1827 / 51 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Kronik des Tages. 9

Im Bezirk der Koͤnigl. Regierung Erfurt ist die erledigte evangelische Pfarrstelle zu kettenberg und Branderode dem bisherigen Pfarrer iedrich Große in Rehungen con,’ irt; zu Koͤln ist der bisherige Hölfspfarrer Joh. Ja⸗ b Lentzen zu Binsfeld, Regierungsbezirk Aachen, s Huͤlfspfarrer nach Esch,Griesberg im Kanton Dor⸗ reis Koͤln, versetzt worden.

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itungs⸗Nachrichten.

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Paris, 22. Febr. Gestern Mittags 1 Uhr wurd⸗ r neuernannte paͤbstliche Nuntius am Koͤnigl. Hofe,⸗ hr. Lambruchini, von Sr. Maj. mit dem uͤblichen Ce⸗ moniel empfangen. Der Koͤnig hat im Minister⸗ ath praͤsidirt, der Dauphin wohnte der Stitzung bei; chstdem hat der Herzog von Doudeauville mit Sr. Kaj. gearbeitet.

Lord Granville wird morgen nach London abgehen. Pie man versichert, hat derselbe bei dieser Reise zum weck, in dem neuen Parlament den uͤblichen Eid zu isten, was noch nicht geschehen war, und weshalb er s jetzt noch nicht durch Prokuration seine Stimme im hHarlament abgeben konnte. Auch Lord Seaforth (Hr. llis) begiebt sich in derselben Absicht nach London.

dem Verlauten nach, will ihr beiderseitiger Freund,

hr. Canning, eine große Anstrengung zu Gunsten der atholiken machen.

In der Deputirten⸗Kammer wurden vorgestern die erhandlungen uͤber das Preßgesetz und zwar zunaͤchst ber das Amendement des H. v. St. Chamans *) fortgesetzt. Nachdem zuerst Hr. Sebastiani gegen dasselbe gespro— ben hatte, trat Hr. v. St. Chamans selbst zu dessen ertheidigung auf. Der Hr. Finanzminister, sagte er nter Anderm, macht dem Amendement den Vorwurf, es praͤventiv sei, das ist allerdings wahr und ich abe es auch als eine praͤventive Maßregel, und eben eshalb vorgeschlagen; der Hr. Minister sagt ferner, s sei eine Censur; dies ist nicht der Fall; die Censur

willkuͤhrlich, waͤhrend es sich mit dem begruͤndeten Urtheile eines Gerichts ganz andere verhaͤlt. Waͤren ber auch die Einwendungen gegen das Amendement

*) Nicht v. St. Gamons, wie es im gestrigen Blatte dieser

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begruͤn rden doch die durch dasselbe erzielten Vortheile alles Uebel aufwiegen, das daraus entstehen kann. Nach ihm sprach der Justizminister. Ich be⸗ absichtige weniger, sagte er, das Amendement zu bestrei⸗ ten, als die daruͤder Statt gefundenen Debatten zu resumiren. Es erlaubt, den Verfasser und das Werk vor die Gerichte zu ziehen, und zwar vor dessen Er⸗ scheinung. In welchen Faͤllen und aus welchen Gruͤn⸗ den, muß man nothwendig fragen. Soll es blos wegen eines Verbrechen, oder auch wegen eines unpassenden Ausdrucks, oder wegen einer Beleidigung geschehen? Und wenn die Staatsbehoͤrde nicht vor der Erscheinung eine Verfolgung erhebt, ist dann die Klage nachher ver⸗ jaͤhrt? Man sieht hieraus, daß das Amendement un⸗ vollstaͤndig ist. Es ist uͤbrigens sehr bedeutend, indem es die Gerichtsbarkeit des Zuchtpolizeigerichts merklich ausdehnt. Seine Annahme scheint nur ein Eingriff in das Vorrecht S. M. zu sein, die sich noch nicht dar⸗ uͤber erklärt hat. Der Verfasser des Amendements ge⸗ steht selbst, daß es praͤpentiv ist: es gehoͤrt daher in ein System, welches nur verworfen werden kann. Man hat als Argumente gegen den Vorwurf der Praͤvention angefuͤhrt, oaß das jetzige Gesetz schon die Niederlegung eines Werkes als Verbrechen betrachte, indem es von diesem Tage an die Verjaͤhrung dieses Verbrechens lau⸗ fen lasse. Allein, das sagt das Gesetz nicht. Die all⸗ gemeine Regel ist, daß die Erscheinung des Werks das Verbrechen bildet; nur ausnahmsweise oder als Vorzug ist eine kuͤrzere Verjaͤhrungsfrist von 6 Monaten fuͤr denjenigen aufgestellt, der sich der Niederlegung unter⸗ wirft. Diese ist keineswegs als das Verbrechen betrach⸗ tet. Ich stimme daher gegen das Amendement, welche Be⸗ trachtungen auch zu Gunsten desselben sprechen moͤgen. Hr. Dudon, der nach dem Justtzminister (zum zweiten⸗ male in dieser Discusston) auftrat, bestritt hauptsaͤchlich den Einwand der Unvollstaͤndigkeit des Amendements und suchte aus den Verfuͤgungen des Gesetzes von 1819 die Argumente des Hrn. Justizministers zu widerlegen. Hr. Perier. „Der Verfasser des Amendements, hat gestern eine ganz inkonstitutionnelle Sprache gefuͤhrt. Man spricht vom Koͤnige und will sich auf dessen Mei⸗ nung berufen. Der Koͤnig spricht nie, nur die Mi⸗— nister sprechen in seinem Namen. (Gemurre). Wir duͤrfen in dem Gesetz nur die Minister sehen. (Neues Gemurre). Das Amendement hat uns einen wahren Dienst geleistet, indem es uns die drei Meinungen ken⸗ nen lehrte, in die unsere Versammlung getheilt ist. Das Ministerium will praͤventive Maasregeln in das Gesetz hineinbringen, ohne diese Absicht zu gestehen, Ei⸗ nige unserer Collegen wollen noch mehr: naͤmlich sie wollen die Buchdruckerei gaͤnzlich zerstoͤren. Sie erklaͤ⸗ ren oͤffentlich dasjenige, was das Ministerium verheim⸗ lichen will. Eine dritte Meinung stoͤßt alles von sich,