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1”¹“ Befehlshab nehmen bei diesem E
als Mitglied
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geborne.
111111 1j r, Sir N. Campbell, einen Bevollmaͤchtigten an den Koͤnig der Ashantees gesandt habe, um wegen des Friedens zu unterhandeln. .
Nach den neuesten Nachrichten aus Buenos Ayres war das Hauptquartier des Heeres der vereinigten Provinzen von la Plata zu Rio Negro, etwa 150 Mei⸗
len noͤrblich von Monte Video.
Bruͤssel, 4. Febr. Am 1. d. war bei Hof, zur Feier des Geburtsfestes Ihrer Koͤnigl. Hoh. der Prin⸗ zessin Friedrich der Niederlande, große Galla, Ball und Sonper. N. 8 Der Koͤnig hat eine Kommission, bestehend aus dem Vice⸗Admiral Grafen v. Byland⸗Half und den e Contre⸗Aodmiraͤlen Buyskes und Ruysch, ernannt, um eine abministrative Untersuchung uͤber alles was zu dem Ungluͤck, das die Linienschiffe Wassenaer und Waterloo in den Stuͤrmen vom 14. und 15. v. M. betroffen hat, Anlaß gegeben haben koͤnnte, so weit es naͤmlich den Bau und die Ausruͤstung derselben betrifft, zu bewir⸗ ken. Auf das Ansuchen des Kapitains Spengler, ers des erstern jener beiden Schiffe, sein Be⸗ reignisse gerichtlich zu untersuchen, dem Ober, KriegsGerichtshof damit
Freiwilliger, welche sich an Bord den haben, sind die er Tage zu Har⸗ lem aufs neue mit Waffen versehen weroen. 1 In der 2ten Kammer der General Staaten wurde 2m 1. d. der Hr. v. Bousies, nachdem dessen Zulaͤßig⸗ keit durch die, wie fruͤher erwaͤhnt worden, in mehreren Sitzungen die Kammer fast ausschließlich beschaͤftigen⸗ den desfallsigen Verhandlungen festgestellt worden war, eingefuͤhrt und in dieser Eigenschaft vom Praͤsidenten vorschriftmaͤßig vereidigt. Nachdem sodann der Präͤsident eine Koͤnigl. Botschaft, welche Gesetzent, wuͤrfe zur Feststellung des zweiten Theils des Buejets begleitete, hatte verlesen lassen, schritt man, der Tages, Ordnung gemaͤß, zur weitern Verhanelung uͤber den gen der Communalgarden, welche auch
nicht
haben Se. Mazj. beauftragt.
Die Compaznie
des Woͤssenaer befun
in der vorgestrigen Sitzung fortgesetzt aber noch beendigt warert.
Aus der Schweiz, 31. Jan. Der große Rath des Standes Luzern war ununterbrochen vom 17,. b18 27. Jan. versammelt. Das vorgeschlagene Kriminal⸗ gesetzbuch so wie der Polizeikoder wurden nach reifer und gruͤndlicher Berathung, mit wenigen unwesentli. chen Modificationen genehmigt. Nunmehr ist dor große Rath bis auf den 5. Fedr. vertagt.
Die Bevoͤlkerungs⸗Verzeichnisse des Kantons Thur⸗ gau vom Jahr 1825 bieren folgende Ergebnisse dar. Die Gesammtbevoͤlkerung des Kantons betraͤgt 79,662 Personen, von denen 62,630 dem evangelischen und 17,026 dem katholischen Reltqgionstheile angehöͤren; so⸗ mit 355 mehr als im Jahr 1824. — Geboren wurden 2770 Kinder, wovon 1421 maͤnnliche und 1349 weih⸗ liche. Es finden sich darunter 44 Zwillingsvaare und 67 außerehelich Geborne; weniger geboren als im Irhr zuvor 162. Die Zahl der Gestorbenen betraͤgt 2293, wovon 1134 maännlichen und 1159 weiblichen Geschlechts; darunter Erwachsene 1024 und Minderjaͤhrige 1269: weniger gestorben als im vorigen Juhr 135 In Inhr 1825 mehr sgeboren als gestorben 477. Ehen wurden eingesegnet 579: weniger als im Jahr zuvor 7. Dis
Wrhaͤltniß der Lebenden zu den Gebornen ist wie 29 zu 1; dasjenige der Lebenden zu den Gestorbenen wie Auf 25 Geburten koͤmmt ein todtgebornes Kind; auf jeden Tag kommen 7 Geborne und 6 Ge⸗ storbene. Unter den Gestorbenen finden sich 111 Todt⸗ Die Haͤlfte ungefaͤhr der Erwachsenen starben an Auszehrang und Altersschwaͤche, von den Minder⸗ lährigen starben : im ersten Lebensjahr und darunter
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140
die Haͤlfte an Gich gluͤcksfaͤlle brachten 13 Person
Das in Bern sichtigte Errichtung im Jahr 1339, hat e zu Geldbeitraͤgen, das Denkmal, spätestens been Summe von mindestens 3000 bis 5
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bekannt gemacht.
Landammann und Gallen haben
heimfallen.
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den an Sonntagen
Schluß, schaften.
Aus Graubuͤnden m⸗ Ungeheure Schneemassen h bindungen der Stadt und seither auch mit im Brettigau ist Dorf von St. Antonien hat am 11. J Lawine 11 Firtste zerstoͤrt. den ein Hausvater von Ge seinem Schooße lie 10 Kuͤhe lebend Schmalvieh dem Unheil am Berge
zwei letzten Wochen der Fastn im Weinmonat, ferner bei H
Lissabon, 17.
dringen,
der Miliz, die der sind zu mir gesto Reichs,
so ziemlich fuͤr beendi Brigadier d'Agutar (noͤrdlich von Villare bei seiner Annaͤherung die gelaufen, doch hat sein linker Fluͤgel keiten gefunden, bis Boticas wo sie endlich angel 40 Todte und 16 Gefan v. Villaflor gi folgende Details. bemerkte ich, war; ich ließ je nen, waͤhrend ich meine bet Die Aufruͤhrer wurden Nacht fliehen. Sie h felde gela ssen; Regimentern ganza und Almeida gefangen halten.
Feind ihm zu folgen ge Der Graf v. Taipa, Pairkte
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daß die Stellun
doch
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unterm 29. Dez. welcher die gesetzlichen Vorschrift feier bekraͤftigt und in neue Er che (wje der Ein beachtet gebliebe tretungen dieser Vorschri bußen auszesprochen,
Hinsichtlich 10 bis 50 Franken Str
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des Denkmals ine nochmalige
theils zu Entwuͤr dessen Bau sie im Ju
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der bei meinem Heere als
hat die Tirallleure keinen 12. bin ich in Pinhel einget che seit dem 9. kein Hale gemacht haben, meiva, Cincovillas und Malportida nach d Coa marschirt, Boden zuruͤckzuziehen.
Suͤdamerika.
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der Laupenschl Einladuna, iih⸗ fen von Rissen ni des Jahrs 1 ssen Kosten 000 Fr. erheische
kleiner Rath des Kantone ; einen Beschluß gesc en uͤber die Synntu innerung bringt, da gang besagt) in vielen
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Frerwilli er dent Augenblick verla ssen. N. Die Rebellen, vel sind üͤder A!
151 an Kei en den Tod. bestehende Kommittee
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Gegen alle Arten von U ften werden bestimmte Gc die zur Häͤlfe dem Anzeiger des Tanzens, so ist solchet, afe fuͤr jeden Dawiderhanze ausgenommen in acht, am dritten Sonnt als dem allgemeinen Kirchweihtas auptmusterungen und an oder letzten Schießen
um sich auf spanischeg Die Milizen fahren fort, s b 66 8 von ihnen zu trennen; uͤber 200 Mann des 6. Rh. Der Vice Praͤsident wird vom Praͤsidenten er ments sind zu mir gestoßen.“ Oeffentliche Blaͤtter geben Folgem auptzuͤge der vom Praͤsidenten Bolivar der Bolivta ertheilten Verfassung:
vische Nation ist die Vrreinigung
chhusten.
dem jͤhrlich der Schuͤtzen Gise
lden oͤffentliche Nachvichn in haben seit 3 Wochen die d Chur mit Engadin und Banp Nebenthaͤlern gespa Dorf abgeschnitten.
an. fruͤh eine gemull Bei schleuniger Huͤlfe n baͤlken erdruͤckt und das! gende Kind durch Zufall unversehe beschaͤdigt und von 30 Sü. Schafe hervorgegraben. N. mangeln die Berichte noch.
Jan. Man kann die Insurrun Nach einer Maun aus Villmem al gelegen) vom 11. dest Milizen von Chaves dau groͤßere Schwien (unweit Chaves) vorn angt, nachdem der Fein gene verloren hatte. Coruche da Bel „Als ich mich diesem Orte naͤhere g des Ferindes furchtt das Tirailleurjeuer sogleich begl den Angreffscolonnen bildel und mußten in e atten die Todten auf dem Schlact man hat unter diesen keinen von h Aufruüͤhter in N 100 Soldan zwungen hul
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jvier; ste ist unabhaͤngig, und kann nie unter die cherrschaft einer Person oder Familie gestellt wer⸗ Ihr Gebiet besteht aus den Departementen Po „Chuquisaca, La Paz, Santa Cruz, Cochabamba Oemo; es ist in Departemente, Provinzen und ntone eingetheilt. Die Regierung ist eine volksthuͤm⸗ Repräsentation, und wird durch vier Gewalten, waͤhlen de, gesetzgebende, vollziehende und gerichtliche, geuͤbt. Es findet ein Unterschied zwischen Boliviern Buͤrgern statt; die ersten sind alle Eingeborne; biberatoren (b. h. alle Soldaten, welche im Kriege pPeru gekaͤmpft haben) sind Buͤrger. Alle Sklavpen frei / vom Augenblicke der Promulgation der Ver⸗ ung. Von ihnen koͤnnen nur die Verheiratheten, solche, die das 21ste Jahr erreicht haben, Buͤrger „Eben so diejenigen, welche lesen und schreiden ben, ein Handwerk treiben, und nicht in dem iste Anderer stehen. Bloͤdsinnige, betruͤgerische boaldner, Kriminal⸗Verbrecher, Trunkenbolde, Spie⸗ und Bettler koͤnnen das Buͤrgerrecht nicht aus⸗ n, so wie Kaͤufer und Verkaͤufer der Wahlstimmen, „Ruhestoͤrer waährend der Wahlen. Des Buͤrger⸗ ts wird man verlustig: durch Hochverrath, durch küralisation in andern Laͤndern, und durch peinli Rechtsspruch. Die Buͤrger uͤben allein das Wahl⸗ tt; zehn Buͤrqger waͤhlen einen Wahlmann. Die Wahl⸗ uner versamineln sich in der Hauptstadt jeder Pro⸗ pihre Ernennung gilt fuͤr vier Jahre. Ihre Ver⸗ amnnaten sind, die Buͤrger zu klasstfiieren, und je ih⸗ mni, die Kandidaten fuͤr die Nationalkammern und sie höhern Beamtenstellen ihrer rerp. Provinzen aschlaägen, ferner die Bittschriften zur Verbessetung lage des Volks, und uͤber Ungerechtigkeiten der börden zu entwerfen. Die gesetzgebende Gewalt be⸗ kauf drei Kammern: der Tribunen, der Senatoren hder Censoren; jede Kammer zaͤhlt dreisig Mitglie, JIhdre jährliche Sitzung dauert zwei Monate. Die lite der Kammer der Tbunen erneuert sich jedes iie Jihr; ihre Dauer ist vier Jahre. Die bben. nuͤssen fuͤnf und zwanzig Jaͤhr alt sein. Die jn der Kammer der Senartoren erneuert sich jedes „ Jahr: ihre Dauer ist 8 Jahr. Senatoren muͤs⸗ in Alter von 35 Jahren erreicht haben. Die Kam, zer Censoren kann nur durch den Tod ihrer Mit⸗ der erneuert werden, weil das Censorat lebenslaͤng⸗ sst, um diese Stelle zu erhalten, muß der Buͤrger aostes Iahr erreicht haben. Zur Aödfassung der stze ist die Uebereinstimmung zweier Kammern hin⸗ hend. Die vollziehende Gewalt besteht aus einem aelanglich gewaäͤhlten Praͤsi enten, einem Vicepraͤsi— ien und dret Staatssecretairen. Der Praͤstdent hat chste Verwaltung ohne Verantwortlichkeit. Bei „ Catsagung, Tod, Krankheit oder Abwesen nimmt der Vice Praͤsident seine Stelle ein. ne vorzuͤglichste Gewalt ist: den Vice ⸗Praͤ⸗ gen und die Staatssekretaire zu ernennen und ab⸗ hen; uͤber die Land⸗ und Seemacht der R publꝛk ihrer Vertheidigung gegen auswaͤrtige Feinde zu sigen; das Heer in Person zu befehligen; alle Offe. sellen zu besetzen; Militair und Marineschulen zu ten, so wie Militair⸗Hospitaͤler und Invalidenhaͤu— den Krieg zu erklaͤren, nachdem die gesetzgebende Ut ihn dekretirt hat, und die Strafe der Verdre ach dem Ausspruͤche der Gerichtshoͤfe zu mildern. e diesen soll er die Gerechtsame ausuͤben, die allge nanerkannt sind, der vollziehenden Gewalt anzuge⸗
fuͤr die
Punkten
Der Gr.
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nt, und folat ihm im Oberbefehle. Die Guccession durch ein specielles Gesetz bestimmt werden. Der Praͤsident ist Chef des Ministeriums, und mit dem fatssekretair verantwortlich füuͤr die Handlungen der
Die gerichtliche Gewalt besteht bn einem
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hohen Gerichtshof, einem Distriktsgerichtshof und Frie⸗ densrichtern. Bei den Deklarationen der Gefangenen darf weder Tortur, Confession, noch ein Eid ange vendet werden. Der obersten Verwaltung jedes Departements soll ein Pra⸗ fekt vorstehn; jede Provinz hat einen Gouverneur, jeder Kanton einen Maire. Diese Beamte bekleiden ihre Stellen vier Jahre. Die bewaffnete Macht bleibt ver⸗ manent, und besteht aus Lintentruppen und National⸗ 88 miliz. Buͤrgerliche Freiheit, Sicherheit der Person, des 8 Eigenthums und Geichheit vor dem Gesetze, werden den “ Buͤrgern darch die Verfassung gesichert. 1 Haity. Da jetzt viel von Unruhen die Rede ist, 8 veranlaßt worden sein sollen, daß die Schwarzen in einigen Gegenden der Insel die Landarbeit verweigern; so wird 82 nicht uninteressaut sein, einiges von der dasigen Gesetz, gedung in Betreff E1 Die Feldpolizei zweckt in Harty dahin ab: — 1 di2 Landlaͤuferei abzuschaffen, 2) die Feldarbeit zu besördern; 3) das Betragen des Landarbeiters 8 8 geln und 4) fuͤr die Landstraßen und Feidwege . gen. Wer in Hayti nicht Eigenthuͤmer oder . 9% des Feldes ist, wo er wohnt, oder wer keinen Arbei⸗ 4 kontrakt mit einem Eigenthuͤmer oder Paͤchter hat, wir 4 fuͤr einen Landlaͤufer gehalten, und muß vor den densrichter des Distrikts gefuͤhrt werden. Der Frieden richter muß ihn verhoͤren, ihm das Gesetz, das .“ Landbau verbindet, kund thun, und darf ihn so vSg 1.““ einsverren, bis er sich zur Av deit willig erklaͤrt. F“ Verhaftete darf alsdaun die Person waͤhlen, bei we 3 er gerne arbeiten moͤchte. Wenn der v 1 4 Tage lang die Feldarbeit verweigert, darf er so bhs zu den oͤffentlichen Arbeiten gebraucht werden, 8 *4 sich zur freiwilligen Arbeit beqguemt, Wer einen Ar . ter von den oͤffentlichen Arbeiten zum Privatdienst aba; leitet, wird um 50 Dollars bestreaft. Ist der Verhof⸗ 1 tete minderjaͤhrig, so muß ihn der Friedensrichter .“ seine Verwandten schicken. Jeder Mensch, der als Lan bauer zum Lande gehoͤrt, und der einen ganzen Tag 8 lang oder waͤhrend den Arbeitsstunden ohne S 8 gung an oͤffentlichen Oeten sich heramtreibt, Nichtsthuer vom Friedensrichter das erste Mil au 8 Stunden ins Gefaͤnqniß, und im Wiederbetretungsfa 8 zu den oͤffentlichen Arbeiten geschickt. Gegen die 885 8 laͤufer, die sich fuͤr Soldaten ausgeben, sind b8 Maaßregeln vorgeschrieben. Ueberhaupt ma .8 . weisen, daß er entweder Landarbeiter oder Beh P. * Die Feldarbeit fängt an Montags Morgens und 8 “ bis Freitag Abends; sie muß bis Sonnabend fortge 82 werden, wenn es das Beduͤrfniß des Eigenthuͤmers 0 — 86 Päͤchters erfordert. Die Arbeit faͤngt alltaͤgtich d 8 Tagesanbruch an; das Fruͤhstuͤck dauert “ 8 8 Stunden auf dem Felde; die Arbeit waͤhrt dann wieder bis Mittag und von zwei Uhr bis vö“ Die schwangern Frauen duͤrfen nur zu leichten Arbe 8* und nach dem vierten Monate der Schwangerschaft 8 1 nicht mehr gebraucht werden; vier Monate — Entbindung muͤssen sie wieder anfangen zu 8* 898 aber sie arbeiten erst eine Stunde nach A gang. Ohne Erlaubniß des Aufsehers darf kein 8 ter sich von dem Gute entfernen; auch ist er 1e. . diese Erlaubniß in der Abvesenheit des Eigenshe Ss oder Paͤchters zu geben. Ungehorsam ine Pe⸗ 88 19 68 gen von Seiten der Landarbeiter werden mit Gefaͤn 28. Sonnabend und Sonntag sind Festtage 8 gehoͤren dem Landbauer. Waͤhrend der Arbeitstage ;8 fen die Arbeiter nicht zum Tanz oder Vergnüzgen halber,
weder Tag noch Nacht von der Arbeit abgehen⸗
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(NB. Die Pariser Zeitungen siund heute ausge⸗ blieben.) “