sie ver⸗ nichtete, 12 Offiriere und Mannschaft an Todten und 29 schwer Verwundete gehabt, wovon noch mehrere seit dem starben. — .
Von Caleutta sind Depeschen vom 8. Maͤrz schon
vorgestern uͤber Land angekommen; sie sollen bleß Han⸗ dels⸗Nachrichten betreffen, was Einigen nicht glaublich scheint. Nach den neuesten Nachrichten aus Veracruz starben gegen Ende Mai daselbst taͤglich an huüͤndert Menschen. — Commodore Porter, der Mexico seine Dienste an⸗ bieten wollen, war sehr unzufri⸗den mit seiner Aufnahme und stand im Begriff, nebst Officieren und Maunschaft wieder abzugehen.
Am 29. April wurde in Mexico der Franz. Com⸗ missair Hr. Martin der Regierung vorgestellt. Einig⸗ Tage zuvor war ein Franzose St. Clarr als Spantscher Vom 5. Mat wird aus Veracruz gemeldet, daß die Frayz. Fregatte, welche Hrn. Martin uͤberbracht, die Weisung erhalten, aus dem dortigen Hafen nach Sacrifictos auszulegen.
Der Congreß zu Bogota hat im Maͤrz beschlossen, Straßen von Quito nach Esmeraldas und der Bai von Caracas (am Großen Ocean) zichen zu lassen, allen sich an diesen Straßen und in jenen Orten Anbauenden 15jahrige Steuer⸗ und Z“hntenfreihert bewilligt, so wie Erlassung des halben Zolls fuͤr alle Waaren⸗Einfuhren daselbst, mit Ausnahme von Branntewein.
Die Hofzeitung vom 14. d. notirt den niedrigsten, vielleicht je bekannten Preis von Zucker in England, nämlich 28 s 9 ⅞ d, was mehrere Shillinas unter dem groͤßten Falle ist, den die Berliner, und Mailaͤnder De erete verursachten. 8 3
Hr. Allen, ein junger Nord⸗Amerikaner, der unter dem Navarchen Miaulis dient, ist mit Deveschen fuͤr die Griechischen Agenten hieselbst, wie es heißt, die Ab⸗ berufung derselben enthaltend, hier angekommen.
Am Wechselmarkt ist so wenig Verkehr, daß am Dienstage, was fast unerhoͤrt ist, nicht uͤber 50,000 Pf.
in auslͤndischen Wechseln gekauft worden.
— Vom 29. Juli. Hr. Peel hat in dieser Woche
mehrere Zusammenkuͤnfte mit dem Herzoge von Per gehabt.
Gestern von 2 bis nach 5 Uhr war Kabinetsratz im auswaͤrtigen Amte, wo die Anwesenheit des Lords Kanzlers als wesentlich angesehen wurde, der sich erf um 2 ½ Uhe einstellen konnte. b
Gestern empfing der Graf v. Liverpool, dei welche sich die HH. Robinson und Peel eingefunden hatten eine Deputatton von Manufakturisten aus Birmingham
In Dudlin hat die Regierung eine Angabe vo dem Effectivstande der Miliz Regimenter in Irland ein gefordert.
Die Minister sollen nun beschlossen haben, eine e deutende Summe zur Unterstuͤtzung der Nothleidenze
in Manchester (jetzt an 300,000) aus der Treasury dl.
Ausnahme von der Regel zuzugestehen.
Der Columb. Gen. Miller ist in seinem Geburtz dorf Wingham bei Canterbury angekommen und mi Glockengelaͤute u. s. w. empfangen worden.
Zwischen Haiti und England uͤber Jamaika wirt eine regelmäaͤßige Briefbefoͤrderung, einmal im Monat zu Stande kommen.
Die Abneigung zum Verkausen von Colonial⸗Waa
ren zeigt sich deutlicher, da die Jahaber zu glaube scheinen, daß sie auf den niedrigsten Puntt gesunken seien; allein die Frage ist sehr gering. Cons. auf Abrechnung schlossen gestern zu 772 Geld DBruͤssel, 29. Jult. In der Gemeine Moha Provinz Luͤttich, haben rohe Unwissenhert und Ader glaube einen Muͤller und seine drei Soͤhne zu einen schauderhaften Verbrechen gefuͤhrt. Diese vier Menschet haben naͤmlich in ihrer Wohnung eine Wittwe aus dem Dorfe, welche sie im Verdacht hatten, eine Hexe z seyn und ihnen allerhand Unheil zugefuͤgt zu haben durch Martern zum Gestaͤndniß und zur Angabe ihrch Mitschualdigen (indem noch mehrere Hexen im Deise seyn sollten) zu bringen gesucht. Das arme Weib st an den Folgen der schrecklichen Mishandlungen gestor, ben, da jedoch der Tod nicht in der vom Gesetze de⸗ stmmten Frist erfolgt ist, so haben die Verbrecher kue wegen schwerer Verletzung angeklagt werden koͤnnen. Der Proceß ist bereits instruirt, das Urtheil war jedoch beim Abgang der letzten Nachrichten, die wir erhalten haben, noch nicht gesoörochen.
St. Petersburg, 25. Juli. Se. Maj. der Kai⸗ ser haben Ihrem Leibarzte, wirklichen Staats⸗Nath Stofregen, den Rang eines Geheimen Raths zu ver⸗ leihen geruht.
Der Kriegsrath Borowkoff beim Kriegs⸗Ministetio ist, zur Belohnung des in seinen Functtonen als Kanz⸗ lei Director der Untersuchungs⸗Commission bethaͤtigten Eifers, zum Rang eines Staats Rathys befoͤrdert worden.
Tuͤrkei. Ein Schreiben aus Corfu vom 17. Juni (in ital. Blaͤttern) giebt die Zahl der zu Argos versam⸗ melten bewaffneten Griechen auf 20,000 Mann an, wo⸗ von 5000 der englische Oberst Gordon, 3000 regulirte der Overst Fabvier und 12 000 Mann Kolokotroni kom⸗ mandirt, welcher letztere auch Oberbefehlshaber der gan⸗ zen griechischen Armee ist. — Am 29. Mai kamen zu Napoli di Romania drei Regimenter regulirter Truppen unter dem Oberst Fabvier an, welche am 31. Mai in Gegenwart mehrerer Regierungs⸗Mitglieder und des Praͤsidenten selbst gemustert wurden. Am 1 Juni brach Fabvier, nachdem er zu Napoli zwei Bataillone hinter⸗ ließ, nach Metona mit den uͤbrigen Truppen auf.
Rom, 15. Juli. Am verflossenen Sonntag wur⸗ den die Bischoͤfe von S. Severo im KRoͤnigreich beider
Sizilien und von Lero vom Kardinal Pacca in der Kirche S. Maria in Campitelli, und der Erzbischof von
Lucca vom Kardinal Zurla in der Kirche von S. Ro⸗
mualdo, nnter Assistenz mehrerer Erzbischoͤfe und Pa⸗
triarchen konsekrirt. — Die goldenen und silbernen
ö114X“*“ guͤnzen, welche nach einem unter Martin V. ein gefuͤhr⸗ un Gebrauche am St. Petersfeste dem heil. Kollegiam und mehreren Personen von Rang ausgetheilt werden, ühren auf einer Seite das Büldniß Leo XII., auf der dehrseite ist der naͤchtliche Besuch dieses ehrwuͤrdigen Nirchenoberhauptes im heil. Geistipital voragestellt; die gandschrift lautet: „Infirmus eram, et visitastis me.“ Ich war krank, uns ihr habt mich besucht).
Die groͤßte Hoͤhe des Thermometers von Reaumur nder Sternwarte des roͤmischen Kollegiums war um wütagsz it am 13. Jalt 24 Grade.
Turtn, 8. Jult. Gestern wuͤthete hier bald nach gittag ein füͤrchterlicher Sturm mit einem 17 Minuten ndauernoen Hagel.
Madrid, 17. Juli. Vorgestern hat bei Hofe, igen des Namenstages des Infanten, Sohnes des In⸗ unten Don Francieco, halbe Galla statrgefunden.
In Gibraltar ist fuͤr alle aus dem mittellaͤndischen Mere kommenden Schiffe eine laͤngere Quarantaine uifügt worden. Diese Maaßregel ist durch die Besorg⸗ veraulaßt, welche der Gesundheitszustand in Genua hegt; es sind nämlich am Bord eines von dort kom⸗ unden Schiffes 5 Menschen waͤhrend der Ueberfahrt storden.
An den Kuͤsten von Gallizien kreuzt ein Insurgen⸗ ⸗Corsar, der dem dortigen Handel viel Schaden zu⸗ gt; man besorgt in jener Provinz eine Landung und seOrtébehöͤrden haben den Befehl erhalten, ihre Wach⸗ imkeit zu verdoppeln, und auf die von Gibraltar kom⸗ inden Fahrzeuge ganz besonders zu wachen.
Portugall. (Schluß der constitutionellen Charte). v. VIII. Von den allgemeinen Bestimmungen und in Garantien der buͤrgerlichen und pelitischen Rechte
der portugiesischen Buͤrger.
Art. 139. Die allgemeinen Cortes haben beim Be⸗ n ihrer Sitzungen zu untersuchen, ob die politische Iustitutien des Koͤnigreichs genau beobachtet worden ist.
Att. 140. Wenn 4 Jahre nach Beschwoͤrung der nats Verfassung man bafür erkennt, daß ein oder der pere Artikel derselben einer Abaͤnderung beduͤrfe, so ah der Vorschlag dazu schriftlich in der Deputirten⸗ emer gemacht, und von dem dritten Thoeil der Mit⸗ oer unterstuͤtzt werden.
Art. 141. Der Vorschlag wird in Fristen von je dagen dreimal gelesen, und nach der dritten Lesung irlegt die Deputirtenkammer, ob der Vorschlag zuge⸗ sen werden koͤnne. Demnaͤchst wird man denselben ing nehmen, wie zur Bildung eines neuen Gesetzes rderlich ist.
Art. 142. Wired diese Eroͤrterung und also die Ab
serung eines constitutionellen Artikels gebilligt, so hhein Gesetz abgefaßt, welches der Koͤnig in der uͤb⸗
n Fo m sanctionirt und bekannt macht, und durch
shes den Waͤhlern der naͤchstfolgenden Deputirtenkam⸗
dbefohlen wird, den Abgeordneten die besondere Voll⸗ hnn der fraglichen Abaͤnderung oder Umgestaltung zeben.
Art. 143. In der naͤchstfolgenden Legislatur wird
Sache gleich in der ersten Session vorgelegt und bera⸗ . Das Resultat entscheidet uͤber die Abaͤnderung oder azusuͤgung zum Grundgesetz. Der neue zur Verfas⸗ g hinzugetretene Artikel wird alsdann feierlich pro⸗
girt.
Art. 144. Nur das ist constitutionel, was die Verfas.
us⸗Urkunde in Hinsicht der Schranken und Befug⸗ e der pelitischen Eewalten und der persoͤnlichen und ttischen Rechte der Buͤrger festsetzt. Was nicht in
in Sinne constitutionel ist, kann nach der oben er⸗ iten Form von den gewoͤhnlichen Legislaturen abge⸗ sert werden.
Art. 145. Die Unverletzlichkeit der buͤrgerlichen und
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heit, Sicherheit der Person und des Eigenthums ge⸗ gruͤndet, wiro durch die Reichsverfassang folgender⸗ maßen sicher gestellt: 1) Kein Buͤrger kann anders, als Kraft des Gezetzes, genoͤthigt werden, irgend etwas zu thun oder zu unterlassen. 2) Die Gesetzes Bestim⸗ mung hat keine ruͤckwirkende Kraft. 3) Jedermann kann seine Gedanken muünelich und schriftlich mittheilen, und durch den Druck bekannt machen; jedoch ist ein je⸗ der fuͤr den Mitzbrauch oieses Rechts in den gesetzlich bestimmten Faͤllen und Formen verantwortlich. 4) Glau⸗ benssachen halber darf Nremand verfolat werden, wenn er die Staats⸗Reltgion respektirt und nicht gegen die oͤffentliche Sittlechkeit anstoͤßt. 5) Ein jeder kann nach Belieben entweder im Reiche blerben oder es verlassen, und im letzteren Fall seine Habe mit fortnehmen, je⸗ doch hat er sich nach den poltzeilichen Vorschristen zu richten und darf Niemanden dacurch beeinträchtigen. 6) Ein jeder Burger besitzt in seinem Hause eine un⸗ verletzliche Freistaͤtte. Ohne seine Bewilligung darf Nie⸗ mand des Nachts in daͤsselbe eindringen, es sei denn auf einen Huͤlferuf von innen, oder um es gegen Feuers⸗ oder Wassersgefahr zu schüͤtzen; des Tages ist der Eintritt nur in den vom Gesetz bestimmten Faͤllen in der ebenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Weise erlaubt. 7) Niemand kann festgenommen werden, außer wenn er in Anklagestand versetzt worden, die vom Gesetze be⸗ stimmten Falle ausgenommen, und in diesen Faͤllen muß 24 Stunden nach seinem Eintritt ins Gefaͤngniß, (wenn es in einer Stadt oder einem Dorfe geschiehet, die nahe bei dem Wohnsitz eines Richters liegen, und bei entfernten Orten binnen einer vom Gesetz zu de⸗ stimmenden verhaͤltnißmaͤßigen Zett) der Richter in ei⸗ ner eigenhaͤndig unterschriebenen Note den Angeklagten von dem Geund seiner Verhaftnehmung, den Namen der Auklaͤger und der Zeugen, wenn er sie kennt, in Kenntniß setzen. 8) Selbst im Fall einer Versetzung unter Auklage darf keiner arretirt oder in Arrest gehal⸗ ten werden, wenn er in den Fallen, wo das Geseh sol⸗ ches zulaͤßt, Cautzjon leistet, uͤberhaupt bleibt der Ange⸗ schuldigte frei bei alen Vergehungen, die hoͤchstens mit sechsmonatlicher Haft oder Verweisung aus dem Bezirk bestraft werden. 9) Mit Ausnahme der Ertappung auf frischer That, kann eine Verhaftung nur kraft eines schriftlichen Befehls der befuzten Behoͤrde geschehen. Ist ein solcher Verhaftsbefehl willkuͤhrlich, so wird der Richter, der ihn ausgefertigt und derjenige, der ihn nachgesucht hat, mit der vom Gesetz zu bestimmenden Strafe belegt. Unter dieser Bestimmung uͤber die Ar⸗, retirungen sind jedoch die militairischen Befehle, die zur Mannszucht und dem Werbedienst fuͤr die Armee noͤthig sind, nicht miteinbegriffen, desgleichen diejenigen Faͤlle nicht, welche durchaus nicht peinlicher Art sind, und in denen das Gesetz die Einsperrung eine Person vorschreibt, etwa weil er den Befehlen der Justiz nicht gehorcht, oder weil er binnen bestimm⸗ ter Frist ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 10) Keiner kann anders verurtheilt werden, als durch die besfugte Behoͤrde à kraft eines fruͤher er lassenen Gesetzes und nach der vorgeschriebenen Weise. 11) Die richterliche Gewalt soll in ihrer Unabhaͤngigkeit aufrecht gehalten werden; keine Behorde darf eine an-⸗ haͤngige Rechtssache dem Gerichte entziehen, sie nieder⸗ schlagen und beendigte Prozesse noch einmal von vorne anfangen. 12) Das Gesttz ist gheich fuͤr alle, es mag nun bestrafen oder zuͤchtigen: auch wird es nach Maaß⸗ gabe der Verdienste eines jeden, belohnen. 13) Je⸗ der Buͤrger ist zu den buͤraerlichen, politischen oder militatrischen Aemtern zuläfsig, ohne andere Unter⸗ scheidung und Erwaͤgung als die seiner Talente und seiner Tugend. 14) Keiner kann von der Verpflich⸗ tung, im Verhaͤltniß seines Vermoͤgens zu den Staats⸗
siischen Rechte der portugiesischen Vuͤrger, auf Frei⸗
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lasten beizutragen, enthoben werden. 15) Privilegien⸗
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