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schen Obligationen aus Landesschulden preußischen
Ursprungs geleistet hat, nach gefuͤhrtem Nachweis, daß die betreffende Regierung die in solchen Obli,⸗ gationen bestellten Cautionen, welche dem Ursprunge
nach ihr angehoͤren, den Preußischen Unterthanen
bberichtige; oder:
B. so weit die Forderungen nach der Eingangs er,⸗ waͤhnten Allerhoͤchsten Kabinets⸗Ordre vom 31. Januar d. J. erst jetzt preußischer Seits uͤbernommen sind, na—
mentlich: 1) Pensions „Ruͤckstaͤnde, sie moͤgen sich auf fruͤhere oder auf den Reichs⸗
Preußische Bewilliqungen, Deputations⸗Schluß vom Jahre 1803, oder auf Bewilligungen der ehemaligen westphaͤlischen Regie⸗ rung gruͤnden, und an Civil, oder Militair⸗Per⸗ sonen verliehen worden sein; 2) ruͤckstaͤndige unverzinsliche Forderungen aus der „ Central, Verwaltung der westphaͤlischen Regierung, sie mogen die Civil- oder Militair Verwaltung be⸗ treffen, und es moͤgen daruͤber von derselben bereits Bons ertheilt sein, oder nicht, ruͤcksichtlich der letz, tern insonderheit die Gehalts⸗Ruͤckstaͤnde der Cen⸗ tral Civil, Beamten, des Militairs, und der Gens⸗ d'armerie, so wie Gesandtschaftskosten, und An⸗ spruͤche aus Lieferungs, und Militair.⸗Verpflegungs⸗ Geschaͤften; Depositen Kapitalien, insofern sie unter den oben zu A. 3. bemerkten fruͤhern Allerhoͤchsten Bestim⸗ mungen nicht schon begriffen sind, und ruͤckstaͤndige Zinsen von verzinslichen bereits berich⸗ tigten Kapitalien, namentlich uͤberhaupt von ur⸗ spruͤnglich Preußischen, schon vor dem Kriege von 1806 vorhandenen Landesschulden aus Documenten, die nicht in westphaͤlische Reichs⸗Obligationen um⸗ geschrieben worden, insbesondere von verzinslichen Schulden aufgehobener Kloͤster und Stifter, und von den auf diesseitigen Domainen gehafteten Dar⸗ lehnen, so wie von den in die Amortisations⸗Kasse oder den Staats⸗Schatz erhobenen gerichtlichen De⸗ positen und von den Cautions⸗Summen;
beei ihr, der unterzeichneten Liquidations⸗Commission, mit
s Beifuͤgung der erforderlichen Justificatorien anzumelden, und zwar ohne Unterschied, ob die Anmeldung schon
. fruͤher bei irgend einer Behoͤrde erfolgt ist, oder nicht.
8 Zu dieser Anmeldung wird, der Allerhoͤchsten Be⸗ stimmung gemaͤß, eine Frist bis spaͤtestens den Ersten des Monats November des laufenden Jahres 1827, festgesetzt, mit der Verwarnung, daß diejenigen Interessenten, die sich innerhalb dieser Frist nicht mel— den, mit allen ihren diesfaͤlltgen Anspruͤchen an die Preußtische Regierung fuͤr immer und ohne weiteres als praͤcludirt werden abgewiesen werden.
8 Zur Vorbeugung etwaniger Zweifel wird hierbei noch ausdruͤcklich bemerkt, daß nicht nach dem Tage, un⸗ ter welchem die Liquidation ausgestellt oder abgesandt
woorden, sondern nach dem Tage des Eingangs derselben
bei der Liquidations Commission entschieden werden kann,
Franks, mithin namentlich aus den hierzu mi reenden Obligationen Litt. A.; 2) die Forderungen aus allen von der Westphllt Reiegierung uͤber ruͤckstaͤndige Zinsen ausgefen Bons, so wie Zinsen⸗Ruͤckstaͤnde aus Westphit Rieichs, Obligationen, und diesen gleich gel Westphaͤlischen Verbriefungen uͤberhaupt;
3) Anspruͤche an die ehemaligen Besitzungen schen und Johanniter⸗Ordens;
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des⸗ b. ganzlich und fuͤr immer:
1) alle Anspruͤche an die Civil⸗Liste und an die son des ehemaligen Koͤnigs von Westphalen;
2) die Ruͤckstaͤnde als den Einkuͤnften von ehe Westphaͤlischen Orden;
3) alle Anspruͤche aus Lieferungen zur Militai pflegung, die sich nicht auf Contracte gruͤndm.
4) alle Eantschaͤdigungs⸗Anspruͤche wegen des Vif
von Rechten, die durch allgemeine Maaßreget Westphaͤlischen Regierung ohne Kutschaͤdigung ggehoben worden; so sind Liquidationen uͤber dergleichen Anspruͤche lässig, und werden daher, wenn sie wider Erwarten eingereicht werden sollten, ohae alle Beruͤckscche bleiben.
Was dagegen die in Vorstehendem unter 4. B. speciel aufgefuͤhrten liquidationsfaͤhigen Ansylhe trifft, so wird den Liquidanten, in Gemaͤßheit derzw Allerhoͤchsten Bestimmungen, Folgendes zu ihrer d tung bemerklich gemacht:
1) In Uebereiuͤstimmung mit den fuͤr Privett spruͤche an Frankreich durch den Pariser Friede
30. Mai 1814 und durch die Separat⸗Cony
vom 20. November 1815 festgestellten Grund ekxkoͤnnen nur solche Forderungen zur Liquidatit gelassen werden, welche auf einem in verbint,
Form erfolgten Versprechen beruhen, und vpor Aufloͤsung des Koͤnigreichs Westphalen, nau vor dem 31. October 1813, zu erfuͤllen ge
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2) die Liquidanten muͤssen entweder jetzt Prer Unterthanen sein, oder solchen Staaten ang
welche nicht bei Regulirung der westophaͤlischen
tral⸗Verhaͤltnisse betheiligt sind; auch muͤsse eeinen, wie die andern, schon am 31. October!
Ihnhaber der Forderungen gewesen, oder durch
gang Nachfolger damaliger Inhaber mit jenen terthans⸗Eigenschaft geworden sein.
3) Die Forderungen fuͤr Lieferungen zur Mi⸗ Verpflegung muͤssen sich auf deshalb geschlt Kontrakte gruͤnden, diejenigen Forderungen! welche durch die von dem franzoͤsischen Mit Gouvernement in Magdeburg geschehenen Ru tionen, Behufs der Bekleidung, Verpflegung Kasernirung der dortigen Garnison, des gleichn Errichtung und Erhaltung der Militair⸗Hosgy. veranlaßt worden, sichtigen, als sie nach den zwischen dem ehemt Koͤnigreich Westphalen und dem damaligen su sischen Gouvernement geschlossenen Conventit den westphaͤlischen Staats⸗Kassen zur Last get
1) daß in ihren
sind nur in so weit zu de 8
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lische Regierung Bons ohne Bezeichnung des Ur⸗ sporungs ausgegeben hat, koͤnnen von den Berechtig⸗ ten uur durch Produktion der Bons und der Ver⸗ fuͤgung der westphaͤlischen Behoͤrde, womit ihnen dieselben zugefertigt worden, in Ermangelung der letztern aber durch Atteste auf den Grund der Buͤ⸗ cher derjenigen Einnehmer, von welchen sie diesel⸗ ben erhalten haben, verisicirt werden.
6) Die Berichtigung der als richtig anerkannten und
festgesetzten Forderungen wird in Staats, Schuld⸗
Scheinen nach dem Nennwerth, oder nach Bewand,⸗
niß der Umstaͤnde und naͤherer Bestimmung, durch
Uebernahme auf den Provinzial⸗Staats⸗Schulden⸗
Etat in der Art erfolgen, daß
a) die Preußischen Unterthanen, wie bisher auch schon geschehen, den vollen Betrag,
b) diejenigen Fremden aber, welche keinem der bei dem westphaͤlischen Schuldenwesen betheiligten Staaten angehoͤren, zwei Fuͤnftheile ihrer For⸗ perungeims 8—
Schließlich werden
rksam gemacht, 2. 9 Liquidationen bei jeder Forderung
die Kateqgorie derselben nach gegenwaͤrtigem Auf⸗ rufe zu A und B zu allegiren ist;
2) daß die Betraͤge des Liquidats, insofern dasselbe
mehrere Forderungen umfaßt, zunaͤchst nach den ein⸗ zelnen Forderungen, dann nach den verschiedenen Kathegorien, wozu die Forderungen gehoͤren, und zuletzt im Ganzen auszuwerfen sind, und insbe⸗
sondere
8) daß, außer den die Forderungen selbst begruͤnden⸗
den Belaͤgen, in allen Faͤllen, wo es auf den Nach⸗ weis der Berechtigung zum Anspruch, namentlich auch nach dem Unterthanen Verhältniß, ankommt,
die erforderlichen Legitimationen in gehoͤriger Form
beigebracht werden muͤssen.s “ Stendal, den 29. Maͤrz 1827. 8. zuigliche Liquidations⸗Commission fuͤr den Preußischen
theil an der Central Schuld des ehemaligen Koͤnig⸗ “ reichs Westphalen. 1u“ EC11“
Angekommen. ndeur der 2ten Garde⸗Landwehr⸗ Brigade,
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Der General⸗Major und Kom,⸗ von
hile II., von Witrtstock.
Durchgereist. Der Kaiserl. Russische Feldjaͤger ofonow, als Kourier von St. Petersburg nach
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Zeitungs⸗Nachrichten. u“ “ B “ g ““
Rfüuungglond.
Paris, 21. April. Vorgestern hat die Pairs⸗ mmer den vierten Titel des Militairstrafgesetzbuches, cher von den Verfuͤgungen hinsichtlich der Pairs han⸗
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ventarier Mobiliars der Ministerien uͤbrigens schlug sie die Annahme des Gesetzes vor. Vorgestern hat die franzoͤsische Akademie den De⸗ putirten Royer⸗Collard, an die Stelle des verstorbenen Marquis von Laplace, zu ihrem Mitgliede gewaäͤhlt. Es waren 26 Mitglieder gegenwaͤrtig, die sich gleich bei der ersten Abstimmung einhellig fuͤr Herrn Royer⸗Collard
erklaͤrten Den 17. und 18. Abends haben bei Gelegenheit der
Freudensbezeigungen wegen der Zuruͤcknahme des Preß⸗ gesetzes, unangenehme Vorfaͤlle stattgefunden. Die Fen⸗
ster mehrerer Haͤuser der Straße St. Denis und ande .
rer, die nicht erleuchtet waren, sind eingeworfen, und zwei Personen durch Feuerwerke und durch Flintenschuͤsse verwundet worden. Es ist bereits eine gerichttiche Un⸗ tersuchung eingeleitet. “
Gestern Abend draͤngte sich die Menge in den La⸗ den des Buchhaͤndlers Sautelet, Place de la Baͤzurse, um eine „Elegie uͤber das Gesetz der Gerechtigkeit und der Liebe“ (Complainte sur la loi de justice et d'amour) zu kaufen. Der Verfasser ist ein Buchdrucker. — Eben so ging es im Palaisrsyal mit dem Verkauf eines Archivs: „Der todtgeborne Entwurf,“ von Carl Lesage. Beide Werkchen siud in dem Format in 32 ge⸗ druckt, welches das Preßgesetz verbannen wollte.
Der junge Advokat, Hr. Blonchet, fuͤhrt in Havre noch immer seinen sonderbaren Proceß gegen den Hrn. Boyer, Praͤsident der Republik Hayti, fort, er verlangt bekanntlich 150,000 Fr. fuͤr die Abfassung eines buͤrger⸗ lichen Gesetzbuchs, die ihm der Praͤsident aufgetragen haben soll. Die Republik Hayti hat in Havre viele Waaren liegen; auf diese hat Hr. Blanchet Beschlag gelegt, und nun wird am 2. Mai uͤber die Guͤltigkeit desselben vor Gericht debattirt werden. Die Vorfrage ist die Competenz.
Außer dem Hrn. Martin, Agent in Mexico, sollen nun auch unsere uͤbrigen Agenten in Suͤdamerika den Titel von Consuln unter Koͤniglicher Ernennung erhal⸗ ten. Die Traktate werden hoffentlich nochfolgen. Wir glauben indessen, sagt die hiesige Handelszeitung, daß fuͤr den Augenblick keine Ernennung eines Generalcon⸗ suls ausgefertigt werde, sondern daß einer der Agen⸗ ten, dessen Amtsverrichtungen wahrnehmen wird. So zum Beispiel ist Hr. Martin mit dieser Befugniß in Veracruz und Hr. Martigny in Bogota ernannt; und in Buenos⸗Ayres befindet sich auch ein Consul mit glei⸗
chen Befugnissen. Fuͤnfprocentige Rente 100 Fr. 40 C. — Dreiproc
71 Fr. 15 C.
Lon don, 17. April. Hr. Canning, der jetzt taͤglich bei Sr. Maj. Audienz hat, erhielt gestern Besuche von dem Master of the Rolls, Sir John Copley, von den Ministern Robinson, Huskisson und Wynn, ferner von
Sir N. Tindal, dem General⸗Sollicitoör, dem Viscount
Granville, den Grafen Morley, Gower und Carlisle und Lord Seaford, desgleichen auch von dem schwedischen und dem Hannoͤverschen Gesandten, so wie er Tages vorher von dem portugiesischen, dem niederlaͤndischen, dem neapolitanischen, dem spanischen und dem sardini⸗ schen Gesandten besucht worden war. Am Sonnabend
zu tadeln;
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besuchte ihn der russische Gesandte, und der portugiesi-⸗
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öb waͤhrend der Praͤclusiv⸗Frist liquidirt worden, und daß daher jeder Liquidant sorgfältig zu beachten hat, ob naach dem gewoͤhnlichen Postenlauf die Liquidation auch wirklich vor Ablauf jener Frist zu Stendal in der Alt⸗ mark bei der Liquidations⸗Commission eingegangen sein ann.
Da nach der Allerhoͤchsten Bestimmung von der iquidation und Festsetzung ausgeschlossen bleiben sollen, a. fuͤr jetzt und vor endlicher Auseinan,
waren, und außerdem fuͤr den einzelnen z0 st, die in der Armee dienen, und vermoͤge dessen ausdruͤckliches Zahlungs Versprechen, oder ein Mse Pairs der Gerichtsbarkeit der Kriegsgerichte unter⸗ trakts⸗Verhaͤltniß competenter Behoͤrden nachshronet sein, und folglich ihres Vorrechts, nur von der sen werden kann. irs, Kammer gerichtet zu werden, verlustig gehn soll— 4) Die Vertfication der Gehalts⸗Ruͤckstaͤnde we, mit 120 Stimmen gegen 56 verworfen. lischer Militair-Personen und der Gensd'armgsgehpse In der Deputirten- Kammer wurde der Commis⸗ kann nur durch Vorlegung des Sold⸗livret gehsbericht uͤber das Gesetz, betreffend die endliche hen, indem nur diese Ruͤckstaͤnde der westohaͤlischgulirung der Rechnungen fuͤr das Jahr 1825, ange⸗ dersetzung mit den uͤbrigen, hierbeibe⸗ Militairs und Gensd'armerie, und zwar nur uffft. Die Commission nahm hieraus Veranlassung, 8 theiligten Regierungen: eben bemerkter Bedingung, fuͤr liquidationsth Vermehrung der Ausgaben unserer Gesandtschaften, 1) die Forderungen aus den drei Westphaͤlischen Zwangs⸗ erklaͤrt worden sind. der Central Verwaltung des Ministeriums der geist anleihen von respective 20., 10., und 5 Millionen 5) Verwaltungs.⸗Ruͤckstaͤnde, uͤber welche die Westsen Angelegenheiten, wie auch den Mangel von In
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sche Gesandte hatte selbigen Tages Geschaͤfte im aus⸗ waͤrtigen Amte.
Ueber die Ernennung des Herzogs von Clarence zum Groß Admiral und das Abtreten des Lord Mel⸗ ville aͤußert sich der Courier folgendermaßen: Wir wuͤn schen dem Londe Gluͤck zu jenem wichtigen Ereianisse welches — indem das Publikum der ausgezeichneten Dienste gedenkt, die der verewigte Herzog von York, dessen Hinscheiden wir beklagen, dem Koͤnig und dem Lande geleistet hat — ohne Zweifel das lebhafteste Ver gnuͤgen erregen wird, und welches als eine Anwendung
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